BGH Urteil vom 06.04.2009 – II ZR 255/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR
ja ja ja
Verkündet am: 6. April 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
"Schiedsfähigkeit II"
AktG 1965 §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 1055; BGB § 138
Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind auch ohne ausdrückli- che gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies analog im Gesellschaftsver- trag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individu- alabrede "schiedsfähig", sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise - d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststan- dards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter - ausgestaltet ist (Fortführung von BGHZ 132, 278 - "Schiedsfähigkeit I").
BGH, Urt. v. 6. April 2009 - II ZR 255/08 - OLG Köln
LG Aachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 2008 wird auf ihre Kosten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist seit der Gründung der beklagten GmbH im Jahr 1989 an de-
ren Stammkapital zu 50 % als Gesellschafter beteiligt; die beiden weiteren Ge-
sellschafter - Witwe und Sohn des verstorbenen zweiten Gründungsgesell-
schafters - halten jeweils 25 % des Gesellschaftskapitals. Die Mitgesellschafte-
rin fungiert zugleich als Geschäftsführerin der Beklagten. Zwischen dem Kläger
und seinen Mitgesellschaftern bestehen seit Jahren erhebliche Differenzen.
Die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss am 9. Oktober
2006 mit den Stimmen der beiden anderen Gesellschafter in Anwesenheit des
Klägers, seinen Geschäftsanteil aus wichtigem Grund einzuziehen. Nachdem
der Kläger die Gesellschafterversammlung verlassen hatte, beschlossen die
Mitgesellschafter außerdem, dessen Geschäftsanteil auf sich zu übertragen,
stellten die Jahresabschlüsse 2003 und 2004 fest und entlasteten die Ge-
schäftsführerin der Beklagten für die Geschäftsjahre 2003 und 2004.
Der Kläger hat sämtliche Beschlüsse vor dem Landgericht mit dem Antrag
angegriffen, ihre Nichtigkeit festzustellen bzw. sie hilfsweise für nichtig zu erklä-
ren. Die Beklagte hat innerhalb der Klageerwiderungsfrist unter Verweis auf den
Gesellschaftsvertrag die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und diese in
der abgesonderten Verhandlung des Landgerichts über die Zulässigkeit der
Klage wiederholt.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten aus dem Jahr 1989 enthält inso-
weit folgende Schiedsklausel:
"Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Gesellschaft zwischen der Ge- sellschaft und den Gesellschaftern oder von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft sollen - soweit gesetzlich zulässig - unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein aus zwei Beisit- zern und einem Vorsitzenden bestehendes Schiedsgericht entschieden werden, von dem, jeweils durch eingeschriebenen Brief an den anderen Teil, die das Schiedsgericht anrufende Partei den einen und die andere Partei binnen zwei Wochen den anderen Beisitzer bestimmt; der Vorsit- zende, welcher die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, wird durch die Beisitzer binnen zwei Wochen nach Benennung des zweiten Beisitzers bestimmt; benennt die andere Partei ihren Beisitzer oder benennen die Beisitzer den Vorsitzenden nicht frist- und ordnungsgemäß, so werden der zweite Beisitzer bzw. der Vorsitzende auf Antrag einer Partei durch den Präsidenten des für den Gesellschaftssitz zuständigen Landgerichts be- stellt; bei Wegfall eines Schiedsrichters - gleichgültig aus welchem Grund - ist ein anderer Schiedsrichter zu bestellen; insoweit gelten die vorstehen- den Bestimmungen entsprechend. Mehrere Beteiligte auf Seiten des Klä- gers oder des Beklagten gelten im Sinne der vorstehenden Regelungen als die eine bzw. die andere Partei; sie treffen die Entscheidungen innerhalb ihrer Partei mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Beteiligten nach Köp- fen.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Schiedsverfahren im 10. Buch der Zivilprozessordnung bleiben im Übrigen und auch insoweit, als sie zwingendes Recht darstellen, unberührt."
