BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZB 360/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
EuGVÜ Art. 27 Nr. 2
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung ist vom Gericht des Voll-
streckungsstaates der Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Beklagte vor
dem Gericht des Urteilsstaates tatsächlich verfügte, um den Erlass einer voll-
streckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern.
BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - IX ZB 360/02 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli
2002 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-
schluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Mönchengladbach vom 16. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in allen Instan-
zen zu tragen.
Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird auf 12.557,74 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisur-
teils des Arrondissementgerichts Breda/Niederlande vom 4. September 2001,
das die Antragstellerin gegen den in Deutschland wohnenden Antragsgegner
erwirkte. Der Antragsgegner ließ sich vor dem niederländischen Gericht nicht
ein.
Die Klageschrift mit Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26. Juni
2001 war dem Antragsgegner am 21. Juni 2001 zugestellt worden. In der Ver-
handlung am 21. Juni 2001 erging wegen fehlenden Zustellungsnachweises
kein Versäumnisurteil. Erst nach einem neuen Termin am 7. August 2001, zu
dem der Antragsgegner nicht geladen wurde, erging am 4. September 2001
Versäumnisurteil, das dem Antragsgegner zugestellt wurde. Er legte keinen
Rechtsbehelf ein.
Auf Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin hat das Landgericht angeord-
net, dass das Versäumnisurteil vom 4. September 2001 mit der Vollstreckungs-
klausel zu versehen ist. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat
das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts abgeändert und das
Gesuch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Es ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 15 Abs. 1
AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 15
Abs. 2, § 16 AVAG) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet (§ 17 Abs. 1, 2 AVAG).
Auf das Verfahren findet noch das Übereinkommen der Europäischen
Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-
licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968
(EuGVÜ) Anwendung, weil die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG
2001 Nr. L 12, S. 1; im folgenden EuGVVO) erst am 1. März 2002 in Kraft ge-
treten ist (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO). Da die für vollstreckbar zu er-
klärende Entscheidung vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist, greift die
Übergangsvorschrift in Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO nicht ein.
a) Nach Art. 34 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ wird eine
Entscheidung nicht anerkannt und damit auch nicht mit der Vollstreckungsklau-
sel versehen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelas-
sen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges
Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden
ist, dass er sich verteidigen konnte. Die Klageschrift samt Ladung zur mündli-
chen Verhandlung vom 26. Juni 2001 ist dem Antragsteller am 21. Juni 2001
zugestellt worden.
Das Oberlandesgericht hat zwar offengelassen, ob die Zustellung ord-
nungsgemäß erfolgt ist. Dies ist indessen zwischen den Parteien unstreitig und
ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.
aa) Das Oberlandesgericht meint jedoch, die Zustellung sei nicht so
rechtzeitig erfolgt, dass sich der Antragsgegner habe verteidigen können. Maß-
gebend für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung sei der Zeitraum
zwischen tatsächlicher Zustellung am 21. Juni 2001 und dem Tag des Termins
am 26. Juni 2001. Dieser Zeitraum von 5 Tagen unter Einschluss eines Wo-
chenendes sei nicht ausreichend.
bb) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung hat das Gericht
des Vollstreckungsstaates denjenigen Zeitraum zu berücksichtigen, über den
der Beklagte verfügte, um den Erlass einer nach dem Übereinkommen voll-
streckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern (vgl. EuGH, Urt. v.
16. Juni 1981 - Rs 166/80, EuGHE 1981, 1593, 1594; BGH, Beschl. v.
23. Januar 1986
- IX ZB 38/85, NJW 1986, 2197; v. 21. März 1990
- XII ZB 71/89, NJW 1990, 2201, 2202; v. 20. September 1990 - IX ZB 1/88,
NJW 1991, 641).
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ soll sicherstellen, dass eine Entscheidung nach
den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt
wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Ur-
teilsstaates zu verteidigen. Diese Verteidigung ist jedenfalls bis zu dem neuen
Termin, auf den das Versäumnisurteil ergeht, möglich. Hiervon ist der Bundes-
gerichtshof bei gleichem Sachverhalt auch bisher ausgegangen (vgl. Senats-
beschl. v. 18. September 2001 - IX ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151).
