Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.03.2009 – I ZR 114/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

UrhG § 97; MarkenG § 14; UWG §§ 8, 9

Verkündet am: 11. März 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Halzband

ein

ein Dritter

fremdes Mitgliedskonto

Benutzt zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht Inhaber des hinreichend vor Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

fremdem Zugriff gesichert hat, muss der

eBay

bei

BGH, Urt. v. 11. März 2009 - I ZR 114/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der

I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche

Verhandlung vom 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann,

Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 11. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 307 293 "Cartier", die in

Deutschland für Uhren und Schmuck Schutz genießt. Die Klägerin zu 2 handelt

mit Cartier-Schmuck. Sie hat die Schmuckmodellreihe "Mahango" entwickelt.

Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass auf den Schmuckstücken eine Reihe

umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zu sehen ist und der Rand

von einer erhabenen Borte gebildet wird.

2

Der Beklagte ist bei der Internet-Auktionsplattform eBay unter dem

Mitgliedsnamen "s. " registriert. Vom 11. bis zum 18. Juni 2003 wurde un-

ter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband

(Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten, das eine

Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zeigte und dessen

Rand von einer erhabenen Borte gebildet wurde. In der Beschreibung des

angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl.

Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...".

4

Die Klägerin zu 1 sieht hierin eine Verletzung ihrer sich aus der IR-Marke

Nr. 307 293 ergebenden Rechte. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gesetz

gegen den unlauteren Wettbewerb unter den Gesichtspunkten der

Rufausbeutung und der Irreführung vor.

Nach Auffassung der Klägerin zu 2 genießt die "Mahango"-Schmuckreihe

als Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz. Ihre nahezu identische

Nachahmung durch das über "s. " angebotene Schmuckstück verletze

die der Klägerin zu 2 zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte.

Außerdem begründe die Nachahmung Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des

ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes.

5

Die Klägerinnen

haben

den Beklagten

auf Unterlassung,

Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch

genommen.

9

Der Beklagte ist der Auffassung, er sei für das beanstandete Angebot

nicht verantwortlich. Seine Ehefrau habe sein Mitgliedskonto bei eBay ohne

sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei die

streitgegenständliche Kette versteigert.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr

in den Vorinstanzen erfolgloses Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob das von den

Klägerinnen beanstandete Angebot diese in ihren Rechten verletzte. Der

Beklagte sei dafür jedenfalls nicht verantwortlich.

Eine Schadensersatzpflicht bestünde nur, wenn der Beklagte das

Angebot

nachweislich

allein

oder

im

bewussten

und

gewollten

Zusammenwirken mit seiner Ehefrau in das Netz gestellt oder zumindest seiner

vorsätzlich handelnden Ehefrau vorsätzlich Hilfe geleistet hätte. Dies stehe

nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Die sprachlichen Unzulänglichkeiten

in dem Angebot wiesen darauf hin, dass dieses von der aus Lettland

stammenden Ehefrau verfasst worden sei.

10

Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der

Störerhaftung begründet. Der Beklagte wäre nur dann Störer, wenn ihm die

Verhinderung der Rechtsverletzung möglich und zumutbar gewesen wäre. Zwar

habe er zumindest damit gerechnet, dass seine Ehefrau sein eBay-Mitglieds-

konto zur Einstellung von Verkaufsangeboten benutzte. Eine Pflicht, diese

Angebote auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, hätte für den Beklagten

aber nur dann bestanden, wenn er dafür konkrete Anhaltspunkte gehabt hätte,

dass seine Ehefrau Rechtsverletzungen begangen habe. Die Annahme einer

Überwachungspflicht ohne solche Anhaltspunkte beeinträchtigte die durch

Art. 6 GG gewährleisteten Rechte des Beklagten und seiner Ehefrau.

11

Der Beklagte müsse sich das Verhalten seiner Ehefrau auch nicht nach

lassen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm Erträge aus den von

dieser durchgeführten Geschäften zugute gekommen seien.