Im Zusammenhang mit der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen
nimmt der Gesellschaftsvertrag zusätzlich auf die Schiedsklausel Bezug. Er
macht die Anfechtung von einer Beanstandung des Beschlusses gegenüber der
Gesellschaft innerhalb einer vierwöchigen Frist abhängig, die bei Anwesenheit
des Anfechtenden mit der Beschlussfassung und für in seiner Abwesenheit ge-
fasste Beschlüsse mit dem Tag der Absendung der Mitteilung über das Ab-
stimmungsergebnis anlaufen soll. Im Übrigen legt er fest, dass - soweit nicht
zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - die Gesellschafter nur
dann zur Anfechtung berechtigt sind, wenn sie allein oder zusammen mindes-
tens 25 % des Gesellschaftskapitals repräsentieren.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Beru-
fung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufge-
hoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die - von dem erken-
nenden Senat zugelassene - Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, Streitigkeiten über die Wirksamkeit
von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen seien grundsätzlich schiedsfähig. Vor-
aussetzung der Wirksamkeit einer solche Streitigkeiten umfassenden Schieds-
klausel sei allerdings, dass alle Gesellschafter nicht nur die Möglichkeit hätten,
sich am Schiedsverfahren zu beteiligen, sondern auch auf die Auswahl des
Schiedsgerichts Einfluss nehmen könnten, sofern nicht eine neutrale Stelle als
Schiedsgericht bestimmt sei. Außerdem müssten alle Streitigkeiten bei einem
Schiedsgericht konzentriert sein. Im konkreten Fall seien diese Bedingungen für
eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht vollständig erfüllt, weil nicht gewähr-
leistet sei, dass alle denselben Beschluss betreffenden Streitigkeiten in einem
Schiedsverfahren erledigt würden; zudem sei nicht sichergestellt, dass alle Ge-
sellschafter die Besetzung des Schiedsgerichts mit beeinflussen könnten.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind - wie nunmehr
auch der Senat unter Aufgabe seines früheren, in BGHZ 132, 278, 285 ff.
- Schiedsfähigkeit I - vertretenen ablehnenden Standpunkts in Übereinstim-
mung mit der jetzt herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. aus der Kommen-
tarliteratur zum GmbHG nur: Roth in Altmeppen/Roth, GmbHG 5. Aufl. § 47
Rdn. 153 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 36 f.;
Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 77 ff.; Michalski/Römer-
mann, GmbHG Anh. § 47 Rdn. 557 ff.; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-
Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 47 Rdn. 143 a.E.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG
Rdn. 233 ff.; Wicke, GmbHG Anh. § 47 Rdn. 21) annimmt - auch ohne aus-
drückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249
Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies analog im Gesellschaftsver-
trag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung
unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individu-
alabrede "schiedsfähig", sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in
einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise - d.h.
unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststan-
dards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr
unterworfenen Gesellschafter (vgl. dazu schon BGHZ 132, 278, 282 - Schieds-
fähigkeit I) - ausgestaltet ist (A). Die im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ent-
haltene Schiedsklausel genügt aber nicht diesen an eine solche Vereinbarung
zu stellenden Mindestanforderungen, so dass im konkreten Fall die von der Be-
klagten erhobene Schiedseinrede nicht durchgreift (B).
A. 1. Eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann - wo-
von das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Schiedsfähigkeit von
Beschlussmängelstreitigkeiten auch dann gültig anordnen, wenn sich - wie hier
die aus dem Jahr 1989 stammende streitige Schiedsklausel - ihre Wirksamkeit
gemäß § 33 Abs. 1 EGZPO noch nach dem bis zum Inkrafttreten des Schieds-
verfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)
geltenden alten Recht richtet (Senat, BGHZ 160, 127, 130; 144, 146, 147; BGH,
Urt. v. 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, ZIP 2001, 1694, 1695; insoweit nicht abge-
druckt in BGHZ 147, 394 ff.).
2. Aus der Anwendung des am 31. Dezember 1997 geltenden Rechts er-
gibt sich keine Vorentscheidung gegen die Zulässigkeit der Anordnung des
schiedsrichterlichen Verfahrens. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ
160, 127, 132 ff.; 132, 278, 282 f. - Schiedsfähigkeit I), steht § 1025 ZPO a.F.
