BGH Beschluss vom 17.03.2009 – XI ZR 142/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2008
wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-
trägt 19.848,83 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der
von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
1. Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach
dem Wert des erfolglosen Klageantrags. Die Klägerin ist danach be-
schwert durch die Abweisung des Zahlungsantrags
in Höhe von
5.048,34 €, der negativen Feststellungsklage mit dem Nennbetrag der
verbliebenen Darlehensforderung von 14.600,49 € und des Antrags auf
Feststellung des Annahmeverzuges mit 200 €. Die Beschwer der Kläge-
rin von insgesamt 19.848,83 € erreicht damit den in § 26 Nr. 8 EGZPO
verlangten Wert nicht.
2. Bei der Bemessung des Beschwerdewerts nach § 2 ZPO sind
von dem Feststellungsantrag erfasste Zinsen in Höhe eines kapitalisier-
ten Wertes von 5.840,20 € gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht zu be-
rücksichtigen, da sie neben der Hauptforderung geltend gemacht wer-
den. Dafür ist ohne Bedeutung, ob Zinsen kapitalisiert oder als Prozent-
satz der Hauptforderung beziffert werden (allg. Ansicht; vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294,
vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und vom
26. Februar 2002 - XI ZR 326/01 - juris, Tz. 5, jeweils m.w.N.). Soweit
die zugrundeliegende Hauptforderung im selben Verfahren rechtshängig
ist, bleibt der Wert von Zinsen bei der Bestimmung der Beschwer nach
§ 4 Abs. 1, § 2 ZPO außer Betracht. Die Klageart ist dabei ohne Bedeu-
tung (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 31).
3. Auch die von der Beschwerde genannten Entscheidungen be-
stätigen dies. Der Senat hat in dem Beschluss vom 15. Februar 2000
(XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) darauf hingewiesen, dass Beträge,
die als Vergütung für die Nutzung der dem Schuldner zugeflossenen
Hauptsumme verlangt werden, Nebenforderungen im Sinne von § 4
Abs. 1 ZPO sind. Auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom
29. April 1971 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 30 - III ZR 142/70) und vom
28. September 1992 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 74 - II ZR 277/90) gehen
übereinstimmend von dem Grundsatz aus, dass Zinsen den Streitwert
nicht erhöhen. Zinsen sind danach nur dann nicht als Nebenforderungen
anzusehen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Hauptforderung
nicht anhängig ist oder der Zinsanspruch auf einem von der Hauptfor-
derung unabhängigen Schuldgrund beruht.
Wiechers Joeres Mayen
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.2006 - 4 O 818/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2008 - 17 U 128/07 -