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BGH Urteil vom 12.03.2009 – Xa ZR 158/04

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 12. März 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Crimpwerkzeug II

IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3; EPÜ Art. 83, 138 Abs. 1 Buchst. b, c

Dass nur eine bestimmte Ausführungsform einer Vorrichtung ausführbar offen- bart ist, besagt noch nichts darüber, ob ein beschränkter Patentanspruch, der nicht auf eine solche Ausführungsform begrenzt ist, über den Inhalt der Ur- sprungsoffenbarung hinausgeht (Fortführung von BGH, Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II).

BGH, Urt. v. 12. März 2009 - Xa ZR 158/04 - Bundespatentgericht

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 12. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver,

die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 29. Juli 2004 verkündete Urteil des

2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes-

republik Deutschland erteilten, am 6. November 1992 angemeldeten europäi-

schen Patents 0 542 144 (Streitpatents), für das die Priorität der deutschen Pa-

tentanmeldung 41 37 163 vom 12. November 1991 in Anspruch genommen ist.

Die Patentansprüche 1 und 4 lauten:

"1. Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes (85) mit einem Kon- taktelement (88) od. dgl. durch Verformen von Klemmorganen (90, 90a) des Kontaktelements (88) mittels Druckelementen ei- nes auswechselbar in einer Presse angeordneten Crimpwerk- zeugs (84), bei der eine um die Achse (A) eines in Druckrich-

tung weisenden Arretierbolzens (16) od. dgl. Halteorgans dreh- bar und druckorganseitig vorgesehene Verstellscheibe (13) des Crimpwerkzeugs (84) einer klemmorganseitigen weiteren Ver- stellscheibe (14) des Crimpwerkzeugs (84) koaxial zugeordnet ist, wobei beide Verstellscheiben jeweils mit zumindest einer in Druckrichtung (x) spiralartig ansteigenden Ringfläche (65, 68, 108) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die erste druckorganseitige Verstellscheibe (13) zur Bestimmung der Presstiefe mit Auflagepunkten (97d, 98d) einer Druckplatte (15) zusammenwirkt und die weitere Verstellscheibe (14) sich zum Verstellen eines Isolationscrimpers (76) an der ersten Verstell- scheibe (13) abstützt.

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge- kennzeichnet, dass die Druckplatte (15) in eine zentrische Aus- nehmung der weiteren Verstellscheibe (14) einsetzbar dimensi- oniert ist und an ihrer Oberfläche (96) mit zwei teilkreisförmigen Druckflächen (97d, 98d) ansteigender Oberfläche als Auflage- punkte für die darüberliegende, druckorganseitige Verstell- scheibe versehen ist."

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei

nicht patentfähig, und sich dazu auf die deutsche Offenlegungsschrift 25 01 192

(K 3), die europäische Offenlegungsschrift 0 376 416 (K 4), die US-Patentschrift

3 091 276

(K 5),

die

veröffentlichte

internationale Patentanmeldung

WO 88/09576 (N 1), die deutsche Patentschrift 38 144 (K 6) und die deutsche

Patentschrift 24 57 743 (K 10) bezogen.

4

Die vormalige Patentinhaberin, an deren Stelle in diesem Berufungsver-

fahren die Beklagte getreten ist, hat das Streitpatent beschränkt verteidigt.

Das Patentgericht hat das Streitpatent in dem Umfang, in dem es nicht

mehr verteidigt worden ist, für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewie-

sen.

6

Auf die Berufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil

aufgehoben und die Sache an das Patentgericht zurückverwiesen (Urt. v.

13.1.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug).

