Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZB 192/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 5. März 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom
21. September 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners als un-
zulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
8.493,72 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Antragsteller zu 1 bis 10 und 13 bis 26 sowie der Antragsgegner und
Frau K. sind Erben der am 25. Dezember 2000
in Zürich verstorbenen H. . Frau K.
wurde ihrerseits beerbt von den Antragstellern zu 11 und 12. Im August 2005
reichten die Antragsteller zu 1 bis 10 und zu 13 bis 26 sowie Frau K.
gegen den Antragsgegner Klage beim Bezirksgericht Zürich ein mit dem Antrag
festzustellen, dass der Nachlass 283.189,50 CHF betrage, dass die Anteile der
Kläger und des Beklagten am Nachlass festzustellen seien und dass der Nach-
lass zu teilen sowie die Erbteile zur Verteilung an die Erben zu überweisen sei-
en. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Klageschrift zugestellt wurde.
Der Antragsgegner behauptet, ihm sei lediglich der Beschluss des Bezirksge-
richts Zürich vom 18. August 2005 zugestellt worden, in dem er unter anderem
aufgefordert wurde, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen.
In der Folgezeit benannte er einen Zustellungsempfänger, der es jedoch ab-
lehnte, für ihn tätig zu werden. Darauf benannte er einen weiteren Zustellungs-
empfänger, dessen Benennung er jedoch mit Schreiben vom 21. September
2005 widerrief. In diesem Schreiben teilte der Antragsgegner mit, seine Mög-
lichkeiten, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz ausfindig zu machen,
seien angesichts hoher Kostenbelastung erschöpft. Er beantrage, die Klage-
schrift gegebenenfalls auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen; er werde sich in
einer Klageantwortschrift äußern. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
23. Februar 2006 wurde der Antragsgegner antragsgemäß verurteilt. Die Kos-
ten wurden ihm auferlegt. Dieses Urteil ist seit 28. März 2006 rechtskräftig. In
der Folgezeit wurde der Nachlass an die Erben verteilt.
2
Die Antragsteller wollen nunmehr gegen den Antragsgegner wegen der
Prozesskosten und einer Prozessentschädigung in Höhe von insgesamt
14.196,40 CHF in Deutschland vollstrecken. Entsprechend ihrem Antrag hat
das Landgericht angeordnet, dass das entsprechende Urteil des Bezirksge-
richts Zürich mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die hiergegen ge-
richtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbe-
schwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag auf Abweisung des Begeh-
rens der Vollstreckbarerklärung weiter.
II.
3
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-
deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-
degerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVAG müssen
die Zulässigkeitsgründe in der Begründung des Rechtsmittels dargelegt werden.
Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur die Zuläs-
sigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert
dargelegt sind (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 27/02, IHR 2005, 259,
260).
5
6
7
Die Rechtsbeschwerdebegründung hat keine Zulässigkeitsgründe in die-
sem Sinn aufgezeigt:
1. Der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung
liegt nicht vor. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
wurde nicht verletzt.
Der Beschwerdeführer rügt insoweit einen Verstoß gegen Art. 27 Nr. 2
LugÜ. Nach dieser Bestimmung wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn
dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses
Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht
ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich ver-
teidigen konnte. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Beschwer-
degericht verneint mit der Begründung, der Antragsgegner habe sich durch die
Bestellung von zwei Zustellungsbevollmächtigten für das Verfahren auf dieses
Verfahren eingelassen. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur
hierzu sowie zu den insoweit übereinstimmenden Parallelbestimmungen in
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, Art. 34 Nr. 2 EuGVVO und § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vertre-
tenen Auffassung.
8
Die Vorschrift soll nach ständiger Rechtsprechung sicherstellen, dass
eine Entscheidung nach dieser Bestimmung weder anerkannt noch vollstreckt
wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Ur-
teilsstaates zu verteidigen (EuGH, Urt. v. 14. Oktober 2004 Rechtssache
C 39/02, Sammlung 2004, 9657, 9703; BGHZ 141, 286, 295 f; BGH, Beschl. v.
6. Oktober 2005 - IX ZB 360/02, FamRZ 2006, 198; Geimer in Geimer/Schütze,
Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 EuGVVO, Art. 27 EuGVÜ,
Art. 27 LugÜ Rn. 111).
9
Der Begriff Einlassung ist autonom zu bestimmen und im Hinblick auf
den genannten Normzweck weit auszulegen. Die Anerkennung ist immer dann
möglich, wenn der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren recht-
zeitig Kenntnis erlangt hat und die Möglichkeit der Verteidigung hatte. Einlas-
sung ist danach jede Handlung, durch welche der Beklagte sich gegen den An-
griff der Klage verteidigt, aber auch jede über die bloße Passivität hinausge-
hende Reaktion des Beklagten, aus der sich ergibt, dass er von der gegen ihn
erhobenen Klage Kenntnis erlangt hat. Eine Einlassung liegt nach einem Teil
der Auffassungen nur dann nicht vor, wenn der Beklagte im erststaatlichen Ver-
fahren lediglich die bloße Zuständigkeitsrüge erhebt oder die nach dem Recht
des Erststaates mangelhafte Zustellung beanstandet (OLG Hamm, NJW-RR
1995, 189, 190; OLG Düsseldorf, RIW 1996, 1043; OLG Stuttgart, IPRspr 1983,
Nr. 173, S. 449; OLG Köln, IPRax 1991, 114; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl.
§ 328 Rn. 176, Art. 34 EuGVVO Rn. 34; Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. Art. 34
EuGVVO Rn. 6; Geimer in Geimer/Schütze, aaO Rn. 112; Schlosser, EU-
Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 20; Kropholler, Europäi-
sches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 27; Rauscher/Leible, Europäisches
Zivilprozessrecht
2. Aufl.
Art. 34
Brüssel
I-VO Rn. 37;
Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO
67. Aufl.
Art. 34
EuGVVO Rn. 3; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 328 Rn. 90). Hat sich der
Beklagte auf ein dem ordentlichen Klageverfahren vorgeschaltetes Verfahren
eingelassen, so gilt diese Einlassung auch für das Hauptverfahren (Geimer aaO
Rn. 114).
10
Das Beschwerdegericht hat die zweimalige Bestellung eines Verfahrens-
bevollmächtigten in diesem Sinne zutreffend als Einlassung auf das Verfahren
gewertet. Der Antragsgegner konnte seine Entscheidung, ob er sich auf das
Verfahren einlassen wollte, sachgerecht treffen. Er wusste, dass es sich um die
Erbteilungsklage handelte, die ihm bereits angedroht worden war und zu der er
sich bereits im Schreiben vom 4. Februar 2005 geäußert hatte. Auf die Frage,
ob die Klageschrift ordnungsgemäß zugestellt wurde, kommt es danach nicht
an.
11
Für den weiteren Verfahrensablauf wird die Gewährung rechtlichen Ge-
hörs durch Art. 27 Nr. 1 LugÜ mittelbar sichergestellt (vgl. BGHZ 141, 286, 296;
BGH, Beschl. v. 18. September 2001 - IX ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151). Ein
Verstoß gegen diese Vorschrift wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht.
12
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der An-
tragsgegner legt in der Beschwerdebegründung schon nicht dar, welche klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein
soll. Er legt auch nicht dar, ob diese Frage, in welchem Umfang und von wel-
cher Seite umstritten ist (vgl. BGHZ 154, 288, 291). Soweit zur Frage der Ein-
lassung im Sinne des Art. 27 Nr. 2 LugÜ unterschiedliche Meinungen vertreten
werden, sind diese Unterschiede jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil
- wie bereits ausgeführt - eine Einlassung auch bei Zugrundelegung der hierzu
vertretenen engen Auffassungen anzunehmen ist.
13
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Um-
rechnungskurs im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde am 19. Ok-
tober 2007; er betrug an diesem Tag laut Auskunft der Deutschen Bundesbank
1,6714.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 15.05.2007 - 2 O 1010/07 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 21.09.2007 - 14 W 151/07 -