BGH Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 142/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 142/06
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 26. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Kranhäuser
UrhG § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1
a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.
b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom
5. Juli 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgegeben
worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage im Ur-
teil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 7. Mai 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt 15/28 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen
Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt 13/28 der Gerichtskosten und
der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die außergerichtlichen
Kosten der Drittwiderbeklagten. Die weiteren außergerichtlichen Kosten
behalten der Kläger und der Beklagte auf sich.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Architekten, wobei der Kläger und die beiden Drittwi-
derbeklagten gemeinsam ein Architekturbüro betreiben.
Der Kläger und der Beklagte beteiligten sich im Jahr 1992 mit jeweils ei-
genen Entwürfen an einem von der Stadt Köln ausgelobten Ideenwettbewerb
zur städtebaulichen Neugestaltung des Kölner Rheinauhafens. Beide Wettbe-
werbsentwürfe wurden mit einem ersten Preis ausgezeichnet. Während bei
dem Entwurf des Beklagten das städtebauliche Gesamtkonzept die besondere
Beachtung des Preisgerichts fand, hob dieses beim Entwurf des Klägers die
Wirkung dreier - aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlicher - „Brückenhäu-
ser“ hervor:
Keines der beiden Konzepte vermochte die Verantwortlichen der Stadt
Köln jedoch letztlich zu überzeugen. Als sich abzeichnete, dass der Architektur-
auftrag keinem der beiden ersten Preisträger, sondern Dritten erteilt werden
könnte, schlossen sich der Kläger und der Beklagte sowie weitere Teilnehmer
des Ideenwettbewerbs zur „Arbeitsgemeinschaft erste Preisträger Rheinauha-
fen Köln“ (im Weiteren „Arbeitsgemeinschaft“) zusammen und erarbeiteten am
14./15. April 1993 in einem „Workshop“ einen gemeinsamen Entwurf (im Weite-
ren „Workshop-Entwurf“). Diesen legten sie der Stadt Köln mit Schreiben vom
15. April 1993 unter den Bezeichnungen „Nutzungskonzept“ (Anlage B 12) und
„Workshop-Bericht“ (Anlage B 13) vor. Der Workshop-Entwurf enthält Elemente
der Wettbewerbsentwürfe beider Parteien; eine Fortentwicklung der Hochbau-
ten des Klägers ist mit Fußgängerbrücken des Beklagten kombiniert:
Anlage B 12
aus Anlage B 13
Die Gespräche zwischen der Stadt Köln und der Arbeitsgemeinschaft
führten zu keinem Ergebnis. Die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft
am 8. Februar 1994 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde am
16. Oktober 1995 wieder aufgelöst. Dabei vereinbarten die Gesellschafter:
1. Die Mitglieder stellen auch künftig keinerlei Ansprüche gegeneinander aus
der in der Arge erbrachten Tätigkeit und deren Arbeitsergebnissen.
2. Die Gesellschafter verpflichten sich, Elemente aus den Wettbewerbsentwür- fen oder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdrücklicher Zustim- mung des jeweiligen Verfassers zu verwenden.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten verfolgten das Projekt „Rheinau-
hafen“ daraufhin allein weiter. Sie stellten der Stadt Köln im Jahr 1999 die - in
ein abweichendes städtebauliches Konzept eingebetteten - „Kranhäuser“ des
Workshop-Entwurfs als eigenen Entwurf zur Bebauung des Rheinauhafens vor:
Anlage K 25 [Anlage K 6]
Die „Kranhäuser“ wurden in der sich anschließenden öffentlichen Dis-
kussion und Presseberichterstattung ausschließlich dem Architekturbüro des
Klägers und der Drittwiderbeklagten zugeschrieben. Der Beklagte wandte sich
in Schreiben vom 14. Dezember 1995 bzw. 25. September 2000 und 13. Juni
2002 an die Redaktionen der Zeitschriften „Der Spiegel“ bzw. „HÄUSER“ nach-
drücklich gegen eine entsprechende Darstellung in redaktionellen Beiträgen
dieser Zeitschriften und machte geltend, alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
- und damit auch er selbst - seien Urheber dieses Entwurfs.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten sind der Auffassung, bei den
„Kranhäusern“ handele es sich ausschließlich um ihre Entwicklung. Der Beklag-
te habe hierzu im Rahmen des Workshops am 14./15. April 1993 keinen prä-
genden Beitrag geleistet.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder schriftlich, ausdrücklich oder sinngemäß, im geschäftlichen Verkehr mit Dritten, insbe- sondere gegenüber Vertretern der Medien zu behaupten, Miturheber der nachfolgend dargestellten „Kranhäuser“ am Rheinauhafen in Köln zu sein (es folgt die Abbildung der oben wiedergegebenen Anlage K 25);
2. festzustellen, dass der Beklagte nicht Miturheber der zuvor dargestellten
„Kranhäuser“ am Rheinauhafen in Köln ist.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Er macht geltend, maßgeblich an der Entwicklung der „Kranhäuser“ be-
teiligt gewesen zu sein. Auf seine schöpferischen Leistungen gingen insbeson-
dere die kubische Ausgestaltung des Gebäudes zu einer liegenden L-Form, die
schlanke hintere Stütze mit frei schwebenden Riegeln, die Nahtstelle von
Brückenfuß und Gebäudezwischenraum sowie der Rücksprung im vorderen
Gebäudeteil zurück. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger und die Drittwider-
beklagten seien nicht berechtigt, den unter seiner Beteiligung entstandenen
Workshop-Entwurf ohne seine Zustimmung zu bearbeiten oder zu verwerten.
