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BGH Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 163/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 4

Dr. Clauder's Hufpflege

a) Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis

zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar.

b) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahr- genommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 - Versandkosten).

c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten wer- den, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 163/06 - LG Darmstadt

AG Seligenstadt

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt

- 21. Zivilkammer - vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklag-

ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Beklagte vertreibt über das Internet Tierpflegeprodukte. Sie gab am

28. September 2004 gegenüber der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung un-

lauteren Wettbewerbs, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser

verpflichtete sie sich unter anderem, es zu unterlassen, in der an den Letzt-

verbraucher gerichteten Werbung im Internet oder sonst werblich für Produkte

des Sortiments ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenver-

ordnung zu werben. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichte-

te sie sich zu einer an die Klägerin zu zahlenden und von dieser nach billigem

Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe.

2

Am 22. November 2004 warb die Beklagte auf ihrer Startseite im Internet

mit einem Sonderangebot für das Produkt "Dr. Clauder's Hufpflege" zum Preis

von 3,99 €. Über diesem Preis war verkleinert und durchgestrichen der Preis

von 4,99 € dargestellt. Der Grundpreis von 0,80 € pro 100 ml war erst auf einer

weiteren Seite angegeben, zu der man durch Anklicken des Produkts gelangte.

3

Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte mit dieser Präsentation

für ihr Produkt im Internet ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisan-

gabenverordnung geworben und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt.

Das Amtsgericht hat der von ihr deswegen erhobenen Klage auf Zahlung von

3.000 € nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-

klagten ist ohne Erfolg geblieben.

4

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-

sung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe ihre im

September 2004 übernommene Unterlassungsverpflichtung dadurch verletzt,

dass sie in der von der Klägerin beanstandeten Werbung von November 2004

den Grundpreis des Hufpflegemittels nicht in unmittelbarer Nähe des Endprei-

ses angegeben habe. Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Die Startseite sei der erste Eindruck, den ein Kunde von einem Internet-

unternehmen und dessen Angebot erhalte. Dem Kunden müsse daher deutlich

vor Augen geführt werden, dass er zur Erlangung weiterer Produktinformatio-

nen einen Link betätigen müsse; dabei müsse auch erkennbar sein, welche In-

formationen auf der Zusatzseite bereitgehalten würden. Das Hufpflegemittel

stelle für die angesprochene Zielgruppe einen Artikel des täglichen Bedarfs dar.

Viele Verbraucher seien daher an einer weiterführenden Produktbeschreibung

nicht interessiert und träfen deshalb ihre Kaufentscheidung, ohne die weiterfüh-

rende Seite angeklickt und die Grundpreisangabe wahrgenommen zu haben.

Die Beklagte habe auch schuldhaft gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat

keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung der Revision fehlt es bereits deshalb an einem Ver-

stoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 28. September 2004, weil die

Beklagte das fragliche Hufpflegemittel auf der Startseite ihres Internetauftritts

am 22. November 2004 in einer seinen unmittelbaren Erwerb ermöglichenden

Weise dargestellt und daher nicht, wie nach dem insoweit klaren Wortlaut der

Unterlassungserklärung erforderlich, beworben, sondern bereits angeboten ha-

be. Dem kann nicht zugestimmt werden.

9

Allerdings muss zwischen dem Anbieten von Waren gegenüber Letzt-

verbrauchern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV und - im Blick auf das im Streitfall

in Rede stehende Erfordernis der Angabe des Grundpreises - § 2 Abs. 1 Satz 1

PAngV) und dem Werben dafür (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 2 Abs. 1 Satz 2

PAngV) schon deshalb unterschieden werden, weil das Werben im Gegensatz

zum Anbieten nur dann den Vorschriften der Preisangabenverordnung unter-

liegt, wenn es unter Angabe von Preisen erfolgt (vgl. BGHZ 155, 301, 304

- Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR

2004, 960, 961 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; OLG Köln

OLG-Rep 2004, 374; OLG Stuttgart MMR 2008, 754; Köhler in Hefer-

mehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 8, jeweils m.w.N.).

Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Werbung nach der Preisan-

gabenverordnung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im

Sinne einer Vorstufe zu einem Angebot ist. Die Werbung ist daher den für An-

gebote generell geltenden Anforderungen nur dann unterworfen, wenn sie in

qualifizierter Form - unter Angabe von Preisen - erfolgt (Piper in Piper/Ohly,

UWG, 4. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 14). Dementsprechend stellt ein Anbieten in

diesem Zusammenhang regelmäßig auch eine Werbung dar (Fezer/Wenglorz,

UWG, § 4-S14 Rdn. 83 m.w.N.).

10

2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Grund-

preis für das Hufpflegemittel nicht - wie nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Satz 1

PAngV erforderlich - in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben. Nicht

ausreichend sei es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschrei-

bung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kön-

ne und damit nicht von allen Kunden aufgerufen werde. Gegen diese Beurtei-

lung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

11

a) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht hinrei-

chend berücksichtigt, dass die Bestimmungen in § 1 Abs. 6 Satz 2 und § 2

Abs. 1 Satz 1 PAngV über den Ort, an dem die Preisangaben zu machen seien,

entsprechend ihrer Bedeutung und unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 6

Satz 1 PAngV nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen seien, die

Preisangabenverordnung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV ein abgestuftes Sys-

tem der Formenstrenge kenne und der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3

PAngV gegebenenfalls im Blick auf den Endpreis vernachlässigt werden könne.

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Die Preisangabenverordnung sieht keine Abstufung der formalen Anfor-

derungen an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits

vor. Insbesondere gelten die in § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV statuierten Grundsätze

der Preisklarheit und Preiswahrheit ausdrücklich für alle nach der Preisanga-

benverordnung zu machenden Angaben und damit für Grundpreise in gleicher

Weise wie für Endpreise (MünchKomm.UWG/Ernst, Anh. §§ 1-7 G § 1 PAngV

Rdn. 49). Dasselbe gilt für das in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV geregelte Erfordernis

der eindeutigen Zuordnung der erforderlichen Angaben zu dem Angebot oder

der Werbung (MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV Rdn. 52). Die Hervor-

hebung des Endpreises ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV nur dann geboten,

wenn eine Preisaufgliederung vorliegt, das heißt neben dem Endpreis auch

Preisbestandteile ausgewiesen sind (MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV

Rdn. 61; Piper in Piper/Ohly aaO § 1 PAngV Rdn. 58); die Angabe des Grund-

preises neben dem Endpreis stellt dabei allerdings keine solche Preisaufgliede-

rung dar (Piper in Piper/Ohly aaO § 2 PAngV Rdn. 3; Köhler in Hefer-

mehl/Köhler/Bornkamm aaO § 2 PAngV Rdn. 1; MünchKomm.UWG/Ernst aaO

§ 2 PAngV Rdn. 10 m.w.N.). Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV,

nach der auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden kann, wenn die-

ser mit dem Endpreis identisch ist, lässt ebenfalls keine Abstufung der an End-

preisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits zu stellenden

Anforderungen erkennen. Sie trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass in

einem solchen Fall das Erfordernis der Angabe der beiden - gleichen - Preise

nebeneinander eine überflüssige Förmelei darstellte (vgl. Gelberg in Land-

mann/Rohmer, GewO, Stand Mai 2008, § 2 PAngV Rdn. 8).

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b) Die Revision macht ferner geltend, für die Frage, ob der elektronische

Verweis (Link) für den Verbraucher klar erkennbar sei, sei die Verkehrsauffas-

sung maßgeblich; der durchschnittlich versierte Internetnutzer wisse, dass sich

auf einer Homepage regelmäßig weitere Informationen durch Anklicken etwa

der dargestellten Produkte in Erfahrung bringen ließen. Auch mit diesem Ein-

wand hat die Revision keinen Erfolg. Sie berücksichtigt dabei nicht hinreichend,

dass der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe

des Endpreises anzugeben ist. Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen

Blick wahrgenommen werden können (Harte/Henning/Völker, UWG, 2. Aufl.,

§ 2 PAngV Rdn. 8; Fezer/Wenglorz aaO § 4-S14 Rdn. 152; MünchKomm.UWG/

Ernst aaO § 2 PAngV Rdn. 9). Die bloße unmittelbare Erreichbarkeit, wie sie

gemäß § 5 Abs. 1 TMG für die von den Diensteanbietern verfügbar zu halten-

den Informationen genügt, reicht insoweit entgegen der Auffassung der Revisi-

on im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Regelung in der Preisangabenver-

ordnung nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des

Telemediengesetzes ausdrücklich nur einen Mindeststandard festlegen.

