Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2009 – II ZR 49/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts

vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Ge-

setz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-

nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der

Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er

eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Der Prospekt des G. -Fonds 11 ist fehlerhaft, weil er nach der

revisionsrechtlich einwandfreien Interpretation des Berufungsge-

richts den Eindruck erweckt, auf die Anschlussförderung bestehe

ein Rechtsanspruch. Die Annahme, der Prospektfehler sei hier ur-

sächlich für die Anlageentscheidung, ist auf der Grundlage der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 160, 58, 66;

Sen.Urt. v. 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893, 894;

BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568; Tz. 24;

jeweils m.w.Nachw.) nicht unvertretbar.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 100.134,18 €

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4a O 338/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 27 U 153/06 -