BGH Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 191/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
§§ 167, 133 C, 157 F BGB
Die einem Ehepartner erteilte "transmortale" Kontovollmacht berechtigt
grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur
Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.
BGH, Urteil vom 24. März 2009 - XI ZR 191/08 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom
28. Mai 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang einer so genannten "trans-
mortalen" Kontovollmacht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der am 28. Juni 2006 verstorbene Vater des Klägers (im Folgen-
den: Erblasser) unterhielt zu Lebzeiten ein Girokonto bei der beklagten
Sparkasse. Am 16. Juni 2004 erteilte er seiner damaligen Ehefrau (im
Folgenden: Bevollmächtigte) eine Vollmacht über sein Konto, wozu er
eine von der Beklagten für ihre Kunden entworfene Urkunde verwendete.
Dem Wortlaut entsprechend sollte die Vollmacht auch über den Tod hin-
aus gelten und die Bevollmächtigte mit ihr das Recht zur "unbeschränk-
te(n) Verfügung" über das Konto erhalten. Alleinerbe des Erblassers ist
der Kläger.
Nach dem Tod des Erblassers schrieb die Beklagte am 5. Juli 2006
das Girokonto, welches am Todestag ein Guthaben in Höhe von
3.874,35 € aufwies, auf Weisung der Bevollmächtigten auf deren Namen
um. Die zeitlich nachfolgenden Auszahlungsanträge des Klägers wies die
Beklagte mit der Begründung zurück, dass sie erst jetzt von seiner Er-
benstellung erfahren habe und außerdem angesichts der umfassenden
Vollmacht zur Umschreibung des Kontos berechtigt gewesen sei. Die
Vollmacht wurde von dem Kläger am 19. Januar 2007 widerrufen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 3.784,35 € zuzüg-
lich Verzugszinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewie-
sen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - vom Berufungsge-
richt zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-
lung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus
Gesamtrechtsnachfolger sei er in den von dem Erblasser mit der Beklag-
ten geschlossenen Girovertrag eingetreten. Die auf der Weisung der Be-
vollmächtigten beruhende Umschreibung des Girokontos auf ihren Na-
men habe den Vertrag nicht beendet und mithin zu keinem Gläubiger-
wechsel geführt, weil sie insoweit als vollmachtlose Vertreterin des Klä-
gers gehandelt habe. Zwar ergebe sich dies nicht unmittelbar aus dem
Wortlaut der Vollmachtsurkunde. Eine Kontovollmacht berechtige den
Betroffenen aber im Allgemeinen nur zur Vornahme solcher Geschäfte,
die mit einem Bankkonto üblicherweise zusammenhingen, wie insbeson-
dere Abhebungen oder Überweisungen. Eine Auflösung des Kontos
sowie die Übertragung des Guthabens auf ein eigenes Konto gehörten
indes nicht zu den gewöhnlichen Kontogeschäften.
Der in der vorliegenden Vollmachtsurkunde verwendete Begriff der
"unbeschränkte(n) Verfügung" rechtfertige keine andere Auslegung.
Nach seinem Sinn und Zweck regele er nur die Verfügungsmacht der
Bevollmächtigten über das Kontoguthaben, nicht aber über das Konto als
solches. Der Umstand, dass es sich um eine Vollmacht unter Eheleuten
handele, ändere ebenfalls nichts. Es gebe keinen konkreten Hinweis
darauf, dass der Erblasser die Absicht gehabt habe, die Bevollmächtigte
über seinen Tod hinaus finanziell abzusichern. Denn abgesehen davon,
dass der Erblasser nur ein vorformuliertes Vollmachtsformular der Be-
klagten ohne jeden persönlichen Zusatz verwendet habe, habe er die
Bevollmächtigte nicht an seinem Nachlass beteiligt. Eine gesicherte
Rechtsposition hätte die Bevollmächtigte mit der Vollmacht ohnehin nicht
erworben, weil der durch die Kontoumschreibung erlangte Erlös dem
Kläger als Alleinerben zustehe. Unerheblich sei schließlich, dass die Be-
vollmächtigte durch eine bloße Überweisung des Guthabens auf ein ei-
genes Konto denselben wirtschaftlichen Erfolg hätte erzielen können.
Maßgeblich sei vielmehr allein, dass sie zu der tatsächlich vorgenomme-
nen Auflösung des Kontos nicht berechtigt gewesen sei. Die Rechtsfol-
gen einer Auflösung seien zudem viel weitreichender, da mit ihr nicht nur
über das Kontoguthaben, sondern auch über den zugrunde liegenden
Girovertrag verfügt werde.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand,
so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus
§ 700 BGB i.V. mit §§ 488 ff. BGB in der geltend gemachten Höhe zu.
Der Girovertrag des Erblassers, in den der Kläger als sein Alleinerbe im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) eingetreten ist,
ist durch die von der Bevollmächtigten veranlasste Umschreibung des
Girokontos auf ihren Namen nicht aufgelöst worden, weil der damit be-
absichtigte Gläubigerwechsel von der "transmortalen" Vollmacht nicht
erfasst wird.
1. Das Girovertragsverhältnis zwischen einer Bank oder Sparkasse
und ihrem Kunden ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertrag-
lichen Elementen (Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90,
WM 1991, 317, 318 m.w.N.). Es begründet für die Vertragsparteien ein
ganzes Bündel von Rechten und Pflichten, zu denen unter anderem auch
die Pflicht der Bank oder Sparkasse gehört, für ihren Kunden ein Giro-
konto zu führen, in das seine Forderungen und Verbindlichkeiten einge-
stellt und in regelmäßigen zeitlichen Abständen saldiert werden. Ein Ha-
ben-Saldo des Kunden stellt eine Forderung aus unregelmäßiger Ver-
wahrung im Sinne des § 700 BGB i.V. mit §§ 488 ff. BGB dar (Senatsur-
teile BGHZ 131, 60, 63 f. und vom 15. Juni 1993 - XI ZR 133/92,
WM 1993, 1585, 1586). Da ausschließlich der Kläger den Erblasser be-
erbt hat, ist er alleiniger Inhaber des Girokontos und infolgedessen
Gläubiger der am Todestag (28. Juni 2006) bestehenden Forderung über
3.874,35 € geworden.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Auszahlungsanspruch
des Klägers durch die Auflösung und Umschreibung des Girokontos nicht
erloschen.
a) Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157
BGB) zu der Überzeugung gelangt, dass die Bevollmächtigte nicht be-
rechtigt war, das Konto nach dem Tode des Erblassers ohne Zustim-
mung oder Genehmigung des Klägers auf sich umschreiben zu lassen
und auf diese Weise einen Gläubigerwechsel herbeizuführen.
aa) Die Auslegung individueller Erklärungen - wie hier der "trans-
mortalen" Vollmacht - ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen
Auslegung bindet das Revisionsgericht nur dann nicht, wenn sie gesetz-
liche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allge-
meine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt (st. Rspr.,
siehe etwa Senat BGHZ 139, 357, 366; BGH, Urteile
vom
17. Januar 2007
- VIII ZR 37/06, WM 2007, 562, Tz. 15 und vom
6. November 2007 - VI ZR 182/06, WM 2008, 202, Tz. 19,
jeweils
m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
bb) Eine Kontovollmacht gibt dem Bevollmächtigten, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, im Allgemeinen nicht das
Recht, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers aufzulösen oder
auf eine andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen.
So hat der erkennende Senat sogar für die Umwandlung eines Oder-
Kontos in ein Und-Konto entschieden, dass die Veränderung der vertrag-
lichen Rechtsstellung eines Konto-(Mit-)Inhabers im Allgemeinen eine
Einigung der Bank oder der Sparkasse mit allen betroffenen Kontoinha-
bern voraussetzt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89,
WM 1990, 2067, 2068; siehe ferner BGH, Urteil vom 9. November 1992
- II ZR 219/91, WM 1993, 141, 143). In der instanzgerichtlichen Recht-
sprechung und in der Literatur besteht daher Einigkeit darüber, dass der
Inhaber einer Kontovollmacht, der - anders als etwa der Mitinhaber eines
Oder-Kontos - selbst nicht Forderungsinhaber ist, grundsätzlich nicht
befugt ist, die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers
aufzuheben oder zu verändern (OLG Hamm, WM 1995, 152, 153;
Erman/Palm, BGB 12. Aufl., § 167 Rn. 32a; Palandt/Heinrichs, BGB,
Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 43; vgl. auch OLG Düssel-
dorf, WM 1983, 547, 548 sowie OLG Frankfurt am Main, WM 1985, 1199,
1200; Schramm in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
3. Aufl., § 32 Rn. 48).
cc) Bei einer "transmortalen" Kontovollmacht unter Eheleuten, wie
sie hier in Frage steht, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision
keine andere rechtliche Beurteilung.
(1) Allerdings wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und
Literatur zum Teil die Meinung vertreten, dass der bevollmächtigte Ehe-
partner in aller Regel berechtigt sei, das Konto des Vollmachtgebers
nach dessen Tod auf sich umschreiben zu lassen (so OLG Hamm, aaO;
zustimmend Schramm, aaO). Bei einer "transmortalen" Vollmacht stehe
in aller Regel der Wille der Beteiligten im Vordergrund, den überleben-
den Teil mit Hilfe der Vollmacht finanziell abzusichern. Diese Absiche-
rung wäre jedoch ohne eine entsprechende Befugnis des Bevollmächtig-
ten gefährdet, weil der Erbe die Vollmacht jederzeit widerrufen könne.
Die Angemessenheit einer solchen Auslegung zeige sich daran, dass der
Bevollmächtigte nicht nur durch eine Umwandlung des Kontos auf das
Guthaben zugreifen könne, sondern es dazu nur einer durch die "trans-
mortale" Vollmacht zweifellos gedeckten Überweisung des Guthabens
auf ein eigenes Konto bedürfe.
(2) Dem ist jedoch nicht zu folgen (ablehnend auch Erman/Palm,
Rn. 43; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 167 Rn. 9; PWW/Frensch,
BGB, 3. Aufl., § 167 Rn. 25).
(a) Zwar will der Vollmachtgeber seinen Ehepartner mit Hilfe der
Kontovollmacht über den Tod hinaus gewöhnlich in die Lage versetzen,
bestimmte Rechtshandlungen unabhängig von dem Willen des Erben
vornehmen zu können. Bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Erben
soll daher im Zweifel allein der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille
des Erblassers und nicht der des Erben für den Bevollmächtigten maß-
geblich sein (Senat BGHZ 127, 239, 244 f.; siehe ferner BGH, Urteil vom
18. April 1969
- V ZR 179/65, NJW 1969, 1245, 1247; Gößmann
in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 30
Rn. 49 f.). Daraus ist aber entgegen der Auffassung der Revision nicht
vollmächtigte nach dem Willen des Erblassers das Recht erwerben soll-
te, nach dessen Tod im Wege der Umwandlung des Girokontos einen
Gläubigerwechsel zum Nachteil des Klägers als Alleinerben herbeizufüh-
ren.
(b) Einen Anlass zur Erteilung einer widerruflichen Vollmacht über
den Tod hinaus oder nach dem Tode bietet nicht die Überlegung, auf
diese Art und Weise für eine gewisse finanzielle Absicherung des über-
lebenden Ehegatten zu sorgen. Zwar können verschiedene Gründe hinter
dem Vorgehen des Erblassers stehen, wie etwa, dass die Bevollmächti-
gung des Ehepartners sich einfacher und schneller erledigen lasse als
eine Testamentserrichtung. Ferner kann es der Wunsch des Erblassers
gewesen sein, dass der Bevollmächtigte die Vermögensverwaltung im
Interesse des Erben weiterführen soll (vgl. Müller-Freienfels, Die Vertre-
tung beim Rechtsgeschäft, 1955, S. 319 zur "postmortalen" Generalvoll-
macht). Mit dem Erbfall wird aber der Erbe der Herr des Nachlasses. Er
kann die Vollmacht jederzeit widerrufen und dem Bevollmächtigten auf-
grund des der Vollmacht in aller Regel zugrunde liegenden Auftrags nach
§ 665 BGB bestimmte Weisungen erteilen. Zudem hat der Bevollmächtig-
te von sich aus zu beachten, dass er nach dem Erbfall zur Vertrauens-
person des Erben geworden ist und als solche nach Treu und Glauben
nicht ermächtigt ist, Handlungen vorzunehmen, die den schutzwürdigen
Interessen des Erben zuwiderlaufen oder deren Kenntnis diesen vermut-
lich zum vorzeitigen Widerruf der Vollmacht veranlasst hätte (siehe auch
Müller-Freienfels, aaO, S. 320). Um den überlebenden Ehepartner in ge-
wisser Weise finanziell abzusichern, gibt es für den anderen Teil weitaus
geeignetere Mittel wie etwa die Erbeinsetzung, die Aussetzung eines
Vermächtnisses oder die Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes
wegen.
(c) Der Hinweis darauf, dass der bevollmächtigte Ehepartner auf
das gesamte Guthaben zugreifen könne, indem er sich dieses von der
Bank oder Sparkasse auf sein eigenes Konto überweisen lasse (so OLG
Hamm, WM 1995, 152, 153; Schramm in Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 32 Rn. 48), rechtfertigt keine andere
rechtliche Beurteilung. Zwar gibt die Vollmacht dem Ehepartner grund-
sätzlich das Recht, über das Guthaben in einer Weise zu seinen Gunsten
zu verfügen, die ihn wirtschaftlich im Ergebnis so stellt, als wenn das
Konto auf ihn umgeschrieben wird. Ein Vollmachtsmissbrauch ist darin
im Allgemeinen nicht zu sehen (siehe dazu Senat BGHZ 127, 239,
244 f.). Dies besagt aber nicht, dass die Bevollmächtigte den Erblasser
oder den Kläger als seinen Erben durch eine Umwandlung des Kontos
aus der girovertraglichen Rechtsstellung verdrängen und einen Gläubi-
gerwechsel herbeiführen durfte. Hiergegen spricht auch, dass ein solcher
Wille des Erblassers nach der allgemeinen Lebenserfahrung für gewöhn-
lich in der Vollmachtsurkunde klar und deutlich zum Ausdruck kommt.