12

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerinnen ist

begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf der Grundlage der von diesem bislang getroffenen Feststellungen kann

nicht von der Unbegründetheit der Klage ausgegangen werden.

13

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die

geltend gemachten Ansprüche schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte für die

von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen nicht

verantwortlich sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

14

a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen,

dass der Beklagte für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen

Rechtsverletzungen nicht als Mittäter oder Teilnehmer haftet. Mittäterschaft

setzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes

Zusammenwirken voraus (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB; Teplitzky,

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 14 Rdn. 2). Als

Teilnehmer an einer rechtswidrigen Verhaltensweise eines anderen haftet nur

derjenige, der diese Verhaltensweise zumindest mit bedingtem Vorsatz

gefördert oder dazu angestiftet hat. Zum Teilnehmervorsatz gehört dabei neben

der Kenntnis der objektiven Tatumstände auch das Bewusstsein der

Rechtswidrigkeit der Haupttat (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 145/05, GRUR

2008, 810 Tz. 15 = WRP 2008, 1182 - Kommunalversicherer, m.w.N.; zum

Abdruck in BGHZ 177, 150 vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind im

Streitfall nicht erfüllt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der

Revision nicht angegriffenen Feststellungen ist zugunsten des Beklagten davon

auszugehen, dass seine Ehefrau das beanstandete Angebot ohne sein Wissen

in das Internet eingestellt hat. Selbst wenn der Beklagte allgemein gewusst und

gebilligt haben sollte, dass seine Ehefrau über sein Mitgliedskonto bei eBay

Waren verkaufte, ergäbe sich daraus noch nicht, dass er von dem konkreten

Angebot Kenntnis gehabt hat, das nach der Auffassung der Klägerinnen deren

Rechte verletzte.

15

b) Das Berufungsgericht hat mit Recht auch Ansprüche gegen den

Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Unternehmerhaftung gemäß § 100

UrhG a.F., § 14 Abs. 7 MarkenG und § 8 Abs. 2 UWG verneint. Eine solche

Haftung setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung "in einem Unternehmen" oder

"in einem geschäftlichen Betrieb" begangen worden ist. Dem Inhaber des

Unternehmens oder Betriebs werden Zuwiderhandlungen seiner Angestellten

oder Beauftragten zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines

Unternehmens oder Betriebs die Verantwortung für die Handlungen seiner

Angestellten oder Beauftragten, die ihm zugute kommen, nicht beseitigen soll

(BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003,

642 - Verwertung von Kundenlisten, m.w.N.). Der Zuwiderhandelnde muss

daher für das Unternehmen oder den Betrieb tätig geworden sein; ein Handeln

für einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus (vgl. zu § 8 Abs. 2

UWG: BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 92/04, GRUR 2007, 994 Tz. 19 = WRP

2007, 1356 - Gefälligkeit, m.w.N.; zu § 100 UrhG a.F.: OLG München

GRUR-RR 2007, 345, 346, m.w.N.; zu § 14 Abs. 7 MarkenG: OLG Köln MMR

2006, 622, 624 = CR 2007, 184). Nach den von der Revision insoweit nicht

angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen keine Anhaltspunkte

dafür vor, dass dem Beklagten die Erträge aus den Geschäften seiner Ehefrau

zugute gekommen sind.

16

c) Es kommt jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer

Urheberrechts-

und/oder

Markenrechtsverletzung

sowie

eines

Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil dieser, auch wenn er die Verwendung

der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei eBay durch seine Ehefrau

weder veranlasst noch geduldet hat, nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass

seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort dieses

Mitgliedskontos erlangte. Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei

eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil

der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss

der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst

gehandelt hätte. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das

Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den

eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung (vgl. zu ihr im Urheberrecht etwa

BGHZ 156, 1, 11 ff. - Paperboy; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97

UrhG Rdn. 36a ff.; zur Störerhaftung im Markenrecht BGH, Urt. v. 30.4.2008

- I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 49 ff. = WRP 2008, 1104 - Internet-Ver-

steigerung III; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 14 Rdn. 202 ff.)

und den nach der neueren Senatsrechtsprechung gegebenenfalls bestehenden

Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 173, 188

Tz. 22 ff.

