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BGH Urteil vom 08.04.2009 – 5 StR 65/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Ap-
ril 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt P.
Rechtsanwalt V.
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 15. Oktober 2008 – mit Ausnahme
der Adhäsionsentscheidung – mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und den Schmerzensgeldan-
spruch der Eltern des Getöteten, die sich als Nebenkläger dem Verfahren
angeschlossen haben, als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Die Revi-
sion der Nebenkläger erstrebt eine Verurteilung wegen Mordes. Das Rechts-
mittel hat – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesan-
walts – Erfolg.
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
a) Der 1975 geborene Angeklagte stammt von den Kiribati-Inseln und
übte im Jahr 2007 seinen Beruf als Vollmatrose auf dem unter deutscher
Flagge fahrenden Motorschiff „H. I. “ aus.
Mit der als Stewardess an Bord beschäftigten A. verein-
barte er entsprechend den Gebräuchen ihrer gemeinsamen Heimat ein for-
melles Verwandtschaftsverhältnis als seine Schwester. Dies umfasste seine
Berechtigung, der Frau Anweisungen zu erteilen und sie zu züchtigen.
Der als Auszubildender zum Schiffsmechaniker an Bord beschäftigte
Sohn der Nebenkläger K. ging mit A. ein intimes
Verhältnis ein. Damit war der Angeklagte einverstanden. Es entwickelte sich
sogar eine Freundschaft zwischen dem Angeklagten und K. ,
der in seiner Freizeit den Kampfsport Taek Wan Do betrieb. Während eines
gemeinsamen Landgangs am 2. November 2007 kam es zum Streit zwi-
schen dem Angeklagten und A. , in den sich K.
auf Seiten seiner Freundin einmischte. Der Angeklagte untersagte
A. den Umgang mit dem K. und lehnte dessen mehrfach
geäußerten Wunsch nach einem klärenden Gespräch ab. K.
traf sich fortan heimlich mit seiner Freundin, was der Angeklagte vermutete.
Er drohte A. unter Vorhalt eines Taschenmessers (des späte-
ren Tatmessers) und sagte ihr, wenn sie so weitermache, würde ihr oder ih-
rem Freund etwas passieren. Dies verstand die Zeugin als Todesdrohung.
b) A. erzählte hiervon ihrem Freund. K.
nahm die Drohung ernst und bekam Angst. Er berichtete darüber seinem
Vorgesetzten, einem deutschen Chefingenieur, der seinerseits den deut-
schen Kapitän informierte. Auf dessen Weisung forderte der erste Offizier am
6. November 2007 gegen 10.00 Uhr vom Angeklagten die Herausgabe von
dessen Pass. Der Angeklagte befragte mehrere Besatzungsmitglieder, deren
Pässe indes nicht herausverlangt worden waren. Hieraus schloss der Ange-
klagte auf die Absicht des Kapitäns, das Seemannsverhältnis zu kündigen,
weil der Angeklagte den K. bedroht hatte.
c) Der Angeklagte suchte anschließend nach K. . Er
wollte mit ihm reden und erhoffte sich, dass dieser bei dem Kapitän die Dinge
aus seiner Sicht richtig stellen würde. Er sah K. im Maschinen-
kontrollraum. „Er klopfte. K. ging seiner Arbeit nach, las die Instru-
mente ab und zeichnete Daten auf. Er hatte deshalb einen Kugelschreiber in
der Hand. (…) (Der Angeklagte) fragte K. , ob er dem Kapitän Bericht
erstattet habe. K. antwortete ihm, es treffe zu; er habe mit dem
Chefingenieur gesprochen und dieser mit dem Kapitän. T. war schlagartig
klar, dass er keine Chance mehr hatte und es keinen Sinn mehr machte, mit
K. über die Kündigung zu reden. Er drehte sich deshalb um, um zu
gehen. In diesem Moment hörte er K. kurz lachen und sinngemäß
sagen: ‚T. , Du bist fertig, Du bist fertig. Siehst Du T. , von Deutsch zu
Deutsch ist alles einfach.’ T. fühlte sich von dieser Äußerung tief getroffen,
so dass sich seine unterdrückte Wut schlagartig entlud. Innerhalb kürzester
Zeit geschah Folgendes: T. drehte sich um, trat an K. heran und
drückte wutentbrannt sein Gesicht an das Gesicht von K. . Er wollte
K. als entlarvten Urheber der Kündigung, der ihn dazu noch herab-
würdigte, jetzt töten. K. schubste T. von sich weg und rief ,Raus’.
Es kam zu einer kurzen Rangelei. (…) Der Angeklagte zog das Taschen-
messer (…) und öffnete es per Druckknopf. T. stach sofort mehrfach zu.
