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BGH Urteil vom 27.03.2009 – V ZR 196/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. März 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) § 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1

Satz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei

Verfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vor-

bringen anderer Kläger gewahrt.

b) Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen zurückgenommen, ist

nur über die von dem Kläger und seinen verbleibenden Streitgenossen rechtzeitig

vorgebrachten Anfechtungsgründe zu entscheiden.

BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08 - LG Frankfurt am Main

AG Offenbach am Main

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 27. August 2008 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft.

Er wendet sich gegen die Beschlüsse der Versammlung der Wohnungserbbau-

berechtigten vom 25. August 2007 und beantragt, sie für ungültig zu erklären,

hilfsweise die Nichtigkeit dieser Beschlüsse festzustellen. In seiner bei dem

Amtsgericht am 18. September 2007 eingegangene Klageschrift behielt sich der

Kläger eine Begründung seiner Anträge vor. Mit einem weiteren Schriftsatz vom

24. September 2007 teilte er mit, dass sein Schreiben vom 17. September 2007

als Klageantrag anzusehen sei. Am gleichen Tag gingen bei dem Amtsgericht

die Klagen eines anderen Mitglieds der Gemeinschaft und der in der Versamm-

lung abgewählten Verwalterin ein, die näher begründet waren. Diese nahmen

ihre Klagen mit Schriftsätzen vom 8. Oktober und vom 10. November 2007 zu-

rück. Für den Kläger bestellte sich mit am 18. Oktober 2007 eingegangenem

Schriftsatz sein Prozessbevollmächtigter. Dieser wies darauf hin, dass die Be-

schlüsse mangels Beschlussfähigkeit angefochten werden sollten, beantragte,

"der Beklagten" die Vorlage von Abstimmungsunterlagen aufzugeben, und be-

hielt sich "die Klagebegründung" vor. Diese reichte er am 21. Januar 2008 bei

dem Amtsgericht ein.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers

hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelasse-

nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Klä-

ger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil der Kläger die

in § 46 WEG bestimmte Klagebegründungsfrist von zwei Monaten nach der Be-

schlussfassung versäumt habe. Innerhalb dieser Frist habe der Kläger lediglich

erwähnt, dass die Beschlüsse mangels Beschlussfähigkeit im Sinne von § 25

Abs. 3 WEG angefochten werden sollten. Das genüge zur Wahrung der Be-

gründungsfrist nicht. Vielmehr müsse in der Frist der Lebenssachverhalt ge-

schildert werden, auf den die Anfechtung der Versammlungsbeschlüsse ge-

stützt werde. Das sei nicht geschehen. Dem Kläger komme auch nicht zugute,

dass ein weiterer Wohnungserbbauberechtigter und die frühere Verwalterin ihre

Klagen fristgerecht begründet hätten. Diese seien zwar notwendige Streitge-

nossen des Klägers gewesen. Eine Wahrung der Frist durch die anderen Kläger

scheide aber aus, weil die Begründungsfrist eine materiell-rechtliche Aus-

schlussfrist sei und durch jeden Wohnungserbbauberechtigten selbst gewahrt

werden müsse. Die Nichtigkeit der Beschlüsse habe der Kläger in erster Instanz

nicht dargelegt. Zu einem Hinweis sei das Amtsgericht nicht verpflichtet gewe-

sen. Deshalb sei das neue Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulas-

sen.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung teils in der Sache,

teils im Ergebnis stand.

1. Eine Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 25.

August 2007 durch den Kläger ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG

ausgeschlossen.

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger

seine rechtzeitig erhobene Klage nicht innerhalb von zwei Monaten nach der

Beschlussfassung begründet hat.

a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass ein Schriftsatz nicht aus-

drücklich als Begründungsschrift bezeichnet werden muss, um dem Begrün-

dungserfordernis zu genügen. Ob er die erforderliche Begründung darstellt, be-

stimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des klagenden

Wohnungseigentümers. Bei der Einordnung eines Schriftsatzes als Klagebe-

gründung, auch darin ist der Revision zuzustimmen, ist davon auszugehen,

dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsord-

nung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. BGH,

Beschl. v. 10. Juni 2003, VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418, 3419).