- wie auch § 1030 ZPO n.F. - der grundsätzlichen Schiedsfähigkeit von Be-
schlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH nicht entgegen (so zutr. auch
Baumbach/Hueck/Zöllner aaO Anh. § 47 Rdn. 34; Scholz/K. Schmidt aaO § 45
Rdn. 45; Bayer, ZIP 2003, 881, 884; K. P. Berger, RIW 2001, 7, 13).
3. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 29. März 1996 (BGHZ 132,
278 ff. - Schiedsfähigkeit I) ausgesprochen hat, dass mangels ausdrücklicher
Regelung durch den Gesetzgeber eine Schiedsfähigkeit von Beschlussmängel-
streitigkeiten im Hinblick auf die Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249
Abs. 1 Satz 1 AktG nicht auf dem Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu eröff-
nen sei, hält er daran nicht mehr fest. Da der Gesetzgeber im Rahmen des zwi-
schenzeitlich verabschiedeten und in Kraft getretenen Schiedsverfahrens-
Neuregelungsgesetzes von einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung be-
wusst Abstand genommen und im Anschluss an die Entwurfsbegründung die
Problematik "angesichts ihrer Vielschichtigkeit in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht weiterhin der Lösung durch die Rechtsprechung unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände des Einzelfalls überlassen" hat (vgl. RegE
Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz, BT-Drs. 13/5274, S. 35), greift der
Senat die ihm solchermaßen überantwortete Aufgabe auf und hält - nach noch-
maliger Prüfung im Lichte des zwischenzeitlich erreichten Diskussionsstandes
in der gesellschaftsrechtlichen (vgl. u.a.: Roth in Altmeppen/Roth aaO § 47
Rdn. 153 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO Anh. § 47 Rdn. 36 f.; Lutter/
Hommelhoff aaO § 47 Rdn. 77 ff.; Michalski/Römermann aaO Anh. § 47
Rdn. 557 ff.; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff aaO § 47 Rdn. 143
a.E.; Scholz/K. Schmidt aaO § 45 Rdn. 150; Raiser in Ulmer/Habersack/Winter
aaO Anh. § 47 Rdn. 233 ff.; Wicke aaO Anh. § 47 Rdn. 21) und zivilprozessua-
len (vgl. u.a.: Münch in MünchKommZPO, 3. Aufl. § 1030 Rdn. 35 f.; Saenger,
Rdn. 22 ff.; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. § 1030 Rdn. 9 ff.) Literatur - seine frü-
heren Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer analogen Herbei-
Schiedssprüche auf der Grundlage gesellschaftsvertraglicher Schiedsklauseln
nicht mehr aufrecht. Dies gilt freilich nur unter der bereits früher vom Senat mit
Rücksicht auf das auch hier geltende Rechtsstaatsprinzip geforderten (BGHZ
132, 278, 282 - Schiedsfähigkeit I) Voraussetzung einer dem Rechtsschutz
durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtli-
chen Verfahrens, die für sämtliche ihm unterworfenen Gesellschafter einen am
Maßstab des § 138 BGB zu messenden (vgl. BGHZ 106, 336, 338 f.) Mindest-
standard an Mitwirkungsrechten und damit Rechtsschutzmöglichkeit sicherstel-
len muss.
a) Bei der Begründung der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitig-
keiten in dem hier zu beurteilenden Recht der GmbH handelt es sich - wie in
der Literatur zutreffend hervorgehoben worden ist (vgl. nur K. Schmidt, BB
2001, 1857, 1859) - nicht um eine allein vom Gesetzgeber zu lösende Aufgabe;
vielmehr kann sie auch durch die beteiligten Gesellschafter privatautonom - d.h.
primär durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, ggfs. auch auf der Basis
eines ad hoc zustande gebrachten Einvernehmens - gelöst werden.
