Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 6. Februar 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

BGB §§ 276 Fa, 249 Fb in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

a) Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn "weiche" Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, son- dern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskos- ten verwendet werden.

b) Wenn der Anlageinteressent in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass für geplante Stellplätze noch ein dem Gesellschaftsgrundstück benach- bartes Flurstück erworben werden muss, handelt es sich ebenfalls um einen Prospektmangel; das gilt auch, wenn feststeht, dass die Gesellschaft durch den Kauf des Flurstücks nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wird.

c) Für die Frage, ob der Anleger sich auf seinen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung steuerliche Vorteile anrechnen lassen muss, kommt es auf die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Beteili- gung entwickelt hätte. Allein die generelle Annahme, im Regelfall hätte der Geschädigte eine andere steuerbegünstigte Anlage getätigt, kann die Nicht- anrechnung der Vorteile nicht rechtfertigen (Anschluss an BGH, Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174).

BGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - Kammergericht

LG Berlin

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 6. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 10. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Fliesenlegermeister, beteiligte sich im Sommer 1999 an

dem vom Beklagten initiierten Immobilienfonds "D. KG K. GmbH & Co.". Das

Projekt scheiterte, weil sich nicht genügend Anleger fanden. Nachdem der Klä-

ger hiervon durch Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, zeichnete er

am 8. August 1999 Kommanditanteile in Höhe von 250.000,00 DM und

200.000,00 DM an der "R. Straße 20 KG K. GmbH & Co.", einem ebenfalls von

dem Beklagten initiierten Immobilienfonds. Der Beklagte ist geschäftsführender

Kommanditist und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin,

der K. Geschäftsführungs-GmbH. Gesellschaftszweck ist die - inzwischen er-

folgte - Errichtung eines aus Gewerbeflächen, einer Wohnung sowie 55 Pkw-

Stellplätzen bestehenden "Shopping-Eck" auf dem gesellschaftseigenen

Grundstück R. Straße 20 und die anschließende Bewirtschaftung des

Objekts.

2

Der Kläger ist der Auffassung, der von der Fondsgesellschaft herausge-

gebene Prospekt sei insbesondere hinsichtlich der Angaben über die soge-

nannten weichen Kosten und die Errichtung der Stellplätze fehlerhaft und irre-

führend, weshalb er von dem Beklagten Schadensersatz verlangen könne. Mit

der Klage nimmt er den Beklagten auf Zahlung von 227.780,53 € Zug um Zug

gegen Abtretung der von ihm gehaltenen Kommanditanteile in Anspruch. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das

Oberlandesgericht der Klage in Höhe von 210.556,38 € nebst Zinsen stattgege-

ben. Auf den in zweiter Instanz zusätzlich erhobenen Antrag des Klägers hat es

festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in

Verzug befinde. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte

die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

5

Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-

kanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch Ver-

säumnisurteil zu entscheiden. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht

auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte schulde als Initiator und

Gründer des Fonds dem Kläger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung

Schadensersatz. Der Prospekt sei inhaltlich unvollständig und unklar. Er lasse

nicht eindeutig erkennen, welche Aufwendungen dem Anlageobjekt unmittelbar

zufließen sollten und wie hoch die "weichen" Kosten sind, die für Dritte be-

stimmt, aber kein Teil der eigentlichen Investition sind. Der Prospekt kläre den

Anlageinteressenten zudem in Bezug auf die Stellplätze nicht hinreichend auf.

Er mache nicht deutlich, dass die Realisierung des Gesamtprojekts den Erwerb

weiterer Grundflächen erfordert habe und die von der Fondsgesellschaft bereits

erworbene Fläche nicht identisch mit dem Projektgrundstück sei. Bei einer Ge-

samtwürdigung sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer

Information sich an der Gesellschaft nicht beteiligt hätte, so dass der Beklagte

ihm die geleistete Einlage nebst Agio (472.500,00 DM) zurückzuzahlen habe.