Der Beklagte hat widerklagend beantragt,
I. den Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, den in den Anlagen B 12 und B 39 wiedergegebenen Workshop-Entwurf - hilfsweise die in den Anlagen B 12, B 40 und B 41 enthaltenen und rot markierten „Kranhäuser“ - ohne seine Zustimmung
a) zu bearbeiten und/oder umzugestalten, wie es insbesondere mit den in den Anlagen K 6 und K 14 enthaltenen Entwürfen geschehen ist, und/oder
b) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, auch in Gestalt einer Ände-
rung und/oder
c) diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen;
2. ihm schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Verlet- zungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 b und c, zu c unter Anga- be der beteiligten Dritten und der erhaltenen Honorare;
II. festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamt- schuldner verpflichtet sind, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I 1 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten sind der Widerklage entgegenge-
treten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-
wiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
abgewiesen und der Widerklage nach dem Hauptantrag stattgegeben. Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Be-
klagte beantragt, erstreben der Kläger und die Drittwiderbeklagten die Wieder-
herstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die mit
der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung
nach § 97 Abs. 1, § 13 Satz 1 UrhG nicht zu; dagegen sei die Widerklage des
Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-
densersatzpflicht gemäß § 97 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG begründet. Hierzu
hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger die gemäß § 10 Abs. 1 UrhG
zugunsten des Beklagten streitende Vermutung einer Miturheberschaft an den
„Kranhäusern“ nicht habe widerlegen können. Der gesamte Workshop-Entwurf
der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der „Kranhäuser“ genieße als Entwurf
eines Werkes der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen
Schutz. Der Beklagte sei im Workshop-Bericht als Mitglied der Arbeitsgemein-
schaft genannt und könne sich daher auf die Urhebervermutung berufen. Diese
gelte auch im Verhältnis von Miturhebern zueinander und beziehe sich hier auf
sämtliche aus den Entwurfszeichnungen, Skizzen und Abbildungen der Anlagen
B 12 und B 13 ersichtlichen Gestaltungen.
Die Miturheberschaft des Beklagten sei bereits aufgrund seiner Beteili-
gung an dem Workshop zu vermuten. Bei einem Zusammenschluss von Archi-
tekten in einem Workshop mit dem Ziel, ein einheitliches, allen Beteiligten zuzu-
rechnendes Werk zu schaffen, wirke die Urhebervermutung an dem gemeinsa-
men Entwurf zugunsten aller beteiligter Architekten. Selbst wenn die Urheber-
vermutung nicht auf das gesamte schöpferische Ergebnis der Arbeitsgemein-
schaft zu beziehen wäre, ergäbe sich keine abweichende Entscheidung. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht hinreichend sicher auszuschlie-
ßen, dass der Beklagte im Rahmen des Workshops nicht ganz unerhebliche
schöpferische Gestaltungsbeiträge zur Ausgestaltung der „Kranhäuser“ geleis-
tet habe, so dass die Urhebervermutung auch insoweit für ihn streite.
Die Widerklage sei dagegen begründet. Der Beklagte könne als Mitur-
heber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG vom Kläger und den Drittwiderbeklagten
verlangen, es zu unterlassen, den Workshop-Entwurf oder dessen Elemente
ohne seine Zustimmung zu veröffentlichen, zu verwerten oder zu verändern.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hätten in ihrer Auflösungsvereinbarung
nicht eindeutig genug geregelt, dass die gemäß § 8 Abs. 2 UrhG erforderliche
Zustimmung zur Verwendung als im Voraus erteilt angesehen werden könne.
Die auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ge-
richteten Anträge seien gleichfalls begründet.
B. Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Revision des Klägers
ist unbegründet (dazu B I). Dagegen hat die Revision des Klägers und der Dritt-
widerbeklagten Erfolg, soweit sie sich gegen die Stattgabe der Widerklage rich-
tet (dazu B II).
I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte
als Miturheber der in dem Workshop-Entwurf (Anlage B 12 und B 13) abgebil-
deten „Kranhäuser“ anzusehen und die Klage daher unbegründet ist.
1. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, sich gegen-
über Dritten als Miturheber der in Anlage K 25 des „Entwurfs zur Bebauung des
Rheinauhafens“ dargestellten „Kranhäuser“ zu bezeichnen. Der Senat kann
diesen Antrag als Prozesshandlung selbst auslegen. Er ist so zu verstehen,
dass der Kläger dem Beklagten verbieten lassen möchte, sich gegenüber Drit-
ten als Miturheber der im Workshop-Entwurf (Anlage B 12 und B 13) abgebilde-
ten „Kranhäuser“ zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für den Feststellungsan-
trag.
Der Kläger ist Miturheber sowohl der im „Entwurf zur Bebauung des
Rheinauhafens“ (Anlage K 25) als auch der im Workshop-Entwurf (Anlage B 12
und B 13) dargestellten „Kranhäuser“. Er macht geltend, der Beklagte verletze
dadurch sein Recht als Urheber auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk
(§ 13 Satz 1 UrhG), dass er sich gegenüber Dritten als Miturheber dieser „Kran-
häuser“ bezeichne.
Der Beklagte hat sich gegenüber Dritten der Miturheberschaft an den
„Kranhäusern“ berühmt. Er war allerdings nicht an der Entwicklung des „Ent-
wurfs zur Bebauung des Rheinauhafens“ beteiligt, den der Kläger und die Dritt-
widerbeklagten der Stadt Köln im Jahr 1999 vorgestellt haben, sondern hat le-
diglich an der Erarbeitung des Workshop-Entwurfs mitgewirkt, den die Arbeits-
gemeinschaft der Stadt Köln im Jahr 1993 vorgelegt hat.
