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BGH Urteil vom 10.03.2009 – VIII ZR 265/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Frellesen, die Richterinnen Hermanns

und Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a

ZPO zurückzuweisen.

Gründe

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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr, nach-

dem der Senat nach Erlass des Berufungsurteils die der Zulassung zugrunde

liegende Rechtsfrage durch Urteil vom 9. Juli 2008 (VIII ZR 280/07, WuM 2008,

562) dahin entschieden hat, dass der neue Eigentümer vermieteten Wohn-

raums auch dann gemäß § 566 BGB anstelle des Vermieters in die Rechte und

Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen eintritt, wenn er das Eigentum

- wie vorliegend aufgrund des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für

Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) - kraft Gesetzes

erwirbt.

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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar rechtfertigt der

Umstand, dass die Beklagte in der Klageschrift bezeichnet ist, für sich allein

nicht die Annahme, dass sie auch Partei des Rechtsstreits sein soll. Vielmehr

kommt es darauf an, welcher Sinn der von der Klägerin in der Klageschrift ge-

wählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts bei-

zulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige

Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung

betroffen werden soll. Wer das ist, ist durch eine vom Revisionsgericht frei vor-

zunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen

prozessualen Willenserklärung zu klären (Senatsurteile vom 24. November

1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, unter III 2 a; vom 16. Mai 1983 - VIII ZR

34/82, NJW 1983, 2448, unter II 1 a; BGH, Urteil vom 27. November 2007

- X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, Tz. 7, jew. m.w.N.). Bei Auslegung der

Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen

Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich et-

waiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27. November

2007, aaO, m.w.N.). Genauso können als Auslegungsmittel auch spätere Pro-

zessvorgänge herangezogen werden, namentlich eine im Laufe des Rechts-

streits erfolgte Klarstellung zur Identität der betreffenden Prozesspartei (Se-

natsurteil vom 24. November 1980, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 1987

- VII ZR 58/86, WM 1987, 739, unter II 1 a; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR

21/87, WM 1988, 635, unter II 3 a). Bei dieser Auslegung gilt der Grundsatz,

dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren

fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der

jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Ge-

wollten aufkommen lassen, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und

ihren Anlagen sowie den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich

wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von einer solchen fehlerhaften

Parteibezeichnung, deren Korrektur keiner Klageänderung, sondern nur einer

Rubrumsberichtigung bedarf, ist jedoch die irrtümliche Benennung einer fal-

schen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei zu

unterscheiden (BGH, Urteil vom 27. November 2007, aaO; Urteil vom

26. Februar 1987, aaO, jeweils m.w.N.).

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Anhand dieser Maßstäbe liegt hier keine fehlerhafte Bezeichnung der in

Wirklichkeit gemeinten Partei vor, sondern die irrtümliche Benennung der be-

klagten Bundesrepublik Deutschland als Partei des Mietrechtsstreits, soweit es

die sich aus dem Mietverhältnis seit dem 1. Januar 2005 ergebenden Rechte

und Pflichten anbelangt, in das die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben seit

diesem Zeitpunkt gemäß § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Zwar ist die Klage-

schrift für sich allein in dieser Hinsicht noch auslegungsfähig, weil es der Kläge-

rin ersichtlich darum gegangen ist, ihre Mieterrechte auf Mängelbeseitigung und

Mietminderung aus dem näher bezeichneten Wohnraummietverhältnis durch-

zusetzen, und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass als verpflichteter Ver-

mieter auch die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits in das Mietverhält-

nis eingetretene Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gemeint gewesen sein

könnte, zumal diese im Rubrum der Klageschrift als Vertreterin der zuvor in der

Vermieterstellung stehenden Bundesrepublik Deutschland bezeichnet

ist.

Nachdem die beklagte Bundesrepublik Deutschland in ihrem Schriftsatz vom

3. Mai 2005 auf den erfolgten Eigentumsübergang und ihre dadurch nicht mehr

gegebene Passivlegitimation hingewiesen hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz

vom 16. Juni 2005 zunächst die hilfsweise Klageänderung auf die Bundesan-

stalt für Immobilienaufgaben (hinsichtlich des Klageantrags zu 3 für den Zeit-

raum ab Januar 2005) angekündigt, gleichzeitig jedoch Zweifel geäußert, ob ein

den Rechtsübergang nach § 566 Abs. 1 BGB tragender Fall der Gesamtrechts-

nachfolge vorgelegen habe. Mit diesem Antrag hat sie jedoch angesichts eines

aus ihrer Sicht fortbestehenden Klärungsbedarfs anschließend nicht verhandelt,

sondern durch Schriftsatz vom 11. August 2005 ausgeführt, dass ein hilfsweise

erklärter Parteiwechsel rechtlich nicht möglich sei und dass nach ihrer Auffas-

sung die Bundesrepublik Deutschland auch nach dem 1. Januar 2005 weiterhin

Vermieterin der Klägerin sei, weil ein Veräußerungsvorgang i.S. des § 566 BGB

nicht vorgelegen habe. Dementsprechend ist in der darauf folgenden mündli-

chen Verhandlung vom 25. August 2005 die von beiden Parteien erklärte Klar-

stellung protokolliert worden, "dass nach derzeitigem Stand Beklagte die Bun-

desrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienauf-

gaben, Direktion Berlin, Fasanenstraße 87, 10623 Berlin, wie sich aus der Kla-

ge Bl. 1 d.A. ergibt," sei.

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Die Klägerin hat auf diese Weise unmissverständlich klargestellt, dass

sie auch für die Zeit ab 1. Januar 2005 die in der Klageschrift bezeichnete Bun-

desrepublik Deutschland und nicht die neu gegründete Bundesanstalt für Im-

mobilienaufgaben als Partei des Rechtsstreits ansehen wollte, so dass für eine

abweichende Auslegung und Berichtigung des Passivrubrums auf die Bundes-

anstalt für Immobilienaufgaben, jedenfalls soweit es die Rechte und Pflichten

für die Zeit ab 1. Januar 2005 anbelangt, kein Raum besteht. Sie hat danach

die von ihr in Anspruch genommene Partei nicht lediglich falsch bezeichnet,

sondern sich in Kenntnis der in Betracht kommenden Möglichkeiten für die

Bundesrepublik Deutschland als beklagte Partei entschieden und sich auf diese

Weise - offenbar veranlasst durch die gleiche Sichtweise des Amtsgerichts -

rechtlich über die Person der Vermieterin geirrt. An dieser die Parteistellung der

Bundesrepublik Deutschland nunmehr abschließenden und keinen Zweifel

mehr erlaubenden Klärung hat nichts mehr geändert, dass die Klägerin im Be-

rufungsrechtszug auf die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken vorsorg-

lich eine Berichtigung des Rubrums auf die Bundesanstalt für Immobilienaufga-

ben (hinsichtlich des Klageantrags zu 3 für die Zeit ab 1. Januar 2005) bean-

tragt und gleichzeitig mitgeteilt hat, die Klage im Berufungsverfahren nicht än-

dern zu wollen. Nach der erstinstanzlichen Klarstellung zur rechtlichen Identität

der ursprünglich bezeichneten mit der tatsächlich gemeinten Partei auf Beklag-

tenseite konnte nunmehr keine Parteiberichtigung, sondern nur noch eine Par-

teiänderung vorgenommen werden, von der die Klägerin jedoch ausdrücklich

Abstand genommen hat (vgl. BAG, Urteil vom 13. Juli 1989 - 2 AZR 571/88,

juris, unter II 2 d aa).

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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab

Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 23.11.2006 - 17 C 139/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 18.08.2008 - 67 S 480/06 -