Die für das Schadensersatzrecht entwickelte Rechtsfigur des sogenann-
ten rechtmäßigen Alternativverhaltens, auf die sich die Revision in die-
sem Zusammenhang beruft, ist dem allgemeinen Vertretungsrecht fremd
und kommt deshalb als Auslegungshilfe nicht in Betracht.
(3) Die Auslegung des Berufungsgerichts setzt sich auch nicht, wie
die Revision meint, über den klaren Wortlaut der vorliegenden Voll-
machtsurkunde hinweg. Zwar mag der in ihr verwendete Begriff der "un-
beschränkte(n) Verfügung" für sich genommen mehrdeutig sein. Es ist
aber fern liegend, anzunehmen, dass der Erblasser der Bevollmächtigten
mit dieser Formulierung nicht nur eine uneingeschränkte Verfügungsge-
walt über ein etwaiges Guthaben, sondern darüber hinaus das wesentlich
weiterreichende Recht zur Auflösung und Umschreibung des Girokontos,
sei es schon zu Lebzeiten oder erst nach seinem Tod, einräumen wollte.
Dies gilt, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat,
umso mehr, als der Erblasser die von der Beklagten für ihre Kunden ent-
worfene Vollmachtsurkunde ohne jeden eigenen Zusatz verwendet hat.
Dass die Beklagte dem streitigen Begriff "der unbeschränkte(n) Verfü-
gung" eine andere rechtliche Bedeutung beigemessen hat und dies auch
von dem Erblasser als Verwender der Urkunde erwarten konnte, ist von
ihr auch nicht geltend gemacht worden.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die vollmachtlose und
mangels Genehmigung des Klägers nichtige Umwandlung des Girokon-
tos auch nicht gemäß § 140 BGB in die Errichtung eines eigenen Kontos
der Bevollmächtigten sowie in eine Überweisung des Guthabens auf-
grund eines den Kläger nach Vertretungsrecht zurechenbaren Überwei-
sungsauftrags umzudeuten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der
Umschreibung eines Kontos um eine Vertragsübernahme (so Gößmann
in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 29
Rn. 30), eine Abtretung (siehe Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl.,
Rn. 181) oder um eine Löschung des alten und eine Eröffnung des neu-
en Kontos handelt (siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 1983 - II ZR 226/82,
WM 1983, 834, 835; vgl. auch OLG Düsseldorf, WM 1983, 547, 548).
Dies ist hier schon deshalb nicht entscheidend, weil die Löschung des
Kontos - anders als offenbar die Revision annimmt - kein eigenständiger,
sondern ein fester und unabtrennbarer Bestandteil der auf einen Gläubi-
gerwechsel gerichteten Umwandlung des Girokontos ist. Davon abgese-
hen hat § 140 BGB nicht den Zweck, einem nichtigen Rechtsgeschäft
durch eine im Wege einer bloßen Fiktion erfolgende Nachholung fehlen-
der Rechtshandlungen, wie sie im vorliegenden Streitfall in der Errich-
tung eines eigenen Kontos seitens der Bevollmächtigten und in der
Überweisung des Guthabens bestünden, zur Wirksamkeit zu verhelfen
(vgl. RG, JW 1938, 44, 45).
3. Die Zahlungsforderung des Klägers gegen die Beklagte besteht
schließlich auch in der geltend gemachten Höhe von 3.784,35 €.
Zwar kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht
darauf an, dass das Girokonto am Todestag des Erblassers (28. Juni
2006) ein Guthaben von 3.874,35 € aufwies. Denn da der Kläger die
Vollmacht erst am 19. Januar 2007 widerrufen hat, hätte die Bevollmäch-
tigte bis zu diesem Tage als seine Vertreterin gemäß §§ 164 ff. BGB
wirksam über das Kontoguthaben verfügen können. Daraus vermag die
Beklagte aber nichts für sich herzuleiten. Im Gegenteil ist ausweislich
der von ihr selbst vorgelegten Kontoauflösungsurkunde davon auszuge-
hen, dass das Guthaben zum Zeitpunkt der Umschreibung des Kontos
auf die Bevollmächtigte am 5. Juli 2006 sogar höher war als einen Monat
zuvor. Ob die Bevollmächtigte in der Folgezeit über ihr eigenes Konto
verfügt hat, kann dahin gestellt bleiben, weil sie hierbei ersichtlich nicht
mehr im Namen des Erblassers oder des Klägers gehandelt hätte.
Wiechers Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27.11.2007 - 29 C 219/07 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 S 217/07 -