Der im Jahr 1999 entwickelte „Entwurf zur Bebauung des Rheinauha-
fens“ ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Weiter-
entwicklung des im Jahr 1993 erstellten Workshop-Entwurfs und stellt eine im
Sinne des § 23 UrhG unfreie Bearbeitung dieses früheren Entwurfs dar, und
zwar insoweit, als Form und Gestaltung der in ihm abgebildeten „Kranhäuser“
im optischen Gesamteindruck nur geringfügig von der Darstellung im Work-
shop-Entwurf abweichen. Der Beklagte macht zudem geltend, der „Entwurf zur
Bebauung des Rheinauhafens“ enthalte von ihm für den Workshop-Entwurf er-
brachte schöpferische Beiträge.
Die Parteien streiten demnach darüber, ob der Beklagte als Miturheber
der Darstellung der „Kranhäuser“ im Workshop-Entwurf anzusehen ist (Anlage
B 12 und B 13), der seinerseits der Bearbeitung der „Kranhäuser“ im „Entwurf
zur Bebauung des Rheinauhafens“ (Anlage K 25) zugrunde liegt. In diesem Fall
wäre der Beklagte berechtigt, sich neben dem Kläger und den Drittwiderbeklag-
ten als den Urhebern der Bearbeitung als Miturheber des bearbeiteten Werkes
zu bezeichnen (vgl. BGHZ 151, 15, 18 ff. - Stadtbahnfahrzeug, m.w.N.).
2. Der Beklagte ist nach § 10 Abs. 1 UrhG als Miturheber der „Kranhäu-
ser“ des „Workshop-Entwurfs“ anzusehen. Wer auf den Vervielfältigungs-
stücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der
bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird nach
dieser Bestimmung bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes
angesehen. Die Urhebervermutung des § 10 UrhG gilt gemäß dem Wortlaut
und dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung
zu erleichtern, für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 4 UrhG und damit auch für Entwürfe zu Werken der Baukunst (BGH, Urt. v.
14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 - Staats-
bibliothek). Sie gilt ferner, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
hat, auch zwischen Miturhebern (BGH, Urt. v. 3.3.1959 - I ZR 17/58, GRUR
1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären; BGHZ 123, 208, 212 f. - Buchhal-
tungsprogramm; OLG München ZUM 1990, 186, 188). Sind auf den Vervielfälti-
gungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes
der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber be-
zeichnet, werden sie demnach - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Be-
weis des Gegenteils (§ 292 ZPO) als Miturheber des Werkes angesehen. Be-
hauptet eine dieser Personen, eine der anderen Personen sei nicht Miturheber,
muss sie dafür den vollen Beweis erbringen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze,
UrhG, 3. Aufl., § 8 Rdn. 10; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10
UrhG Rdn. 2; Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 3. Aufl., § 10 UrhG Rdn. 29).
a) Der Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger auf die Vermutung der
Miturheberschaft an den „Kranhäusern“ des Workshop-Entwurfs berufen.
aa) Bei der Darstellung der „Kranhäuser“ im Workshop-Entwurf handelt
es sich um den Entwurf eines Werkes der Baukunst und damit um ein Werk der
bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Das als Anlage B 12 vorgelegte Nut-
zungskonzept und die aus Anlage B 13 ersichtlichen Computerzeichnungen
lassen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die gestalterische Ei-
genart und die schöpferischen Besonderheiten der „Kranhäuser“ erkennen, die
diesen die Qualität eines Werkes der Baukunst verleihen. Soweit die Revision
sich gegen diese Beurteilung wendet, ersetzt sie lediglich die Bewertung des
Tatrichters durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsge-
richts aufzuzeigen.
bb) Der Beklagte ist in dem Workshop-Entwurf in der üblichen Weise als
Urheber bezeichnet. Der Begriff der Üblichkeit ist im Interesse des Urheber-
rechtsschutzes weit auszulegen; es genügt, wenn sich die Bezeichnung an ei-
ner nicht ganz versteckten oder völlig außergewöhnlichen Stelle der Vervielfäl-
tigungsstücke oder des Originals befindet (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 10
Rdn. 10; Schricker/Loewenheim aaO § 10 UrhG Rdn. 7 m.w.N.). Das Nutzungs-
konzept (Anlage B 12) und der Workshop-Bericht (Anlage B 13) stellen nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennbar die Ergebnisse eines ge-
meinsamen Schaffens der Arbeitsgemeinschaft dar. Der Beklagte ist auf dem
Deckblatt und in der Einleitung des Workshop-Berichts namentlich als Mitglied
der Arbeitsgemeinschaft aufgeführt. Er ist damit an einer üblichen Stelle als
Mitverfasser des Workshop-Entwurfs genannt.
cc) Es kann dahinstehen, ob Vervielfältigungsstücke des Workshop-
Entwurfs dadurch in genügender Anzahl nach ihrer Herstellung mit Zustimmung
der Berechtigten in den Verkehr gebracht worden sind und die Darstellung der
„Kranhäuser“ im Workshop-Entwurf dadurch im Sinne der § 6 Abs. 2 Satz 1
Fall 2, § 10 Abs. 1 UrhG erschienen ist, dass der Stadt Köln mit Schreiben vom
15. April 1993 Kopien des „Nutzungskonzepts“ (Anlage B 12) und des „Work-
shop-Berichts“ (Anlage B 13) zugeleitet worden sind. Darauf kommt es nicht an.