Im Wege des Vorteilsausgleichs müsse der Kläger sich die erhaltenen Aus-

schüttungen (54.000,00 DM) und die Vorabverzinsung (6.687,51 DM) anrech-

nen lassen. Erlangte Steuervorteile dagegen brauche er sich nicht anrechnen

zu lassen, weil der mit dem Rückerhalt des Anlagebetrages verbundene Wer-

bungskostenrückfluss von ihm nachversteuert werden müsse.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung jeden-

falls im Ergebnis stand.

1. Zutreffend hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Pros-

pekthaftung für gegeben. Danach hat ein Prospekt den Beteiligungsinteressen-

ten ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt zu vermitteln. Dazu gehört,

dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind

oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Entspricht der

Prospekt diesen Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage gewor-

bene Anleger, wenn er bei richtiger und vollständiger Information von einer Be-

teiligung Abstand genommen hätte, gegen die schuldhaft handelnden Pro-

spektverantwortlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den

Erwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (st.Rspr., vgl. Senat,

9

BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340 ff.; 123, 106, 109 f.; Urt. v. 1. März 2004

- II ZR 88/02, WM 2004, 928, 929 f.).

a) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass der Prospekt den

Anleger in zweifacher Hinsicht unzureichend informiert.

aa) Wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehler-

frei festgestellt hat, kann der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageent-

scheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht

in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaf-

fungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen.

Unter der Überschrift Investitions- und Finanzierungsplan wird der Anteil der

Werbungskosten am Gesamtaufwand im Prospekt mit 17,91 % angegeben.

Tatsächlich macht er 25,3 % aus. Das ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus

den Erläuterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan, sondern erfor-

dert zunächst den Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaf-

fungs- und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechengän-

gen. Das ist mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen

und verständlichen Prospekt nicht zu vereinbaren.

10

bb) Ein weiterer Prospektfehler liegt in dem fehlenden Hinweis darauf,

dass es für die geplanten Stellplätze noch des Erwerbs eines dem Fondsgrund-

stück benachbarten Flurstücks bedurfte. Selbst wenn feststand, dass dieser

Erwerb die Fondsgesellschaft im Ergebnis nicht mit zusätzlichen Kosten be-

lasten würde, war der Hinweis mit Rücksicht auf die notwendige wahrheitsge-

mäße und vollständige Information des Anlegers nicht entbehrlich. Denn der

Erwerb einer weiteren Fläche erforderte auf jeden Fall Verhandlungen, so dass

deshalb zeitliche Verzögerungen bei der Fertigstellung des Anlageobjekts nicht

auszuschließen waren.

11

b) Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die

Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers waren. Nach

der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung,

dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist

(BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP

2000, 1296, 1298). Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, jedoch reicht

hierfür entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, dass es dem Kläger nach

dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten auf die Erzielung der kurz-

fristig nutzbaren Steuervorteile in der Investitionsphase "- auch - maßgeblich"

ankam. Danach beruhte der Beteiligungsentschluss des Klägers nämlich nicht

allein auf steuerlichen Überlegungen.

12

c) Der Beklagte als Initiator und Gründungsgesellschafter der Fondsge-

sellschaft, Geschäftsführer der Komplementärin der KG und geschäftsführender

Kommanditist ist Prospektverantwortlicher im Sinne der Senatsrechtsprechung

14

(BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340).

d) Den Beklagten trifft ein Verschulden.

Nach der Senatsrechtsprechung ist im Falle eines Prospektmangels von

einem Verschulden der Prospektverantwortlichen auszugehen. Umstände, die

ein Verschulden hier ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst

ersichtlich.

15

2. Mit Recht geht das Berufungsgericht danach davon aus, dass der Klä-

ger Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung von dem Beklagten Rück-

zahlung des aufgewendeten Anlagebetrages nebst Agio verlangen kann. So-

weit die Revision dies unter Hinweis darauf in Frage stellt, dass Ausschüttun-

gen nach dem Prospekt nicht garantiert seien, verkennt sie, dass der schuldhaf-

te Verstoß gegen die Pflicht des Prospektverantwortlichen zur wahrheitsgemä-

ßen vollständigen und richtigen Aufklärung des Anlageinteressenten als solche

die Prospekthaftung auslöst, weil die unbeeinflusste Willensbildung des Anle-

gers Schutz genießen muss; deswegen kommt es nicht darauf an, ob die die

Ausschüttungen betreffenden Prospektangaben eingehalten worden sind oder

nicht.

16

3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des dem Kläger

zustehenden Schadensersatzanspruchs erweisen sich zwar nicht in allen Teilen

der Begründung, aber doch im Ergebnis als zutreffend.

17

a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind im Rahmen der Scha-

densberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in

einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre

Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder

den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet

(Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813 m.w.Nachw.). Zu sol-

chen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden

Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der

Schädigung erspart hat (BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114), wobei im Gegenzug

mögliche steuerliche Nachteile, insbesondere eine Besteuerung der Schadens-

ersatzleistung, zu berücksichtigen sind.

18

b) Danach hat das Berufungsgericht mit Recht die an den Kläger geflos-

senen Ausschüttungen des Fonds (54.000,00 DM) ebenso wie die Vorabverzin-

sung (6.687,51 DM) bei der Berechnung des ihm zustehenden Ersatzanspruchs

berücksichtigt.

19

c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch seine Auffassung, der Kläger

müsse sich im Zusammenhang mit der Beteiligung erlangte Steuervorteile nicht

anrechnen lassen, weil er den mit der Aufgabe seiner Gesellschafterstellung

verbundenen Werbungskostenrückfluss nachzuversteuern habe. Anders als in

dem vom Berufungsgericht herangezogenen Vergleichsfall (BGH, Urt. v.

25. Februar 1988 - VII ZR 152/87, NJW-RR 1988, 788, 789) geht es hier nicht

darum, dass der Kläger Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend

gemacht hätte und diese Aufwendungen durch nachträgliche Ersatzleistung

weggefallen wären mit der Folge, dass wirtschaftlich gesehen ein - zu versteu-

ernder - Werbungskostenrückfluss vorläge. Die Beträge, die der Kläger für den

Erwerb der Beteiligungen aufgewendet hat, sind steuerlich Anschaffungskosten,

nicht abzugsfähige Werbungskosten (BFHE 147, 176 = BStBl. II 1986, 747;

Blümich/Thürmer, EStG § 9 Rdn. 135 ff.; Claßen in Lademann, EStG § 9

Rdn. 9; Schmidt/Drenseck, EStG 24. Aufl. § 9 Rdn. 24; Wüllenkemper, Rück-

fluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, S. 17 f.). Zurückgeflossene

Anschaffungskosten können daher nicht als "negative Werbungskosten" der

Einkommensteuer unterworfen sein (BFHE 198, 425 = BStBl. II 2002, 796).

20

d) Eine Anrechnung der Steuervorteile scheidet hier jedoch aus einem

anderen Grund aus. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-

fes, der der Senat folgt, gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, dass der Geschä-

digte seine Geldmittel in einer anderen steuerbegünstigten Form angelegt hätte

(Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174). Vielmehr kommt es

auf die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich

die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Vermögens-

anlage entwickelt hätte.

21

Hier ist nach dem unstreitigen Sachverhalt anzunehmen, dass sich der

Kläger an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte, wenn er

ordnungsgemäß von dem Beklagten unterrichtet worden wäre. Nach den vom

Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des

Landgerichts hatte sich der Kläger zunächst an dem ebenfalls von dem Beklag-

ten initiierten Immobilienfonds "D. KG K. GmbH & Co." beteiligt. Als er mit

Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, dass dieser Fonds mangels aus-

reichender Interessenten nicht geschlossen werden konnte, trat er unmittelbar

anschließend, nämlich am 8. August 1999 der "R. Straße 20 KG" bei. Dieses

Verhalten zwingt zu dem Schluss, dass der Kläger in Kenntnis der Prospektfeh-

ler eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben Steuervorteile

verschafft hätte.

Goette

Kurzwelly

Münke

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2003 - 14 O 570/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2004 - 26 U 112/03 -