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BGH Beschluß vom 18.09.2001 – IX ZB 104/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2001

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

EuGVÜ Art. 27 Nr. 1

Erhält der Beklagte die Terminsladung eines ausländischen Gerichts zusammen mit einer

deutschen Übersetzung, in der ein so nicht existierender Tag - abweichend vom zutref-

fenden fremdsprachigen Original - als Verhandlungsdatum bezeichnet ist, obliegt es re-

gelmäßig dem Beklagten, sich beim ausländischen Gericht nach dem richtigen Verhand-

lungstag zu erkundigen. Die Beweislast dafür, daß ein solcher Aufklärungsversuch keinen

Erfolg gehabt hätte, trägt der Beklagte, der die Anerkennung des ausländischen Urteils

verhindern will.

BGH, Beschluß vom 18. September 2001 - IX ZB 104/00 - OLG Bamberg

LG Aschaffenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft sowie die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. September 2001

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. August

2000 sowie der Beschluß des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. April 2000 aufgehoben.

Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts

Aschaffenburg wird angewiesen, das Urteil der Arrondissements-

rechtsbank 's-Gravenhage vom 28. September 1999 (Rollennum-

mer: 98.3769), das zwischen den Parteien ergangen ist, mit der

Vollstreckungsklausel versehen zu lassen.

Die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen werden der Schuldnerin

auferlegt.

Gründe

I.

Die Gläubigerin mit Sitz in den Niederlanden handelt mit Modeartikeln.

Die Schuldnerin betreibt ein Modegeschäft in Deutschland. Wegen einer

Rechnung für Warenlieferungen erhob die Gläubigerin Klage vor der Arron-

dissementsrechtsbank 's-Gravenhage/Niederlande. Die Klage mit der Ladung

zu einem Termin am 27. Oktober 1998 wurde der Schuldnerin erst am 31. Ok-

tober 1998 zugestellt. Daraufhin beraumte das Gericht einen neuen Verhand-

lungstermin auf den 22. Juni 1999 (

"dinsdag, de twee¸ntwintigste juni 1900

negen en negentig") an. Die Ladung zu diesem Termin wurde der Schuldnerin

am 29. April 1999 zugestellt. Die beigefügte deutsche Übersetzung dieser La-

dung nannte als Termin "Dienstag, den 22. Oktober 1900 neunundneunzig".

Am 28. September 1999 erließ das Gericht gegen die Schuldnerin ein

gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil auf Zah-

lung von 9.808 DM nebst Zinsen und Kosten. Die Gläubigerin beantragt, dieses

Urteil in Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Ihr Antrag

blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Gegen die Entscheidung des Oberlan-

desgerichts hat die Gläubigerin die von diesem zugelassene Rechtsbeschwer-

de eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:

Die Entscheidung des niederländischen Gerichts sei gemäß Art. 27 Nr. 2

EuGVÜ nicht anzuerkennen. Denn die beigefügte Übersetzung sei hinsichtlich

des Verhandlungstermins falsch gewesen. Ob sie hätte beigefügt werden müs-

sen, sei unerheblich; werde sie zugestellt, dann müsse sie in jedem Falle rich-

tig sein.

Hilfsweise widerspräche aber auch eine Anerkennung des ausländi-

schen Urteils der deutschen öffentlichen Ordnung (Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ). Der

Schuldnerin sei nämlich in dem in den Niederlanden durchgeführten Urteils-

verfahren das rechtliche Gehör verweigert worden. Der in der Übersetzung

mitgeteilte Termin habe nach der Entscheidung des niederländischen Gerichts

gelegen. Ob die Schuldnerin überhaupt hätte Stellung nehmen wollen, sei un-

erheblich.

2. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ steht der Anerkennung des niederländischen

Urteils - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - nicht entgegen. Denn die-

se Vorschrift betrifft nur die Zustellung desjenigen Schriftstücks, das die Klage

einleitet (Senatsbeschl. v. 21. März 1990 - IX ZB 71/89, NJW 1990, 2201,

2202), hier also der Klageschrift vom 28. August 1998. Diese ist der Schuldne-

rin unstreitig am 31. Oktober 1998 ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt

worden.

3. Spätere Beeinträchtigungen der Verteidigungsmöglichkeit eines Be-

klagten können nur aufgrund des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ einer Anerkennung in

Deutschland entgegenstehen, nämlich wenn die Anerkennung gegen die deut-

sche öffentliche Ordnung in verfahrensrechtlicher Hinsicht verstoßen würde.

