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BGH Urteil vom 09.05.2003 – V ZR 388/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 9. Mai 2003 W i l m s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SachenRBerG §§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1

a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.

b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.

c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.

BGH, Urt. v. 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 - LG Gera

AG Gera

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Gera vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger haben seit 1983 ein Haus in G. als Mieter bewohnt, das sie

mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1997 zu Eigentum erwarben. Die

Beklagten erwarben das Nachbargrundstück im Jahre 2000. Seit Beginn der

Mietzeit nutzen die Kläger einen auf dem Grundstück der Beklagten liegenden,

mit Splitt und Schotter befestigten Weg als Zufahrt zu ihrem Grundstück.

Die Kläger verlangen von den Beklagten die Einräumung einer Grund-

dienstbarkeit mit dem Inhalt, ihnen das Begehen und Befahren des Wegs als

Zuwegung und zur wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks zu gestatten.

Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Land-

gericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsan-

trag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 116

Abs. 1 SachenRBerG für begründet. Bei dem Weg handele es sich um eine

Anlage im Sinne dieser Vorschrift, die von den Klägern seit einem vor dem

Stichtag des 2. Oktober 1990 liegenden Zeitpunkt mitgenutzt werde. Daß sie

den Weg nicht selbst angelegt hätten, sei ohne Belang. Die Nutzung des Wegs

sei für die Erschließung des Grundstücks der Kläger erforderlich. Der im Ei-

gentum der Stadt G. stehende weitere Zugangsweg stelle keine zumutbare

Alternative dar, da dieser Weg nicht befahren werden dürfe und wegen seines

Zustands selbst für Fußgänger nur bedingt geeignet sei. Ein Verweigerungs-

recht nach § 117 SachenRBerG stehe den Beklagten nicht zu. Soweit sie dazu

unter Beweisantritt vorgetragen hätten, der Weg sei zum Befahren mit Fahr-

zeugen ungeeignet, sei dem nicht nachzugehen gewesen, da die Beklagten

dem substantiierten Bestreiten der Kläger nachfolgend nicht mehr entgegen-

getreten seien.

II.

Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Anwendungsbereich

des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht mit der Begründung verneint

werden, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG lägen nicht

vor, da der von den Klägern mitbenutzte Weg auf dem Grundstück der Be-

klagten keine bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlage

darstelle. § 1 SachenRBerG enthält keine abschließende Regelung der Berei-

nigungstatbestände. Die Vorschriften geben vielmehr anhand von Regelbei-

spielen (BT-Drucks. 12/5992 S. 65) einen ersten Überblick über den Anwen-

dungsbereich des Gesetzes, schließen aber hiervon nicht unmittelbar erfaßte

Sachverhalte von den Regelungen der Sachenrechtsbereinigung nicht

aus. Maßgeblich sind insoweit die konkreten Anspruchsnormen (vgl. Münch-

Komm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 1 SachenRBerG Rdn. 1; Vossius,

SachenRBerG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 1 ff.).

2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1

SachenRBerG im Ergebnis zu Recht bejaht.

a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger

Nutzer im Sinne des § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind und daß die Nutzung vor

Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde.

aa) Nicht entscheidend hierbei ist, ob der von den Klägern genutzte

Weg - wie das Berufungsgericht annimmt - eine bauliche Anlage darstellt (a.A.

LG Chemnitz, VIZ 1998, 585 für nur mit Schotter und Splitt versehene Wege;

LG Stendal, OLG-NL 2001, 203 für Wege, die nur aus verdichtetem Boden be-

stehen). § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen

Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen

Beziehungen nutzt oder derjenige, der auf diesem Grundstück eine Anlage

unterhält. Dabei stellt das Unterhalten einer Anlage einen Unterfall der Nut-

zung dar, der nicht ausdrücklich hätte geregelt werden müssen (vgl. Eickmann,

SachenRBerG, Stand September 2002, § 116 Rdn. 2; a.A. MünchKomm-BGB/

Wendtland § 116 Rdn. 5, der von Identität beider Nutzungsarten ausgeht). Das

Nutzen eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen ist der Grundfall, der die

Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht notwendigerweise voraussetzt. Das

folgt auch daraus, daß die Terminologie insoweit der Vorschrift des § 1018

BGB entlehnt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks.

12/5992 S. 179). Dort ist die Benutzung eines Grundstücks in einzelnen Bezie-

hungen gleichfalls nicht an das Vorhandensein einer baulichen Anlage gebun-

den (vgl. die Beispiele bei MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl. § 1018 Rdn.

