Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 28/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 14. November 2003 Wilms Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SachenRBerG § 116 Abs. 1; GBBerG § 8 Abs. 1 Satz 1

Die Ausschlußregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gilt nicht für den Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

BGH, Urteil v. 14. November 2003 - V ZR 28/03 - LG Gera

AG Altenburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-

richts Gera vom 14. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks in

H. , auf dem sie eine Schweinezuchtanlage unterhält. Der Beklagte

zu 3 ist Eigentümer eines in der Nachbarschaft gelegenen Grundstücks, auf

dem er eine Gaststätte mit Pension betreibt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben

seit dem 30. Januar 1998 an diesem Grundstück ein Nießbrauchsrecht.

An der Gaststätte vorbei verläuft auf dem Grundstück des Beklagten

zu 3 ein etwa 100 m langer, befestigter Weg, den die Klägerin als Zufahrt zur

Schweinezuchtanlage nutzt und den ihre Rechtsvorgängerin auch schon vor

dem 2. Oktober 1990 genutzt hat.

Die Klägerin verlangt die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit dem

Inhalt eines Fahr- und Wegerechts, und zwar mit Rang vor dem für die Be-

klagten zu 1 und 2 eingetragenen Nießbrauch. Das Amtsgericht hat die Klage

abgewiesen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Landge-

richt zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung

des amtsgerichtlichen Urteils und meinen hilfsweise, der Klage habe nur Zug

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um Zug gegen Zahlung von 30.000

beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Anspruch auf Einräu-

mung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Fahr- und Wegerechts nach

§ 116 Abs. 1 SachenRBerG zu. Es meint, die Inanspruchnahme des Wegs auf

dem Grundstück des Beklagten zu 3 sei für die Erschließung des Grundstücks

der Klägerin erforderlich und bedeute für den Gaststätten- und Pensionsbetrieb

des Beklagten zu 3 keine erhebliche Beeinträchtigung. Der Anspruch sei auch

nicht dadurch ausgeschlossen, daß

ihn die Klägerin erst nach dem

31. Dezember 2000 gerichtlich geltend gemacht habe. Denn die Ausschlußre-

gelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG, zeitlich modifiziert durch § 13

SachenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB, gelte nicht für den Anspruch aus

§ 116 Abs. 1 SachenRBerG. Dies folge nicht schon daraus, daß § 8 Abs. 1

Satz 1 GBBerG dem Wortlaut nach nur auf bereits entstandene Rechte an-

wendbar sei, während § 116 Abs. 1 SachenRBerG erst einen Anspruch auf

Einräumung begründe. Es ergebe sich aber daraus, daß der Gesetzgeber für

Ansprüche aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG in Absatz 2 der Norm in Verbin-

dung mit § 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG einen bewußt von § 8

Abs. 1 Satz 1 GBBerG abweichenden Erlöschenstatbestand geschaffen habe,

was einen Rückgriff auf diese Norm ausschließe.

II.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht bejaht zutreffend die Voraussetzungen des

§ 116 Abs. 1 SachenRBerG. Die Rüge der Revision, es habe bei der Bewer-

tung der Nachteile für die Beklagten deren Rechten nicht das richtige Gewicht

beigemessen, ist nicht begründet. Sie zeigt schon nicht auf, welchen Vortrag

der Beklagten das Berufungsgericht bei der Würdigung der tatsächlichen Ver-

hältnisse übergangen haben sollte. Die Abwägung selbst ist Sache des Tat-

richters und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist es nicht zu be-

anstanden, wenn das Berufungsgericht die Beeinträchtigung durch die Wege-

benutzung auch deshalb als geringfügig angesehen hat, weil der Beklagte zu 3

selbst den betreffenden Grundstücksstreifen als Weg nutzt, indem er ihn näm-

lich einem benachbarten Landwirt, der von ihm Land gepachtet hat, als Zufahrt

zu dessen Hof zur Verfügung stellt.