8

b) Der Senat folgt der Revision schließlich darin, dass die Auslegung der

Erklärung des klagenden Wohnungseigentümers freier revisionsrechtlicher

Nachprüfung unterliegt. Die Einhaltung der Klage- und der Begründungsfrist

nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist zwar keine Voraussetzung für die Zulässigkeit

der Beschlussanfechtungsklage; ihre Versäumung führt vielmehr zu einem ma-

teriell-rechtlichen Ausschluss von Anfechtungsgründen (Senat, Urt. v. 16. Janu-

ar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999, f., zur Veröffentlichung in BGHZ be-

stimmt). Das ändert aber nichts daran, dass die erforderliche Klage und ihre

Begründung Prozesshandlungen darstellen, die nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs nicht beschränkt, sondern unbeschränkt nachprüfbar

sind (Senat, Urt. v. 14. Dezember 1990, V ZR 329/89, NJW 1991, 1175, 1176;

BGH, Urt. v. 24. November 1999, XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Beschl. v.

10. Juni 2003, VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418, 3419).

9

c) Der Revision kann aber nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, dass der

innerhalb der Begründungsfrist eingegangene Schriftsatz des Klägers vom

16. Oktober 2007 die an eine Klagebegründung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG

zu stellenden Anforderungen erfüllt.

10

aa) Anders als in seiner Klageschrift hat sich der Kläger in diesem

Schriftsatz allerdings nicht darauf beschränkt, bei dem Amtsgericht zu beantra-

gen, den Beklagten die Vorlage bestimmter, dort näher bezeichneter Unterla-

gen der Versammlung der Wohnungserbbauberechtigten aufzugeben. Vielmehr

hat er zusätzlich ausgeführt, die Beschlüsse sollten für ungültig erklärt werden

"da u. a. eine Beschlussfähigkeit i. S. d. § 25 Abs. 3 WEG nicht gegeben bzw.

fingiert war". Das hat das Berufungsgericht aber entgegen der Ansicht der Re-

vision nicht übergangen.

11

bb) Es hat diesen Gesichtspunkt vielmehr berücksichtigt und ist zu der

zutreffenden Einschätzung gelangt, dass der Kläger mit diesem Schriftsatz kei-

ne Klagebegründung vorgelegt hat. Das ergibt sich zum einen aus dem auf die

zitierte Passage folgenden Satz. Darin behält der Kläger "die Klagebegründung"

ausdrücklich einem besonderen Schriftsatz vor. Die zitierte Passage ist zum

anderen auch in ihrem konkreten Kontext nicht als Begründung der Klage ge-

dacht. Die eher beiläufige Bemerkung dient vielmehr dazu, den zusätzlichen

Antrag des Klägers, den Beklagten die Vorlage bestimmter Versammlungsun-

terlagen aufzugeben, mit einer gewissen Plausibilität zu versehen. Das ist keine

Darlegung von Anfechtungsgründen. Diese sollte im Gegenteil lediglich erst

vorbereitet werden.

12

d) Dessen ungeachtet genügt der Schriftsatz des Klägers vom 16. Okto-

ber 2007 auch inhaltlich den Anforderungen an die Begründung einer Be-

schlussanfechtungsklage nicht.

13

aa) Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG soll bewirken,

dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüs-

sen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald

Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsäch-

lichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unter-

zogen werden (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999,

1001). Deshalb muss sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungskla-

ge gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der

Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben (Senat, aaO). Würden näm-

lich die Anfechtungsgründe erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen

(werden können), käme das im Ergebnis einer verspäteten Klage gleich (für die

aktienrechtliche Anfechtungsklage: BGH, Urt. v. 11. Juli 1966, II ZR 134/65,

NJW 1966, 2055; MünchKomm-AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 246 Rdn. 41).