29). Inhaltlich dasselbe ist gemeint, wenn § 321 ZGB von der Mitbenutzung

spricht (vgl. BT-Drucks. 12/5992 aaO). Hieran knüpft § 116 Abs. 1 SachenR-

BerG ebenfalls an (Abs. 1 Nr. 3), indem die Vorschrift nämlich den Anspruch

auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nur gewährt, wenn ein Mitbenutzungs-

recht nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Geht es aber bei § 116

Abs. 1 SachenRBerG u.a. um einen Ausgleich dafür, daß die Begründung ei-

nes Mitbenutzungsrechts - wie häufig - unterblieben

ist (Senat, Urt. v.

25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163), so kann die Mitbenutzung (=

Benutzung in einzelnen Beziehungen) in § 116 Abs. 1 SachenRBerG keine

weitergehenden Voraussetzungen enthalten als in §§ 321, 322 ZGB, wo es auf

eine bauliche Anlage ebenfalls nicht ankommt. Ausreichend ist nach allem die

Mitbenutzung eines Weges (vgl. auch Autorenkollektiv, Kommentar zum ZGB,

herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1985, § 321 Anm. 1.2.). In welcher

Weise der Weg angelegt ist und ob er den Anforderungen genügt, die an eine

bauliche Anlage, etwa im Sinne von § 29 BauGB (BVerwGE 44, 59, 62), zu

stellen sind, ist ohne Belang.

bb) Nicht berechtigt ist der Einwand der Revision, der Anspruch scheite-

re daran, daß es sich vorliegend um einen rein privaten Nachbarstreit handele,

in den staatliche Stellen der DDR nicht involviert gewesen seien.

Richtig ist an diesem Einwand, daß nicht generell alle Störungen, die bei

der Erschließung von Grundstücken auftreten können, nach § 116

SachenRBerG zu bereinigen sind. Die Intention des Gesetzgebers ging aus-

weislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/5992 S. 179) da-

hin, nur eine solche Mitbenutzung eines Grundstücks zu schützen, die "mit Bil-

ligung staatlicher Stellen" erfolgte. Allerdings handelt es sich hierbei um einen

Terminus, den das Gesetz an anderer Stelle explizit verwendet hat (§§ 5 Abs. 1

Nr. 3, Abs. 2; 6 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 6; 10 SachenRBerG) und der in § 116

SachenRBerG nicht erscheint. Auf ihn kann daher unmittelbar nicht zurückge-

griffen werden. Doch ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, daß eine un-

rechtmäßige Mitbenutzung, die auch zu Zeiten der DDR keinen zumindest fak-

tischen Schutz genossen hätte, nicht schutzwürdig ist und daher von § 116

SachenRBerG nicht erfaßt wird. Denn das Gesetz will nur solche Sachverhalte

bereinigen, bei denen eine Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der

zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die aber nach der Verwaltungspraxis

der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig ange-

sehen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland, § 116 SachenRBerG Rdn. 6;

Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3). Für andere Fälle, in denen schon zu

DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint worden wäre, bestand kein Re-

gelungsbedarf.

Gemessen daran geht das Berufungsgericht zu Recht von einer schutz-

würdigen Mitbenutzung des auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden

Wegs durch die Kläger aus. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der

Weg seit den siebziger Jahren besteht und von den Bewohnern beider

Grundstücke genutzt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten stand ihr Grund-

stück damals in Volkseigentum. Die langjährige Mitbenutzung ist ohne Duldung

des eingesetzten Rechtsträgers nicht vorstellbar. Damit bestand ein damals als

rechtmäßig angesehener Zustand, dessen dauerhafte zivilrechtliche Absiche-

rung, wie vielfach in der DDR, unterblieb. Solche Fälle werden von § 116 erfaßt

(vgl. Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3).

cc) Die Nutzung wurde vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet. Die

Kläger nutzen den Weg seit 1983. Daß sie das Grundstück erst nach dem Bei-

tritt erwarben, ist unerheblich. § 116 Abs. 1 SachenRBerG stellt nicht auf die

Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Nutzungsverhältnisse ab. Der Um-

stand, daß Grunddienstbarkeiten grundstücksbezogen sind, ändert daran ent-

gegen der Auffassung der Revision nichts. Die Grunddienstbarkeit ist das Mit-

tel der rechtlichen Absicherung der Mitnutzung. Sie kann nur für das herr-

schende Grundstück bestellt werden. Sie setzt aber nicht voraus, daß das fak-

tische Nutzungsverhältnis zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Nutzer

Eigentümer des herrschenden Grundstücks war. Anderenfalls fielen viele der-

jenigen Nutzungsverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus,

die gerade bereinigt werden sollten, nämlich die Fälle, in denen Landwirt-

schaftliche Produktionsgenossenschaften, die überwiegend nicht in ihrem Ei-

gentum stehendes Land bewirtschaften, andere fremde Grundstücke im Sinne

der Norm mitbenutzen (vgl. BT-Drucks. 12/5992 S. 179).

b) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Erforderlich-

keit der Mitbenutzung des Weges zur Erschließung des Grundstücks der Klä-

ger bejaht hat.

