BGH Beschluss vom 26.03.2009 – V ZB 174/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2009
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
rungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer
Rechtsmittelbelehrung.
b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der ge-
richtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entge-
gen.
c) Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist
bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschul-
den des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten.
BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - V ZB 174/08 - LG Augsburg
AG Augsburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-
schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom
6. August 2008 aufgehoben.
Dem Beteiligten zu 1 wird gegen die Versäumung der Frist zur
Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2008 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-
richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
315.350 €.
Gründe
I.
Der Schuldner und seine Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer des
im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Auf Antrag der Betei-
ligten zu 3 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer ding-
lichen Forderung angeordnet. Die Beteiligte zu 4 trat dem Verfahren wegen ei-
ner persönlichen Forderung bei, die Beteiligte zu 5, eine Bank, wegen einer vor-
rangigen dinglichen Forderung.
Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 900.000 € festgesetzt.
Termin zur Versteigerung wurde auf den 7. Februar 2008 bestimmt. In dem
Termin bot C. S. 320.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der
Zuschlag wurde gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt.
Neuer Termin zur Versteigerung wurde auf den 4. Juni 2008 bestimmt.
Der Schuldner nahm an dem Termin teil. Es erfolgte wiederum nur ein Gebot,
nämlich das der Beteiligten zu 6, die 315.000 € bot. Termin zur Verkündung
einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 11. Juni 2008 bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 beantragte der Schuldner die "Zurück-
versetzung des Verfahrens in den Stand vom 7. Februar 2008" und die "Wie-
dereinrichtung der Bietgrenzen". Zur Begründung machte er geltend, C.
S. sei Mitarbeiterin der Beteiligten zu 5. Sie habe im Termin vom
7. Februar 2008 nur deshalb ein Gebot abgegeben, um die in § 85a Abs. 1 ZVG
bestimmte Grenze zu Fall zu bringen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2008 das Grundstück
der Beteiligten zu 6 zugeschlagen. Es hat ausgeführt, das Gebot von Frau
S. sei zu Recht zugelassen worden, weil diese nicht als Vertreterin der
Beteiligten zu 5 an dem Termin vom 7. Februar 2008 teilgenommen habe. Der
Beschluss ist dem Schuldner am 14. Juni 2008 zugestellt worden.
Mit am 26. Juni 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Schuldner ge-
gen den Beschluss vom 11. Juni 2008 sofortige Beschwerde erhoben. Das
Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landge-
richt zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Schuldner mit Verfügung vom
10. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil die
Beschwerdefrist nicht eingehalten sei. Am 14. Juli 2008 hat der Schuldner dar-
aufhin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gestellt. Zur Begrün-
dung hat er geltend gemacht, § 98 ZVG habe er nicht gekannt. Ein Migränean-
fall habe ihn daran gehindert, die fertig gestellte Beschwerde noch am 25. Juni
2008 per Fax zu versenden. Auf den Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist hinge-
wiesen, hat der Schuldner am 29. Juli 2008 Wiedereinsetzung gegen die Ver-
säumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt.
Das Landgericht hat die Anträge auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen
und die Beschwerde verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde er-
strebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags und dessen Versagung.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde sei verspätet,
eine Wiedereinsetzung scheide aus. Weil der Schuldner an dem Versteige-
rungstermin vom 11. Juni 2008 teilgenommen habe, habe die Beschwerdefrist
ihm gegenüber gemäß § 98 Satz 2 ZVG mit der Verkündung des Zuschlagsbe-
schlusses am 11. Juni 2008 zu laufen begonnen. Soweit der Schuldner durch
den Migräneanfall vom 25. Juni 2008 an der Übermittlung der Beschwerde-
schrift an diesem Tag gehindert gewesen sei, sei das Hindernis am Folgetag
entfallen. Die damit begonnene Frist, Wiedereinsetzung zu beantragen, habe
der Schuldner versäumt. Der auch insoweit beantragten Wiedereinsetzung ste-
he entgegen, dass dem Schuldner die Unkenntnis der Wirkungen von § 98 ZVG
vorzuwerfen sei.
