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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 48/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof: Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 5. März 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bre-

men vom 20. Februar 2008 in der Fassung des Ergänzungsurteils

vom 9. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 600.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung des Art. 103

Abs. 1 GG greift nicht durch, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls

nicht auf einem etwaigen Gehörverstoß beruht.

Der geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage in § 130 Abs. 1

Nr. 1 InsO. Der Schuldner war zum Zeitpunkt der Überweisung, was die Beklag-

te nicht in Abrede stellt, zahlungsunfähig. Der Beklagten war die Zahlungsunfä-

higkeit des Schuldners auf der Grundlage des hier anzuwendenden § 130

Abs. 2 InsO bekannt. Die notwendige Kenntnis ist gegeben, wenn der Anfech-

tungsgegner den Schluss gezogen hat oder zwingend hätte ziehen müssen,

dass der Schuldner wesentliche Teile, also 10 % und mehr, seiner fällig gestell-

ten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen nicht tilgen kann

(BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2225 Rn. 30).

Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht für gegeben erachtet, auch

wenn es - wohl im Sinne einer Hilfserwägung - gemeint hat, letztlich komme es

auf das Wissen der Beklagten nicht einmal an, weil ihre Kenntnis nach § 130

Abs. 3 InsO vermutet werde. Die Annahme der Kenntnis ist rechtlich beden-

kenfrei und sogar nahe liegend, weil die Beklagte selbst am 8. Juni 2005 im

Rahmen des erfolglosen Vollstreckungsversuchs der Finanzbehörde auf die

zusätzlichen, nicht getilgten Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von

7 Mio. Euro hingewiesen hat. Dass sie am 14. November 2005 davon ausge-

gangen sei, die Vermögensverhältnisse des Schuldners hätten sich inzwischen

wesentlich gebessert und er habe möglicherweise seine Zahlungen allgemein

wieder aufgenommen oder sei möglicherweise wenigstens dazu in der Lage

(vgl. BGH, Urt. v. 27. März 2008 - IX ZR 98/07, NZI 2008, 366, 367 Rn. 15 ff),

hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist ein Rückgriff

sowohl auf § 130 Abs. 3, § 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO als auch auf § 134 InsO ent-

behrlich, so dass sich etwaige mit der Anwendung dieser Bestimmungen in Zu-

sammenhang stehende Gehörsverletzungen auf die angefochtene Entschei-

dung nicht ausgewirkt haben können.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 17.08.2007 - 4 O 2061/06 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 20.02.2008 - 5 U 37/07 -