Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZB 157/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 157/08

BESCHLUSS

vom

12. März 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser und Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape

und Grupp

am 12. März 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Leipzig vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 12.919 €

festgesetzt.

Gründe:

1

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2

ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Vorlage ei-

ner deklaratorischen Schuldanerkenntniserklärung des Insolvenzschuldners die

schlüssige Darlegung und die Glaubhaftmachung der Forderung durch den an-

tragstellenden Gläubiger im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO ersetzt, hat keine

grundsätzliche Bedeutung. Rechtsnatur und Rechtswirkungen des deklaratori-

schen Schuldanerkenntnisses sind hinreichend geklärt. Es dient dazu, ein

Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Un-

gewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen (vgl. etwa BGHZ 66, 250,

253 f; 104, 18, 24; BGH, Urt. v. 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, ZIP 2000, 1260,

1261). Der Schuldner wird mit allen Einwänden tatsächlicher oder rechtlicher

Natur präkludiert, die er im Zeitpunkt seiner Erklärung kannte oder mit denen er

zumindest rechnete (BGHZ 69, 328, 331). Das gilt auch im Insolvenzantrags-

verfahren. Ob die Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses schlüs-

sig dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, ist im Einzelfall vom Tatrichter

zu entscheiden, der auch im Wege der Auslegung zu ermitteln hat, wie weit der

Einwendungsausschluss reicht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2000, aaO).

3

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht

nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen,

dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers zur Überzeugung des Ge-

richts bewiesen sein muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt

(z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, NZI 2006, 174, 175

Rn. 3; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 588, 589 Rn. 11). Das Be-

schwerdegericht hat wegen der Glaubhaftmachung der Forderung auf den Be-

schluss des Insolvenzgerichts verwiesen, sodann aber unter ausdrücklichem

Hinweis darauf, dass der Insolvenzgrund aus der Forderung der Gläubigerin

abgeleitet werden solle, die vom Schuldner erhobenen Einwände (Erfüllung,

Verjährung) sachlich geprüft.

4

Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin wurden nicht verletzt. Der als

übergangen gerügte Vortrag der (anwaltlich vertretenen) Schuldnerin lautete

wörtlich: "Auf einen Leistungsbescheid kann sich die Antragstellerin nicht beru-

fen, weil dieser nicht bekannt gemacht worden ist und eine Entscheidung über

den Widerspruch naturgemäß noch nicht vorliegen kann." Dieser mehr als vage

Hinweis auf einen noch nicht beschiedenen Widerspruch war unerheblich. Ob

das Beschwerdegericht ihm gleichwohl hätte nachgehen und den Schuldner

gemäß §§ 4 InsO, 139 ZPO (vgl. BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 9. März

2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352) zu einer Klarstellung seines Vorbrin-

gens hätte auffordern müssen und ob darin, dass dies unterblieben ist, schon

ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen ist, kann im Ergebnis offenblei-

ben. Die Rüge der Rechtsbeschwerde geht dahin, die Schuldnerin hätte im Fal-

le eines Hinweises vorgetragen, dass sie den Widerspruch unter dem

15. August 2007 eingelegt und ihn mit den auch im Insolvenzeröffnungsverfah-

ren erläuterten Einwänden hinsichtlich öffentlicher Zustellung, Verjährung und

Erfüllung begründet habe. Mit diesen Einwänden hat sich das Beschwerdege-

richt befasst. Insbesondere hat es die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Zustel-

lung bejaht. Warum ein unter dem 15. August 2007 erhobener Widerspruch

dann noch von Belang sein soll, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 08.02.2008 - 405 IN 2526/07 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 28.05.2008 - 8 T 188/08 -