III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Beschwerdefrist ist versäumt. Gegen das Fristversäumnis ist dem
Schuldner entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren.
1. Weil der Schuldner an dem Versteigerungstermin vom 4. Juni 2008
teilgenommen hat, begann die Beschwerdefrist ihm gegenüber gemäß § 98
Satz 2 ZVG mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 11. Juni 2008.
Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 25. Juni 2008. Die am 26. Juni 2008 bei dem
Amtsgericht eingegangene Beschwerde ist daher verspätet. Daran ändert es
nichts, dass der Schuldner über Form und Frist des gegen den Zuschlagsbe-
schluss eröffneten Rechtsmittels nicht belehrt worden ist (vgl. schon Senat, Be-
schluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085).
2. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung hat aber zur Folge,
dass dem Schuldner Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung zu gewäh-
ren ist, wenn das Fehlen der Belehrung für die Versäumung ursächlich war.
a) Allerdings sehen weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die
auf die Verfahren nach diesem Gesetz gemäß § 869 ZPO anzuwendende Zivil-
prozessordnung eine Rechtsmittelbelehrung vor. Ob sie trotzdem geboten ist
und bei ihrem Fehlen der Weg für die Wiedereinsetzung eröffnet ist, hat der
Senat im Beschluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084,
1085, offen gelassen. Die Frage ist zu bejahen. Das ergibt sich aus der Verfas-
sung.
aa) Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, den Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz. Die Rechtschutzgewährung durch die Gerichte bedarf dabei ei-
ner normativen Ausgestaltung. In dieser kann der Gesetzgeber Regelungen
treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren, insbesondere auch für Rechtsmittel,
besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den
Rechtsuchenden einschränkend auswirken (BVerfGE 93, 99, 107). Hierzu ge-
hören Form- und Fristerfordernisse, durch die einer unangemessenen Dauer
des Verfahrens entgegen gewirkt wird. Die insoweit notwendigen Regelungen
müssen jedoch, was ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die betroffe-
nen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf ihre Auswirkung auf den
einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Hierzu gehört eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erforderlich ist, um un-
zumutbare Schwierigkeiten auszugleichen, die die Ausgestaltung eines
Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. So verhält es sich, wenn die Erfor-
dernisse eines Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, dass
nicht erwartet werden kann, der Rechtsmittelsuchende werde sich in zumutba-
rer Weise hierüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können. Das gilt nament-
lich für Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (BVerfGE, aaO, 108).
bb) Das ist bei den Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsge-
setz, insbesondere bei der Entscheidung über den Zuschlag, der Fall.
Gegen die Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren findet die
dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Be-
schwerdegericht eingelegt werden. Sie unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Die
Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen; sie beginnt grundsätzlich mit der Zustel-
lung der angefochtenen Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO.
Hiervon weicht das ZVG für die Entscheidung über den Zuschlag ab.
Soweit ein Beteiligter an dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über
den Zuschlag teilgenommen hat, braucht ihm die Entscheidung nicht zugestellt
zu werden, § 88 ZVG. Unabhängig von der Frage der Teilnahme an dem Ver-
steigerungstermin oder dem Verkündungstermin oder auch der Zustellung der
Entscheidung beginnt die Frist für die Anfechtung einer Entscheidung, durch die
der Zuschlag versagt wird, mit deren Verkündung, § 98 Satz 1 ZVG. Nach § 98
Satz 2 ZVG gilt "das Gleiche .... im Falle der Erteilung des Zuschlags für die
Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin er-
schienen waren“. Soweit es sich so verhält, bedarf es der Zustellung des Zu-
schlagsbeschlusses daher nicht; die Beschwerdefrist beginnt unabhängig von
dessen Zustellung mit der Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag.
