BGH Urteil vom 11.03.2009 – I ZR 114/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 11. März 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Halzband
ein
ein Dritter
fremdes Mitgliedskonto
Benutzt zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht Inhaber des hinreichend vor Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.
fremdem Zugriff gesichert hat, muss der
eBay
bei
BGH, Urt. v. 11. März 2009 - I ZR 114/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann,
Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 11. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 307 293 "Cartier", die in
Deutschland für Uhren und Schmuck Schutz genießt. Die Klägerin zu 2 handelt
mit Cartier-Schmuck. Sie hat die Schmuckmodellreihe "Mahango" entwickelt.
Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass auf den Schmuckstücken eine Reihe
umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zu sehen ist und der Rand
von einer erhabenen Borte gebildet wird.
Der Beklagte ist bei der Internet-Auktionsplattform eBay unter dem
Mitgliedsnamen "s. " registriert. Vom 11. bis zum 18. Juni 2003 wurde un-
ter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband
(Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten, das eine
Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zeigte und dessen
Rand von einer erhabenen Borte gebildet wurde. In der Beschreibung des
angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl.
Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...".
Die Klägerin zu 1 sieht hierin eine Verletzung ihrer sich aus der IR-Marke
Nr. 307 293 ergebenden Rechte. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb unter den Gesichtspunkten der
Rufausbeutung und der Irreführung vor.
Nach Auffassung der Klägerin zu 2 genießt die "Mahango"-Schmuckreihe
als Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz. Ihre nahezu identische
Nachahmung durch das über "s. " angebotene Schmuckstück verletze
die der Klägerin zu 2 zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte.
Außerdem begründe die Nachahmung Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des
ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes.
Die Klägerinnen
haben
den Beklagten
auf Unterlassung,
Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch
genommen.
Der Beklagte ist der Auffassung, er sei für das beanstandete Angebot
nicht verantwortlich. Seine Ehefrau habe sein Mitgliedskonto bei eBay ohne
sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei die
streitgegenständliche Kette versteigert.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr
in den Vorinstanzen erfolgloses Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob das von den
Klägerinnen beanstandete Angebot diese in ihren Rechten verletzte. Der
Beklagte sei dafür jedenfalls nicht verantwortlich.
Eine Schadensersatzpflicht bestünde nur, wenn der Beklagte das
Angebot
nachweislich
allein
oder
im
bewussten
und
gewollten
Zusammenwirken mit seiner Ehefrau in das Netz gestellt oder zumindest seiner
vorsätzlich handelnden Ehefrau vorsätzlich Hilfe geleistet hätte. Dies stehe
nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Die sprachlichen Unzulänglichkeiten
in dem Angebot wiesen darauf hin, dass dieses von der aus Lettland
stammenden Ehefrau verfasst worden sei.
Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Störerhaftung begründet. Der Beklagte wäre nur dann Störer, wenn ihm die
Verhinderung der Rechtsverletzung möglich und zumutbar gewesen wäre. Zwar
habe er zumindest damit gerechnet, dass seine Ehefrau sein eBay-Mitglieds-
konto zur Einstellung von Verkaufsangeboten benutzte. Eine Pflicht, diese
Angebote auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, hätte für den Beklagten
aber nur dann bestanden, wenn er dafür konkrete Anhaltspunkte gehabt hätte,
dass seine Ehefrau Rechtsverletzungen begangen habe. Die Annahme einer
Überwachungspflicht ohne solche Anhaltspunkte beeinträchtigte die durch
Art. 6 GG gewährleisteten Rechte des Beklagten und seiner Ehefrau.
Der Beklagte müsse sich das Verhalten seiner Ehefrau auch nicht nach
§ 100 UrhG (a.F.), § 14 Abs. 7 MarkenG oder § 8 Abs. 2 UWG zurechnen
lassen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm Erträge aus den von
dieser durchgeführten Geschäften zugute gekommen seien.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerinnen ist
begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf der Grundlage der von diesem bislang getroffenen Feststellungen kann
nicht von der Unbegründetheit der Klage ausgegangen werden.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die
geltend gemachten Ansprüche schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte für die
von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen nicht
verantwortlich sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen,
dass der Beklagte für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen
Rechtsverletzungen nicht als Mittäter oder Teilnehmer haftet. Mittäterschaft
setzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes
Zusammenwirken voraus (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 14 Rdn. 2). Als
Teilnehmer an einer rechtswidrigen Verhaltensweise eines anderen haftet nur
derjenige, der diese Verhaltensweise zumindest mit bedingtem Vorsatz
gefördert oder dazu angestiftet hat. Zum Teilnehmervorsatz gehört dabei neben
der Kenntnis der objektiven Tatumstände auch das Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit der Haupttat (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 145/05, GRUR
2008, 810 Tz. 15 = WRP 2008, 1182 - Kommunalversicherer, m.w.N.; zum
Abdruck in BGHZ 177, 150 vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind im
Streitfall nicht erfüllt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der
Revision nicht angegriffenen Feststellungen ist zugunsten des Beklagten davon
auszugehen, dass seine Ehefrau das beanstandete Angebot ohne sein Wissen
in das Internet eingestellt hat. Selbst wenn der Beklagte allgemein gewusst und
gebilligt haben sollte, dass seine Ehefrau über sein Mitgliedskonto bei eBay
Waren verkaufte, ergäbe sich daraus noch nicht, dass er von dem konkreten
Angebot Kenntnis gehabt hat, das nach der Auffassung der Klägerinnen deren
Rechte verletzte.