Der Zeitraum vom 21. Juni 2001 bis 7. August 2001 war auch unter Be-
rücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsgegner seine Rechtsverteidi-
gung in den Niederlanden organisieren musste, ausreichend. Dies wird von
ihm auch nicht in Frage gestellt.
cc) Art. 2 lit.c Nr. 2 des Vertrages vom 30. August 1992 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. II 1965 S. 27) hatte
vorgesehen, dass die Anerkennung der ausländischen Entscheidung dann
nicht versagt werden kann, wenn der Beklagte gegen die Entscheidung hätte
Rechtsmittel einlegen können. Das EuGVÜ hat aber gemäß seinem Art. 55
Vorrang vor diesem Abkommen, soweit es sich auf Rechtsgebiete erstreckt, die
durch das EuGVÜ erfasst werden. In diesem Anwendungsbereich kann das
deutsch-niederländische Abkommen - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde - deshalb auch dann nicht mehr angewendet werden, wenn es im
Einzelfall weniger strenge Anforderungen für die Anerkennung und Voll-
streckung stellt (BGH, Beschl. v. 18. Februar 1993 - IX ZB 87/90, WM 1993,
1352, 1354).
b) Der Antragsgegner ist zu dem Termin am 7. August 2001 allerdings
unstreitig nicht geladen worden. Solche späteren Beeinträchtigungen der Ver-
teidigungsmöglichkeit eines Beklagten können aber nur aufgrund des Art. 27
Nr. 1 EuGVÜ einer Anerkennung in Deutschland entgegenstehen, nämlich
wenn die Anerkennung gegen die deutsche öffentliche Ordnung in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht verstoßen würde. Das käme insbesondere bei einer Verlet-
zung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in Frage
(BGH, Beschl. v. 18. September 2001 - IX ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151).
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt dem Beklagten nur die
zumutbare Möglichkeit, am Gerichtsverfahren teilzunehmen. Es schließt jedoch
eigene Mitwirkungsobliegenheiten nicht aus, sobald der Beklagte von dem im
Ausland gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren Kenntnis erlangt hat. Über
die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift hinaus gewährleistet Art. 103
Abs. 1 GG nur die - von Staats wegen ungehinderte - zumutbare Gelegenheit,
sich am Gerichtsverfahren zu beteiligen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör
fordert aber nicht eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung, insbe-
sondere nicht eine Terminsladung. Nimmt der Berechtigte seine Mitwirkungs-
obliegenheiten nicht war, so hindert das nicht die Anerkennung des ausländi-
schen Urteils. Für ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr be-
kannten Gerichtsverfahren hat in erster Linie jede Partei selbst nach besten
Kräften zu sorgen. Durch Untätigkeit vermag sie sich dieser Obliegenheiten
nicht wirksam zu entziehen (BGHZ 48, 327, 330 f; 118, 312, 321 f; 141, 286,
297 f; BGH, Beschl. v. 21. März 1990 - XII ZB 71/89, NJW 1990, 2201, 2202; v.
18. September 2001 - IX ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151).
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Anerkennungs-
hindernisses nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ trägt derjenige, der damit die Anerken-
nung verhindern möchte (BGH, Beschl. v. 18. September 2001 aaO). Entspre-
chende Voraussetzungen hat der Antragsgegner nicht dargelegt.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er zu dem neuen Termin vom
7. August 2001 nicht geladen oder ihm dieser Termin nicht zumindest mitgeteilt
worden wäre, wenn er seine Verteidigungsbereitschaft und sein Interesse an
der Teilnahme an der Verhandlung binnen angemessener Frist nach Zustel-
lung der Klageschrift am 21. Juni 2001 mitgeteilt hätte. Dass er zu diesem neu-
en Termin nicht geladen wurde, ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht unerträg-
lich, nachdem er seine Verteidigungsbereitschaft auch bis zu dem neuen Ter-
min nicht angezeigt hatte.
Der Antragsgegner hätte allerdings keine Veranlassung gehabt, seine
Verteidigung anzuzeigen, wenn er hätte davon ausgehen müssen, dass das
Verfahren bereits am 26. Juni 2001 durch Versäumnisurteil abgeschlossen
wurde. Hierfür hatte er jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Da die Kla-
geschrift am 21. Juni 2001 und damit erst kurz vor dem Termin zugestellt wor-
den war, durfte er davon ausgehen, dass das Gericht in Breda/Niederlande die
Sache vertagen würde. So ist es auch geschehen. Daher hätte er den Erlass
eines Versäumnisurteils gegen sich durch eine Verteidigungsanzeige verhin-
dern können. Dies gereicht ihm zum Nachteil.
Danach liegt kein Grund i.S.d. Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ vor, den Antrag der
Gläubigerin zurückzuweisen.
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 16.04.2002 - 1 O 151/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2002 - 3 W 164/02 -