Das gilt auch dann, wenn ein Beteiligter zwar nicht an dem Verkündungstermin,
wohl jedoch an dem Versteigerungstermin, aufgrund dessen über den Zuschlag
zu entscheiden ist, teilgenommen hat und die Entscheidung über den Zuschlag
nicht kennt.
Die Regelung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfah-
rens (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 98 Rdn. 1). Einem juristischen Laien erschließt
sich weder der Inhalt der Regelung, noch erschließt sich das mit dieser verfolg-
te Ziel. Ohne eine Belehrung seitens des Gerichts ist die gesetzliche Regelung
mit dem heutigen Verständnis des verfassungsrechtlich gesicherten Anspruchs
auf wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfGE 93, 99, 108) nicht zu vereinbaren.
Das zeigt insbesondere die Entscheidung über den Zuschlag, um die es im vor-
liegenden Fall geht. Durch den Zuschlag verliert der Schuldner das Eigentum
an seinem Grundstück. Die Entscheidung bildet den Kern des Zwangsverstei-
gerungsverfahrens. Dass der Beginn der Frist zur Anfechtung dieser Entschei-
dung für den Schuldner davon abhängt, dass er in dem dem Verkündungster-
min vorausgehenden Versteigerungstermin zugegen war, liegt in solchem Maße
fern, dass der Schuldner ohne eine Belehrung seitens des Gerichts hiermit nicht
rechnen kann.
Das Zwangsversteigerungsverfahren gehört auch nicht zu den Verfah-
ren, von denen angenommen werden kann, dass sie allgemein vertraut sind.
Weil das für die Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz eröff-
nete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht dem Anwaltszwang unter-
liegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten an ei-
nem solchen Verfahren wegen der Anfechtung einer Entscheidung den Rat ei-
nes Rechtsanwalts in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 93, 99, 108).
cc) Dementsprechend hat der Senat für das auf Wohnungseigentumssa-
chen früher anzuwendende Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegen-
heiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG, unmittelbar aus der Verfassung
das Gebot hergeleitet, über Form und Frist der gegen die Entscheidungen in
diesem Verfahren gegebenen Rechtsmittel zu belehren (Senat, BGHZ 150,
390, 393 ff., weitergehend OLG Hamm, OLGR 2003, 302 ff., für die Verfahren
nach dem FGG im Allgemeinen; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 1 Rdn. 53 für das
Verfahren nach der GBO).
b) Unterbleibt die von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbeleh-
rung, kommt dem Betroffenen - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44
Satz 2 StPO - die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Versäu-
mung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel
für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (Senat,
Beschl. v. 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085; ferner
BGHZ 150, 390, 397 ff. zu § 43 WEG a.F.). Für die Ursächlichkeit spricht bei
einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten eine tatsächliche Vermutung.
3. Eine Belehrung des Schuldners über den Beginn der Frist zur soforti-
gen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nicht erfolgt. Damit ist nach
dem Vorstehenden unwiderleglich zu vermuten, dass die Versäumung der Frist
von dem Schuldner nicht verschuldet ist. Da er nicht anwaltlich beraten war, ist
ferner zu vermuten, dass die Fristversäumung auf dem Fehlen der Belehrung
beruht. Dass er die Beschwerdefrist versäumt hat, hat er erst durch den Hin-
weis des Beschwerdegerichts vom 10. Juli 2008 erfahren. Damit begann die in
§ 234 ZPO bestimmte Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Beschwerdefrist zu beantragen. Die Frist ist durch den Antrag
vom 14. Juli 2008 gewahrt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist dem Schuldner
zu gewähren.
In der Sache besteht Anlass zu dem Hinweis, dass es für die Entschei-
dung, ob der von § 85a ZVG gewährte Schutz durch ein nicht zuschlagsfähiges
III.
Gebot im ersten Termin unterlaufen wird, nicht darauf ankommt, ob ein solches
Gebot von einem Vertreter des Gläubigers abgegeben wurde (Senat, Beschl. v.
17. Juli 2008, V ZB 1/08, WM 2008, 299 f.).
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - K 15/06 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 T 2273/08 -