2. Der Anspruch ist nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 13

SachenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB erloschen. § 8 GBBerG ist auf die

Geltendmachung von Ansprüchen nach § 116 SachenRBerG nicht anwendbar.

a) Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts un-

mittelbar aus der Norm selbst. Sie regelt im Anschluß an die wieder uneinge-

schränkte Geltung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs für die in

Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB genannten bestehenden beschränkten dinglichen

Rechte deren Erlöschen bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung. Davon unter-

scheidet sich die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 116 Abs. 1

SachenRBerG grundlegend. Dem insoweit Berechtigten steht kein beschränk-

tes dingliches Recht zu, er hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf

Einräumung eines solchen Rechts. Das Grundbuch ist daher auch nicht un-

richtig und muß nicht in Ansehung der Publizitätswirkung mit der tatsächlichen

Rechtslage in Übereinstimmung gebracht werden. Daran ändert nichts die - an

sich zutreffende - Überlegung des Berufungsgerichts, daß durch das Sachen-

rechtsbereinigungsgesetz das bestehende und durch den Einigungsvertrag

anerkannte Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer

nicht geschaffen, sondern nur modifiziert werde. Zwischen Eigentümer und

Nutzer bestand allerdings in den von § 116 SachenRBerG geregelten Fällen zu

DDR-Zeiten ein Verhältnis, das zumindest de facto respektiert wurde und in

diesem Umfang, teilweise auch unter Berufung auf höherrangige Interessen

(MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 116 SachenRBerG, Rdn. 1), rechts-

beständig war. Es fehlte aber an jeglicher dinglichen Absicherung. Daher sind

diese Nutzungsverhältnisse gerade nicht, anders als die nach §§ 321 ff. ZGB

begründeten, als dingliche Rechte aufrechterhalten worden (Art. 233 § 5

EGBGB). Ihnen ist in der Sachenrechtsbereinigung nur durch die Zubilligung

eines schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Absicherung Rechnung getra-

gen worden. Die Annahme der Revision, dieser Anspruch sei "als dingliches,

nicht eintragungsbedürftiges Recht am dienenden Grundstück anerkannt", trifft

nicht zu.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch nicht aus den

Regelungen des § 116 Abs. 2 i.V.m. § 113 SachenRBerG eine "Verdingli-

chung" des Anspruchs, die ihn dem Anwendungsbereich des § 8 GBBerG zu-

ordnen ließe.

Allerdings ist der Revision Recht zu geben, wenn sie sich gegen das

Argument des Berufungsgerichts wendet, der Gesetzgeber habe in §§ 116

Abs. 2, 111, 113 Abs. 3 SachenRBerG eine von § 8 GBBerG abweichende Er-

löschensregelung getroffen, die ein Zurückgreifen auf § 8 GBBerG verbiete.

Denn bei § 8 GBBerG geht es um einen generellen Erlöschenstatbestand,

während §§ 116 Abs. 2, 111 SachenRBerG lediglich den "lastenfreien" Erwerb

durch Dritte regelt. Beide Regelungen schließen sich nicht aus und wären

grundsätzlich auch nebeneinander denkbar.

Gleichwohl läßt sich aus den Regelungen des "lastenfreien" Dritterwerbs

nichts für die Revision Günstiges ableiten. Daß § 116 Abs. 2 SachenRBerG die

Möglichkeit eröffnet, daß ein Grundstückserwerber einem Anspruchsberech-

tigten entgegenhalten kann, von diesem Anspruch keine Kenntnis gehabt zu

haben, dient allein dem Schutz des Dritten und erlaubt keine Rückschlüsse auf

eine einem dinglichen Recht angenäherte Position des Nutzers. Sein schuld-

rechtlicher Anspruch ist gegen den Eigentümer des mitgenutzten Grundstücks

gerichtet. Im Falle einer Veräußerung ist der neue Eigentümer Schuldner, und

zwar unabhängig davon, ob er von den Nutzungsgegebenheiten Kenntnis hat-

te. Um hier - nach Ablauf einer Übergangszeit - Schutz zu gewähren, ist die

Möglichkeit einer Art "lastenfreien" Erwerbs geschaffen worden. Gerade weil

dem Nutzer keine dingliche Rechtsposition zusteht, die im Grundbuch hätte

verlautbart und auf die § 892 BGB hätte angewendet werden können, mußte

das dazu erforderliche Instrumentarium erst geschaffen werden, dadurch näm-

lich, daß die für Ansprüche auf Sachenrechtsbereinigung geschaffenen Rege-

lungen eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs für anwendbar erklärt wurden

(§ 111 SachenRBerG), und dadurch, daß ein Vermerk über die Erhebung einer

Klage nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG in das Grundbuch eingetragen werden

kann (§§ 116 Abs. 2 Satz 2, 113 Abs. 3 SachenRBerG), der einen lastenfreien

Erwerb hindert. Diese Normen lehnen sich zwar an die Regelung des § 892

BGB an, nach denen ein Grundstück kraft guten Glaubens frei von dinglichen

Belastungen erworben werden kann, und übertragen die darin liegenden Wer-

tungen zum Schutze eines Dritterwerbers auf die Rechtsposition des nach

§ 116 Abs. 1 SachenRBerG Berechtigten. Sie erheben diese Position aber

nicht zum dinglichen Recht und unterstellen sie nicht den Vorschriften des

3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der

Klägerin nicht mehr zuerkannt, als ihr nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu-

steht. Die Norm gewährt dem Berechtigten den hier geltend gemachten An-

spruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Diesen Anspruch hat das Be-

rufungsgericht der Klägerin zuerkannt. Die Einzelheiten der Nutzung mußten

nicht festgelegt werden. Sie ergeben sich - wie stets - aus einer an den für je-

dermann ohne weiteres erkennbaren Umständen ausgerichteten Auslegung

der Grundbucheintragung (Senat, BGHZ 92, 351, 355 m.w.N.), die den Bedürf-

nissen des Berechtigten Rechnung trägt, der andererseits nach § 1020 BGB

zur schonenden Ausübung verpflichtet ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 9. Mai 2003,

V ZR 388/02, Umdruck S. 11 f.). Unschädlich ist auch, daß das Berufungsge-

richt das Wegerecht nicht räumlich beschränkt hat. Entscheidend ist in solchen

Fällen die tatsächliche Ausübung, die sich vorliegend auf den vorhandenen

Weg beschränkt und die auch nach den Grundsätzen des § 1020 BGB nicht

ohne weiteres auf andere Grundstücksflächen verlegt werden könnte (vgl. KG

NJW 1973, 1128, 1129).

4. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe das Rechts-

verhältnis zwischen den Parteien nach § 106 SachenRBerG gestalten müssen,

verkennt sie, daß die Norm nach ihrem klaren Wortlaut nur für die Klagen nach

§ 104 SachenRBerG gilt (von Falkenhayn, RVI, § 106 SachenRBerG, Rdn. 1;

Eickmann, SachenRBerG, Stand: 2003, § 106, Rdn. 1). Im übrigen besteht kein

unabwendbares Bedürfnis nach einer Gestaltung, wenn sich Inhalt und Umfang

der Grunddienstbarkeit - wie hier - nach allgemeinen Grundsätzen bestimmen

lassen.

5. Schließlich war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der

Revision auch nicht gehalten, der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung eines

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Entgelts von 30.000

n-

spruch aus § 118 SachenRBerG, der zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung geführt

hätte, nicht geltend gemacht. Der Schriftsatz, auf den die Revision in diesem

Zusammenhang verweist, war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung

und enthält im übrigen auch nicht die Geltendmachung eines Entgeltan-

spruchs, sondern Ausführungen zum Streitwert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Tropf Krüger

Gaier Schmidt-Räntsch