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BGH Beschluss vom 07.12.2009 – II ZR 63/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1; AktG §§ 120 Abs. 1, 161, 246 Abs. 1

a) Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfech-

tungsgrund beschränkt werden.

b) Der Versammlungsleiter darf - auch wenn die besonderen Voraussetzungen des

§ 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen

lassen.

c) Eine fehlende Entsprechenserklärung kann die Anfechtung eines Entlastungsbe-

schlusses nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der not-

wendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.

BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08 - OLG München

LG München I

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart,

Dr. Drescher und Bender

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat

beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss ge-

mäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und

sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

I.

Die Revision ist schon unzulässig, soweit sie sich auf die unzureichende

Beantwortung von Fragen stützt und daraus die Anfechtbarkeit der Entlas-

tungsbeschlüsse herleiten will. Dazu ist die Revision nicht zugelassen.

Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen Be-

schlussanfechtungsgrund beschränken. Eine Beschränkung auf einen rechtlich

selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, der Gegenstand eines

Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst

seine Revision beschränken könnte, ist zulässig (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009

- I ZR 195/06, GRUR 2009, 783 z.V.b. BGHZ 180, 77 Tz. 17 "UHU"). Die An-

fechtungsgründe sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitgegenstand

der aktienrechtlichen Anfechtungsklage wird durch die jeweils geltend gemach-

ten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachver-

halts bestimmt (Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706 in Klar-

stellung zu Senat BGHZ 152, 1; v. 6. April 2009 - II ZR 255/08, ZIP 2009, 1003,

z.V.b. in BGHZ 180, 221 Tz. 32 "Schiedsfähigkeit II"). Schon die Klage kann auf

einzelne Anfechtungsgründe mit der Folge begrenzt werden, dass nach Ablauf

der Klagefrist nachgeschobene Gründe nicht mehr berücksichtigt werden

(Sen.Urt. v. 14. März 2005, aaO). Erst recht ist eine solche Beschränkung im

Verlauf des Rechtsstreits möglich.

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Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt zugelassen. Von

einer Beschränkung der Zulassung in den Urteilsgründen ist auszugehen, wenn

die Zulassung nur wegen bestimmter Rechtsfragen ausgesprochen wird, die

lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreit-

stoffs erheblich sein können (BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - VI ZR 116/95,

ZIP 1996, 370, insoweit nicht in BGHZ 131, 385). Wenn die Zulassung nur we-

gen Rechtsfragen ausgesprochen wird, die einzelne Anfechtungsgründe betref-

fen, ist die Zulassung regelmäßig als beschränkt anzusehen.

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Das Berufungsgericht hat die Revision nur im Hinblick auf seine Ent-

scheidung zu den Folgen der Nichtabgabe einer Entsprechenserklärung zuge-

lassen, nicht aber im Hinblick auf die unzureichende oder falsche Beantwortung

von Fragen des Klägers. Der Kläger hat drei Anfechtungsgründe geltend ge-

macht, nämlich neben der Verletzung des Informationsrechts das Fehlen einer

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG und die Einzelentlastung des Auf-

sichtsrats. Die unzureichende Information betrifft als Anfechtungsgrund einen

anderen Lebenssachverhalt als das Fehlen der Entsprechenserklärung.

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Die Revision ist allerdings auch zugelassen, soweit der Kläger als An-

fechtungsgrund die Einzelentlastung der Aufsichtsräte geltend macht. Da der

Kläger meint, die Einzelentlastung sei verboten, weil den Aufsichtsräten mit der

fehlenden Entsprechenserklärung eine gemeinsam begangene Pflichtverlet-

zung zur Last falle, erfasst die Zulassung im Hinblick auf die Folgen der Nicht-

abgabe einer Entsprechenserklärung auch diesen Anfechtungsgrund.

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Zulassungsgründe bestehen nicht mehr. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der

II.

Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005

- I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650). Die Folgen einer nicht berichtigten oder

- wie hier - fehlenden Entsprechenserklärung für die Entlastung der Organmit-

glieder, die das Berufungsgericht für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet

hat, sind zwischenzeitlich geklärt (Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07,

ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 19 "Kirch/Deutsche Bank", bestätigt

durch Sen.Urt. v. 21. September 2009 - II ZR 174/08, ZIP 2009, 2051 z.V.b. in

BGHZ Tz. 16 "Umschreibungsstopp"). Mit dem Senatsurteil vom 21. September

2009 ist auch entschieden, dass der Versammlungsleiter grundsätzlich statt der

Gesamt- eine Einzelentlastung anordnen darf. Weitere Fragen grundsätzlicher

Art stellen sich nicht.

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III.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen,

dass die fehlende Entsprechenserklärung die Anfechtung der Entlastung der

bereits im Mai 2005 ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder nicht rechtfertigt.

Die Nichtabgabe der nach § 161 AktG vorgeschriebenen Entsprechenserklä-

rung ist ein Gesetzesverstoß, der die Entlastungsentscheidung für die Organ-

mitglieder anfechtbar machen kann, die diesen Gesetzesverstoß begangen ha-

ben. Dazu zählen die bereits im Mai 2005 ausgeschiedenen Aufsichtsratmit-

glieder nicht. Da im April 2005 eine Entsprechenserklärung abgegeben wurde,

war eine neue jährliche Entsprechenserklärung erst wieder im April 2006 ab-

zugeben (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b.

in BGHZ 180, 9 Tz. 19 "Kirch/Deutsche Bank").

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2. Der Versammlungsleiter durfte in Ausübung des ihm zustehenden Er-

messens über die Entlastung jedes Aufsichtsratsmitglieds gesondert abstimmen

lassen (Sen.Urt. v. 21. September 2009 - II ZR 174/08, ZIP 2009, 2051 z.V.b. in

BGHZ Tz. 12 "Umschreibungsstopp").

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3. Schließlich ist der Entlastungsbeschluss auch nicht wegen einer Ver-

letzung des Informationsrechts des Klägers zur Unternehmensführung anfecht-

bar. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger

schon nicht vorgetragen hat, dass seine Fragen einen Bezug zur Tätigkeit der

ausgeschiedenen Aufsichtsräte haben und für die Entscheidung über ihre Ent-

lastung relevant sind. Da diese Organmitglieder bereits im Mai 2005 ausge-

schieden sind, versteht es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht von

selbst, dass seine Fragen, soweit sie überhaupt das Geschäftsjahr 2005 anbe-

langten, auch den Zeitraum betrafen, für den die ausgeschiedenen Aufsichts-

ratsmitglieder entlastet werden sollten.

Goette Strohn Reichart

Drescher Bender

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt

worden.

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 HKO 22300/06 -

OLG München, Entscheidung vom 23.01.2008 - 7 U 3668/07 -