Der Beklagte ist jedenfalls auch auf dem Original des Workshop-Entwurfs na-
mentlich genannt. Da es sich bei der im Workshop-Entwurf enthaltenen Darstel-
lung der „Kranhäuser“ um den Entwurf eines Werkes der Baukunst und damit
um ein Werk der bildenden Kunst handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), reicht dies
aus, um die Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten zu begründen.
dd) Die Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten bezieht sich, wie
das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf sämtliche aus den Ent-
wurfszeichnungen, Skizzen und Abbildungen der Anlagen B 12 und B 13 er-
sichtlichen schöpferischen Gestaltungen. Sie erstreckt sich damit insbesondere
auch auf die Darstellung der „Kranhäuser“.
Die Revision wendet demgegenüber ohne Erfolg ein, diese Beurteilung
werde nicht dem Umstand gerecht, dass es sich bei dem Workshop-Entwurf
nicht insgesamt um den Entwurf eines Werkes der Baukunst handele, sondern
um einen städtebaulichen Entwurf, der lediglich hinsichtlich der „Kranhäuser“
auch Darstellungen eines Werkes der Baukunst enthalte; der Hinweis auf dem
Deckblatt des Workshop-Berichts weise deshalb die dort Bezeichneten zwar als
Autoren eines städtebaulichen Entwurfs, nicht aber zugleich auch als Miturhe-
ber des darin dargestellten Entwurfs eines Bauwerks aus.
Die Reichweite der Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG ist aller-
dings unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen.
Insbesondere ist es möglich, dass sich die Vermutung nach dem Charakter des
Werkes ausnahmsweise nicht auf dessen Inhalt erstreckt. So besagt die Urhe-
berbezeichnung bei einem Sammelwerk (§ 4 UrhG) lediglich, dass der angege-
bene Urheber die Auswahl oder Anordnung der einzelnen Beiträge vorgenom-
men hat, nicht aber, dass die einzelnen Beiträge auch von ihm stammen. Eben-
so erstreckt sich bei einer schöpferischen Bearbeitung (§ 3 UrhG) einer gemein-
freien Fabel die Verfasserangabe nicht auf die ihrem Sinngehalt nach gemein-
freie Geschichte, sondern auf die eigenschöpferische Sprachgestaltung. Die
Urhebervermutung besagt in solchen Fällen nur, dass die angegebene Person
als Urheber der konkreten Sammlung oder Bearbeitung anzusehen ist. Sie be-
sagt dagegen nichts darüber, wer die einzelnen Beiträge und Vorlagen verfasst
hat (BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, GRUR 1991, 456, 457 - Goggolore).
Im Streitfall lässt sich dem Charakter des Werkes nicht entnehmen, dass
die Vermutung der Urheberschaft an der Darstellung der „Kranhäuser“ nicht
zugunsten sämtlicher auf dem Deckblatt und in der Einleitung des Workshop-
Berichts angegebenen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wirkt. Der von der
Revision hervorgehobene Umstand, dass in einem Werk unterschiedliche
Werkarten miteinander verbunden sind, führt für sich allein genommen regel-
mäßig noch nicht zu einer Einschränkung der Urhebervermutung. Sind bei-
spielsweise bei einem Lied, also einer Werkverbindung aus Melodie und Text,
zwei Personen in der üblichen Weise zwischen der Überschrift und dem Noten-
bild genannt, ohne dass klargestellt ist, welchen Beitrag jede dieser Personen
zu der Melodie und dem Text des Liedes geleistet hat, sind beide als gleichbe-
rechtigte Miturheber sowohl der Melodie als auch des Textes anzusehen (vgl.
BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 128/84, GRUR 1986, 887, 888 - BORA BORA). In
derartigen Fällen geht die Urhebervermutung dahin, dass alle Genannten glei-
chermaßen Urheber der verbundenen Werke sind.
Eine Einschränkung der Urhebervermutung kann sich zwar aus zusätzli-
chen Angaben zu der als Urheber bezeichneten Person im Werkstück ergeben;
ist beispielsweise neben dem Namen nur ein bestimmter Teil des Werkes oder
eine bestimmte Funktion der Person bei dessen Herstellung angegeben, so
beschränkt sich die Vermutung darauf, dass diese Person diesen Teil des Wer-
kes verfasst oder in dieser Funktion bei dessen Herstellung tätig geworden ist
(Schulze in Dreier/Schulze aaO § 8 Rdn. 9 und § 10 Rdn. 22 und 24; Schricker/
Rdn. 16; OLG München ZUM 1990, 186, 188; AfP 1995, 503, 504). Dem Work-
shop-Entwurf lassen sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass die „Kranhäuser“ nicht auch dem Beklagten als Urheber zuzu-
rechnen sind. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, aus der Textstelle in der
Einleitung des Workshop-Berichts
In dem hier vorliegenden Konzept werden die T.’schen [Kläger], stadtbildprä- genden Wolkenbügel mit den linearen und das Hafenbecken überspannenden Strukturen von L. [Beklagter] zu einer Einheit verschmolzen.
gehe hervor, dass die Urheberschaft an den Bügelhäusern ausschließlich dem
Kläger zuzuschreiben sei; die Verschmelzung der beiden unterschiedlichen ge-
stalterischen Ebenen - der „Wolkenbügel“ des Klägers als Werken der Baukunst
einerseits und der „linearen und das Rheinbecken überspannenden Strukturen“
des Beklagten als stadtplanerischer Leistung andererseits - finde allein auf der
Ebene der städtebaulichen Planung statt. Das Berufungsgericht hat diese Text-
stelle dahin verstanden, dass sie das gesamte Arbeitsergebnis - ohne dabei
zwischen städtebaulichen und hochbaulichen Anteilen zu trennen - der Arbeits-
gemeinschaft als Ergebnis eines gemeinsamen Werkschaffens zuweise. Dies
ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch daraus, dass in dem
Vorwort des Berichts davon die Rede ist, die beiden ersten Preisträger des
städtebaulichen Ideenwettbewerbs L. [Beklagter] und T. [Kläger] hätten ein ge-
meinsames Konzept entwickelt, die Kopfbauten, Brücken und landseitige Be-
bauung bildeten eine Einheit. Mit ihrer gegenteiligen Beurteilung begibt sich die
Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
b) Der Kläger hat die Vermutung, dass der Beklagte Miturheber der
„Kranhäuser“ des Workshop-Entwurfs ist, nicht zu widerlegen vermocht.
