Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZB 198/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 19. März 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2008 wird auf

Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 43.658,84 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die von der Klägerin auf eine steuerliche Fehlberatung gestützte Zah-

lungsklage ist durch das ihr am 6. Dezember 2007 zugestellte Urteil des Land-

gerichts abgewiesen worden. Die Klägerin hat dagegen am 7. Januar 2008 - ei-

nem Montag - Berufung eingelegt; die Berufungsbegründungsfrist ist auf ihren

Antrag bis zum 6. März 2008 verlängert worden. Den von der Klägerin am

6. März 2008 gestellten Antrag, die Berufungsfrist abermals um zwei Wochen

zu verlängern, hat das Oberlandesgericht mangels Zustimmung der Beklagten

abgelehnt. Am 10. April 2008 hat die Klägerin unter Hinweis auf eine am

6. März 2008 ausgebrochene, sich im Laufe des Tages verschlimmernde und

zur Arbeitsunfähigkeit führende fiebrige Erkältung ihres Prozessbevollmächtig-

ten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Beru-

fung begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung

des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich

die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

2

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin müsse sich das Ver-

schulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Dem Fristverlängerungsan-

trag vom 6. März 2008 sei bereits nicht zu entnehmen, ob versucht worden sei,

das Einverständnis des Gegners einzuholen. Überdies sei der Bevollmächtigte

gehalten gewesen, bei Auftreten erster Krankheitssymptome die vorliegende

Fristsache vorrangig zu bearbeiten. Zu dem genauen Zeitablauf und der Mög-

lichkeit einer bevorzugten Bearbeitung habe die Klägerin nichts vorgetragen.

Schließlich habe der Bevollmächtigte versäumt, nach Intensivierung der Krank-

heit einen Kanzleikollegen mit der Bearbeitung der Angelegenheit zu betrauen.

III.

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Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2

ZPO) nicht durchgreift. Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs

steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Klägerin zuzurech-

nenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein

Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung

von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorherge-

sehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anwei-

sungen für einen solchen Fall geben. Bei einer Erkrankung ist eine Fristver-

säumung nicht unvermeidbar, wenn sie die zur Fristwahrung nötigen Schritte

lediglich erschwert, sondern nur, wenn sie sie entweder unmöglich oder doch

bei vernünftiger Betrachtung unzumutbar macht. Das ist regelmäßig nur dann

anzunehmen, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar

war oder wenn sie so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außer-

stande war (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139,

140; Beschl. v. 11. März 1991 - II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271). Auf einen

krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt insoweit durch konkre-

te Maßnahmen vorbereiten, als er einen solchen Ausfall vorhersehen kann.

Wird er unvorhergesehen krank, muss er das unternehmen, was ihm dann

möglich und zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 18. September 2008 - V ZB 32/08,

NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9 m.w.N.).

6

b) Nach diesen Maßstäben ist ein Verschulden des Prozessbevollmäch-

tigten der Klägerin gegeben. Er war nämlich am Morgen des 6. März 2008 - im

Unterschied zu dem der angeführten Entscheidung vom 18. September 2008

(BGH, aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - nach dem Inhalt der Begründung

des Wiedereinsetzungsantrags nicht sofort arbeitsunfähig erkrankt, sondern

zunächst durchaus noch in der Lage, seine anwaltlichen Tätigkeiten zu verrich-

ten. Die sich nach seiner eigenen Darstellung im Laufe des Tages verstärken-

den Krankheitssymptome mussten dem Prozessbevollmächtigten jedoch Ver-

anlassung geben, entweder sofort die fristgebundene Berufungsbegründung zu

erstellen oder sicherheitshalber für die Einschaltung eines Vertreters Sorge zu

tragen. Da die Verschlimmerung auch einer bloßen Erkältung erfahrungsgemäß

nie ausgeschlossen werden kann, bestand für den Prozessbevollmächtigten die

Verpflichtung, unmittelbar nach Feststellung der ersten Krankheitssymptome

die notwendigen Vorkehrungen für eine Fristwahrung zu treffen (BGH, Beschl.

v. 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182). Daran fehlt es jedoch.

Binnen der gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein maßgeblichen Antragsfrist

(BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001 - IX ZB 120/00, NJW 2001, 1576, 1577) hat

die Klägerin weder geltend gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Be-

rufungsbegründung bis zum endgültigen Ausbruch der fiebrigen Erkrankung

nicht zu fertigen vermochte, noch dass - bezogen auf den Zeitpunkt erster

Krankheitssymptome - wegen der notwendigen Einarbeitungszeit eine rechtzei-

tige Begründung durch einen Vertreter unmöglich war.

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2. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, welche die Mög-

lichkeit der Herstellung des Einverständnisses mit dem Gegner über eine er-

neute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist betrifft, ist mithin nicht ent-

scheidungserheblich.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Krefeld, Entscheidung vom 05.12.2007 - 2 O 227/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2008 - I-23 U 3/08 -