Die Patentinhaberin hat das Streitpatent nunmehr in folgender Fassung

der Patentansprüche 1 und 4 verteidigt (Änderungen gegenüber der erteilten

Fassung kursiv bzw. gestrichen), auf die sich die übrigen Unteransprüche rück-

beziehen sollen:

"1. Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes (85) mit einem Kon- taktelement (88) od. dgl. durch Verformen von Klemmorganen (90, 90a) des Kontaktelements (88) mittels Druckelementen ei- nes auswechselbar in einer Presse angeordneten Crimpwerk- zeugs (84), bei der eine um die Achse (A) eines in Druckrich- tung weisenden Arretierbolzens (16) od. dgl. Halteorgans dreh- bar und druckorganseitig vorgesehene Verstellscheibe (13) des Crimpwerkzeugs (84) einer klemmorganseitigen weiteren Ver- stellscheibe (14) des Crimpwerkzeugs (84) koaxial zugeordnet ist, wobei beide Verstellscheiben jeweils mit zumindest einer in Druckrichtung (x) spiralartig ansteigenden Ringfläche (65, 68, 108) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die erste druckorganseitige Verstellscheibe (13) zur Bestimmung der Presstiefe mit Auflagepunkten (97d, 98d) einer Druckplatte (15) zusammenwirkt und die weitere Verstellscheibe (14) sich zum Verstellen eines Isolationscrimpers (76) an der ersten Verstell- scheibe (13) abstützt, dass sich zwei Ringflächen (65, 68) der ersten druckorganseitigen Verstellscheibe (13) in Umfangsrich- tung über etwa 360° erstrecken, gegeneinander um 180° ver- setzt und in radialer Richtung aufeinanderfolgend angeordnet sind, und dass die Druckplatte (15) an ihrer Oberfläche (96) mit zwei teilkreisförmigen, um 180° versetzten Druckflächen (97d, 98d) ansteigender Oberfläche als Auflagepunkte für die druck- organseitige Verstellscheibe (13) versehen ist.

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge- kennzeichnet, dass die Druckplatte (15) in eine zentrische Aus- nehmung der weiteren Verstellscheibe (14) einsetzbar dimensi- oniert ist und an ihrer Oberfläche (96) mit zwei teilkreisförmigen Druckflächen (97d, 98d) ansteigender Oberfläche als Auflage- punkte für die darüberliegende, druckorganseitige Verstell- scheibe versehen ist die druckorganseitige Verstellscheibe (13) über der Druckplatte (15) liegt."

8

Das Patentgericht hat das Streitpatent erneut in dem Umfang, in dem es

nicht mehr verteidigt worden ist, für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen ab-

gewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Antrag auf vollständige Nich-

tigerklärung weiter, den sie nunmehr auch darauf stützt, dass Patentanspruch 1

unzulässig erweitert sei. Die verteidigte Fassung dieses Anspruchs hält die Klä-

gerin deshalb sowie wegen einer mit ihr verbundenen Erweiterung des Schutz-

bereichs für unzulässig.

9

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und das Streitpatent mit Wir- kung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vol- lem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. H. H. ,

Technische Universität München, ein Gutachten erstattet, das er in der mündli-

chen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die geltend

gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen.

I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden eines Drah-

tes mit einem Kontaktelement oder dergleichen durch Verformen von Klemmor-

ganen des Kontaktelements mittels Druckorganen eines auswechselbar in einer

Presse angeordneten Crimpwerkzeugs.

14

1. Vorrichtungen dieser Art dienen der Kabelkonfektionierung, insbe-

sondere dem festen Verbinden von Drahtenden eines isolierten elektrischen

Leitungsdrahts mit Steckern und Kabelschuhen. Sie bestehen üblicherweise

aus einer Anschlagpresse mit vertikal beweglichem Pressenstempel, der auf

einen Druckkopf des darunter angeordneten Crimpwerkzeugs einwirkt. An dem

Kontaktelement befinden sich zwei Blechfahnen, von denen die eine um das

abisolierte Drahtende gebogen und dort festgepresst wird, um durch Kaltver-

schweißen eine dauerhafte elektrisch leitende Verbindung zwischen Kontakt-

element und Draht herzustellen. Die zweite Klemmfahne wird auf dem isolierten

Ende des Leitungsdrahtes festgepresst, um Kontaktelement und Leitungsdraht

zugfest miteinander zu verbinden. Um beide Klemmfahnen in einem Arbeits-

gang umbiegen zu können, weisen die Crimpwerkzeuge zwei nebeneinander

angeordnete Crimpstempel auf, die auf unterschiedliche Crimphöhen eingestellt

werden. Diese Einstellung muss präzise erfolgen; wie der gerichtliche Sachver-

ständige dargelegt und die Parteien bestätigt haben, erfolgte die Einstellung der

Crimphöhen am Prioritätstag mit der Genauigkeit im Bereich von einem Hun-

dertstel Millimeter.