- Jugendgefährdende Medien

bei

eBay)

selbständigen

Zurechnungsgrund dar.

17

aa) Nach dem Vortrag der Klägerinnen, von dem mangels abweichender

Feststellungen des Berufungsgerichts für die rechtliche Beurteilung in der

Revisionsinstanz auszugehen ist, hat derjenige, der bei eBay ein Mitgliedskonto

eröffnet, nach den - auch dem Mitgliedskonto des Beklagten zugrunde

liegenden - Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay bei der Anmeldung

einen Mitgliedsnamen und ein Passwort zu wählen. Das Passwort hat das

Mitglied geheim zu halten; eBay selbst gibt das Passwort gleichfalls nicht an

Dritte weiter. Die Anmeldung eines Mitgliedskontos ist nur juristischen Personen

und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Es ist nicht

übertragbar.

18

Die Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay

ermöglichen demnach als ein besonderes Identifikationsmittel - im vertraglichen

wie auch im vorvertraglichen Bereich - ein Handeln unter einem bestimmten

Namen nach außen hin. Die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten geht

dabei weit über die Verwendung etwa eines Briefpapiers, eines Namens oder

einer Adresse hinaus, bei denen der Verkehr weiß, dass diese gegebenenfalls

von jedermann nachgemacht oder unberechtigterweise verwendet werden

können.

Im Hinblick darauf besteht eine generelle Verantwortung und

Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten

so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Diese

Pflicht besteht allerdings nicht deshalb, weil sonst die Gefahr von

Rechtsverletzungen

wie

insbesondere

von

Urheberrechts-

und

Markenrechtsverletzungen erhöht wäre. Solche Rechtsverletzungen können

vielmehr von Dritten auch begangen werden, nachdem sie ein eigenes

Mitgliedskonto bei eBay eröffnet haben, was ihnen ohne weiteres möglich ist,

da die Anmeldung als Mitglied bei eBay kostenlos ist. Die ungesicherte

Verwahrung von Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos erhöht daher nicht

die Gefahr von Urheber- oder Markenrechtsverletzungen als solche. Der Grund

für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss

gehalten hat, besteht vielmehr in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass für

den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem

betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die

Möglichkeiten, den Handelnden zu

identifizieren und gegebenenfalls

(rechtsgeschäftlich oder deliktisch)

in Anspruch zu nehmen, erheblich

beeinträchtigt werden.

19

bb)

In der Rechtsprechung und

im Schrifttum wird die Frage

unterschiedlich beurteilt, ob derjenige, der als Inhaber eines online geführten

Kontos die für dessen Nutzung erforderlichen Zugangsdaten einem Dritten

überlässt oder diesem die Nutzung der Daten immerhin ermöglicht, für die von

dem Dritten vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach

Rechtsscheingrundsätzen haftet (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676, 1677; OLG

Hamm NJW 2007, 611, 612; LG Bonn CR 2004, 218, 219 f. = MMR 2004, 179;

LG Aachen CR 2007, 605 f.; AG Wiesloch CR 2008, 600, 601 = K&R 2008, 550

= MMR 2008, 626; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 172 Rdn. 18;

Spindler/Weber in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 164

BGB Rdn. 8 ff.; Mankowski, CR 2007, 606 f.; Werner, K&R 2008, 554 f.;

Herresthal, K&R 2008, 705, 706 ff.). Eine Haftung des Kontoinhabers soll

insbesondere dann ausscheiden, wenn dieser das Handeln des Unberechtigten

nicht zumindest hätte erkennen müssen (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676, 1677;