Denn genauso wie die Gesellschafter einen von ihnen mit satzungsmäßi-
ger Mehrheit gefassten Beschluss durch allseitigen Vertrag aufheben können,
können sie auch in allseitigem Einvernehmen einem Schiedsgericht unter den
genannten "Gleichwertigkeitskautelen" die Befugnis verleihen, den Beschluss
nach den Maßstäben des objektiven Gesellschaftsrechts zu prüfen und ggfs.
ren. Dabei ist entscheidend, dass diese Aufgabe vor Beginn eines Prozesses
gelöst wird und dass die oben genannten vom Senat mit Urteil vom 29. März
1996 (BGHZ 132, 278, 282 f. - Schiedsfähigkeit I) eingeforderten Verfahrensga-
rantien - das ist das Ergebnis der zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Dis-
kussion (vgl. dazu Röhricht in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung [Hrsg.], Ge-
sellschaftsrecht in der Diskussion 2004 [2005], S. 1, 23) - mittels einer entspre-
chenden kautelarjuristischen vertraglichen Gestaltung gewährleistet werden. Im
Übrigen beruht die Rechtskraftwirkung gemäß §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1
Satz 1 AktG, soweit sie Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH be-
trifft, selbst auf einer richterlichen Rechtsfortbildung, neben der einer analogen
Anwendung dieser Vorschriften auf Schiedssprüche keine die Grenzen richterli-
cher Rechtsfortbildung sprengende Qualität zukommt (dazu Bergmann, RWS-
Forum 20 [2001], 227, 236 f.). Immerhin ist die analoge Anwendung der §§ 248
Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG - eine wirksame Schiedsvereinbarung
vorausgesetzt - zwingende Folge der Eröffnung des schiedsrichterlichen Ver-
fahrens.
b) Die mit einer Schiedsklausel getroffene Anordnung des schiedsrichterli-
chen Verfahrens auch für Beschlussmängelstreitigkeiten muss sich allerdings
an § 138 Abs. 1 BGB messen lassen:
Die Schiedsvereinbarung unterliegt nach altem wie nach neuem Recht als
Unterfall des Prozessvertrages (BGHZ 99, 143, 147) materiellen Gültigkeits-
grenzen (MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl. § 1029 Rdn. 15 ff.), die durch § 138
Abs. 1 BGB - der neben § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. Anwendung findet - gezogen
werden. Nach § 138 Abs. 1 BGB (dazu BGHZ 106, 336, 338 f.) sind Schieds-
vereinbarungen nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechts-
schutzes zum Gegenstand haben. § 138 Abs. 1 BGB hat die Funktion, den we-
sentlichen Grundsätzen und grundlegenden Maßstäben der Rechtsordnung - zu
denen auch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gehört - gegenüber
einem Missbrauch der Vertragsfreiheit Achtung zu verschaffen. Aus dem
Rechtsstaatsprinzip ist für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleis-
tung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten.
Wegen seiner für den Bestand der Rechtsordnung wesentlichen Bedeu-
tung kann der Rechtsschutz durch Parteivereinbarung allenfalls in einzelnen
konkreten Ausgestaltungen, nicht aber in seiner Substanz abbedungen werden.
Führt die Vereinbarung einer Schiedsklausel dazu, dass eine Partei - hier im
weiten Sinne als von der Rechtskraftwirkung eines stattgebenden Schieds-
spruchs Betroffenen verstanden - benachteiligt bzw. dass ihr der notwendige
Rechtsschutz entzogen wird, ist die Schiedsvereinbarung mit den guten Sitten
unvereinbar und daher nichtig.
c) Danach setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die
Wirksamkeit einer Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkeiten - am Maß-
stab des § 138 BGB gemessen - die Erfüllung folgender Mindestanforderungen
(vgl. nur Wicke aaO Anh. § 47 Rdn. 21 m.w.Nachw.) voraus:
Die Schiedsabrede muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Ge-
sellschafter in der Satzung verankert sein; alternativ reicht eine außerhalb der
Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getrof-
fene Absprache aus. Jeder Gesellschafter muss - neben den Gesellschaftsor-
ganen - über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert
und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Neben-
intervenient beizutreten (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG: dazu Senat, BGHZ 172, 136
Tz. 15 - AG; BVerfGE 21, 132, 137 f.; 60, 7, 14). Sämtliche Gesellschafter müs-
sen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern
nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; im Rahmen der Beteiligung
mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses kann dabei
grundsätzlich das Mehrheitsprinzip zur Anwendung gebracht werden (vgl. dazu
auch: Sen.Urt. v. 24. November 2008 - II ZR 116/08, ZIP 2009, 216 - Schutzge-
meinschaftsvertrag II, z.V.b. in BGHZ). Schließlich muss gewährleistet sein,
dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkei-
ten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.