14

bb) An diesem Zweck sind die Anforderungen an die Darlegung zum we-

sentlichen tatsächlichen Kern des Anfechtungsgrunds auszurichten. Danach

kann einerseits keine Substantiierung im Einzelnen gefordert werden (für die

aktienrechtliche Anfechtungsklage: BGH, Urt. v. 11. Juli 1966, II ZR 134/65,

aaO; K. Schmidt in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 246 Rdn. 23; MünchKomm-

AktG/Hüffer, aaO). Anderseits lässt sich der Anfechtungsgrund von anderen nur

abgrenzen, wenn auch der Lebenssachverhalt wenigstens in Umrissen vorge-

tragen wird (K. Schmidt aaO; ähnlich BGHZ 152, 1, 6 zu den Anforderungen an

die Berufungsbegründung bei einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage). Das

wird mit einer bloß schlagwortartigen Beschreibung des Anfechtungsgrunds nur

ausnahmsweise, nämlich dann zu erreichen sein, wenn das Schlagwort den

maßgeblichen Lebenssachverhalt hinreichend deutlich eingrenzt.

16

cc) Dem genügt der Schriftsatz des Klägers vom 16. Oktober 2007 nicht.

(1) Er beschreibt zwar, das ist der Revision einzuräumen, als beabsich-

tigten Anfechtungsgrund immerhin eine Rüge der "Beschlussfähigkeit nach § 25

Abs. 3 WEG". Die angeführte Vorschrift legt, auch das ist richtig, für die Be-

schlussfähigkeit der Versammlung von Wohnungserbbauberechtigten nur eine

Tatbestandsvoraussetzung fest, nämlich, dass die erschienenen stimmberech-

tigten Wohnungserbbauberechtigten mehr als die Hälfte der Miteigentumsantei-

le vertreten müssen. Eine Bezugnahme auf diese gesetzliche Bestimmung kann

die Tatsachenbehauptung enthalten, dass diese Voraussetzung im konkreten

Fall nicht erfüllt gewesen sei, dass also die erschienenen Teilnehmer der Ver-

sammlung am 25. August 2007 nicht in der Lage gewesen seien, die erforderli-

chen Stimmrechte auf sich zu vereinigen.

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(2) Das hilft dem Kläger aber nicht. Denn auch ein in diesem Sinne ver-

standener Vortrag macht das Anfechtungsziel nur scheinbar greifbar. Undeut-

lich bleibt schon, ob die erschienenen stimmberechtigten Wohnungserbbaube-

rechtigten tatsächlich nicht die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten haben

sollen oder ob dies zwar der Fall gewesen sein soll, aber nach Meinung des

Klägers auf Manipulationen beruhte. Unklar bleibt ferner, worin der gerügte

Mangel der Beschlussfähigkeit thematisch bestehen soll: ob etwa nicht genü-

gend Wohnungserbbauberechtigte erschienen waren, ob die erschienenen

Wohnungserbbauberechtigten unzureichende Vollmachten hatten oder ob nicht

stimmberechtigte Wohnungserbbauberechtigte zu Unrecht mitgezählt oder

stimmberechtigte zu Unrecht nicht mitgezählt wurden. Welcher Ausschnitt aus

dem Bereich der Beschlussfähigkeitsmängel nach § 25 Abs. 3 WEG angespro-

chen werden soll, lässt das Schlagwort "Beschlussfähigkeit nach § 25 Abs. 3

WEG" ohne nähere Eingrenzung nicht erkennen. Ohne diese ist der Anfech-

tungsgrund auch nicht in dem von dem Kläger selbst postulierten Sinne "identi-

fizierbar" (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2000, X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493 f.

für § 253 ZPO). Das Schlagwort genügt deshalb für sich genommen zur Wah-

rung der Begründungsfrist nicht.

18

(3) Daran ändert es nichts, wenn man den Antrag auf Vorlage von Ver-

sammlungsunterlagen in die Betrachtung einbezieht. Denn auch diese Unterla-

gen lassen ein hinreichend deutlich umrissenes Geschehen, das zur Überprü-

fung gestellt werden soll, nicht erkennen. Die Stimmkarten, deren Vorlage im

Original den Beklagten unter anderem aufgegeben werden soll, gehören zum

Abstimmungsvorgang. Dieser Antrag lässt es deshalb als möglich erscheinen,

dass es dem Kläger nicht allein um die Beschlussfähigkeit, sondern auch um

die Abstimmung selbst gehen könnte. Der von ihm nach Ablauf der Begrün-

dungsfrist mit dem Schriftsatz vom 21. Januar 2008 dann vorgetragene Le-

benssachverhalt wird jedenfalls in diesem Schriftsatz nicht einmal ansatzweise

deutlich.