Soweit die Revision meint, die Vorinstanzen hätten den Begriff der Er-

forderlichkeit verkannt, wenn sie ihn als "weit zu fassen" bezeichnet hätten, so

ist ihr nicht zu folgen. Dies beruht nämlich auf einem Mißverständnis. Das

Amtsgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat den Begriff der Erforder-

lichkeit in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG abgegrenzt zu der von § 917 BGB

geregelten Situation des Notwegerechts. Bezogen darauf hat es die Auffas-

sung vertreten, daß die Anforderungen des § 917 BGB strenger, die Erforder-

lichkeit bei § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG folglich "weiter zu fassen" seien.

Das ist frei von Rechtsfehlern. Das Notwegerecht ist strengen Anforderungen

unterlegen (vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000,

1163). Für § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG reicht es aus, daß die Erschlie-

ßung des eigenen Grundstücks auf anderem Wege als dem der Mitbenutzung

des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger, technisch auf-

wendiger oder anderweit belästigender wäre (vgl. Eickmann aaO Rdn. 5;

MünchKomm-BGB/Wendtland aaO Rdn. 9). Daß hiernach die Mitbenutzung

des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten erforderlich ist, hat das Beru-

fungsgericht, gestützt u.a. auf die von dem Amtsgericht durchgeführte Beweis-

aufnahme, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdi-

gung festgestellt.

Soweit die Revision ferner die Erforderlichkeit der Mitbenutzung mit dem

Argument in Zweifel zieht, der Zweck des Gesetzes sei im konkreten Fall nicht

betroffen, weil es an einer zu schützenden Investition fehle, so verkennt sie die

Zielrichtung der Anspruchsnorm. Diese setzt - wie der Senat entschieden hat -

gerade nicht eine Investition des Nutzers voraus, sondern nur ein berechtigtes

Interesse an dem Fortbestand der Mitnutzungsbefugnis (Urt. v. 25. Februar

2000, V ZR 203/99 aaO).

Auch die Überlegungen der Revision zu dem der Vorschrift des § 918

Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken, daß es an einer Schutzbe-

dürftigkeit fehle, wenn der Anspruchsteller die Notlage selbst herbeigeführt ha-

be, überzeugen nicht. Der Umstand, daß früher ein anderer Weg zur Verfü-

gung stand, ist schon deswegen für die Frage der Erforderlichkeit der Mitbe-

nutzung ohne Bedeutung, weil diese schon zu DDR-Zeiten die Zugangsmög-

lichkeit für das Grundstück der Kläger darstellte, die als der damaligen

Rechtswirklichkeit gemäß angesehen wurde. Diesen Zustand auf eine dem

heutigen Recht entsprechende gesicherte Grundlage zu stellen, ist Sinn des

3. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht die Voraussetzungen

des § 117 Abs. 1 SachenRBerG, wonach der Eigentümer des belasteten

Grundstücks die Bestellung einer Grunddienstbarkeit u.a. dann verweigern

kann, wenn der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht be-

darf oder wenn die weitere Mitbenutzung die Nutzung des belasteten Grund-

stücks erheblich beeinträchtigen würde.

a) Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger nicht auf

Ansprüche gegen die Stadt G. auf Wiederherstellung des auf der Nordseite

an dem Grundstück der Kläger vorbeiführenden Weges verwiesen werden. Die

von der Revision hierzu angeführte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Thü-

ringer Straßengesetzes gewährt ihnen einen solchen Anspruch nicht. Die Norm

regelt Inhalt und Umfang der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Auf-

gaben. Danach ist der Stadt G. , unabhängig davon, ob sich daraus ein indi-

vidueller Anspruch der Kläger ergibt, verpflichtet, den Weg in einem den Ver-

kehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten. Da es sich nach den

Feststellungen des Amtsgerichts, die auch das Berufungsgericht seiner Ent-

scheidung zugrunde gelegt hat, bei dem städtischen Weg um einen durch die

Parkanlage führenden Fußweg handelt, besteht auch nur eine Unterhaltungs-

pflicht in dieser Funktion. Den Bedürfnissen der Kläger, die auf einen Fahrweg

angewiesen sind, genügt er, auch in ordnungsgemäß unterhaltenem Zustand,

nicht.

b) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten hat

das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint. Soweit die Re-

vision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe

den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, der mitbe-

nutzte Weg sei zum Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet und begründe

eine Gefahr für die Substanz des Hauses, ist diese Rüge nicht begründet.

