BGH Beschluss vom 30.03.2009 – II ZR 49/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Ge-
setz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-
nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der
Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er
eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Der Prospekt des G. -Fonds 11 ist fehlerhaft, weil er nach der
revisionsrechtlich einwandfreien Interpretation des Berufungsge-
richts den Eindruck erweckt, auf die Anschlussförderung bestehe
ein Rechtsanspruch. Die Annahme, der Prospektfehler sei hier ur-
sächlich für die Anlageentscheidung, ist auf der Grundlage der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 160, 58, 66;
Sen.Urt. v. 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893, 894;
BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568; Tz. 24;
jeweils m.w.Nachw.) nicht unvertretbar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 100.134,18 €
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4a O 338/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 27 U 153/06 -