15

Wie die Patentschrift erläutert, wird diese Einstellung in Abhängigkeit von

den Drahtquerschnitten oder der Form des Kontaktelements von Hand vorge-

nommen (Beschreibung Sp. 1 Z. 10-26). Als bekannte Maßnahmen zur Einstel-

lung der Crimphöhe nennt das Streitpatent Drehköpfe mit Flächen unterschied-

licher Höhe (deutsche Auslegeschrift 15 15 395), an denen kritisiert wird, dass

die verschiedenen Höhenniveaus in ihrer Zahl vorgegeben seien mit der Folge,

dass bei Übernahme des Werkzeugs auf eine andere Presse mit einem ande-

ren Maß und anderen Totpunkten der Verstellbereich nicht mehr ausreichen

könne (Sp. 1 Z. 27-40). Ferner nennt die Patentschrift Keilverstellungen, die

zwar ein stufenloses Verstellen des Werkzeugs ermöglichten, jedoch nachteilig

seien, weil man Werkzeuge zum Lösen von Gewindestiften benötige, ein kon-

trolliertes Einstellen nicht möglich sei und der Druckpunkt der Presse außerhalb

des Mittelpunktes des Werkzeugs liege oder einseitig orientiert sei (Sp. 1 Z. 41-

51). An der aus der internationalen Patentanmeldung WO 88/09576 bekannten

Vorrichtung zum Einstellen der Schließhöhe der Presse mit Hilfe von zwei ein-

ander zugeordneten, relativ zueinander drehbaren Verstellscheiben kritisiert

das Streitpatent, dass die Vorrichtung bedingt durch die feststehende obere

Scheibe nur einen radial vergleichsweise geringen Verstellbereich aufweise und

ein Einschrauben des zentralen Bolzens in die Presse erfordere, um das Werk-

zeug einzusetzen, was einen schnellen Wechsel des Werkzeugs behindere

(Sp. 1 Z. 53 - Sp. 2 Z. 8).

16

2. Diesen Nachteilen soll abgeholfen und eine Vorrichtung bereitgestellt

werden, die eine verfeinerte Höheneinstellung und einen erweiterten Höhenein-

stellbereich aufweist; ferner soll die Vorrichtung zu vorhandenen Pressen nach-

rüstbar und mit diesen automatisch steuerbar sein (Sp. 2 Z. 9-16).

17

3. Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils

soll dies mit folgenden Maßnahmen erreicht werden:

1. Die Vorrichtung dient dem Verbinden eines Drahtes (85) mit ei-

nem Kontaktelement (88) oder dergleichen durch Verformen von

Klemmorganen (90, 90a) des Kontaktelements mittels Druckele-

menten und verfügt über

a) eine Presse,

b) ein Crimpwerkzeug (84), das auswechselbar in der Presse

angeordnet ist,

c) einen Arretierbolzen (16) oder dergleichen Halteorgan,

d) eine Druckplatte (15) und

e) zwei Verstellscheiben (13, 14) des Crimpwerkzeugs (84), die

jeweils mit zumindest einer Ringfläche (65, 68, 108) versehen

sind, die in Druckrichtung spiralartig ansteigt.

2. Die erste Verstellscheibe (13) ist

a) druckorganseitig um die Achse (A) des Arretierbolzens dreh-

bar angeordnet und

b) wirkt zur Bestimmung der Presstiefe mit Auflagepunkten (97d,

98d) der Druckplatte (15) zusammen.