Das wäre insbesondere bei einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches

Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Fall. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt dem Beklagten nur die

zumutbare Möglichkeit, am Gerichtsverfahren teilzunehmen. Es schließt jedoch

eigene Mitwirkungsobliegenheiten nicht aus, sobald der Beklagte von dem im

Ausland gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren Kenntnis erlangt hat. Über

die ordnungsmäßige Zustellung der Klageschrift hinaus gewährleistet Art. 103

Abs. 1 GG nur die - von Staats wegen ungehinderte - zumutbare Gelegenheit,

sich am Gerichtsverfahren zu beteiligen. Nimmt der Berechtigte sie nicht wahr,

so hindert das nicht die Anerkennung des ausländischen Urteils. Für ihre eige-

ne ordnungsmäßige Vertretung in einem ihr bekannten Gerichtsverfahren hat

in erster Linie jede Partei selbst nach besten Kräften zu sorgen. Durch Untätig-

keit vermag sie sich dieser Obliegenheit nicht wirksam zu entziehen (BGHZ

141, 286, 297 f).

Hätte die Schuldnerin ihre Obliegenheit im vorliegenden Falle ord-

nungsgemäß erfüllt, hätte sie den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen sich

voraussichtlich verhindern können. Ihr oblag es jedenfalls, den in der deut-

schen Übersetzung angegebenen Verhandlungstermin "Dienstag, 22. Oktober"

1999 alsbald zu erfassen. Dabei hätte ihr auffallen müssen, daß es einen sol-

chen Tag nicht gab; denn der 22. Oktober 1999 war - wie die Rechtsbeschwer-

de zutreffend rügt - ein Freitag. Die Schuldnerin legt selbst nicht dar, daß sie

sich in irgendeiner anderen, bestimmten Weise bemüht hätte, den Verhand-

lungstag vorzumerken, ohne ihn in einen Kalender einzutragen. Insbesondere

behauptet sie nicht etwa gesicherte Vorkehrungen für einen bis nach Mitte Juni

1999 zurückgestellten Kalendereintrag.

Bei einer Vormerkung kurz nach Zugang der Ladung hätte es wegen der

sich aufdrängenden Zweifel nahegelegen, daß die Schuldnerin sich das eben-

falls zugestellte niederländische Original der Ladung angesehen hätte. Der

vorgesehene Verhandlungstag war dort - genau wie in der deutschen Überset-

zung - im letzten, verhältnismäßig kurzen Absatz der ersten Seite der Ladung

in der ersten Zeile wiedergegeben. Die Schreibweise bis zur Jahreszahl "1900"

wich nur unwesentlich davon ab, abgesehen gerade davon, daß statt des Mo-

nats "juni" in der deutschen Übersetzung "Oktober" angegeben war. Diese Ab-

weichung mußte auf den ersten Blick auffallen. Eine weitere, daran sinnvoller-

weise anknüpfende Überprüfung hätte zudem ergeben, daß der 22. Juni 1999

in der Tat ein Dienstag war.

Aufgrund dieser ohne weiteres erkennbaren Unklarheit hätte die

Schuldnerin beim niederländischen Gericht um Aufklärung über den zutreffen-

den Verhandlungstermin nachsuchen müssen. Zeit genug blieb ihr dafür nach

der Zustellung am 29. April 1999 bis zum vorgesehenen Terminsdatum (22.

Juni 1999).

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Schuldnerin den zutreffenden

Verhandlungstermin nicht rechtzeitig erfahren hätte, wenn sie sich alsbald nach

Empfang der Ladung darum bemüht hätte. Dies gereicht der Schuldnerin zum

Nachteil. Denn die Darlegungs- und Beweislast für eine Anwendbarkeit des

Anerkennungshindernisses nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ trägt derjenige, der damit

die Anerkennung verhindern möchte.

3. Danach liegt kein Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ vor, den

Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen. Von einer eigenen Anordnung, den

Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (§ 7 AVAG a.F./§ 8

Abs. 1 Satz 1 AVAG n.F.), sieht der Senat ab. Denn das niederländische Urteil

ist nach seinem Inhalt nur vorläufig und gegen eine Kaution in Höhe der insge-

samt zugewiesenen Beträge vollstreckbar (§ 6 Abs. 1 AVAG a.F./§ 7 Abs. 1

AVAG n.F.; vgl. § 751 Abs. 2 ZPO). Andererseits liegt es wegen der inzwischen

vergangenen Zeit nahe, daß das Urteil nunmehr rechtskräftig und uneinge-

schränkt vollstreckbar ist. Die Gläubigerin erhält hiermit Gelegenheit, dies ge-

gebenenfalls durch Urkunden im Sinne von Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ nachzuwei-

sen.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser