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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – V ZA 26/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZA 26/08

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

zurückgewiesen.

Gründe:

1

Das Prozesskostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte

Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1

Satz 1 ZPO). Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen

grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese Entscheidung bindet den Senat

jedoch nur hinsichtlich der Statthaftigkeit des zugelassenen Rechtsmittels, nicht

aber bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung von der Klärung

schwieriger - bislang nicht geklärter - Rechtsfragen abhängt. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdegerichts ist das hier nicht der Fall. Insbesondere

hat der Senat bereits entschieden, dass ein

rechtsmissbräuchliches

Befangenheitsgesuch nicht die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10

RPflG auslöst (Beschl. v. 21. Juni 2006, V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216 f.).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann hier zwar mit Blick auf

die Ablehnung der Rechtspflegerin S.

nicht von einem

Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Der daraus folgende Verstoß gegen

§ 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10 RPflG ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die

Unbegründetheit der Ablehnung mittlerweile feststeht (vgl. BVerfG ZIP 1988,

174, 175; BGH, Beschl. v. 8. November 2004, II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 f.; BAG

DB 2000, 884; BSG NVwZ 2001, 472), weil der Schuldner nicht von der

Möglichkeit des § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 RPflG Gebrauch gemacht hat, die

nach Einlegung der Zuschlagsbeschwerde ergangene Zurückweisung des

Ablehnungsgesuchs durch das Amtsgericht mit der sofortigen Beschwerde

anzufechten. Auch im Übrigen liegen jedenfalls keine ergebnisrelevanten - zur

Versagung des Zuschlags führenden - Rechtsverstöße vor. Insbesondere ist

die Würdigung des Beschwerdegerichts - die von § 765a ZPO geforderte

Abwägung führe nicht zu einer Versagung des Zuschlags, den Belangen der

Eltern des Schuldners sei vielmehr bei der Räumungsvollstreckung Rechnung

zu

tragen -,

jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu

beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Gelnhausen, Entscheidung vom - 83 K 167/06 -

LG Hanau, Entscheidung vom 24.11.2008 - 3 T 296/08 -