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3. Der Kläger kann sich auch nicht auf die rechtzeitige Begründung der

zurückgenommenen Klagen des anderen Wohnungserbbauberechtigten und

der ehemaligen Verwalterin gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

vom 25. August 2007 stützen.

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a) Mehrere Prozesse, in denen dieselben Beschlüsse der Wohnungsei-

gentümer- oder, wie hier, der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung für

ungültig erklärt werden sollen, sind zwar nach § 47 Satz 1 WEG zu verbinden.

Nach § 47 Satz 2 WEG sind die Kläger als Streitgenossen anzusehen. Wegen

der Wirkungen der Entscheidung nach § 48 Abs. 3 WEG handelt es sich hierbei

entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch um einen Fall der notwen-

digen Streitgenossenschaft (Gegenäußerung der Bundesregierung im Gesetz-

gebungsverfahren in BT-Drucks 16/887 S. 73; Wenzel in Bärmann, WEG, 10.

Aufl., § 46 Rdn. 61 und § 47 Rdn. 11; Jennißen/Suilmann, WEG, § 47 Rdn. 14;

für Gesellschaftsrecht: BGHZ 122, 211, 240; RGZ 164, 129, 131 f.; K. Schmidt

in Großkomm. z. AktG, aaO, § 246 Rdn. 29). Es wäre in diesem Zusammen-

hang letztlich auch nicht entscheidend, dass die anderen Kläger in erster Linie

die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse und nur hilfsweise die Erklärung

für ungültig angestrebt haben.

21

b) Die durch die erfolgte Verbindung der drei Klagen entstandene not-

wendige Streitgenossenschaft führt aber nach § 62 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, so-

weit hier von Interesse, nur dazu, dass die Frist für die Vornahme einer Pro-

zesshandlung durch einen von mehreren klagenden Wohnungseigentümern

gewahrt werden kann. Zu diesen prozessualen Fristen gehört die Begründungs-

frist (ebenso wie die Klagefrist) nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht. Diese Frist

ist, wie ausgeführt, eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Senat, Urt. v.

16. Januar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999 f., zur Veröff. in BGHZ bestimmt;

Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/887 S. 38; Wenzel in Bärmann, aaO,

§ 46 Rdn. 42). Sie kann nur gewahrt werden, wenn der Wohnungseigentümer,

der einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung anfechten will, die

Anfechtungsklage selbst rechtzeitig erhebt (Jennißen/Suilmann, aaO, § 47 Rdn.

18; Wenzel in Bärmann, aaO, § 47 Rdn. 11, missverständlich aber Rdn. 12;

ebenso für § 246 AktG: K. Schmidt, Großkomm. z. AktG, aaO, § 246 Rdn. 29

a.E.). Hat er die Frist versäumt, kann er der rechtzeitigen Klage anderer Woh-

nungseigentümer zwar als (streitgenössischer) Nebenintervenient gemäß § 69

ZPO beitreten. Das kommt seiner eigenen verspäteten Klage aber nicht zugute;

sie wäre abzuweisen (K. Schmidt aaO). Dazu kommt es insbesondere dann,

wenn, wie hier, die rechtzeitigen Klagen zurückgenommen werden. Für die

Wahrung der Begründungsfrist gilt nichts anderes.