B. Trotz der solchermaßen grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, Be-
schlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH nach Maßgabe näherer An-
ordnung einer
im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schiedsklausel dem
schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, genügten - wie das Berufungs-
gericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - die Verfahrensvorgaben der konkreten
Schiedsklausel nicht, um der von der Beklagten nach § 1032 ZPO n.F., § 33
Abs. 3 EGZPO rechtzeitig (Senat, BGHZ 160, 127, 131; außerdem BGHZ 147,
394, 396) erhobenen Schiedseinrede zum Erfolg zu verhelfen. Die Schieds-
klausel ist vielmehr nach § 138 BGB jedenfalls insoweit nichtig, als sie Be-
schlussmängelstreitigkeiten in ihren Anwendungsbereich einbezieht.
1. Der Senat geht allerdings mit dem Berufungsgericht davon aus, dass
die im Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthaltene Schiedsklausel das
Rechtsschutzbegehren des Klägers trotz der Wendung "soweit gesetzlich zu-
lässig" mit umfasst, obwohl zur Zeit ihrer Einführung im Jahr 1989 die damalige
höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 4. Juli 1951 - II ZR 117/50,
LM Nr. 1 zu § 199 AktG 1937; v. 11. Juli 1966 - II ZR 134/65, WM 1966, 1132,
1133; BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - III ZR 18/77, NJW 1979, 2567, 2569) Be-
schlussmängelstreitigkeiten für nicht schiedsfähig erachtete. Die Revision greift
diese Auslegung des Berufungsgerichts als ihr günstig nicht an. Für die Richtig-
keit dieses Auslegungsergebnisses spricht der Umstand, dass der Gesell-
schaftsvertrag im Zusammenhang mit der Anfechtung von Gesellschafterbe-
schlüssen auf die Schiedsklausel Bezug nimmt.
2. Am Maßstab des § 138 BGB gemessen ist die Schiedsklausel jeden-
falls insoweit unwirksam, als sie Beschlussmängelstreitigkeiten - zur Wirksam-
keit im Übrigen bzw. zur Anwendung des § 139 BGB auf die gesamte Schieds-
klausel muss der Senat nicht Stellung nehmen - einbezieht. Denn sie sichert die
Belange der von der Rechtskraftwirkung analog §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249
Abs. 1 Satz 1 AktG potentiell berührten Gesellschafter nicht in einer den Gebo-
ten des Rechtsstaatsprinzips genügenden Weise.
a) Da - wie bereits oben unter II A 3 a) ausgeführt - eine wirksame
Schiedsvereinbarung zu Beschlussmängelstreitigkeiten die analoge Anwen-
dem von § 138 Abs. 1 BGB geschützten Mindeststandard eines rechtsstaatli-
chen Schiedsverfahrens eine den Mechanismen des § 246 Abs. 3 AktG ent-
sprechende Zuständigkeitskonzentration. Diesen Mindeststandard verfehlt die
hier vereinbarte Schiedsklausel schon deshalb, weil sie nicht die notwendige
Zusammenfassung sämtlicher einen Beschluss betreffenden Schiedsverfahren
bei einem Schiedsgericht gewährleistet.
Die Schiedsklausel legt nicht - was im Sinne des Regelungszwecks des
§ 246 Abs. 3 Satz 1 AktG zur gebotenen Erledigung sämtlicher Beschlussmän-
gelstreitigkeiten durch ein Schiedsgericht führen würde - eine neutrale Person
oder Stelle ex ante als Schiedsgericht fest. Sie sichert die Befassung nur eines
ex post bestimmten Schiedsgerichts auch nicht mittels der - dann erforderli-
chen - Vorgabe, der erste bei der Geschäftsleitung der Gesellschaft eingegan-
gene Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, entfalte im Sinne
einer Verfahrenskonzentration "Sperrwirkung" in Bezug auf spätere Anträge.