3. Dazu sind an der ersten Verstellscheibe (13) zwei Ringflächen

(65, 68) vorgesehen, die

a) sich in Umfangsrichtung über etwa 360° erstrecken,

b) gegeneinander um 180° versetzt sind und

c) in radialer Richtung aufeinander folgend angeordnet sind.

4. Die Auflagepunkte (97d, 98d) für die erste Verstellscheibe (13)

werden durch zwei an der Oberfläche (96) der Druckplatte (15)

angeordnete Druckflächen gebildet, die

a) teilkreisförmig sind,

b) um 180° Grad versetzt sind und

c) eine ansteigende Oberfläche aufweisen.

5. Die zweite Verstellscheibe (14)

a) ist klemmorganseitig vorgesehen und der ersten Verstell-

scheibe (13) koaxial drehbar zugeordnet und

b) verstellt einen Isolationscrimper (76), indem sie sich an der

ersten Verstellscheibe (13) abstützt.

18

Die für das Verbinden von Draht und Kontaktelement erforderliche Ein-

stellung der Crimphöhe wird erreicht, indem die erste (druckorganseitige) Ver-

stellscheibe zum Verstellen der Presstiefe mit einer Druckplatte zusammenwirkt

(Merkmal 2 b) und sich die zweite (klemmorganseitige) Verstellscheibe zur Ein-

stellung des Isolationscrimpstempels an der ersten Verstellscheibe abstützt

(Merkmal 5 b). Hierzu sind beide Verstellscheiben mit zumindest einer in Druck-

richtung spiralartig ansteigenden Ringfläche (schraubenförmige Fläche mit posi-

tiver Steigung) ausgebildet sowie koaxial um ein Halteorgan, beispielsweise

einen Arretierbolzen, drehbar (Merkmale 1 e und 2 a). Die erste Verstellscheibe

wirkt über zwei sich über etwa 360° erstreckende Ringflächen mit teilkreisförmi-

gen Druckflächen der Druckplatte so zusammen, dass sich die Gesamthöhe

zwischen Verstellscheibe und Druckplatte und damit die Zustellung des Draht-

crimpstempel bei einer Drehung der Verstellscheibe um das Halteorgan infolge

der schraubenförmigen Ringflächen stufenlos ändert (Merkmale 3 und 4). Durch

die Abstützung der zweiten Verstellscheibe an der ersten Verstellscheibe be-

wirkt die in Druckrichtung der zweiten Verstellscheibe angebrachte Schrauben-

fläche bei ihrer Verdrehung eine stufenlose Bewegung des auf das Werkstück

einwirkenden Isolationscrimpstempels. Auf diese Weise wird es ermöglicht, die

Crimphöhen der Crimpstempel durch Verdrehen der beiden Verstellscheiben

20

stufenlos und fein einzustellen. Dabei ist es, wie das Patentgericht unangefoch-

ten ausgeführt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, für den

Fachmann selbstverständlich, dass die Druckplatte, auch wenn dies im Patent-

anspruch nicht erwähnt wird, drehfest angeordnet sein muss.

II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung

ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

Soweit die Klägerin geltend macht, Patentanspruch 1 gehe über den In-

halt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus,

weil in Merkmal 2 b die Lage der Druckplatte im Verhältnis zur ersten Verstell-

scheibe nicht näher festgelegt werde, so dass auch eine - nicht ursprungsoffen-

barte - Anordnung dieser Verstellscheibe unter der Druckplatte eingeschlossen

sei, kann dem nicht gefolgt werden.

21

In den ursprünglichen Unterlagen ist ausgeführt, dass erfindungsgemäß

einer um die Achse eines in Druckrichtung weisenden Arretierbolzens drehba-

ren und druckorganseitig vorgesehenen Verstellscheibe eine klemmorganseiti-

ge weitere Verstellscheibe koaxial drehbar zugeordnet wird, wobei beide Ver-

stellscheiben jeweils mit zumindest einer in Druckrichtung spiralartig ansteigen-

den Ringfläche versehen sind (S. 3 erster Absatz). Die Verstellscheiben werden

insbesondere in den Ansprüchen 1 und 3 der Anmeldung nicht als "obere" oder

"untere" Verstellscheibe bezeichnet, sondern ihrer Lage nach durch die Ausrich-

tung in Druckrichtung zum Druckorgan einerseits und zum Klemmorgan ande-

rerseits definiert. Zwar ist in der Beschreibung ansonsten vielfach von oberer

Verstellscheibe (oder Oberscheibe) und unterer Verstellscheibe (oder Unter-

scheibe) die Rede und zeigt das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 14 bis