OLG Hamm NJW 2007, 611, 612), der Geschäftsgegner von einem

Eigengeschäft des Handelnden ausgeht (Werner, K&R 2008, 554, 555) oder

den Missbrauch kennt oder fahrlässig nicht erkennt (Herresthal, K&R 2008,

705, 709). Diese möglichen Einschränkungen der vertraglichen Haftung des

Kontoinhabers für die unberechtigte Benutzung seines Kontos durch einen

Dritten erklären sich daraus, dass eine Haftung in solchen Fällen nur dann

gerechtfertigt ist, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftsgegners

schutzwürdiger sind als die Interessen desjenigen, der aus der Sicht des

Geschäftsgegners der Geschäftsherr

ist. Für eine entsprechende

Interessenabwägung ist im Streitfall, in dem es um die Frage der (deliktischen)

Haftung

für die Verletzung der den Klägerinnen nach deren Vortrag

zustehenden Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte geht, jedoch schon

deshalb von vornherein kein Raum, weil sich derjenige, der die Kontaktdaten

seines eBay-Mitgliedskontos pflichtwidrig nicht unter Verschluss hält,

grundsätzlich nicht auf ein gegenüber dem Schutz der in Rede stehenden

Rechtsgüter vorrangiges Interesse berufen kann.

20

cc) Nach den - von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen -

Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte das Passwort zu seinem

Mitgliedskonto nicht unter Verschluss gehalten, sondern in dem auch seiner

Ehefrau zugänglichen Schreibtisch so verwahrt, dass diese ohne

Schwierigkeiten davon Kenntnis nehmen konnte. Damit hat er seine Pflicht, die

Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen

können, in einer Weise verletzt, die seine Haftung für die von seiner Ehefrau

möglicherweise

unter

Verwendung

dieser

Daten

begangenen

Rechtsverletzungen begründen kann. Die Haftung des Beklagten setzt, soweit

es um den Unterlassungsanspruch geht, hier - anders als die Störerhaftung -

keinen Verstoß gegen weitere Prüfungspflichten voraus. Insbesondere ist die

Haftung nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine

Pflicht des Beklagten bestanden hat, das Verhalten seiner Ehefrau auf mögliche

Verletzungen der Rechte Dritter zu überprüfen, und ob er diese Prüfungspflicht

verletzt hat. Anders als die Haftung des Betreibers einer Internetplattform, auf

der Waren zum Verkauf angeboten und

in diesem Zusammenhang

Rechtsverstöße begangen werden können (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 41 f.

- Jugendgefährdende Medien bei eBay), greift der hier in Betracht kommende

Zurechnungsgrund auch nicht erst dann ein, wenn der Kontoinhaber die

unzureichende Sicherung der Kontaktdaten andauern lässt, nachdem er davon

Kenntnis erlangt hat, dass ein Dritter sie unberechtigterweise benutzt hat. Ihm

wird vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der

Kontaktdaten beruhende Rechtsverletzung des Dritten als eigenes

täterschaftliches Handeln zugerechnet. Das für den Schadensersatzanspruch

erforderliche Verschulden wird allerdings im Regelfall nur zu bejahen sein,

wenn der Beklagte zumindest damit rechnen musste, dass seine Ehefrau die

Kontaktdaten zu dem rechtsverletzenden Handeln verwendete.

21

dd) Soweit die Klägerin zu 2 eine Verletzung

ihr zustehender

urheberrechtlicher Nutzungsrechte geltend macht, die nach § 97 Abs. 1 Satz 1

UrhG kein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, genügt es danach

für die Bejahung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Beklagte das

Handeln seiner Ehefrau - sofern darin, was das Berufungsgericht bislang nicht

geprüft hat, eine Urheberrechtsverletzung zu sehen sein sollte - zurechnen

lassen muss. Die auf Markenrecht gestützten Ansprüche setzen dagegen nach

§ 14 Abs. 2 MarkenG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dasselbe

gilt

für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.