Die Schiedsklausel enthält zudem keine - zur Sicherung der Beteiligungs-
möglichkeit für sämtliche Gesellschafter unerlässliche - Bestimmung dahinge-
hend, dass der Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung des Antragstellers
auf einen Schiedsrichter bei der Gesellschaft einzureichen und von dort aus
sämtlichen Mitgesellschaftern mit der Aufforderung zuzustellen sei, binnen einer
bestimmten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der Ge-
sellschaft zu entscheiden.
Damit bleiben die allgemeinen Vorgaben der Klausel so weit hinter dem
Standard eines Verfahrens vor den staatlichen Gerichten zurück, dass sie am
Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB scheitert.
b) Die Annahme der Revision, es reiche für die Wirksamkeit der Schieds-
einrede aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gewähr-
leistet sei, dass ein von den Gesellschaftern der Beklagten gefasster Beschluss
nur von einem Gesellschafter und damit nur in einem Verfahren angegriffen
werde, trifft schon deswegen nicht zu, weil die gesellschaftsvertragliche Klausel
im GmbH-Recht objektiv auszulegen ist. Die Sittenwidrigkeit einer Schiedsklau-
sel ist - wie die anderer Rechtsgeschäfte - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt
ihrer Einführung in den Gesellschaftsvertrag zu beurteilen, nicht hingegen nach
den Verhältnissen in dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Rechtswirkungen entfaltet
(BGHZ 125, 206, 209; 120, 272, 276; 107, 92, 96 f.; 100, 353, 359). Ob eine
Schiedsklausel wirksam ist oder nicht und damit die Schiedseinrede eröffnet ist
oder nicht, darf nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden. Deshalb
spielt es auch keine Rolle, dass der Kläger als Initiator eines Schiedsverfahrens
auf die Bestimmung des Schiedsgerichts in einem konkreten, von ihm in Gang
gesetzten Schiedsverfahren hätte Einfluss nehmen können.
c) Dass die Beklagte bei ihrer Gründung lediglich zwei Gesellschafter hat-
te und gegenwärtig auch nur drei Gesellschafter hat, mithin aus einem über-
schaubaren Personenkreis besteht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich,
zumal der Gesellschaftsvertrag eine Erweiterung des Kreises der Gesellschaf-
ter schon bei seinem Abschluss vorgezeichnet hat. Die Entscheidung über die
Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards und damit über die Wirksamkeit
der Schiedsklausel darf nicht von Zufallskriterien abhängen (anders OLG Düs-
seldorf, GmbHR 2004, 572, 577), zu denen auch gehört, ob sämtliche Gegner
einer Beschlussanfechtung - wie im Falle der Beklagten freilich nicht - zugleich
organschaftliche Vertreter der Gesellschaft sind und damit notwendig Kenntnis
von der Auseinandersetzung haben. Die Zahl der Gesellschafter der Beklagten
ist an keiner Stelle auf die Höchstzahl drei festgeschrieben. Diese Höchstzahl
wäre im Übrigen völlig zufällig gewählt. Eine Schiedsklausel kann - vom Sys-
tembruch im Hinblick auf die § 138 Abs. 1 BGB sonst beherrschenden Grund-
sätze ganz abgesehen - nicht jeweils in Abhängigkeit vom aktuellen Bestand
der Gesellschafter als wirksam oder als unwirksam behandelt werden.
d) Die von der Revision zitierten statutarischen Erschwernisse einer An-
fechtung von Gesellschafterbeschlüssen führen zu keinem anderen, für die Be-
klagte günstigeren Ergebnis, weil sie nicht auszuschließen vermögen, dass ge-
rade über ihre Wirksamkeit zugleich und denselben Beschluss betreffend vor
verschiedenen Schiedsgerichten gestritten wird. In diesem Zusammenhang ist
zudem darauf hinzuweisen, dass die verbindliche statutarische Vorgabe eines
von der Revision so bezeichneten gesellschaftsinternen Vorschaltverfahrens
bei Übertragung der Grundsätze der Senatsrechtsprechung zur Verkürzung der
Frist des § 246 Abs. 1 AktG (Senat, BGHZ 104, 66, 72; Urt. v. 13. Februar 1995
- II ZR 15/94, ZIP 1995, 460, 461) nicht dem Mindeststandard an Rechts-
schutzgewährung entspricht. Zwar lässt der Gesellschaftsvertrag für die Erhe-
bung der Anfechtungsklage selbst mehr als einen Monat Zeit. Er gibt aber wei-
tergehend - der Anfechtungsmöglichkeit vorgeschaltet - eine zusätzliche Oblie-
genheit zur Beanstandung des Beschlusses innerhalb einer Vierwochenfrist vor,
durch die nicht nur der zur sachgerechten Wahrnehmung der Mitgliedschafts-
rechte erforderliche Überlegungszeitraum gegenüber der Mindestanfechtungs-
frist unzulässig verkürzt, sondern weitergehend im Falle ihrer Nichtbeachtung
sogar das Anfechtungsrecht völlig ausgeschlossen wird.