27, namentlich die Explosionszeichnung Figur 14 (in Übereinstimmung mit dem

Streitpatent) eine Anordnung, bei der die druckorganseitige Verstellscheibe (13)

in Druckrichtung (x) gesehen über einer Druckplatte (15) angeordnet ist und

diese der klemmorganseitigen Verstellscheibe (14) auflastet. Daraus ist aber

allenfalls abzuleiten, dass nur ein Ausführungsbeispiel dargestellt ist, bei dem

die erste (druckorganseitige) Verstellscheibe über der Druckplatte angeordnet

ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt daraus aber nicht, dass sich der

Patentanspruch auf eine solche Ausgestaltung zu beschränken hätte (vgl. BGH,

Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II). Denn be-

reits die Anmeldung ist jedenfalls in Patentanspruch 1 allgemeiner formuliert

und auf eine Vorrichtung gerichtet, bei der die beiden Verstellscheiben einander

koaxial zugeordnet sind und ihre Lage als druck- und klemmorganseitig definiert

wird, wobei in der Weiterbildung der Vorrichtung nach Patentanspruch 3 der

ursprünglichen Unterlagen die klemmorganseitige Verstellscheibe die Druck-

platte umschließen soll, "welche mit einer Oberfläche (96) der anderen Verstell-

scheibe (13) zugeordnet" ist. Diese der "anderen Verstellscheibe" zugeordnete

Oberfläche wird dann in Anspruch 4 der Anmeldung dahin näher beschrieben,

dass sie mit zwei teilkreisförmigen Druckflächen (97d, 98d) ansteigender Ober-

fläche als Auflagepunkte für die Verstellscheibe (13) versehen ist. Damit wird

bereits in den ursprünglichen Unterlagen klargestellt, dass die Ausbildung der

Vorrichtung mit einer über der Druckplatte liegenden ersten Verstellscheibe ei-

ne besondere Ausführungsform der allgemeiner beanspruchten und erteilten

Lehre ist. Die Konkretisierung "der anderen Verstellscheibe zugeordneten Ober-

fläche der Druckplatte" durfte daher in den verteidigten Patentanspruch 1 auf-

genommen werden, ohne dass die Verstellscheibe (13) hierbei - wie in An-

spruch 4 der Anmeldung und Patentanspruch 4 - als "darüberliegend" qualifi-

ziert werden musste, weil sie ohne weiteres als Ausgestaltung der in den Pa-

tentansprüchen 1 bis 3 der Anmeldung in allgemeinerer Form bezeichneten Zu-

ordnung erkennbar war.

22

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung

beschränken sich die ursprünglichen Unterlagen auch nicht auf die Offenbarung

eines Crimpwerkzeugs, bei welchem die Crimphöhe des Drahtcrimpers mittels

der ersten und die Crimphöhe des Isolationscrimpers mittels der zweiten Ver-

stellscheibe eingestellt werden. Vielmehr wird in den ursprünglichen Unterlagen

ausgeführt, dass mit der ersten Verstellscheibe (Oberscheibe) beide Crimp-

stempel beaufschlagbar sind, dass aber die zweite Verstellscheibe (Unterschei-

be) den Isolationscrimper verstellt und damit die Höhendifferenz zwischen t und

t1 in Figur 2 (Beschreibung S. 9 3. Abs.). Dementsprechend heißt es in Patent-

anspruch 1 des erteilten Patents ebenso wie in dem nunmehr beschränkt ver-

teidigten Patentanspruch 1, dass mittels der ersten Verstellscheibe die Presstie-

fe bestimmt und die zweite Verstellscheibe dem Verstellen des Isolationscrim-

pers dient.

Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Beklagte Patentanspruch 1 auf zu-

lässige Weise beschränkt verteidigt.

III. Auch der Schutzbereich des Streitpatents wird nicht erweitert. Ob der

verteidigte Patentanspruch 1 einen weiteren Schutz gewährt als die Patentin-

haberin aus Patentanspruch 4 in der erteilten Fassung in Anspruch nehmen

konnte, ist unerheblich, denn maßgeblich ist allein der Schutzbereich des

Streitpatents, der durch die beschränkte Verteidigung des Patentanspruchs 1

enger und nicht weiter wird.

25

IV. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist neu (Art. 54

EPÜ). Wie das Patentgericht im Einzelnen ausgeführt hat, ist der Gegenstand

nach dem verteidigten Patentanspruch 1 in keiner der in das Verfahren einge-

führten Entgegenhaltungen in der Gesamtheit seiner Merkmale beschrieben.

Der gerichtliche Sachverständige hat dies in seinem schriftlichen Gutachten

ebenso gesehen. Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen könnten, dass die-

ser Gegenstand im Stand der Technik vorweggenommen sein könnte, sind in

der mündlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten und werden von der Kläge-

rin auch nicht geltend gemacht.

26

V. Die mündliche Verhandlung hat keine Anhaltspunkte ergeben, die es

rechtfertigen würden, den Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der verteidig-

ten Fassung als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten (Art. 56

EPÜ). Aus keiner der in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erge-

ben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Wertung, dass auf dem Gebiet des

Streitpatents am Prioritätstag typischerweise tätigen Fachleuten, bei denen es

sich nach den von den Parteien nicht in Frage gestellten Darlegungen des ge-

richtlichen Sachverständigen um Fachhochschulabsolventen mit einer Ausbil-

dung im Maschinen-, Anlagen- und Werkzeugbau mit langjähriger Konstrukti-

onserfahrung handelt, der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der verteidig-

ten Fassung durch den Stand der Technik nahegelegt worden sein könnte.

27

1. Das Patentgericht hat hierzu, zum Teil unter Bezugnahme auf sein

mit dem ersten Berufungsurteil aufgehobenes Urteil vom 4. Juni 2002, im We-

sentlichen ausgeführt: Aus der deutschen Offenlegungsschrift 25 01 192 (K 3)

sei ein Crimpwerkzeug bekannt, bei dem die Crimphöhe mittels zweier Verstell-

scheiben (Fig. 5, 6: druckorganseitige Drahtklemmstellscheibe 26 zur Zustel-

lung des Drahtcrimpstempels und koaxial angeordnete klemmorganseitige Ein-

stellscheibe 28 zur Zustellung des Isolationscrimpstempels) festgelegt werde.

Da die druckorganseitige Verstellscheibe über Auflagepunkte eines als Zwi-

schenpuffer (40) bezeichneten Druckelements mit diesem zusammenwirke und

die klemmorganseitige Verstellscheibe sich an der druckorganseitigen Verstell-

scheibe abstützt, könnten die Crimphöhen voneinander unabhängig eingestellt

werden. Jedoch sei, da die Verstellscheiben in Druckrichtung unterschiedlich

hohe, stufenartig aufeinanderfolgende Ringflächen aufweisen, eine stufenlose

Höheneinstellung der beiden Crimpstempel nicht möglich. Zudem fehle es,

selbst wenn man den Zwischenpuffer als Druckplatte ansehe, an deren Ausges-

taltung nach Merkmal 4.

28

Aus der in der Beschreibung erwähnten, im Prüfungsverfahren als gat-

tungsbildend angesehenen veröffentlichten internationalen Patentanmeldung

WO 88/09576 (N 1) sei ein Crimpwerkzeug mit stufenloser Einstellbarkeit der

Crimphöhe bekannt. Einer Verstellscheibe mit spiralartig (wendelartig kontinu-

ierlich) ansteigender Ringfläche sei koaxial eine weitere Scheibe mit spiralartig

ansteigender Ringfläche zugeordnet, die jedoch drehfest am Pressteil fixiert sei

und daher nicht, wie in der Beschreibung des Streitpatents angegeben, als wei-

tere Verstellscheibe, sondern vielmehr als Druckplatte anzusehen sei. Eine vom

Drahtcrimper unabhängige Verstellung eines Isolationscrimpers sei mithin nicht

möglich.