22

c) An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass ein Sachurteil über eine

Beschlussanfechtung nach § 48 Abs. 3 WEG nicht nur für die an dem Klagever-

fahren Beteiligten, sondern auch für und gegen alle nach § 48 Abs. 1 WEG bei-

geladenen Wohnungseigentümer wirkt. Diese Wirkung des Urteils führt dazu,

dass die Entscheidung über eine Beschlussanfechtung nur einheitlich ergehen

kann (BGHZ 122, 211, 240 für §§ 246, 248 AktG). Sie schließt auch ein Teilur-

teil hinsichtlich einzelner Streitgenossen aus (BGH, Urt. v. 1. März 1999, II ZR

305/97, NJW 1999, 1638, 1639). Das Urteil muss indessen nicht einheitlich aus-

fallen. Kläger, die die Klage- oder Begründungsfrist versäumt haben, können

abgewiesen werden, während andere mit ihrer rechtzeitigen Klage durchdringen

(K. Schmidt, Großkomm. z. AktG, aaO, § 246 Rdn. 29; MünchKomm-

AktG/Hüffer, aaO, § 246 Rdn. 6). Vor allem aber kann jeder der als Streitgenos-

sen verbundenen Kläger seine Klage selbständig zurücknehmen (Wenzel in

Bärmann, aaO, § 47 Rdn. 11, MünchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl., § 62 Rdn.

49). Ungeachtet der Klagerücknahme träfen ihn dann zwar nach § 48 Abs. 3

WEG die Wirkungen eines Urteils, das der Klage der verbleibenden Kläger

stattgibt. Gegenstand des Urteils wären aber nur noch die in den Fristen des §

46 Abs. 1 Satz 2 WEG von den verbleibenden Klägern geltend gemachten An-

fechtungsgründe. Anfechtungsgründe, die nur der Kläger, der seine Klage zu-

rücknimmt, rechtzeitig geltend gemacht hat, sind in dem weiteren Verfahren

nicht mehr zu prüfen. Die verbleibenden Kläger können sich diese Gründe nicht

zu Eigen machen. Das liefe nämlich auf ein Nachschieben von Anfechtungs-

gründen hinaus, das § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gerade verhindern will. Haben die

verbleibenden Kläger in den Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG Anfechtungs-

gründe nicht vorgetragen, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. So liegt es

hier. Die fristgerechten Klagen sind zurückgenommen worden. Der Kläger

selbst hat seine Klage nicht fristgerecht begründet.

4. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Zurückweisung des Hilfsantrags

auf Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse.

a) Auf § 531 Abs. 2 ZPO lässt sich das indessen entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts nicht stützen. Der Kläger konnte zwar in der Berufungs-

instanz keinen neuen Vortrag halten, weil dieser ihm in erster Instanz möglich

gewesen wäre. Er durfte in der Berufungsinstanz aber, worauf die Revision zu

Recht hinweist, noch die Nichtigkeit des Beschlusses geltend machen und sich

dazu auf sein erstinstanzliches Vorbringen berufen. Dieses war unter dem Ge-

24

sichtspunkt einer Nichtigkeit berücksichtigungsfähig. Die Gründe für eine An-

fechtungsklage können bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzung zur Nich-

tigkeit des angefochtenen Beschlusses führen. Daran hat sich unter neuem

Verfahrensrecht nichts geändert (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/887

S. 38).

25

b) Das Vorbringen der Streitgenossen des Klägers war zudem von dem

Berufungsgericht schon deshalb unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit zu

prüfen, weil die Streitgenossen die Nichtigkeit der Beschlüsse geltend gemacht

hatten und sich der Kläger diesen Vortrag zu eigen gemacht hat. Die Berück-

sichtigung dieses Vortrags scheitert auch nicht daran, dass der Kläger die Be-

gründungsfrist versäumt hat. Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG

gilt nur für die Anfechtung von Beschlüssen, jedoch nicht für die Feststellung

ihrer Nichtigkeit (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999,

1001; Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 41).

26

c) Der Hilfsantrag des Klägers ist aber deshalb unbegründet, weil weder

der Kläger selbst noch seine Streitgenossen in erster Instanz schlüssig vorge-

tragen haben, dass die von der Versammlung der Wohnungserbbauberechtig-

ten am 25. August 2007 gefassten Beschlüssen an Mängeln leiden, die zu ihrer

Nichtigkeit führen.