Wie der Revision allerdings zuzugeben ist, kann aus dem Umstand, daß

eine Partei ihren Vortrag, nachdem die andere Partei entgegenstehende Aus-

führungen gemacht hat, nicht wiederholt, nicht geschlossen werden, daß sie

ihren Vortrag fallen lassen wolle. Es bleibt dann bei einem streitigen Sachver-

halt, der, wenn es darauf ankommt und Beweis dafür angetreten ist, durch eine

Beweisaufnahme geklärt werden muß. Andererseits richtet sich das Maß des-

sen, was eine Partei zur Schlüssigkeit ihres Vortrags vorbringen muß, nach

den Umständen, insbesondere auch danach, was die Gegenpartei zu demsel-

ben Punkt des Streitfalles vorgetragen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1996,

VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826, 1827; Urt. v. 15. Februar 1990, III ZR 87/88,

BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 1). Diese Grundsätze erforderten im

konkreten Fall keine Beweiserhebung.

Festgestellt ist, daß der Weg keinen fachgerechten Unterbau, wie er für

einen Wirtschaftsweg oder eine Straße erforderlich ist, hat. Er ist lediglich mit

Splitt und Schotter an der Oberfläche befestigt. Hierzu bedarf es folglich keiner

sachverständigen Begutachtung. Bei Zugrundelegung von Maßstäben, die an

die fachgerechte Herstellung eines Fahrweges gestellt werden, genügt der

Weg nicht den Anforderungen. Darum geht es aber auch nicht. Die Kläger be-

gehren die Sicherung der Mitbenutzung des Wegs in dem Maße, wie er auch

bislang, seit 1983, von ihnen mitbenutzt worden ist. Daß dem Weg für diese

Nutzung, mit ihren Unzulänglichkeiten, die durch auftretende Schlaglöcher und

Spurrinnen gekennzeichnet sein mögen, die generelle Eignung fehlt, kann dem

Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. Dagegen spricht die na-

hezu 20 Jahre lange Übung, an der die Bewohner des jetzt den Beklagten ge-

hörenden Hauses durch eigenes Benutzen ebenfalls teil hatten. Wenn die Be-

klagten die Eignung des Wegs auch in dieser Form in Zweifel ziehen und ins-

besondere daraus eine Beeinträchtigung ihrer Interessen herleiten wollen, so

hätte es eines eingehenderen Vortrags bedurft, der sich mit den entgegenste-

henden tatsächlichen Verhältnissen hätte auseinandersetzen müssen, zumal

ihre Interessen auch durch § 1120 BGB geschützt werden.

Soweit die Beklagten aus der ungenügenden Befestigung des Weges

den Schluß darauf gezogen haben, daß die Gebäudesubstanz ihres Anwesens

bei einem Befahren mit Schwerlastfahrzeugen leiden könne, kommt es hierauf

aus rechtlichen Gründen nicht an. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne

des § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann damit nicht begründet werden.

Darunter fallen nur solche Beeinträchtigungen, die in der Mitbenutzung des

Grundstücks selbst ihre Ursache haben, etwa in der Existenz des Weges über-

haupt oder in dessen konkretem Verlauf, und den Eigentümer an einer sinn-

vollen Nutzung oder Bewirtschaftung seines Grundstücks hindern oder ihn

darin einschränken (vgl. die Beispiele bei Eickmann, aaO, § 117 SachenR-

BerG, Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen dieser Art stehen einem Anspruch auf

Einräumung einer Dienstbarkeit entgegen. Hier geht es aber um - behauptete -

Beeinträchtigungen durch das Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung des

Wegs. Sie braucht der belastete Grundstückseigentümer nämlich nicht zu dul-

den, da sie vom Inhalt der Dienstbarkeit nicht gedeckt oder jedenfalls ihrer

Ausübung nach untersagt sind (vgl. Senat, BGHZ 95, 144, 147). Die Dienstbar-

keit erlaubt nur die Benutzung des Wegs in einer Weise, die den Interessen

des Eigentümers des belasteten Grundstücks Rechnung trägt. Das folgt aus

§ 1120 BGB. Verstöße gegen diese Schonungspflicht kann der Eigentümer

nach § 1004 BGB abwenden (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rdn. 3).

Führt somit im konkreten Einzelfall das Befahren des Wegs mit einem

Schwerlastfahrzeug zu einer Substanzgefährdung des Hauses der Beklagten,

so können sie diese Nutzung verbieten und die Kläger auf eine Versorgung

durch kleinere Lieferfahrzeuge verweisen oder auf eine vorherige fachgerechte

Befestigung des Wegs, die eine Gefährdung ebenfalls ausschließt. Das aber

ist eine Frage des Einzelfalls, nicht eine Frage der generellen durch Dienstbar-

keit gesicherten Mitbenutzung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vizepräsident Dr. Wenzel ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unter- schriftsleistung gehindert. Tropf

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier