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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – V ZB 3/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2007
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 47 Abs. 2; ZVG § 83 Nr. 6
a) § 47 Abs. 2 ZPO erlaubt nicht den Erlass einer Endentscheidung.
b) Die rechtsmissbräuchliche Ablehnung des Rechtspflegers kann nicht als sonstiger - der Zuschlagserteilung einstweilen entgegenstehender - Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG anerkannt werden; das gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger davon abgesehen hat, das Ablehnungsgesuch vor der Entscheidung über den Zu- schlag selbst als unzulässig zu verwerfen.
BGH, Beschl. v. 21. Juni 2007 - V ZB 3/07 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der
25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2006
wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
beträgt 304.500 €.
Gründe:
I.
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Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde die Zwangsversteigerung des im
Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner angeordnet. Der Bei-
tritt der Beteiligten zu 4 und 5 wurde zugelassen. Nachdem die Beteiligten zu 6
und 7 in dem Zwangsversteigerungstermin vom 23. August 2006 Meistbietende
geblieben waren, bestimmte das Vollstreckungsgericht als Verkündungstermin
den 5. September 2006, 11 Uhr. An diesem Tag ging bei dem Vollstreckungs-
gericht um 10 Uhr 18 ein Fax der Schuldner ein, in dem die Verschiebung der
Zuschlagsverkündung um eine Woche beantragt wurde. In dem Verkündungs-
termin, in dem der Schuldner zu 1 und der Vertreter der Beteiligten zu 3 anwe-
send waren, wies der Rechtspfleger darauf hin, dass die Angaben der Schuld-
ner für eine (nochmalige) Aussetzung des Termins zu vage seien. Das - nach
dem Sitzungsprotokoll unmittelbar nach Verkündung des Zuschlags
gestellte - Befangenheitsgesuch des Schuldners zu 1 hat das Amtsgericht
durch den Richter mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 "als verspäteten Ver-
such einer Verfahrensverzögerung" zurückgewiesen.
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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss haben die Schuldner nicht ein-
gelegt, jedoch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss
geltend gemacht, der Erteilung des Zuschlags habe entgegen gestanden, dass
der Schuldner zu 1 den Rechtspfleger noch vor der Verkündung als befangen
abgelehnt habe. Dieser Darstellung zur zeitlichen Reihenfolge ist der Rechts-
pfleger in seiner amtlichen Stellungnahme entgegen getreten; das Protokoll sei
richtig. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Land-
gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Schuldner eine Versa-
gung des Zuschlags.
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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen des
II.
§ 83 Nr. 6 ZVG nicht erfüllt. Da der Rechtspfleger das Ablehnungsgesuch nicht
vor der Entscheidung über den Zuschlag als rechtsmissbräuchlich verworfen,
sondern die Bescheidung des Gesuchs dem Richter überlassen habe, komme
es darauf an, wann das Gesuch gestellt worden sei. Nach dem Sitzungsproto-
koll sei dies erst nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses geschehen.
Damit habe der Antrag die Entscheidung über den Zuschlag nicht mehr beein-
flussen können. Gegen die Beweiskraft des Protokolls sei nur der Nachweis der
Fälschung zulässig (§ 165 ZPO). Der hierzu erforderliche Beweis einer vorsätz-
lichen Falschprotokollierung sei den Schuldnern nicht gelungen, weil es durch-
aus denkbar sei, dass der Rechtspfleger aufgrund der aufgetretenen Unruhe
eine früher erklärte Ablehnung nicht wahrgenommen habe.
III.
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1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist jedenfalls im Ergebnis
unbegründet.
a) Auf die Frage, ob das Beschwerdegericht den Nachweis der Protokoll-
fälschung (§ 165 Satz 2 ZPO) verfahrensfehlerhaft verneint hat, kommt es nicht
an. Denn selbst wenn festgestellt werden könnte, dass der Schuldner die Ab-
lehnung des Rechtspflegers bereits vor Verkündung des Zuschlagsbeschlusses
erklärt hat, läge aufgrund der Besonderheiten des Falles kein zur Versagung
des Zuschlages führender Grund vor.
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aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon
aus, dass der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG (vorläufig) nicht erteilt werden
darf, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abge-
lehnt worden ist (so auch OLG Celle NJW-RR 1989, 569). Zwar kann ein Ter-
min bei drohender Vertagung unter Mitwirkung des abgelehnten Rechtspflegers
fortgesetzt werden (§ 10 Satz 1 RPflG i.V.m. § 47 Abs. 2 ZPO). Das ändert je-
doch nichts daran, dass jedenfalls eine Endentscheidung grundsätzlich erst
nach Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf (zutreffend Zöl-
ler/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 47 Rdn. 3a; vgl. auch Musielak/Heinrich, ZPO,
5. Aufl., Rdn. 9; a.A. Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 22. Aufl., § 47 Rdn. 2a); mit Blick
auf die Wirkungen des § 90 ZVG gilt dies für den Zuschlagsbeschluss in be-
sonderer Weise. Dem kann der abgelehnte Rechtspfleger durch eine Unterbre-
chung der Sitzung - so eine zeitnahe Entscheidung des Richters erreichbar er-
scheint - und ansonsten durch Anberaumung oder Verschiebung eines Verkün-
dungstermins oder durch Vertagung Rechnung tragen.
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bb) Anders verhält es sich jedoch, wenn das Ablehnungsgesuch rechts-
missbräuchlich ist. Die Übergehung eines solchen Gesuchs kann nicht als sons-
tiger - der Zuschlagserteilung einstweilen entgegenstehender - Grund im Sinne
von § 83 Nr. 6 ZVG anerkannt werden. Der auch das Zwangsvollstreckungs-
recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet
die Parteien zu redlicher Verfahrensführung und verbietet insbesondere den
Missbrauch prozessualer Befugnisse (std. Rspr., vgl. nur Senatsbeschl. v.
10. Mai 2007, V ZB 83/06, S. 6 ff. m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ be-
stimmt). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass die
Ablehnung des Rechtpflegers wegen Besorgnis der Befangenheit rechtsmiss-
bräuchlich ist, wenn sie lediglich der Verfahrensverschleppung dient (Beschl. v.
14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Ob der Rechtspfleger
von der in solchen Fällen gegebenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, das Ab-
lehnungsgesuch vor der Entscheidung über den Zuschlag selbst als unzulässig
zu verwerfen (Senatsbeschl. aaO), ist für Beantwortung der Frage, ob die Stel-
lung eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs als sonstiger Grund im
Sinne von § 83 Nr. 6 ZPO zu qualifizieren ist, unerheblich. Insoweit kann ledig-
lich entscheidend sein, dass es dem das Verfahrensrecht missbrauchenden
Beteiligten nach Treu und Glauben versagt ist, aus seinem Rechtsmissbrauch
prozessuale Vorteile zu ziehen.
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b) Das Befangenheitsgesuchs war rechtsmissbräuchlich, weil es lediglich
zur Verfahrensverschleppung gestellt wurde. Das von dem Schuldner zu 1 mit
dem - ersichtlich haltlosen - Ablehnungsgesuch verfolgte Ziel bestand allein dar-
in, die mit redlichen Mitteln nicht zu erlangende Vertagung doch noch über den
- funktionswidrigen - Einsatz des Rechts zur Ablehnung zu erreichen, nachdem
der Rechtspfleger eine Aussetzung des Verfahrens mit der sachlichen - und im
Übrigen zutreffenden - Begründung abgelehnt hatte, die von den Schuldnern
vorgetragenen Gründe seien zu vage. Nach der von der Rechtsbeschwerde
nicht angegriffenen Feststellung des Beschwerdegerichts haben die Schuldner
im Beschwerdeverfahren ausgeführt, der Befangenheitsantrag sei aufgrund der
Äußerungen des Rechtspflegers zur (versagten) Verschiebung des Verkün-
dungstermins gestellt worden. Aber auch davon abgesehen erschöpft sich das
Vorbringen der Schuldner zu dem Grund der Ablehnung in seinem wesentlichen
Kern in der Begründung, es habe eine gereizte Stimmung bestanden; Rede-
und Widerrede hätten zu einer lautstarken und hitzigen Auseinandersetzung
geführt. Die Stützung des Ablehnungsgesuchs hierauf erachtet der Senat als
vorgeschoben, weil es für jeden verständigen Verfahrensbeteiligten auf der
Hand liegt, dass der geltend gemachte Grund unter keinem denkbaren rechtli-
chen Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag.
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2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechts-
beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 KV-GKG) hat der
Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur
Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Be-
tracht, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde
grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber
stehen (vgl. dazu insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB
125/05, WM 2007, 947 f.; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger
2006, 665, und v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730).
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2006 - 82 K 63/04 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2006 - 25 T 1137/06 -