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre die sich aus § 10
Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten an den
„Kranhäusern“ allerdings widerlegt, wenn feststünde, dass dieser zwar an der
Ausarbeitung des Workshop-Entwurfs, nicht aber an der Gestaltung der „Kran-
häuser“ beteiligt war.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei - selbst
wenn er keine schöpferischen Beiträge zur Gestaltung der „Kranhäuser“ geleis-
tet haben sollte - als deren Miturheber anzusehen, weil er im Rahmen des
Workshops schöpferische Aktivitäten allgemeiner Art entwickelt habe, die in den
Workshop-Entwurf eingeflossen seien. Bei einem gemeinsamen Werkschaffen
von Architekten im Rahmen eines Workshops mit dem Ziel, ein einheitliches,
allen Beteiligten zuzurechnendes Werk zu schaffen, beziehe sich die Urheber-
vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG auf das gesamte schöpferische Ergebnis der
Arbeitsgemeinschaft. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hätten der Stadt
Köln mit ihrem Workshop-Bericht ein gemeinsames, einheitliches und untrenn-
bares Arbeitsergebnis präsentieren wollen, innerhalb dessen die individuellen
Beiträge der einzelnen Beteiligten zurücktreten sollten. Dem kann nicht zuge-
stimmt werden.
(2) Ein gemeinsames Werk mehrerer Schöpfer (§ 8 Abs. 1 UrhG) liegt al-
lerdings auch dann vor, wenn mehrere Personen zunächst ein Werk gemein-
sam entworfen und zu diesem sodann in gegenseitiger Unterordnung unter die
gemeinsame Gestaltungsidee für sich genommen selbständige und voneinan-
der unabhängige schöpferische Einzelbeiträge geleistet haben (vgl. RGZ 82,
333, 336; BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungsprogramm; v. Gamm, UrhG, § 8
Rdn. 10; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 4 f.; Schricker/
Rdn. 16 f.). Damit ist allerdings nur eine notwendige, nicht aber eine für die Be-
gründung einer Miturheberschaft schon hinreichende Bedingung erfüllt. Haben
mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, so sind sie nach § 8 Abs.
1 UrhG nur dann Miturheber dieses Werkes, wenn sich ihre Anteile nicht ge-
sondert verwerten lassen. Ist eine gesonderte Verwertung der Anteile möglich,
werden mehrere Urheber selbst dann nicht zu Miturhebern, wenn sie diese An-
teile zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbinden (§ 9 UrhG).
Der Anteil eines beteiligten Urhebers ist gesondert verwertbar, wenn er
selbständig verkehrsfähig ist; dies setzt voraus, dass er sich aus dem gemein-
schaftlichen Werk herauslösen lässt, ohne dadurch unvollständig oder ergän-
zungsbedürftig zu werden (v. Gamm aaO § 10 Rdn. 11; Schricker/Loewenheim
aaO § 8 UrhG Rdn. 5; vgl. auch BGH GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle
Engel wären; vgl. ferner Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 Rdn. 7). Nicht die
subjektive Vorstellung mehrerer Schöpfer von der Einheitlichkeit des gemein-
sam geschaffenen Werkes und der Untrennbarkeit der hierzu geleisteten Bei-
träge, sondern allein die objektive Möglichkeit einer gesonderten Verwertung
der jeweiligen Anteile entscheidet darüber, inwieweit mehrere Schöpfer eines
gemeinsamen Werkes als Miturheber dieses Werkes und seiner Bestandteile
anzusehen sind.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die „Kranhäuser“
unabhängig vom Gesamtkonzept der Arbeitsgemeinschaft als selbständiges
Werk der Baukunst verwertbar. Hätte der Beklagte keinen schöpferischen Bei-
trag zu den „Kranhäusern“ geleistet, wäre er daher selbst dann nicht deren Mit-
urheber, wenn er andere schöpferische Beiträge zu dem Gesamtergebnis des
Workshops erbracht hätte.
bb) Die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Miturhe-
berschaft des Beklagten an den „Kranhäusern“ ist allerdings deshalb nicht wi-
derlegt, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht
bewiesen hat, dass der Beklagte im Rahmen des Workshops keinen schöpferi-
schen Beitrag zur Gestaltung der „Kranhäusern“ geleistet hat. Die tatrichterliche
Beurteilung, die Vermutung der Urheberschaft sei durch den Beweis des Ge-
genteils widerlegt oder nicht widerlegt, kann in der Revisionsinstanz nur einge-
schränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter unzutreffende rechtliche
Maßstäbe angelegt oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfah-
rensvorschriften verstoßen hat. Dies ist hier der Fall.
