BGH Beschluss vom 17.03.2009 – VIII ZB 74/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der
19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2008
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 8.804,27 €.
Gründe
Die statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten (§ 522 Abs. 1 Satz 4,
§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätz-
liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbe-
schwerde rügt, zu Recht von einem den Prozessbevollmächtigten des Beklag-
ten anzulastenden Organisationsverschulden bei Behandlung der Berufungs-
einlegung ausgegangen ist. Jedenfalls ist die Berufung unzulässig, weil sie ent-
gegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet worden ist.
Die Frist zur Begründung der Berufung ist weder durch den die Berufung
als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch das auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerichtete Ver-
fahren unterbrochen worden (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - VIII ZB
48/97, WM 1998, 735 m.w.N.). Deshalb ist die Notwendigkeit einer Berufungs-
begründung auch nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Beru-
fung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen
hatte (BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004,
1783). Die Frist zur Berufungsbegründung hat vielmehr spätestens mit Ablauf
des 9. August 2008 als des Tages geendet, bis zu dem die Prozessbevollmäch-
tigten des Beklagten eine dahingehende Fristverlängerung in Erwartung ihrer
antragsgemäßen Bewilligung beantragt hatten (vgl. BGH, Beschluss vom
2. Dezember 1982 - VII ZB 20/81, VersR 1983, 248). Bis zum Ablauf dieses
Tages sind jedoch weder eine Berufungsbegründungsschrift noch ein weiterer
Fristverlängerungsantrag bei dem Berufungsgericht eingereicht worden.
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, das
Berufungsgericht habe, indem es über den rechtzeitig gestellten Fristverlänge-
rungsantrag nicht mehr entschieden, sondern sogleich den Verwerfungsbe-
schluss erlassen habe, den Beklagten an der rechtzeitigen Begründung des
Rechtsmittels gehindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGHZ 173, 14, Tz. 23; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07,
NJW-RR 2008, 1306, Tz. 16) beginne die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2
ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - und damit ebenso für die Nach-
holung der Berufungsbegründung - erst mit der Mitteilung der positiven Ent-
scheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, da die Begründung des Rechts-
mittels dessen Einlegung voraussetze und ohne dieses sinn- und zwecklos sei.
Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass es dabei um Fallgestaltungen geht, in
denen - anders als hier - der Rechtsmittelführer eine mittellose Partei ist, die
aufgrund ihrer Mittellosigkeit regelmäßig nicht nur die Berufungsfrist, sondern
auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt und die nicht genötigt werden
soll, vor Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein
Rechtsmittel zu begründen, das noch gar nicht eingelegt ist. Hier haben solche
Hindernisse nicht bestanden. Vielmehr war das Rechtsmittel - wenn auch ver-
spätet - eingelegt worden und hätte deshalb von dem Beklagten ungeachtet der
Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Berufungsfrist fristgerecht begründet werden können und müssen.
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 28.04.2008 - 55 C 130/07 -
LG Hannover, Entscheidung vom 11.07.2008 - 19 S 43/08 -