e) Über die mangelhafte Sicherung der Verfahrenskonzentration hilft auch
nicht hinweg, dass nach verbreiteter Auffassung das Ermessen des Schiedsge-
richts, weitere Gesellschafter im Verlaufe des schiedsrichterlichen Verfahrens
als streitgenössische Nebenintervenienten nach § 69 ZPO zuzulassen, trotz
§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F., § 33 Abs. 3 EGZPO auf Null reduziert ist (so
bereits österreichischer OGH, NZG 1999, 307, 308; OLG Karlsruhe, ZIP 1995,
915, 917; Ebenroth/Bohne, BB 1996, 1393, 1396 f.; K. P. Berger, aaO S. 14).
Denn diese allein das Schiedsgericht treffende Verpflichtung vermag nicht die
Einleitung paralleler Schiedsverfahren zu verhindern.
Durch eine analoge Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO lässt sich die
Unzulänglichkeit der Schiedsklausel nicht korrigieren. Ein Rückgriff auf § 261
Abs. 3 Nr. 1 ZPO zugunsten des zuerst befassten Schiedsgerichts (Bayer, aaO
S. 887; Bender, DB 1998, 1900, 1903; Chr. Berger, ZHR 164 [2000], 295,
310 f.; Bork, ZHR 160 [1996], 374, 380; Ebbing, Private Zivilgerichte, S. 182;
Papmehl, Die Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten, S. 95;
Schulze, Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit im Rahmen des § 1030 ZPO,
S. 128 Fn. 634; Vetter, DB 2000, 705, 707) hülfe nur dann weiter, wenn Be-
schlussmängelstreitigkeiten per definitionem stets denselben Streitgegenstand
beträfen. Dies ist indessen nicht der Fall, weil der zur Begründung vorgetragene
Lebenssachverhalt in verschiedenen Verfahren differieren kann und es sich
daher bei den vor verschiedene Schiedsgerichte gebrachten Streitigkeiten nicht
notwendig um denselben Streitgegenstand handelt (Korff, Beschlussmängel-
streitigkeiten der Kapitalgesellschaft im Schiedsverfahren, 2004, S. 196; Lüke/
Blenske, ZGR 1998, 253, 283; gesehen auch von Papmehl, aaO S. 96).
f) Lückenhaft ist die Schiedsklausel auch insofern, als sie eine Einfluss-
nahme aller von der Rechtskraft eines Schiedsspruchs nach §§ 248 Abs. 1
Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG potentiell Betroffenen auf die Besetzung des
Schiedsgerichts nicht sichert. Diese Sicherung ist als Kompensation für den
Verlust des unabhängigen staatlichen Richters als Entscheidungsträger mit po-
tentiell inter omnes wirkender Entscheidungsmacht unverzichtbar. Die Schieds-
klausel verfehlt diese Sicherung, weil sie die Bestimmung der Parteischiedsrich-
ter nicht von einer Vorabunterrichtung sämtlicher Gesellschafter abhängig
macht. Die in der Schiedsklausel festgelegten und von der Revision wiederhol-
ten Vorgaben für die Benennung der Parteischiedsrichter lassen diesen Ge-
sichtspunkt außer Betracht. Dass sich mehrere Streitgenossen auf einer Seite
nach näherer Vorgabe der Schiedsklausel auf einen Schiedsrichter zu einigen
haben, bedeutet nicht, dass die Schiedsklausel eine Einbindung sämtlicher Ge-
sellschafter auf der einen oder anderen Seite voraussetzt. Auch insoweit hilft
eine Ermessenreduktion im Sinne einer Verpflichtung des Schiedsgerichts nicht
weiter, nachträglich Gesellschafter als streitgenössische Nebenintervenienten
zuzulassen, weil dann die Bestimmung der Schiedsrichter bereits erfolgt ist.
