BGH Beschluß vom 18.09.2001 – IX ZB 104/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
EuGVÜ Art. 27 Nr. 1
Erhält der Beklagte die Terminsladung eines ausländischen Gerichts zusammen mit einer
deutschen Übersetzung, in der ein so nicht existierender Tag - abweichend vom zutref-
fenden fremdsprachigen Original - als Verhandlungsdatum bezeichnet ist, obliegt es re-
gelmäßig dem Beklagten, sich beim ausländischen Gericht nach dem richtigen Verhand-
lungstag zu erkundigen. Die Beweislast dafür, daß ein solcher Aufklärungsversuch keinen
Erfolg gehabt hätte, trägt der Beklagte, der die Anerkennung des ausländischen Urteils
verhindern will.
BGH, Beschluß vom 18. September 2001 - IX ZB 104/00 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft sowie die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. September 2001
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. August
2000 sowie der Beschluß des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. April 2000 aufgehoben.
Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts
Aschaffenburg wird angewiesen, das Urteil der Arrondissements-
rechtsbank 's-Gravenhage vom 28. September 1999 (Rollennum-
mer: 98.3769), das zwischen den Parteien ergangen ist, mit der
Vollstreckungsklausel versehen zu lassen.
Die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen werden der Schuldnerin
auferlegt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin mit Sitz in den Niederlanden handelt mit Modeartikeln.
Die Schuldnerin betreibt ein Modegeschäft in Deutschland. Wegen einer
Rechnung für Warenlieferungen erhob die Gläubigerin Klage vor der Arron-
dissementsrechtsbank 's-Gravenhage/Niederlande. Die Klage mit der Ladung
zu einem Termin am 27. Oktober 1998 wurde der Schuldnerin erst am 31. Ok-
tober 1998 zugestellt. Daraufhin beraumte das Gericht einen neuen Verhand-
lungstermin auf den 22. Juni 1999 (
"dinsdag, de twee¸ntwintigste juni 1900
negen en negentig") an. Die Ladung zu diesem Termin wurde der Schuldnerin
am 29. April 1999 zugestellt. Die beigefügte deutsche Übersetzung dieser La-
dung nannte als Termin "Dienstag, den 22. Oktober 1900 neunundneunzig".
Am 28. September 1999 erließ das Gericht gegen die Schuldnerin ein
gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil auf Zah-
lung von 9.808 DM nebst Zinsen und Kosten. Die Gläubigerin beantragt, dieses
Urteil in Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Ihr Antrag
blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Gegen die Entscheidung des Oberlan-
desgerichts hat die Gläubigerin die von diesem zugelassene Rechtsbeschwer-
de eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Die Entscheidung des niederländischen Gerichts sei gemäß Art. 27 Nr. 2
EuGVÜ nicht anzuerkennen. Denn die beigefügte Übersetzung sei hinsichtlich
des Verhandlungstermins falsch gewesen. Ob sie hätte beigefügt werden müs-
sen, sei unerheblich; werde sie zugestellt, dann müsse sie in jedem Falle rich-
tig sein.
Hilfsweise widerspräche aber auch eine Anerkennung des ausländi-
schen Urteils der deutschen öffentlichen Ordnung (Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ). Der
Schuldnerin sei nämlich in dem in den Niederlanden durchgeführten Urteils-
verfahren das rechtliche Gehör verweigert worden. Der in der Übersetzung
mitgeteilte Termin habe nach der Entscheidung des niederländischen Gerichts
gelegen. Ob die Schuldnerin überhaupt hätte Stellung nehmen wollen, sei un-
erheblich.
2. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ steht der Anerkennung des niederländischen
Urteils - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - nicht entgegen. Denn die-
se Vorschrift betrifft nur die Zustellung desjenigen Schriftstücks, das die Klage
einleitet (Senatsbeschl. v. 21. März 1990 - IX ZB 71/89, NJW 1990, 2201,
2202), hier also der Klageschrift vom 28. August 1998. Diese ist der Schuldne-
rin unstreitig am 31. Oktober 1998 ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt
worden.
3. Spätere Beeinträchtigungen der Verteidigungsmöglichkeit eines Be-
klagten können nur aufgrund des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ einer Anerkennung in
Deutschland entgegenstehen, nämlich wenn die Anerkennung gegen die deut-
sche öffentliche Ordnung in verfahrensrechtlicher Hinsicht verstoßen würde.
Das wäre insbesondere bei einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Fall. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor.