Insoweit

ist

für den

Schadensersatzanspruch

auf

die Rechtslage

zum Zeitpunkt

der

Verletzungshandlung im Juni 2003 und für den auf Wiederholungsgefahr

gestützten Unterlassungsanspruch zusätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt

der Entscheidung abzustellen, also für die auf Wettbewerbsrecht gestützten

Ansprüche auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der vor dem 8.

Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.) und auf das nach dem

Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung am 8. Juli 2004 in Kraft getretene

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949;

im Folgenden: UWG 2004), das nach der Verkündung des Berufungsurteils

durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am

30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), geändert worden ist. Soweit

es danach auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des

Wettbewerbs

i.S. von § 1 UWG a.F., auf das Vorliegen einer

Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 oder einer

geschäftlichen Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ankommt, muss

der Beklagte sich auch insoweit das Handeln seiner Ehefrau wie eigenes

Handeln zurechnen lassen.

22

Die Klägerinnen haben insoweit behauptet, sowohl der Beklage als auch

seine Ehefrau hätten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

gehandelt, und haben dazu einzelne Verkaufsaktivitäten des Beklagten und

seiner Ehefrau vorgetragen und unter Beweis gestellt. Der Beklagte hat dieses

Vorbringen bestritten. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen

getroffen, so dass auch insoweit zugunsten der Klägerinnen für die rechtliche

Beurteilung in der Revisionsinstanz deren Vorbringen zugrunde zu legen ist.

Für die erneute Prüfung in der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das

Berufungsgericht von Folgendem auszugehen haben: Stellt sich die eigene

Verkaufstätigkeit seiner Ehefrau über das eBay-Mitgliedskonto des Beklagten

als ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, handelte folglich auch der

Beklagte hinsichtlich des in Rede stehenden konkreten Verletzungsgeschehens

im geschäftlichen Verkehr. Da ihm das Handeln seiner Ehefrau nach den oben

genannten Grundsätzen als eigenes zugerechnet wird, könnte er sich nicht

darauf berufen, dass die betreffende Verhaltensweise seiner Ehefrau in seiner

Person ein Handeln im privaten Bereich dargestellt hätte. Ein Handeln des

Beklagten im geschäftlichen Handeln liegt ferner auch dann vor, wenn seine

Ehefrau zwar für sich gesehen privat gehandelt hat, sich deren Verhalten dem

Verkehr aber als nicht unterscheidbarer Teil eines geschäftlichen Handelns des

Beklagten darstellte.

23

ee) Das vorstehend dargestellte Haftungsmodell belastet den Beklagten

nicht in unverhältnismäßiger Weise. Damit wird lediglich unter Berücksichtigung

der neuen technischen Entwicklungen der Grundsatz fortgeschrieben, dass

derjenige, dem ein

rechtlich geschützter Bereich zur Nutzung und

gegebenenfalls auch zur Gewinnerzielung zugewiesen ist, im Rahmen seiner

Verantwortlichkeit für diesen Bereich für Rechtsverletzungen haftet, wenn er

pflichtwidrig Sicherungen unterlässt, die

im

Interesse Dritter oder der

Allgemeinheit bestehen. Der Beklagte wird insoweit nicht in einer dem Schutz

seiner Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG widersprechenden Weise beeinträchtigt.

Unstreitig besteht für seine Ehefrau die Möglichkeit, kostenlos ein eigenes

Mitgliedskonto bei eBay einzurichten.

24

2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Frage

getroffen, inwieweit die nach den vorstehenden Ausführungen dem Beklagten

zuzurechnende Verhaltensweise

seiner Ehefrau

Immaterialgüterrechte

und/oder Leistungsschutzrechte der Klägerinnen verletzte oder sonst gegen

Wettbewerbsrecht verstieß. Die entsprechenden Feststellungen können im

Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Die Sache ist daher zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bergmann

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2005 - 2/3 O 15/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2006 - 11 U 45/05 -