29

Zwar werde der von der deutschen Offenlegungsschrift (K 3) ausgehen-

de Fachmann durch die veröffentlichte PCT-Anmeldung (N 1) dazu angeregt,

die stufenartig aufeinander folgenden Ringflächen der beiden Verstellscheiben

durch "spiralartig" (wendelartig kontinuierlich) ansteigende Ringflächen zu er-

setzen, um sich die Vorteile einer stufenlosen Einstellung der Crimphöhen zu-

nutze zu machen. Weder durch die PCT-Anmeldung (N 1) noch sonst erhalte

der Fachmann jedoch eine Anregung, die zusammenwirkenden Ringflächen der

ersten Verstellscheibe und die Druckflächen der Druckplatte nach den Merkma-

len 3 und 4 auszubilden. Erst die Patentinhaberin habe erkannt, dass hierdurch

ein stufenloses, selbsthemmendes Einstellen der Presstiefe über den großen

Bereich einer fast vollen 360°-Umdrehung der Verstellscheibe ermöglicht wer-

de, wobei zudem aufgrund der weitgehenden axialen Symmetrie der zusam-

menwirkenden Ring- bzw. Druckflächen ein verlustfreies Übertragen des

Pressdrucks erfolge.

30

Zu dieser Ausbildung rege auch die deutsche Patentschrift 38 144 (K 6)

den Fachmann nicht an. Die dort gezeigte "zerlegbare Schraube" mit zwei Kör-

pern A und B, die mit zwei spiralig ansteigenden Ringflächen versehen sein

könnten, die sich über etwa 360° erstreckten, gegeneinander um 180° versetzt

und in radialer Richtung aufeinanderfolgend - d.h. koaxial - angeordnet seien

(vgl. Fig. 1 und 2) und nach dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3 zur Druck-

erzeugung in einer Kopierpresse verwendet würden, wobei der eine Körper (B)

als drehbare Verstellscheibe und der andere Körper (A) als Druckplatte fungiere

und bewusst eine vollständige gegenseitige Unterstützung der Druckflächen zur

Erhöhung der Standfestigkeit vorgesehen sei, könne allenfalls zu Merkmal 3

anregen. Von Merkmal 4 führe sie hingegen wegen der vollkreisförmigen Aus-

bildung der korrespondierenden Ringflächen weg. Entsprechendes gelte für die

deutsche Patentschrift 24 57 743 (K 10).

31

2. Die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der münd-

lichen Verhandlung hat diese Beurteilung als zutreffend bestätigt. Wie der

Sachverständige dargelegt hat, wird durch die patentgemäße Abstützung der

Druckplatte an den Ringflächen der Verstellscheibe mittels relativ kleiner Druck-

flächen ("Auflagepunkte") eine zentrierte und stabile Ausgestaltung der Ver-

stelleinrichtung, wie sie für eine präzise arbeitende Vorrichtung der vorliegen-

den Art erforderlich ist, erreicht. Da sich infolge der kleinen Druckflächen die

Größe der zusammenwirkenden Flächen von Druckplatte und Verstellscheibe

nicht verändert, ergeben sich keine unterschiedlichen Reibkräfte und eine

gleichbleibende Verformung des Gesamtsystems, bei der die Vorteile der zent-

rischen Krafteinleitung durch die aufeinanderliegenden Ringflächen erhalten

bleiben. In der Vermeidung einer unterschiedlichen Nachgiebigkeit des Systems

hat der Sachverständige einleuchtend einen wichtigen Vorteil für eine sichere

und genaue Höheneinstellung der Presse gesehen.