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht auch Ansprüche gegen den
Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Unternehmerhaftung gemäß § 100
UrhG a.F., § 14 Abs. 7 MarkenG und § 8 Abs. 2 UWG verneint. Eine solche
Haftung setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung "in einem Unternehmen" oder
"in einem geschäftlichen Betrieb" begangen worden ist. Dem Inhaber des
Unternehmens oder Betriebs werden Zuwiderhandlungen seiner Angestellten
oder Beauftragten zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines
Unternehmens oder Betriebs die Verantwortung für die Handlungen seiner
Angestellten oder Beauftragten, die ihm zugute kommen, nicht beseitigen soll
(BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003,
642 - Verwertung von Kundenlisten, m.w.N.). Der Zuwiderhandelnde muss
daher für das Unternehmen oder den Betrieb tätig geworden sein; ein Handeln
für einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus (vgl. zu § 8 Abs. 2
UWG: BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 92/04, GRUR 2007, 994 Tz. 19 = WRP
2007, 1356 - Gefälligkeit, m.w.N.; zu § 100 UrhG a.F.: OLG München
GRUR-RR 2007, 345, 346, m.w.N.; zu § 14 Abs. 7 MarkenG: OLG Köln MMR
2006, 622, 624 = CR 2007, 184). Nach den von der Revision insoweit nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass dem Beklagten die Erträge aus den Geschäften seiner Ehefrau
zugute gekommen sind.
c) Es kommt jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer
Urheberrechts-
und/oder
Markenrechtsverletzung
sowie
eines
Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil dieser, auch wenn er die Verwendung
der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei eBay durch seine Ehefrau
weder veranlasst noch geduldet hat, nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass
seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort dieses
Mitgliedskontos erlangte. Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei
eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil
der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss
der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst
gehandelt hätte. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das
Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den
eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung (vgl. zu ihr im Urheberrecht etwa
BGHZ 156, 1, 11 ff. - Paperboy; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97
UrhG Rdn. 36a ff.; zur Störerhaftung im Markenrecht BGH, Urt. v. 30.4.2008
- I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 49 ff. = WRP 2008, 1104 - Internet-Ver-
steigerung III; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 14 Rdn. 202 ff.)
und den nach der neueren Senatsrechtsprechung gegebenenfalls bestehenden
Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 173, 188
Tz. 22 ff.
- Jugendgefährdende Medien
bei
eBay)
selbständigen
Zurechnungsgrund dar.
aa) Nach dem Vortrag der Klägerinnen, von dem mangels abweichender
Feststellungen des Berufungsgerichts für die rechtliche Beurteilung in der
Revisionsinstanz auszugehen ist, hat derjenige, der bei eBay ein Mitgliedskonto
eröffnet, nach den - auch dem Mitgliedskonto des Beklagten zugrunde
liegenden - Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay bei der Anmeldung
einen Mitgliedsnamen und ein Passwort zu wählen. Das Passwort hat das
Mitglied geheim zu halten; eBay selbst gibt das Passwort gleichfalls nicht an
Dritte weiter. Die Anmeldung eines Mitgliedskontos ist nur juristischen Personen
und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Es ist nicht
übertragbar.
Die Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay
ermöglichen demnach als ein besonderes Identifikationsmittel - im vertraglichen
wie auch im vorvertraglichen Bereich - ein Handeln unter einem bestimmten
Namen nach außen hin. Die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten geht
dabei weit über die Verwendung etwa eines Briefpapiers, eines Namens oder
einer Adresse hinaus, bei denen der Verkehr weiß, dass diese gegebenenfalls
von jedermann nachgemacht oder unberechtigterweise verwendet werden
können.
