BGH Urteil vom 12.03.2009 – III ZR 158/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Schilling
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2008 - 5 U 89/06 - wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 247.476,23 €.
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs zu den Fragen notwendig, welcher Schutzzweck
einer notariellen Rangbestätigung zukommt und in welchem Umfang der Notar
bei Erstellung einer unrichtigen Bestätigung haftet. Zwar gibt es spezifisch zu
diesen Rechtsproblemen - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche
Entscheidung. Jedoch ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage auf der
Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits zuverlässig
- zum Nachteil der Beklagten - zu beantworten.
Für die Fälle, in denen ein Notar bei ihm hinterlegte Darlehensmittel un-
ter Verstoß gegen Treuhandauflagen auskehrt, hat der Bundesgerichtshof be-
reits entschieden, dass die Treuhandabrede nicht (nur) gewährleisten solle,
dass die vereinbarte Sicherheit für das Darlehen bestellt wird. Vielmehr sei es
auch Zweck des Treuhandauftrages, den Treugeber dagegen zu schützen,
dass der Notar den noch zulässigen Widerruf eines Treuhandauftrages und die
Rückerstattung des Treuguts vereitele (Senatsurteil vom 6. Juni 2002 - III ZR
206/01 - NJW 2002, 2459, 2460; BGH, Urteil vom 8. Februar 1990 - IX ZR
63/89 - NJW-RR 1990, 629, 631; siehe auch Senatsurteil vom 10. Juli 2008
- III ZR 255/07 - WM 2008, 1662, 1664 Rn. 16). Danach dient die Pflicht zur
Einhaltung der Auszahlungsvoraussetzungen im Treuhandauftrag auch dazu,
dem Treugeber das Treugut (= Darlehensmittel) zu erhalten. Dementsprechend
schuldet der Notar in diesen Fällen als Schadensersatz den Betrag der treu-
handwidrig ausgekehrten Darlehensvaluta.
Für die unrichtige Rangbestätigung kann nichts anderes gelten. Es be-
deutet für den Schutzzweck der jeweiligen notariellen Amtspflicht keinen Unter-
schied, ob eine Bank die Kreditmittel dem Notar widerruflich treuhänderisch ü-
berlässt und ihm die Überwachung der Voraussetzungen für die Auskehr zur
selbständigen Erledigung überträgt oder ob sie die Darlehensvaluta behält und
sich die Voraussetzungen für deren Auszahlung vom Notar bestätigen lässt. Die
Rangbestätigung hat in diesem Fall keine andere Funktion als die Einhaltung
der Treuhandauflage, dass die ranggerechte Sicherung des Darlehens gewähr-
leistet ist. Hieraus ergibt sich, dass die notarielle Amtspflicht zur Erteilung einer
richtigen Rangbestätigung, von der die Auszahlung eines Darlehens abhängt,
(auch) davor schützen soll, dass die Kreditmittel überhaupt ausgekehrt werden,
wenn nicht die ranggerechte Sicherheit gewährleistet ist. Hieraus folgt weiter,
dass der Notar, der gegen diese Amtspflicht verstößt, dem Darlehensgeber zum
vollständigen Ersatz der ausgezahlten Darlehensvaluta verpflichtet ist. Auch
aus dem von der Beschwerde angeführten Urteil des IX. Zivilsenats vom
26. April 2001 (IX ZR 453/99 - NJW 2001, 2714) ergibt sich nichts anderes.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Schilling
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 03.04.2006 - 4 O 476/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.06.2008 - 5 U 89/06 -