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BGH Urteil vom 17.01.2007 – VIII ZR 37/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. Januar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 123 Abs. 1, Abs. 2

Ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger

Täuschung ist mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestim-

mung unvereinbar und deshalb unwirksam, wenn die Täuschung von dem Ge-

schäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht Dritter im Sinne

BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06 - OLG Hamm

LG Bochum

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wie-

chers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2006 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten

gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum

vom 4. April 2005 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger war geschäftsführender Alleingesellschafter der DER R.

GmbH (im folgenden "R. ") und der D.

GmbH (im folgenden "R. S."; zusammen "die Gesellschaften").

Anfang des Jahres 2002 verhandelten der Kläger und die Ph.

und M. GmbH (im folgenden "Ph. ") über den Er-

werb von Geschäftsanteilen an diesen Gesellschaften durch eine noch zu grün-

dende Holding Gesellschaft, die spätere Beklagte. Ph. beauftragte die

Streithelferin zu 2) mit der Durchführung einer sich auf die Vermögens-, Fi-

nanz- und Ertragslage der Gesellschaften sowie auf steuerliche Risiken bezie-

henden Sorgfaltsprüfung. Diese erbat daraufhin vom Kläger und dem Steuerbe-

rater der Gesellschaften, dem Zeugen S. , neben anderen Informationen

mehrfach Auskunft über die Ursache eines auffälligen Umsatzrückgangs bei der

R. im Jahre 2001. Mit Datum vom 28. Juni 2002 erstellte sie einen

Prüfungsbericht und erarbeitete für die Gesellschaften einen Bewertungsvor-

schlag, der unter 2.1 und 5.2 zu der R. folgende Aussagen enthält:

"2.1 (…) Der zwischenzeitlich gestiegene Materialeinsatz wird durch einen Vertrag mit der Bundesknappschaft erklärt, der unter- proportionale Roherträge generierte und daher in 2001 gekündigt wurde.

Durch die Kündigung dieses Vertrages nahmen auch die Umsatz- erlöse 2001 ab und werden auch in 2002 weiter rückläufig sein. Der Materialeinsatz wird gleichzeitig wieder auf rund 44 % zurück- gehen, so dass sich ein Rohgewinn I von rund 56 % errechnen müsste.

(…)

Nach der Kündigung des Vertrages mit der Bundesknappschaft wurde einigen Mitarbeitern gekündigt, (…)

5.2 Bei der Bewertung der R. GmbH kommt der Zu- kunftsplanung wesentliches Gewicht zu, da die bisherigen Struktu- ren nach der Kündigung des Vertrags mit der Bundesknappschaft nicht mehr aufrecht erhalten werden (…). Insoweit wird der Bewer- tungsvorschlag vorrangig aus einer Planung auf Basis eines Um- satzes von TDM 1.350, Personalkosten von TDM 421 (…) sowie sonstiger Betriebskosten von TDM 190 abgeleitet. (…). Bei einem Alternativzins von 12% errechnet sich ein Wert für das Gesamtun- ternehmen von TDM 395, der unter dem Wert der Vergangen- heitsanalyse liegt (…). Besondere Synergien aus Sicht des Käu- fers ergeben sich aus der Adresskartei der Gesellschaft, die für

den Vertrieb anderer Produkte der Ph. /Pha. -Gruppe interessant ist, so dass aus Erwerbersicht auch ein höherer Kauf- preis vertretbar ist."

3

Die in dem Prüfbericht der Streithelferin zu 2) enthaltenen Angaben zur

Beendigung des Vertrages mit der Bundesknappschaft waren unzutreffend, weil

eine (fristlose) Kündigung des Vertrages erst von Seiten der Bundesknapp-

schaft mit Schreiben vom 23. April 2002 wegen Lieferschwierigkeiten der R.

ausgesprochen worden war.

4

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. September 2002 erwarb die Beklag-

te vom Kläger je einen 75% Geschäftsanteil an der R. und an der

R. S. Der Kaufpreis belief sich auf 385.000,00 € und war in drei Teil-

beträgen an den aus der Geschäftsführung ausscheidenden Kläger zu zahlen.

Der Kaufvertrag enthält unter VI. folgende Regelung:

"In Bezug auf die übertragenen Geschäftsanteile und die Gesell- schaften gewährleistet der Verkäufer im Rahmen eines selbstän- digen Garantieversprechens gegenüber P. [= Bekl.] folgendes: (…)

15. Stellt sich heraus, dass eine der in den vorstehenden Bestim- mungen übernommenen Garantien unzutreffend ist, wird der Ver- käufer die Käuferin (….) so stellen, wie sie stünde, wenn die betreffende Gewährleistung zutreffend wäre. Sollte die Herstellung des von dem Verkäufer garantierten Zustandes nicht möglich sein oder nicht innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch in- nerhalb eines Monats ab Zugang eines Verlangens von P. , er- folgt sein, so kann P. statt dessen Schadensersatz verlangen. Ausgeschlossen ist das Recht von P. , Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.

16. Alle Ansprüche von P. (…) nach Maßgabe dieser Ziffer VI. erjähren am 31. März 2005, soweit der Verkäufer nicht vorsätzlich oder arglistig gehandelt hat."

6

Am 22. Mai 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen bei-

der Gesellschaften eröffnet. Mit Anwaltsschreiben vom 21. Juli 2003 erklärte die

Beklagte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger - soweit im Revisionsverfahren noch

von Bedeutung - Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 92.500 €. Wi-

derklagend begehrt die Beklagte Rückzahlung des von ihr für die Gesellschaf-

ten entrichteten Kaufpreisteils von 292.500 € sowie Schadensersatz in Höhe

von 143.495,35 € für von ihr nach Erwerb der Geschäftsanteile an die Gesell-

schaften gewährte Darlehen und Zuschüsse. Sie behauptet, der Kläger habe

sie über den wahren Grund der Beendigung des Vertrages mit der Bundes-

knappschaft und über die Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften ge-

täuscht.

7

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises

stattgegeben und die Klage im Übrigen (bezüglich eines nicht in die Revisions-

instanz gelangten Anspruchs) sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlan-

desgericht hat die Berufung des Klägers und die - als "Berufung der Streithelfe-

rin zu 2) sowie Anschlussberufung der Beklagten" bezeichnete - Berufung der

Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-

sion verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungs- und Widerklagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch er-

heblich - ausgeführt:

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Der notarielle Kaufvertrag vom 27. September 2002 über die Geschäfts-

anteile der beiden Gesellschaften sei wirksam. Mögliche Ersatzansprüche der

Beklagten auf der Grundlage von Ziffer VI.15 des Kaufvertrages ständen der

Verpflichtung der Beklagten zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises nicht

entgegen, denn dabei handele es sich nicht um unselbständige Verrechnungs-

posten, sondern um selbständige Gegenansprüche, die die Beklagte schlüssig

vortragen und zur Aufrechnung hätte stellen müssen.

11

Die von der Beklagten erklärte Anfechtung führe nicht zur Unwirksamkeit

des Kaufvertrages. Die Parteien hätten in Ziffer VI. eine Rückabwicklung des

Kaufvertrages ausgeschlossen und damit auch die Möglichkeit der Anfechtung

abbedungen. Dass sich diese Regelung auch auf arglistiges Handeln beziehe,

ergebe sich aus der Verjährungsregelung in VI.16 des Vertrages. Der vertragli-

che Ausschluss des Anfechtungsrechts sei auch nicht deshalb unwirksam, weil

der Kläger die behauptete Täuschung selbst verursacht habe. Zwar sei die An-

fechtung wegen einer durch den Geschäftspartner selbst verübten Täuschung

grundsätzlich unabdingbar, weil der Täuschende anderenfalls einen Vorteil er-

lange, der dem gesetzlichen Leitbild der vollständigen Rückabwicklung arglistig

erlangter Rechtspositionen widerspreche. Für den hier vorliegenden Sonderfall

des Kaufs von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

werde dieser Grundsatz aber durch das Anmeldeprinzip des § 16 GmbHG und

die Rechtsgrundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft überlagert. Die sich daraus

ohnehin ergebende Beschränkung werde von der unter VI.15 des Vertrages

getroffenen Regelung angemessen aufgegriffen, indem sie den kompliziert ab-

zuwickelnden Rückgewähranspruch in einen Erfüllungsanspruch auf das positi-

ve Interesse umwandle und so einen im wohlverstandenen Interesse beider

Parteien liegenden Ausgleich bestimme.

12

Die Widerklage sei deshalb auch insoweit unbegründet, als sie sich auf

Ersatz der für die Gesellschaften getätigten Aufwendungen richte. Insoweit ver-

lange die Beklagte einen ihr nicht zustehenden Ersatz des negativen Interes-

ses; eine im Einklang mit der Garantieregelung in Ziffer VI.15 stehende Scha-

densberechnung und Widerklagebegründung liege nicht vor.

II.

14

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision

im entscheidenden Punkt nicht stand.

Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt ist die

Beklagte durch eine arglistige Täuschung des Klägers zum Abschluss des

Kaufvertrages veranlasst worden. Die hierauf gestützte Anfechtung der Beklag-

ten mit Schreiben vom 21. Juli 2003 führt zum Wegfall des Kaufvertrages

(§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerich-

tes steht die in Ziffer VI.15 des Kaufvertrages getroffene Regelung der Anfech-

tung nicht entgegen.