Im Hinblick darauf besteht eine generelle Verantwortung und
Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten
so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Diese
Pflicht besteht allerdings nicht deshalb, weil sonst die Gefahr von
Rechtsverletzungen
wie
insbesondere
von
Urheberrechts-
und
Markenrechtsverletzungen erhöht wäre. Solche Rechtsverletzungen können
vielmehr von Dritten auch begangen werden, nachdem sie ein eigenes
Mitgliedskonto bei eBay eröffnet haben, was ihnen ohne weiteres möglich ist,
da die Anmeldung als Mitglied bei eBay kostenlos ist. Die ungesicherte
Verwahrung von Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos erhöht daher nicht
die Gefahr von Urheber- oder Markenrechtsverletzungen als solche. Der Grund
für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss
gehalten hat, besteht vielmehr in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass für
den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem
betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die
Möglichkeiten, den Handelnden zu
identifizieren und gegebenenfalls
(rechtsgeschäftlich oder deliktisch)
in Anspruch zu nehmen, erheblich
beeinträchtigt werden.
bb)
In der Rechtsprechung und
im Schrifttum wird die Frage
unterschiedlich beurteilt, ob derjenige, der als Inhaber eines online geführten
Kontos die für dessen Nutzung erforderlichen Zugangsdaten einem Dritten
überlässt oder diesem die Nutzung der Daten immerhin ermöglicht, für die von
dem Dritten vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach
Rechtsscheingrundsätzen haftet (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676, 1677; OLG
Hamm NJW 2007, 611, 612; LG Bonn CR 2004, 218, 219 f. = MMR 2004, 179;
LG Aachen CR 2007, 605 f.; AG Wiesloch CR 2008, 600, 601 = K&R 2008, 550
= MMR 2008, 626; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 172 Rdn. 18;
Spindler/Weber in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 164
BGB Rdn. 8 ff.; Mankowski, CR 2007, 606 f.; Werner, K&R 2008, 554 f.;
Herresthal, K&R 2008, 705, 706 ff.). Eine Haftung des Kontoinhabers soll
insbesondere dann ausscheiden, wenn dieser das Handeln des Unberechtigten
nicht zumindest hätte erkennen müssen (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676, 1677;
OLG Hamm NJW 2007, 611, 612), der Geschäftsgegner von einem
Eigengeschäft des Handelnden ausgeht (Werner, K&R 2008, 554, 555) oder
den Missbrauch kennt oder fahrlässig nicht erkennt (Herresthal, K&R 2008,
705, 709). Diese möglichen Einschränkungen der vertraglichen Haftung des
Kontoinhabers für die unberechtigte Benutzung seines Kontos durch einen
Dritten erklären sich daraus, dass eine Haftung in solchen Fällen nur dann
gerechtfertigt ist, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftsgegners
schutzwürdiger sind als die Interessen desjenigen, der aus der Sicht des
Geschäftsgegners der Geschäftsherr
ist. Für eine entsprechende
Interessenabwägung ist im Streitfall, in dem es um die Frage der (deliktischen)
Haftung
für die Verletzung der den Klägerinnen nach deren Vortrag
zustehenden Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte geht, jedoch schon
deshalb von vornherein kein Raum, weil sich derjenige, der die Kontaktdaten
seines eBay-Mitgliedskontos pflichtwidrig nicht unter Verschluss hält,
grundsätzlich nicht auf ein gegenüber dem Schutz der in Rede stehenden
Rechtsgüter vorrangiges Interesse berufen kann.
cc) Nach den - von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen -
Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte das Passwort zu seinem
Mitgliedskonto nicht unter Verschluss gehalten, sondern in dem auch seiner
Ehefrau zugänglichen Schreibtisch so verwahrt, dass diese ohne
Schwierigkeiten davon Kenntnis nehmen konnte. Damit hat er seine Pflicht, die
Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen
können, in einer Weise verletzt, die seine Haftung für die von seiner Ehefrau
möglicherweise
unter
Verwendung
dieser
Daten
begangenen
Rechtsverletzungen begründen kann. Die Haftung des Beklagten setzt, soweit
es um den Unterlassungsanspruch geht, hier - anders als die Störerhaftung -
keinen Verstoß gegen weitere Prüfungspflichten voraus. Insbesondere ist die
Haftung nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine
Pflicht des Beklagten bestanden hat, das Verhalten seiner Ehefrau auf mögliche
Verletzungen der Rechte Dritter zu überprüfen, und ob er diese Prüfungspflicht
verletzt hat. Anders als die Haftung des Betreibers einer Internetplattform, auf
der Waren zum Verkauf angeboten und
in diesem Zusammenhang
Rechtsverstöße begangen werden können (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 41 f.