27

aa) Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ist nach § 23

Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig, wenn er gegen Vorschriften des Wohnungseigen-

tumsgesetzes verstößt, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Die

Nichtigkeit eines Beschlusses kann sich ferner daraus ergeben, dass der Be-

schluss seinem Inhalt nach gegen andere zwingende Vorschriften (Merle in

Bärmann, aaO, § 23 Rdn. 128; Staudinger/Bub, BGB, [2005], § 23 WEG

Rdn. 251 ff.) oder die guten Sitten (Senat, BGHZ 129, 329, 333 f.; Merle in

Bärmann, aaO, § 23 Rdn. 123) verstößt, in den Kernbereich des Wohnungsei-

gentums eingreift (OLG Hamm, NJW-RR 1986, 500, 501 f.; Merle in Bärmann,

aaO, § 23 Rdn. 127) oder die Grenzen der Beschlusskompetenz der Gemein-

schaft überschreitet (Senat, BGHZ 145, 158, 163; Merle in Bärmann, aaO, § 23

Rdn. 137, 142 f.). Solche Mängel haben weder der Kläger selbst noch seine

Streitgenossen in erster Instanz geltend gemacht.

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bb) Der Kläger selbst hat in erster Instanz geltend gemacht, die Ver-

sammlung vom 25. August 2007 habe das in § 25 Abs. 3 WEG vorgeschriebe-

ne Quorum für die Beschlussfassung verfehlt und sei beschlussunfähig gewe-

sen. § 25 Abs. 3 WEG gehört indessen nicht zu den Vorschriften des Woh-

nungseigentumsgesetzes, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann.

Deshalb sind Beschlüsse einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerver-

sammlung nicht nichtig, sondern anfechtbar (BayObLG WE 1991, 285, 286;

1994, 184, 185; Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rdn. 174). Daran änderte es

nichts, wenn die Versammlung deshalb beschlussunfähig war, weil, wie der

Kläger vermutet, die Prüfung der Vollmachten des Wohnungserbbauberechtig-

ten A. dazu benutzt worden sein soll, diesen und die von ihm vertretenen

Wohnungserbbauberechtigten von der Abstimmung fernzuhalten. Das würde

ähnlich wie Manipulationen bei der Abstimmung (dazu KG NJW-RR 1991, 530,

531) oder eine Häufung von formellen Beschlussmängeln (dazu Jennißen/Elzer,

aaO, § 23 Rdn. 96) zwar auf rechtzeitige Anfechtung hin zur Erklärung der Be-

schlüsse für ungültig, aber nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse führen.

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cc) Nichts anderes gilt für die weiteren Mängel bei der Abstimmung, wel-

che die Streitgenossen des Klägers behauptet haben. Diese Mängel können

sich zum Teil - Teilnahme nicht Bevollmächtigter an der Abstimmung, Aus-

schluss Bevollmächtigter von der Abstimmung - auf das Abstimmungsergebnis

ausgewirkt haben (dazu Jennißen/Elzer, aaO, § 23 Rdn. 97) und dann dazu

führen, dass die festgestellten Stimmenmehrheiten fehlerhaft sind. Solche Feh-

ler führen jedenfalls lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit (Merle in

Bärmann, aaO, § 23 Rdn. 177). Anders könnte es sein, wenn es zu massiven

Angriffen auf Versammlungsteilnehmer gekommen und eine geordnete Be-

schlussfassung deshalb nicht möglich gewesen wäre. Einen solchen Verlauf der

Versammlung haben aber weder der Kläger selbst noch seine Streitgenossen

behauptet. Danach soll es zu einem tätlichen Angriff auf den Geschäftsführer

der früheren Verwalterin gekommen sein. Schon der Ablauf dieses Einzelvor-

falls ist aber nicht substantiiert dargelegt. Es ist auch nicht erkennbar, wie er

sich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben soll. Der Geschäftsführer

war von einem der etwa 1.000 Wohnungserbbauberechtigten bevollmächtigt;

die Verwalterin hat ihre Klage später zurückgenommen, weil auf der Versamm-

lung im Wesentlichen nur ihre eigene Abwahl als Verwalterin beschlossen wor-

den sei. Dieser Einzelvorfall kann jedenfalls auch nur zu Anfechtbarkeit, nicht

zur Nichtigkeit von Beschlüssen der Versammlung führen.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 15.02.2008 - 320 C 47/07 -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.08.2008 - 2/13 S 14/08 -