g) Dass die Gründer der Beklagten bei Einführung der Schiedsklausel
nicht verwerflich handelten und sie den rechtlichen Schluss von der Lückenhaf-
tigkeit der Klausel auf § 138 Abs. 1 BGB nicht gezogen haben, ist für die An-
wendung der Vorschrift unerheblich. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist
nicht davon abhängig, dass den Erklärenden ein sittlicher Vorwurf trifft (BGHZ
94, 268, 272 f.).
3. Die Lücken der Schiedsklausel lassen sich auch nicht im Wege der er-
gänzenden Vertragsauslegung mit der Folge einer Unanwendbarkeit des § 138
Abs. 1 BGB schließen.
Die ergänzende Vertragsauslegung findet ihre Grenze dort, wo sie in eine
- unzulässige - freie richterliche Rechtsschöpfung umschlägt (Staudinger/Roth,
BGB [2003] § 157 Rdn. 37 ff.). Sie ist deshalb insbesondere ausgeschlossen,
wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertragli-
chen Regelungslücke in Betracht kommen, aber kein Anhaltspunkt dafür be-
steht, welche dieser Regelungen die Parteien getroffen hätten (BGH, Urt. v.
10. Dezember 1998 - IX ZR 262/97, ZIP 1999, 234, 236; Bamberger/Roth/
Wendtland, BGB 2. Aufl. § 157 Rdn. 42).
Das ist hier der Fall. Die Schiedsklausel stammt aus einer Zeit, zu der die
Vorgaben des Senats für eine rechtsstaatliche Gestaltung des Schiedsverfah-
rens in Beschlussmängelstreitigkeiten noch nicht entwickelt waren. Diesen Vor-
gaben kann auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden. Welche der
den Erfordernissen rechtsstaatlicher Ausgestaltung des schiedsrichterlichen
Verfahrens genügende Variante die Parteien gewählt hätten, ist ungewiss.
Dementsprechend lässt sich ein hypothetischer Parteiwille, die Lücken in der
einen oder der anderen Weise auszufüllen, nicht ermitteln.
4. Die Schiedseinrede der Beklagten greift trotz der Unwirksamkeit der
Schiedsklausel nicht etwa deshalb durch, weil der Kläger aus dem Gesichts-
punkt der gesellschafterlichen Treuepflicht daran gehindert wäre, ihre Nichtig-
keit geltend zu machen.
Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, die Gesellschafter seien,
sofern der Gesellschaftsvertrag eine unwirksame, weil lückenhafte Schieds-
klausel enthalte, aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht
gehalten, die Schiedsklausel anzupassen (mit unterschiedlichem Ansatz im
Einzelnen: Asmussen, Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelkonflikten in Kör-
perschaften, S. 107; Bayer aaO S. 890 f.; K. P. Berger aaO S. 15; Bergmann
aaO S. 249; Lutter/Hommelhoff aaO Anh. § 47 Rdn. 84; Reichert, FS Ulmer
2003, 511, 533; ders./Harbarth, NZG 2003, 379, 381; Scholz/K. Schmidt aaO
§ 45 Rdn. 150; ders., BB 2001 aaO S. 1862; B. Schneider, GmbHR 2005, 86,
87; Michalski/Römermann aaO Anh. § 47 Rdn. 561 a.E.). Eine etwaige Ver-
pflichtung des Klägers, an einer Anpassung der unwirksamen Schiedsklausel
mitzuwirken, könnte aber nicht dazu führen, im Rahmen eines bereits rechthän-
gigen Prozesses einer lückenhaften Vereinbarung zum Erfolg zu verhelfen. Der
Senat kann deshalb offen lassen, ob eine solche Verpflichtung tatsächlich be-
steht und mit welcher Mehrheit eine Änderung des Gesellschaftsvertrages her-
beizuführen wäre.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 22.05.2007 - 41 O 121/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.03.2008 - 18 U 98/07 -