- Jugendgefährdende Medien bei eBay), greift der hier in Betracht kommende
Zurechnungsgrund auch nicht erst dann ein, wenn der Kontoinhaber die
unzureichende Sicherung der Kontaktdaten andauern lässt, nachdem er davon
Kenntnis erlangt hat, dass ein Dritter sie unberechtigterweise benutzt hat. Ihm
wird vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der
Kontaktdaten beruhende Rechtsverletzung des Dritten als eigenes
täterschaftliches Handeln zugerechnet. Das für den Schadensersatzanspruch
erforderliche Verschulden wird allerdings im Regelfall nur zu bejahen sein,
wenn der Beklagte zumindest damit rechnen musste, dass seine Ehefrau die
Kontaktdaten zu dem rechtsverletzenden Handeln verwendete.
dd) Soweit die Klägerin zu 2 eine Verletzung
ihr zustehender
urheberrechtlicher Nutzungsrechte geltend macht, die nach § 97 Abs. 1 Satz 1
UrhG kein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, genügt es danach
für die Bejahung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Beklagte das
Handeln seiner Ehefrau - sofern darin, was das Berufungsgericht bislang nicht
geprüft hat, eine Urheberrechtsverletzung zu sehen sein sollte - zurechnen
lassen muss. Die auf Markenrecht gestützten Ansprüche setzen dagegen nach
§ 14 Abs. 2 MarkenG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dasselbe
gilt
für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.
Insoweit
ist
für den
Schadensersatzanspruch
auf
die Rechtslage
zum Zeitpunkt
der
Verletzungshandlung im Juni 2003 und für den auf Wiederholungsgefahr
gestützten Unterlassungsanspruch zusätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt
der Entscheidung abzustellen, also für die auf Wettbewerbsrecht gestützten
Ansprüche auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der vor dem 8.
Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.) und auf das nach dem
Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung am 8. Juli 2004 in Kraft getretene
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949;
im Folgenden: UWG 2004), das nach der Verkündung des Berufungsurteils
durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am
30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), geändert worden ist. Soweit
es danach auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs
i.S. von § 1 UWG a.F., auf das Vorliegen einer
Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 oder einer
geschäftlichen Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ankommt, muss
der Beklagte sich auch insoweit das Handeln seiner Ehefrau wie eigenes
Handeln zurechnen lassen.
Die Klägerinnen haben insoweit behauptet, sowohl der Beklage als auch
seine Ehefrau hätten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
gehandelt, und haben dazu einzelne Verkaufsaktivitäten des Beklagten und
seiner Ehefrau vorgetragen und unter Beweis gestellt. Der Beklagte hat dieses
Vorbringen bestritten. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen
getroffen, so dass auch insoweit zugunsten der Klägerinnen für die rechtliche
Beurteilung in der Revisionsinstanz deren Vorbringen zugrunde zu legen ist.
Für die erneute Prüfung in der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das
Berufungsgericht von Folgendem auszugehen haben: Stellt sich die eigene
Verkaufstätigkeit seiner Ehefrau über das eBay-Mitgliedskonto des Beklagten
als ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, handelte folglich auch der
Beklagte hinsichtlich des in Rede stehenden konkreten Verletzungsgeschehens
im geschäftlichen Verkehr. Da ihm das Handeln seiner Ehefrau nach den oben
genannten Grundsätzen als eigenes zugerechnet wird, könnte er sich nicht
darauf berufen, dass die betreffende Verhaltensweise seiner Ehefrau in seiner
Person ein Handeln im privaten Bereich dargestellt hätte. Ein Handeln des
Beklagten im geschäftlichen Handeln liegt ferner auch dann vor, wenn seine
Ehefrau zwar für sich gesehen privat gehandelt hat, sich deren Verhalten dem
Verkehr aber als nicht unterscheidbarer Teil eines geschäftlichen Handelns des
Beklagten darstellte.
ee) Das vorstehend dargestellte Haftungsmodell belastet den Beklagten
nicht in unverhältnismäßiger Weise. Damit wird lediglich unter Berücksichtigung
der neuen technischen Entwicklungen der Grundsatz fortgeschrieben, dass
derjenige, dem ein
rechtlich geschützter Bereich zur Nutzung und
gegebenenfalls auch zur Gewinnerzielung zugewiesen ist, im Rahmen seiner
Verantwortlichkeit für diesen Bereich für Rechtsverletzungen haftet, wenn er
pflichtwidrig Sicherungen unterlässt, die
im
Interesse Dritter oder der
Allgemeinheit bestehen. Der Beklagte wird insoweit nicht in einer dem Schutz
seiner Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG widersprechenden Weise beeinträchtigt.
Unstreitig besteht für seine Ehefrau die Möglichkeit, kostenlos ein eigenes
Mitgliedskonto bei eBay einzurichten.
2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Frage
getroffen, inwieweit die nach den vorstehenden Ausführungen dem Beklagten
zuzurechnende Verhaltensweise
seiner Ehefrau
Immaterialgüterrechte
und/oder Leistungsschutzrechte der Klägerinnen verletzte oder sonst gegen
Wettbewerbsrecht verstieß. Die entsprechenden Feststellungen können im
Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Die Sache ist daher zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bergmann
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2005 - 2/3 O 15/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2006 - 11 U 45/05 -