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt dem Beklagten nur die
zumutbare Möglichkeit, am Gerichtsverfahren teilzunehmen. Es schließt jedoch
eigene Mitwirkungsobliegenheiten nicht aus, sobald der Beklagte von dem im
Ausland gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren Kenntnis erlangt hat. Über
die ordnungsmäßige Zustellung der Klageschrift hinaus gewährleistet Art. 103
Abs. 1 GG nur die - von Staats wegen ungehinderte - zumutbare Gelegenheit,
sich am Gerichtsverfahren zu beteiligen. Nimmt der Berechtigte sie nicht wahr,
so hindert das nicht die Anerkennung des ausländischen Urteils. Für ihre eige-
ne ordnungsmäßige Vertretung in einem ihr bekannten Gerichtsverfahren hat
in erster Linie jede Partei selbst nach besten Kräften zu sorgen. Durch Untätig-
keit vermag sie sich dieser Obliegenheit nicht wirksam zu entziehen (BGHZ
141, 286, 297 f).
Hätte die Schuldnerin ihre Obliegenheit im vorliegenden Falle ord-
nungsgemäß erfüllt, hätte sie den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen sich
voraussichtlich verhindern können. Ihr oblag es jedenfalls, den in der deut-
schen Übersetzung angegebenen Verhandlungstermin "Dienstag, 22. Oktober"
1999 alsbald zu erfassen. Dabei hätte ihr auffallen müssen, daß es einen sol-
chen Tag nicht gab; denn der 22. Oktober 1999 war - wie die Rechtsbeschwer-
de zutreffend rügt - ein Freitag. Die Schuldnerin legt selbst nicht dar, daß sie
sich in irgendeiner anderen, bestimmten Weise bemüht hätte, den Verhand-
lungstag vorzumerken, ohne ihn in einen Kalender einzutragen. Insbesondere
behauptet sie nicht etwa gesicherte Vorkehrungen für einen bis nach Mitte Juni
1999 zurückgestellten Kalendereintrag.
Bei einer Vormerkung kurz nach Zugang der Ladung hätte es wegen der
sich aufdrängenden Zweifel nahegelegen, daß die Schuldnerin sich das eben-
falls zugestellte niederländische Original der Ladung angesehen hätte. Der
vorgesehene Verhandlungstag war dort - genau wie in der deutschen Überset-
zung - im letzten, verhältnismäßig kurzen Absatz der ersten Seite der Ladung
in der ersten Zeile wiedergegeben. Die Schreibweise bis zur Jahreszahl "1900"
wich nur unwesentlich davon ab, abgesehen gerade davon, daß statt des Mo-
nats "juni" in der deutschen Übersetzung "Oktober" angegeben war. Diese Ab-
weichung mußte auf den ersten Blick auffallen. Eine weitere, daran sinnvoller-
weise anknüpfende Überprüfung hätte zudem ergeben, daß der 22. Juni 1999
in der Tat ein Dienstag war.
Aufgrund dieser ohne weiteres erkennbaren Unklarheit hätte die
Schuldnerin beim niederländischen Gericht um Aufklärung über den zutreffen-
den Verhandlungstermin nachsuchen müssen. Zeit genug blieb ihr dafür nach
der Zustellung am 29. April 1999 bis zum vorgesehenen Terminsdatum (22.
Juni 1999).
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Schuldnerin den zutreffenden
Verhandlungstermin nicht rechtzeitig erfahren hätte, wenn sie sich alsbald nach
Empfang der Ladung darum bemüht hätte. Dies gereicht der Schuldnerin zum
Nachteil. Denn die Darlegungs- und Beweislast für eine Anwendbarkeit des
Anerkennungshindernisses nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ trägt derjenige, der damit
die Anerkennung verhindern möchte.
3. Danach liegt kein Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ vor, den
Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen. Von einer eigenen Anordnung, den
Abs. 1 Satz 1 AVAG n.F.), sieht der Senat ab. Denn das niederländische Urteil
ist nach seinem Inhalt nur vorläufig und gegen eine Kaution in Höhe der insge-
samt zugewiesenen Beträge vollstreckbar (§ 6 Abs. 1 AVAG a.F./§ 7 Abs. 1
AVAG n.F.; vgl. § 751 Abs. 2 ZPO). Andererseits liegt es wegen der inzwischen
vergangenen Zeit nahe, daß das Urteil nunmehr rechtskräftig und uneinge-
schränkt vollstreckbar ist. Die Gläubigerin erhält hiermit Gelegenheit, dies ge-
gebenenfalls durch Urkunden im Sinne von Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ nachzuwei-
sen.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser