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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – V ZA 26/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Das Prozesskostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte
Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1
Satz 1 ZPO). Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese Entscheidung bindet den Senat
jedoch nur hinsichtlich der Statthaftigkeit des zugelassenen Rechtsmittels, nicht
aber bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung von der Klärung
schwieriger - bislang nicht geklärter - Rechtsfragen abhängt. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdegerichts ist das hier nicht der Fall. Insbesondere
hat der Senat bereits entschieden, dass ein
rechtsmissbräuchliches
Befangenheitsgesuch nicht die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10
RPflG auslöst (Beschl. v. 21. Juni 2006, V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216 f.).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann hier zwar mit Blick auf
die Ablehnung der Rechtspflegerin S.
nicht von einem
Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Der daraus folgende Verstoß gegen
§ 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10 RPflG ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die
Unbegründetheit der Ablehnung mittlerweile feststeht (vgl. BVerfG ZIP 1988,
174, 175; BGH, Beschl. v. 8. November 2004, II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 f.; BAG
DB 2000, 884; BSG NVwZ 2001, 472), weil der Schuldner nicht von der
Möglichkeit des § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 RPflG Gebrauch gemacht hat, die
nach Einlegung der Zuschlagsbeschwerde ergangene Zurückweisung des
Ablehnungsgesuchs durch das Amtsgericht mit der sofortigen Beschwerde
anzufechten. Auch im Übrigen liegen jedenfalls keine ergebnisrelevanten - zur
Versagung des Zuschlags führenden - Rechtsverstöße vor. Insbesondere ist
die Würdigung des Beschwerdegerichts - die von § 765a ZPO geforderte
Abwägung führe nicht zu einer Versagung des Zuschlags, den Belangen der
Eltern des Schuldners sei vielmehr bei der Räumungsvollstreckung Rechnung
zu
tragen -,
jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu
beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, Entscheidung vom - 83 K 167/06 -
LG Hanau, Entscheidung vom 24.11.2008 - 3 T 296/08 -