(1) Die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Urheber-
schaft kann nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Wer die zu
vermutende Urheberschaft bestreitet, trägt daher, wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen
der Urheberschaft. Es kann dahinstehen, ob den Schwierigkeiten, denen sich
die mit dem Beweis der Nichturheberschaft belastete Partei gegenübersieht, im
Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, dass den Prozessgegner
eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für seine Urheberschaft spre-
chenden Umstände trifft (vgl. allgemein zu den Anforderungen an den Beweis
negativer Tatsachen BGH, Urt. v. 19.5.1958 - II ZR 53/57, NJW 1958, 1189;
Urt. v. 8.10.1992 - I ZR 220/90, GRUR 1993, 572, 573 f. - Fehlende Lieferfähig-
keit; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 77/05, GRUR 2008, 625 Tz. 19 = WRP 2008, 924
- Fruchtextrakt, m.w.N.). Der Beklagte hätte einer ihn treffenden sekundären
Darlegungslast jedenfalls genügt. Er hat vorgetragen, auf seine schöpferischen
Leistungen gingen insbesondere die kubische Ausgestaltung des Gebäudes zu
einer liegenden L-Form, die schlanke hintere Stütze mit frei schwebenden Rie-
geln, die Nahtstelle von Brückenfuß und Gebäudezwischenraum sowie der
Rücksprung im vorderen Gebäudeteil zurück. Der Kläger hat nach den rechts-
fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen, dass der Be-
klagte keine derartigen schöpferischen Beiträge zur Entwicklung der „Kranhäu-
ser“ erbracht hat, die seine Miturheberschaft begründeten.
(2) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auch Teile
eines Werkes - wie etwa die Gestaltung der Fassade eines Bauwerkes - Urhe-
berrechtsschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geis-
tige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (RGZ 82, 333, 336;
BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR
1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416
- Bauaußenkante; BGHZ 151, 15, 21 - Stadtbahnfahrzeug; Schricker/Loewen-
heim aaO § 2 UrhG Rdn. 66 f. und 151). Bereits ein geringfügiger eigenschöp-
ferischer Beitrag zu einem gemeinsamen Werk begründet daher die Miturhe-
berschaft (vgl. BGHZ 123, 208, 213 - Buchhaltungsprogramm; Schricker/
Loewenheim aaO § 8 UrhG Rdn. 4).
Der Beklagte wäre demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-
nommen hat, bereits dann als Miturheber der „Kranhäuser“ anzusehen, wenn
seine Behauptung zuträfe, dass er den Rücksprung des dem Rheinauhafen-
becken zugewandten Gebäudeteils der „Kranhäuser“ mitgestaltet hat, um die
„nahtlose“ Eingliederung der Köpfe der von ihm gestalteten Brücken in den Ge-
bäudekörper zu gewährleisten. Dem steht, anders als die Revision meint, nicht
entgegen, dass es sich bei dem „Rücksprung“ im Grundriss eines Gebäudes
um eine bekannte und alltägliche Gestaltungsform handelt. Auch die Verwen-
dung allgemeinbekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheber-
rechtsschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wir-
kung und Gestaltung erzielt wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1989, 416, 417
- Bauaußenkante). Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, diese
Voraussetzung sei hier erfüllt, ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung weit-
gehend entzogen (vgl. BGHZ 24, 55, 67 - Ledigenheim). Die Revision zeigt in-
soweit keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.
(3) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die zuguns-
ten des Beklagten wirkende Vermutung nicht widerlegt. Es hat aufgrund einer
Würdigung der Zeugenaussagen die Überzeugung gewonnen, es sei nicht aus-
zuschließen, dass der Beklagte in einer Schaffensphase des Workshops, in der
die Köpfe „seiner“ Brücken mit den vom Kläger maßgeblich gestalteten „Kran-
häusern“ verbunden worden seien, schöpferisch beteiligt gewesen sei. Dies
erscheine auch angesichts der Aufgabenstellung des Workshops, aus den
Wettbewerbsentwürfen des Klägers und des Beklagten ein gemeinsames Kon-
zept zu „schmieden“, lebensnah, wenn nicht zwangsläufig. Denn bei dieser
Verbindung habe es sich um die entscheidende „Nahtstelle“ zwischen dem
Entwurf des Klägers, der drei „Wolkenbügelhäuser“ auf der Rheinauhalbinsel
vorgesehen habe, und dem Entwurf des Beklagten, dessen prägendes Merkmal
die Anbindung der Halbinsel über drei Brücken gewesen sei, gehandelt. Eine
möglicherweise nur geringfügige, urheberrechtlich aber nicht völlig unmaßgebli-
che schöpferische Beteiligung des Beklagten an der Gestaltung der „Kranhäu-
ser“ sei daher nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revision greifen
nicht durch. Das Berufungsgericht hat keine überzogenen Anforderungen an die
Beweisführung und die Überzeugungsbildung gestellt. Entgegen der Ansicht
der Revision hat es eine mögliche schöpferische Leistung des Beklagten nicht
allein aus einem möglichen Diskussionsbeitrag des Beklagten zur Ausgestal-
tung des Anschlusses zwischen den „Kranhäusern“ und den Brücken hergelei-
tet und dabei übersehen, dass darin nur eine Idee oder Anregung läge, der kein
Werkcharakter zukäme (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994 - I ZR 156/92, GRUR
1995, 47, 48 = WRP 1995, 18 - Rosaroter Elefant; BGH GRUR 2003, 231, 233
- Staatsbibliothek). Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, vernachlässigt
sie, dass nicht der Beklagte nachweisen muss, dass er einen über eine bloße
Anregung hinausgehenden schöpferischen Beitrag zur Gestaltung der „Kran-
häuser“ geleistet hat, sondern dass der Kläger diese Behauptung des Beklag-
ten widerlegen muss. Es geht daher zulasten des Klägers, dass ihm dieser Be-
weis nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung des
Berufungsgerichts nicht gelungen ist.
II. Die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat Erfolg, so-
weit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht der Widerklage statt-
gegeben hat.
1. Die Revision rügt insoweit allerdings vergeblich, dass das Berufungs-
gericht den Kläger und die Drittwiderbeklagten nach dem Hauptantrag der Wi-
derklage verurteilt hat. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die Be-
rufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in dieser Hinsicht un-
zulässig gewesen sei.
a) Die Revision meint, die Berufungsbegründung des Beklagten habe
hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Hauptantrags der Widerklage
nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprochen. Mit dem Hauptan-
trag der Widerklage habe eine Verwertung des in den Anlagen B 12 und B 39
wiedergegebenen Workshop-Entwurfs insgesamt untersagt werden sollen; nur
der Hilfsantrag der Widerklage sei auf eine Untersagung der Verwertung der in
den Anlagen B 12, B 40 und B 41 wiedergegebenen „Kranhäuser“ beschränkt
gewesen. Zur Begründung der Berufung habe der Beklagte lediglich geltend
gemacht, Miturheber der „Kranhäuser“ zu sein. Diese Begründung decke ledig-
lich den Hilfsantrag, nicht aber den Hauptantrag ab.
b) Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht
übersehen, dass der Beklagte sich zur Begründung seiner Berufung sowohl
hinsichtlich seines Antrags, die Klage abzuweisen, als auch hinsichtlich seines
Antrags, der Widerklage stattzugeben, lediglich darauf berufen hat, Miturheber
der „Kranhäuser“ zu sein. Entgegen der Ansicht der Revision genügte dieses
Vorbringen des Beklagten auch zur Begründung des Hauptantrags der Wider-
klage. Ist der Beklagte Miturheber der „Kranhäuser“, kann er vom Kläger und
den Drittwiderbeklagten bereits aus diesem Grund verlangen, dass sie es unter-
lassen, den Workshop-Entwurf ohne seine Zustimmung zu verwerten, weil die-
ser Entwurf auch Abbildungen der „Kranhäuser“ enthält. Der Unterlassungsan-
trag durfte insoweit auf die konkrete Verletzungshandlung abstellen, in der die
behauptete Urheberrechtsverletzung begangen wurde (vgl. BGHZ 141, 267,
283 f. - Laras Tochter). Demzufolge ist auch die Begründung der Berufung ge-
gen die Abweisung des auf Unterlassung der Verwertung des gesamten Work-
shop-Entwurfs gerichteten Hauptantrags nicht deshalb unzureichend, weil sie
keine Ausführungen dazu enthält, weshalb dem Kläger und den Drittwiderbe-
klagten eine Verwertung der nicht die „Kranhäuser“ betreffenden Teile des
Workshop-Entwurfs verboten sein sollte.
2. Die Widerklage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat es dem
Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gestattet, die „Kranhäuser“
des Workshop-Entwurfs zu verwenden. Der Beklagte kann vom Kläger und den
Drittwiderbeklagten daher nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verlangen, es zu
unterlassen, den in den Anlagen B 12 und B 39 wiedergegebenen Workshop-
Entwurf oder die in den Anlagen B 12, B 40 und B 41 wiedergegebenen „Kran-
häuser“ ohne seine Zustimmung zu bearbeiten oder zu verwerten bzw. bearbei-
ten oder verwerten zu lassen. Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Aus-
kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind danach nicht
begründet.
a) Die Bearbeitung und Verwertung der in dem Workshop-Entwurf ent-
haltenen Darstellung der „Kranhäuser“ ist allerdings nur mit Zustimmung des
Beklagten zulässig, da dieser nach § 10 Abs. 1 UrhG - wie ausgeführt - als de-
ren Miturheber anzusehen ist. Änderungen des Werkes sind nach § 8 Abs. 2
Satz 1 Halbsatz 2 UrhG nur mit Einwilligung - also vorheriger Zustimmung
(§ 183 Satz 1 BGB) - der Miturheber zulässig. Das Recht zur Verwertung des
Werkes steht den Miturhebern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG zur ge-
samten Hand zu und kann daher gleichfalls grundsätzlich nur im allseitigen Ein-
vernehmen aller Miturheber ausgeübt werden (vgl. Schricker/Loewenheim aaO
§ 8 UrhG Rdn. 13).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Mitglieder der Arbeits-
gemeinschaft hätten in der Vereinbarung zur Auflösung der Arbeitsgemein-
schaft vom 16. Oktober 1995 nicht hinreichend eindeutig geregelt, dass die ge-
mäß § 8 Abs. 2 UrhG erforderliche Zustimmung zur Verwendung als im Voraus
erteilt angesehen werden könne. Die Regelung in Nummer 2 der Auflösungs-
vereinbarung betreffe ausdrücklich nur die „Wettbewerbsentwürfe“ und die hier-
in bereits enthaltenen Elemente. Bei den „Kranhäusern“ handele es sich jedoch
gerade nicht um „Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen“, da diese erst wäh-
rend des Workshops entwickelt worden seien. Die Regelung in Nummer 1 der
Auflösungsvereinbarung sei unklar und nicht hinreichend bestimmt. Insbeson-
dere sei ihr nicht zu entnehmen, dass jeder Teilnehmer am Workshop dessen
Ergebnis ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer verwenden dürfe.
c) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
Auslegung von Individualvereinbarungen ist allerdings grundsätzlich Sache des
Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob ge-
setzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze
oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder die Auslegung auf Verfahrensfeh-
lern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen
Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur
BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04,
GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos, jeweils m.w.N.).