14

c) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt lässt sich nicht mit demje-

nigen vergleichen, der der Senatsentscheidung "Internet-Reservierungssystem"

(BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889 = WRP 2003, 1222)

zugrunde lag. Nach den dort getroffenen Feststellungen wurden die Kunden

bereits im Rahmen der Werbung klar und unmissverständlich darauf hingewie-

sen, dass die bei einer zu buchenden Flugreise neben dem Flugtarif anfallen-

den Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhingen

und der endgültige Flugpreis daher erst nach der Auswahl der gewünschten

Flugverbindung angezeigt werden könne (BGH GRUR 2003, 889, 890). Dage-

gen fehlte es bei der Werbung der Beklagten, die die Klägerin als Verstoß ge-

gen die zwischen den Parteien bestehende Vertragsstrafenvereinbarung bean-

standet, an einer entsprechenden, von vornherein gegebenen Unterrichtung der

Kunden über den Grundpreis. Es kommt hinzu, dass der Grundpreis einer Ware

i.S. des § 2 PAngV nicht wie der endgültige Preis einer Flugreise variabel und

daher auch kein Grund ersichtlich ist, der den Werbenden hinderte, den Grund-

preis entsprechend der Bestimmung des § 2 PAngV in unmittelbarer Nähe und

damit so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden

können.

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d) Die vorliegende Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu dem

Senatsurteil "Versandkosten" (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR

2008, 84 = WRP 2008, 98). Der Senat hat dort ausgesprochen (aaO Tz. 31),

dass die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Versandkosten

bei über das

Internet erfolgenden Bestellungen nicht notwendig

in

unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis des Produkts auszuweisen sind,

sondern auch noch alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf

einer gesonderten Seite gemacht werden können, die noch vor Einleitung des

Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Er hat dies damit

begründet, dass dem Verbraucher bereits seit längerem geläufig ist, dass im

Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten

anfallen und diese Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf

die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (aaO Tz. 31 mit Hinweis

auf BGH, Urt. v. 14.11.1996 - I ZR 162/94, GRUR 1997, 479, 480 = WRP 1997,

431 - Münzangebot). Demgegenüber ist das Erfordernis, bei Warenangeboten

nach näherer Maßgabe des § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grund-

preis anzugeben, im Bewusstsein der Letztverbraucher bei weitem weniger ver-

ankert. Im Hinblick darauf ist in diesem Bereich eine strengere Beurteilung

geboten. Sie entspricht außerdem dem unterschiedlichen Wortlaut der

Bestimmungen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist der Grundpreis in unmit-

telbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Demgegenüber ist die Angabe, ob

und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten

anfallen, gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV dem Angebot oder der Werbung

(lediglich) eindeutig zuzuordnen. Einen unmittelbaren räumlichen Bezug dieser

Angabe zu dem Angebot oder der Werbung fordert das Gesetz daher nicht (vgl.

BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 - Versandkosten; Köhler in Hefermehl/Köhler/

Bornkamm aaO § 1 PAngV Rdn. 13a; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382).

16

Unter diesen Umständen kommt es auf die zusätzlichen Erwägungen

des Berufungsgerichts nicht an, bei dem hier in Rede stehenden Produkt han-

dele es sich um einen Artikel des täglichen Bedarfs mit der Folge, dass häufig

vor dem Kauf kein Interesse an weiteren Produktbeschreibungen bestehe.

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e) Gemäß § 4 Abs. 4 PAngV können nach Katalogen oder Warenlisten

oder auf Bildschirmen angebotene Waren dadurch ausgezeichnet werden, dass

die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren

oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden

Preisverzeichnissen angegeben werden. Dieser Bestimmung kommt vor allem

für die Angebote des Versandhandels und der Buch- und Schallplattenclubs

sowie im Neuwagenhandel Bedeutung zu (vgl. Harte/Henning/Völker aaO § 4

PAngV Rdn. 14; Fezer/Wenglorz aaO § 4-S14 Rdn. 174; MünchKomm.UWG/

Ernst aaO § 4 PAngV Rdn. 13). Sie regelt die Form der Preisangabe den bei

solchen Angeboten bestehenden Erfordernissen Rechnung tragend relativ

großzügig (vgl. Harte/Henning/Völker aaO § 4 PAngV Rdn. 16). Entgegen der

Ansicht der Revision kann sie aber nicht entsprechend auf die Regelung über

die - bereits bei der Werbung bestehende - Verpflichtung zur Angabe des

Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden. Die Gründe, die für die

Lockerung der Anforderungen bei der Preisauszeichnung von Waren gelten, die

nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden,

spielen bei der Grundpreisangabe gemäß § 2 PAngV keine Rolle.

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III. Nach allem hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg und ist des-

halb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

AG Seligenstadt, Entscheidung vom 17.03.2006 - 1 C 58/05 (03) -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.07.2006 - 21 S 83/06 -