15

1. a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Anfechtung

wegen arglistiger Täuschung sei von der Regelung unter VI.15 des Kaufvertra-

ges nicht umfasst. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist als tatrichterliche

Würdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar. Sie kann nur

insoweit nachgeprüft werden, als gesetzliche oder allgemein anerkannte Ausle-

gungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvor-

schriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - IX ZR

33/90, WM 1991, 495 unter I 3 a; BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR

88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3 a). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht

auf. Das vom Tatrichter gefundene Ergebnis ist möglich und daher für die Revi-

sionsinstanz bindend (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90,

NJW 1992, 1967 unter II 3 c).

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b) Die Beklagte kann sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht

darauf berufen, dass Zweifel bei der Auslegung der vertraglichen Regelung zu

Lasten des Klägers gehen, § 305 c Abs. 2 BGB. Abgesehen davon, dass solche

Zweifel nach dem oben Ausgeführten bereits nicht aufgezeigt sind, hat das Be-

rufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass es sich bei den

im Kaufvertrag vom 27. September 2002 enthaltenen Vereinbarungen um All-

gemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Darlegungs- und Beweislast für

das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt derjenige, der sich

- wie hier die Beklagte - auf die Schutzvorschriften der §§ 305 ff BGB beruft

(BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, NJW 1992, 2160 unter III 2 a;

vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, NJW-RR 2002, 1344,

unter III 2). Übergangenen Vortrag der Beklagten dazu zeigt die Revision nicht

auf.

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2. Die vom Berufungsgericht demnach rechtsfehlerfrei als vertraglicher

Ausschluss des Anfechtungsrechts ausgelegte Regelung in Ziffer VI.15 des An-

teilskaufvertrages ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

unwirksam.

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a) Ein vertraglicher Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täu-

schung ist nach allgemeiner Auffassung unwirksam, wenn die Täuschung - wie

es nach der revisionsrechtlich zu unterstellenden Darstellung der Beklagten hier

der Fall ist - von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt

worden ist, die nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist (Staudin-

ger/Singer/v. Finckenstein, BGB

(2004),

§ 123 Rdnr. 87; Münch-

KommBGB/Kramer, 5. Aufl., § 123 Rdnr. 28; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 123

Rdnr. 44; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Band, 3. Aufl.,

§ 19; vgl. auch Lips/Stratz/Rudo in Beck’sches Mandatshandbuch Unterneh-

menskauf, 2004, § 4 Rdnr. 154). Wird die Anfechtung für den Fall der arglisti-

gen Täuschung im Voraus ausgeschlossen, liefert sich der Erklärende der Will-

kür des Vertragspartners aus und gibt seine - durch § 123 BGB geschützte (vgl.

Mot. I, § 103) - freie Selbstbestimmung vollständig auf. Dem Täuschenden wird

ermöglicht, Vorteile aus seiner Täuschung zu ziehen, ohne eine Rückabwick-

lung des Vertrages befürchten zu müssen. Dafür verdient der arglistig Täu-

schende nicht den Schutz der Rechtsordnung. Es ist ferner unerheblich, ob der

Täuschende - wie hier - im Vertrag Garantien für verschiedene Umstände, die

für die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kaufgegenstandes von

Bedeutung sein können, übernimmt und auf Herstellung des garantierten Zu-

standes haftet. Denn der getäuschte Käufer wird jedenfalls auf das Erfüllungsin-

teresse verwiesen. Er müsste darlegen, inwiefern sich seine wirtschaftliche Si-

tuation günstiger dargestellt hätte, wenn die Umstände, über die er arglistig ge-

täuscht worden ist, tatsächlich vorgelegen hätten. Dies würde ihn vor kaum zu

überwindende Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten stellen, wie auch die

hier behauptete Täuschung über die Ursachen eines Umsatzrückgangs und

den Grund der Beendigung des Vertrags mit der Bundesknappschaft zeigt. Der

Getäuschte müsste ferner das Risiko der zufälligen Verschlechterung des

Kaufgegenstandes tragen. Die weitaus einfachere Möglichkeit der Rückgän-

gigmachung des Kaufvertrages bliebe ihm versperrt.

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b) Für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gilt entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts nichts anderes. Weder das Anmeldeprinzip des

§ 16 GmbHG noch die Rechtsgrundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen

der Anfechtung und Rückabwicklung eines fehlerhaften Anteilserwerbs entge-

gen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990 - II ZR 25/89, WM 1990, 505 unter 7 zur

einer durch Täuschung veranlassten Anteilsübertragung unter Aufgabe seiner

früheren Rspr.; Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 409/02, WM 2005, 282

unter II 2). Die Fehlerhaftigkeit des Anteilserwerbs und eine daran anknüpfende

Rückwirkungsfolge der Anfechtung ist zwar gemäß § 16 GmbHG auf den Be-

stand der Gesellschaft und auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft

und Gesellschafter ohne Einfluss (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990, aaO). Da-

von zu unterscheiden sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Veräußerer

und dem Erwerber des Gesellschaftsanteils; in diesem Verhältnis greift die

Rückwirkung der Anfechtung mit der Folge, dass die Anteilsübertragung, jeden-

falls aber das der Anteilsabtretung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft im

Falle einer berechtigten Anfechtung von Anfang an unwirksam ist (BGH, Urteil

vom 13. Dezember 2004, aaO).

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Es ist zwar richtig, dass im Verhältnis zur Gesellschaft eine vollständige

Rückabwicklung nicht möglich ist. Insoweit bestimmt § 16 Abs. 1 GmbHG, dass

die Gesellschaft im eigenen Interesse, aber auch zum Schutz von Veräußerer

und Erwerber berechtigt und verpflichtet ist, unabhängig von der wahren

Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber ausgewiesen hat,

so lange als solchen zu behandeln, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemel-

det und nachgewiesen ist. Wer einen Geschäftsanteil anfechtbar erworben hat,

kann sich der Haftung für die zum Zeitpunkt der Anmeldung rückständigen Leis-

tungen auf den Geschäftsanteil nicht durch nachträgliche Anfechtung entzie-

hen. Er haftet ferner für die bis zum Widerruf der Anmeldung bzw. zur Anmel-

dung des wirklichen Gesellschafters fällig gewordenen Leistungen auf den Ge-

schäftsanteil (BGHZ 84, 47, 49 f.; BGH, Urteil vom 22. Januar 1990, aaO;

Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 16 Rdnr. 22; Rowedder/Pentz, GmbHG,

4. Aufl., § 16 Rdnr. 41; a.A. für zum Zeitpunkt des Widerrufs rückständige Leis-

tungen Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 16 Rdnr. 4, 12; Lut-

ter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 16. Aufl., § 16 Rdnr. 19; Michalski/Ebbing,

GmbHG, 2002, § 16 Rdnr. 61). Es ist ferner richtig, dass die Rückabwicklung

eines Anteilskaufs erhebliche Probleme bereiten kann (vgl. Senat, Urteil vom

5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, WM

2006, 1829 unter II 2 a; Ballerstedt in Festschrift für Schilling, 1973, S. 289 ff.;

Günther in Münchener Vertragshandbuch, Band 2 Wirtschaftsrecht I, 5. Aufl.

2004, III Anm. Nr. 106; Lips/Stratz/Rudo, aaO, § 4 Rdnr. 174, 175); vergleichba-

re Schwierigkeiten treten aber auch außerhalb des Gesellschaftsrechts auf, et-

wa bei der Rückabwicklung einer Unternehmensveräußerung oder des Ver-

kaufs einer freiberuflichen Praxis. Diese Umstände rechtfertigen entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts keine Abweichung von den oben zum Aus-

schluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung dargestellten Grundsät-

zen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990, aaO; Günther, aaO, III 1, 2 Anm. Nr. 98

unter (3)). Bei einer negativen Unternehmensentwicklung dürfte das Risiko der

inzwischen eingetretenen nachteiligen Veränderungen im Übrigen in erster Li-

nie den Verkäufer treffen (Günther, aaO, III, 1, 2 Anm. Nr. 106 am Ende; vgl.

auch Jedlitschka, Die Rückabwicklung der unwirksamen Übernahme einer

GmbH-Anteilsmehrheit, 2004, B II). Es muss daher der Entscheidung des Ge-

täuschten überlassen bleiben, ob er auch angesichts der tatsächlichen Schwie-

rigkeiten der Rückabwicklung und trotz der Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1

GmbHG den Anteilserwerb anfechten oder auf die vertragliche Regelung, die

für ihn im Einzelfall ebenfalls mit erheblichen Darlegungs- und Beweisproble-

men verbunden sein kann, zurückgreifen möchte; für eine Privilegierung des

arglistig täuschenden Verkäufers besteht kein Anlass.

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3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ferner, dass der Beklagten

auch der mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzanspruch wegen der für

die Gesellschaft getätigten Aufwendungen nicht mit der vom Berufungsgericht

gegebenen Begründung versagt werden kann.

III.

22

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der

Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine

Feststellungen zum Vorliegen einer arglistigen Täuschung getroffen hat. Das

Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 04.04.2005 - 3 O 333/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2006 - 27 U 101/05 -