32

Die Vorrichtung zur stufenlosen Einstellung der Crimphöhen so auszubil-

den, dass sie durch das Zusammenwirken kleiner Auflageflächen ("Auflage-

punkte") mit einer ringförmigen Auflagefläche nicht nur stufenlos, sondern auch

ohne Verlust an Stabilität hochpräzise vorgenommen werden kann, ist durch die

deutsche Patentschrift 38 144 (K 6) nicht nahegelegt. Die Schrift weist den

Fachmann vielmehr in eine Richtung, deren Nachteile die patentgemäße Vor-

richtung gerade vermeidet. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Klägerin

mit der Berufung und noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich geltend

gemacht hat, eine Ausbildung der Druckflächen nach der deutschen Patent-

schrift 38 144 (K 6) sei eher günstiger als eine Ausbildung nach Merkmal 4.

33

Die mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gelehrte Ausbil-

dung der Verstellscheiben und der Druckplatte sind danach im Stand der Tech-

nik ohne Vorbild, Anregungen zu einer solchen Ausbildung der Vorrichtung sind

nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend

gemacht hat, eine gleichsam "punktförmige" Abstützung der Teile der Einstell-

vorrichtung mache von einem allgemeinen Prinzip im Maschinenbau Gebrauch,

das zum technischen Allgemeinwissen der auf dem Gebiet des Maschinenbaus

tätigen Fachwelt gehöre, gibt dies zu einer anderen rechtlichen Bewertung kei-

nen Anlass. Die Klägerin hat nicht belegt, dass und zu welchem Zeitpunkt die

"punktförmige" Abstützung von Mitteln zur Höheneinstellung von Presswerk-

zeugen zum Fachwissen von Maschinenbauern gehört hat, die sich mit der

Entwicklung von Presswerkzeugen befassen. Soweit im Stand der Technik Mit-

tel zur stufenlosen Einstellung von Vorrichtungen zur Einstellung der Höhe von

Stempeln in Presswerkzeugen nachgewiesen sind, haben sich diese einer Ab-

stützung mittels großer Auflageflächen bedient (deutsche Patentschrift 38 144;

die veröffentlichte internationale Patentanmeldung WO 88/09576 offenbart

"Rampen" zur wechselseitigen Abstützung) und damit einen anderen Weg ge-

wiesen, als ihn das Streitpatent beschreitet. Selbst wenn man davon ausgehen

wollte, dass eine punktuelle Abstützung von Auflastungen zwischen zwei druck-

belasteten Teilen eine dem Fachmann der hier gegebenen Qualifikation aus

seinem allgemeinen Fachwissen bekannte Maßnahme sei, fehlt es an jedem

Anhaltspunkt, der dem Fachmann Veranlassung hätte geben können, die bis-

lang für die stufenlose Höheneinstellung von Stempeln in Crimpwerkzeugen

beschrittenen Wege zu verlassen und eine nur punktuelle Auflastung zwischen

Verstellscheibe und Druckplatte der Höheneinstellvorrichtung vorzusehen. Bei

der Wertung einer technischen Neuerung unter dem Gesichtspunkt der erfinde-

rischen Tätigkeit ist zwar neben dem spezifischen Fachwissen der einschlägig

tätigen Fachleute auch das Allgemeinwissen des auf dem Gebiet des Streitpa-

tents tätigen Durchschnittsfachmanns zu berücksichtigen (vgl. nur Keuken-

schrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 4 PatG Rdn. 128 f.; Asendorf/Schmidt, PatG

und GebrMG, 10. Aufl., § 4 Rdn. 37). Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres

hergeleitet werden, dass die Anwendung einer im technischen Allgemeinwissen

des Fachmanns liegende Maßnahme auf einem technischen Spezialgebiet der

Fachwelt nahegelegen habe, wenn sich hierfür kein Anhalt feststellen lässt, der

Gang der Entwicklung auf diesem Spezialgebiet vielmehr ein anderer gewesen

ist.

35

3. Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die Un-

teransprüche Bestand.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Achilles

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.07.2004 - 2 Ni 8/01 (EU) -