So verhält es sich hier. Die Auslegung des Berufungsgerichts wider-
spricht anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Nach ihnen ist für die Auslegung
einer individuellen Vertragsvereinbarung der wirkliche Wille der Vertragspartei-
gung des Wortlauts der Erklärung und der Interessenlage der Parteien zu ermit-
teln (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Tz. 32 = WRP
2009, 182 - Kinderwärmekissen, m.w.N.). Die Revision rügt mit Erfolg, dass das
Berufungsgericht den Wortlaut der Vereinbarung und die Interessenlage der
Parteien nicht vollständig erfasst hat. Bei zutreffender Auslegung der Auflö-
sungsvereinbarung hat der Beklagte in eine Bearbeitung und Verwertung der
„Kranhäuser“ des Workshop-Entwurfs durch den Kläger eingewilligt. Diese Ein-
willigung erstreckt sich auch auf die Drittwiderbeklagten, mit denen der Kläger
ein gemeinsames Architekturbüro betreibt.
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Regelung in
Nummer 1 der Auflösungsvereinbarung
Die Mitglieder stellen auch künftig keinerlei Ansprüche gegeneinander aus der in der Arge erbrachten Tätigkeit und deren Arbeitsergebnissen.
nicht unklar oder unbestimmt. Sie besagt nach ihrem Wortlaut vielmehr klar und
deutlich, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der dort erziel-
ten Ergebnisse keinerlei Ansprüche gegeneinander erheben werden. Die Rege-
lung schließt es aus, dass Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft einander wegen
einer Verwendung dieser Ergebnisse auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Sie stellt es damit jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft grundsätzlich frei,
deren Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder zu verwen-
den.
bb) Von diesem Grundsatz macht Nummer 2 der Auflösungsvereinba-
rung
Die Gesellschafter verpflichten sich, Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen oder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Verfassers zu verwenden.
allerdings eine Ausnahme.
(1) Diese Bestimmung betrifft entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts nicht nur die Wettbewerbsentwürfe und die hierin bereits enthaltenen
Elemente, sondern darüber hinaus die aus den Wettbewerbsentwürfen direkt
abgeleiteten Elemente. Dass damit nicht die in den Wettbewerbsentwürfen be-
reits enthaltenen Elemente gemeint sind, ergibt sich nicht nur aus Wortlaut und
Sinn der Formulierung „abgeleitete Elemente“, sondern auch daraus, dass die
in den Wettbewerbsentwürfen enthaltenen Elemente bereits mit der vorange-
henden Formulierung „Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen“ erfasst sind.
Mit den „aus den Wettbewerbsentwürfen direkt abgeleiteten Elementen“ sind
daher jedenfalls auch die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaft bezeichnet, die
unmittelbar aus den Wettbewerbsentwürfen hergeleitet sind. Dazu zählen ins-
besondere die im Workshop-Entwurf abgebildeten „Kranhäuser“. Dass diese,
wie die Revisionserwiderung geltend macht, im Rahmen des Workshops ge-
genüber dem Wettbewerbsentwurf des Klägers nicht unerheblich verändert
worden sind, ändert nichts daran, dass sie unmittelbar aus diesem entwickelt
worden sind.
(2) Die Regelung in Nummer 2 der Auflösungsvereinbarung ist dahin
auszulegen, dass die Verwendung von aus einem Wettbewerbsentwurf direkt
abgeleiteten Elementen allein der Zustimmung des jeweiligen Verfassers des
Wettbewerbsentwurfs und nicht auch der Zustimmung derjenigen Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft bedarf, die an der Ableitung dieser Elemente aus dem
Wettbewerbsentwurf mitgewirkt haben. Mit dem „jeweiligen Verfasser“ ist allein
der jeweilige Verfasser des Wettbewerbsentwurfs gemeint.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass sich das Wort „Verfasser“
bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf das Wort „Elemente“,
sondern nur auf das Wort „Wettbewerbsentwürfe“ bezieht, weil der allgemeine
Sprachgebrauch zwar Verfasser von Entwürfen, nicht aber Verfasser von Ele-
menten kennt. Zudem bestätigt der Umstand, dass die Zustimmung „des jewei-
ligen Verfassers“ vorausgesetzt ist, dass es allein der Zustimmung des Verfas-
sers des Wettbewerbsentwurfs bedarf. Hätte darüber hinaus auch die Zustim-
mung desjenigen oder derjenigen erforderlich sein sollen, die an der Verände-
rung des Wettbewerbsentwurfs mitgewirkt haben, müsste die Zustimmung „der
jeweiligen Verfasser“ vorausgesetzt sein.
Es widerspräche zudem, wie die Revision mit Recht geltend macht, dem
Sinn und Zweck der Auflösungsvereinbarung, die durch die Gesellschaft be-
gründeten Beziehungen zwischen den Gesellschaftern zu entflechten, wenn
man annähme, die Verwendung von aus den Wettbewerbsentwürfen direkt ab-
geleiteten Elementen bedürfe der Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Ar-
beitsgemeinschaft, die während des Workshops an Veränderungen des Wett-
bewerbsentwurfs beteiligt waren. Dagegen entspricht es dem berechtigten In-
teresse des Verfassers des jeweiligen Wettbewerbsentwurfs, Elemente, die
während des Workshops unmittelbar aus seinem Wettbewerbsentwurf entwi-
ckelt worden sind und daher überwiegend auf seiner Leistung beruhen, ohne
Zustimmung der übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft verwenden zu dür-
fen. Die Interessen der an dem Workshop beteiligten weiteren Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft sind dadurch hinreichend gewahrt, dass sie die übrigen
Arbeitsergebnisse der Arbeitsgemeinschaft uneingeschränkt nutzen dürfen.
C. Auf die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten ist danach
das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
insoweit aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, soweit
diese sich gegen die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht richtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1,
Bornkamm
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 -