BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 48/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof: Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 5. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bre-
men vom 20. Februar 2008 in der Fassung des Ergänzungsurteils
vom 9. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 600.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung des Art. 103
Abs. 1 GG greift nicht durch, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls
nicht auf einem etwaigen Gehörverstoß beruht.
Der geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage in § 130 Abs. 1
Nr. 1 InsO. Der Schuldner war zum Zeitpunkt der Überweisung, was die Beklag-
te nicht in Abrede stellt, zahlungsunfähig. Der Beklagten war die Zahlungsunfä-
higkeit des Schuldners auf der Grundlage des hier anzuwendenden § 130
Abs. 2 InsO bekannt. Die notwendige Kenntnis ist gegeben, wenn der Anfech-
tungsgegner den Schluss gezogen hat oder zwingend hätte ziehen müssen,
dass der Schuldner wesentliche Teile, also 10 % und mehr, seiner fällig gestell-
ten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen nicht tilgen kann
(BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2225 Rn. 30).
Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht für gegeben erachtet, auch
wenn es - wohl im Sinne einer Hilfserwägung - gemeint hat, letztlich komme es
auf das Wissen der Beklagten nicht einmal an, weil ihre Kenntnis nach § 130
Abs. 3 InsO vermutet werde. Die Annahme der Kenntnis ist rechtlich beden-
kenfrei und sogar nahe liegend, weil die Beklagte selbst am 8. Juni 2005 im
Rahmen des erfolglosen Vollstreckungsversuchs der Finanzbehörde auf die
zusätzlichen, nicht getilgten Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von
7 Mio. Euro hingewiesen hat. Dass sie am 14. November 2005 davon ausge-
gangen sei, die Vermögensverhältnisse des Schuldners hätten sich inzwischen
wesentlich gebessert und er habe möglicherweise seine Zahlungen allgemein
wieder aufgenommen oder sei möglicherweise wenigstens dazu in der Lage
(vgl. BGH, Urt. v. 27. März 2008 - IX ZR 98/07, NZI 2008, 366, 367 Rn. 15 ff),
hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist ein Rückgriff
sowohl auf § 130 Abs. 3, § 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO als auch auf § 134 InsO ent-
behrlich, so dass sich etwaige mit der Anwendung dieser Bestimmungen in Zu-
sammenhang stehende Gehörsverletzungen auf die angefochtene Entschei-
dung nicht ausgewirkt haben können.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 17.08.2007 - 4 O 2061/06 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.02.2008 - 5 U 37/07 -