Dabei hielt er K. fest, der infolge der Stiche zu Boden ging. Insge-
samt fügte T. dem Opfer in kürzester Zeit 19 Stiche und Schnittverletzun-
gen zu. Zweimal stach er in den Brustkorb, fünfmal in den linken Arm des
Opfers, dreimal in dessen Gesäß und sechsmal in seinen Rücken. Die ge-
naue Reihenfolge der Stiche steht nicht fest, jedoch führte T. die Stiche in
Brustkorb und Gesäß unwiderlegt zuerst aus. Bei allen Stichen stand T.
vor dem Opfer und hielt es fest. Dabei ist unwiderlegt, dass T. die Stiche in
den Rücken des Opfers ebenfalls ausführte, als er vor ihm stand. Die beiden
Stiche in den Brustkorb eröffneten die linke Brustkorbhöhle; einer der Stiche
verletzte auch den Herzbeutel. (…) Bei den Stichen in den Rücken bewegte
er zum Teil mehrfach das Messer in einer Wunde. Drei der Stiche in den Rü-
cken waren oberflächlich, drei Stiche tiefergehend. Einer dieser Stiche war
ca. 12 cm tief, eröffnete den Brustkorb, verletzte die Lunge, die Brustschlag-
ader (…) und endete im Brustwirbel. Diese Stichverletzung führte zum Ver-
bluten des Opfers und nach kurzer Zeit zu dessen Tod.“ (UA S. 10 bis 12)
2. Das Schwurgericht stützt die Feststellungen zum eigentlichen Tat-
geschehen in allen wesentlichen Punkten auf die als unwiderlegt erachteten
Angaben des Angeklagten. Es hat indes das weitergehende Verteidigungs-
vorbringen des Angeklagten, dass er in stark alkoholisiertem Zustand einen
Angriff des K. abgewehrt hätte, als unzutreffend beweiswürdi-
gend widerlegt. Die Bekundungen des Angeklagten, A. habe
ihm von der Kündigung und deren Grund berichtet, hat das Landgericht
ebenfalls nicht geglaubt. Die Schwurgerichtskammer nimmt an, dass die vom
Angeklagten angegebene Reihenfolge der Stiche mit dem Verletzungsbild
übereinstimme. Zwar habe der rechtsmedizinische Sachverständige hierzu
nichts sagen können; er habe es aber für möglich gehalten, dass die vom
Angeklagten geschilderte Version – Einstechen auf das durch Umklammern
fixierte Opfer im Stehen von vorne – möglich sei.
Soweit der Angeklagte unmittelbar nach der Tat der Zeugin Ke. ei-
nen anderen Tatablauf – drei bis vier Stiche in den Rücken, Drehen des Op-
fers und Stiche in den Bauch und das Bein – geschildert hatte, könne auf die
insoweit verlesene richterliche Aussage dieser Zeugin nichts gestützt wer-
den. Es handele sich um eine Zeugin vom Hörensagen. Die vom Angeklag-
ten in der Hauptverhandlung angegebene Version stimme mit dem Verlet-
zungsbild überein. Daher hat es das Landgericht für möglich gehalten, dass
die Zeugin eine falsche Erinnerung gehabt haben könnte.
Das Landgericht hat es als naheliegend bewertet, dass der neben
dem von K. normalerweise benutzten Stuhl des Maschinen-
kontrollraums aufgefundene „kaputte Gehörschutz“ (UA S. 26) derjenige des
Getöteten gewesen war. Davon, dass K. diesen Gehörschutz
auch getragen hatte und deshalb nicht bemerkt haben könnte, wie sich der
Angeklagte ihm genähert hatte, hat sich das Landgericht beweiswürdigend
nicht überzeugt.
3. Auf der Grundlage der auf diese Weise getroffenen Feststellungen
hat das Landgericht eine heimtückische Tötung verneint. Der Angeklagte
habe nach einem Streitgespräch und nach einem kurzen Gerangel auf das
um die zuvor erfolgte Drohung wissende, ängstliche Opfer von vorne einge-
stochen. Das Landgericht hat unter Anwendung des Zweifelssatzes ohne
Anhörung eines Sachverständigen eine affektbedingte tiefgreifende Be-
wusstseinsstörung im Umfang des § 21 StGB nicht ausgeschlossen.
4. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Nebenkläger dringt
durch. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zum Tatablauf, der ganz
wesentlich für die Beurteilung der Voraussetzungen des Mordmerkmals der
Heimtücke ist, hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn
der Tatrichter einen Angeklagten freispricht oder – wie hier – sich beweis-
würdigend nicht vom Vorliegen eines Mordmerkmals zu überzeugen vermag.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prü-
fung beschränkt sich darauf, ob diesem Fehler unterlaufen sind. Dies ist in
sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-
sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesicher-
te Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in
BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt).
Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass der Tatrichter einer Ein-
lassung kritiklos gefolgt ist (vgl. BGHSt 50, 80, 85) oder dass entlastende
Angaben eines Angeklagten, für die keine zureichenden Anhaltspunkte be-
stehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, mit anderen Beweismitteln in
Bezug gesetzt worden sind, deren Beweiswert indes nach unzutreffenden
Maßstäben (vgl. BGH NStZ 2001, 491, 492) oder lückenhafter oder wer-
tungsfehlerhafter Würdigung bestimmt worden ist (vgl. BGHR StPO § 261
Überzeugungsbildung
33; BGH, Urteil
vom
18. September 2008
– 5 StR 224/08 Rdn. 12 ff., teilweise abgedruckt in BGHR StPO § 261 Be-
weiswürdigung, unzureichende 20). So liegt es hier.
b) Die Würdigung der Einlassung des Angeklagten durch das Landge-
richt lässt nicht erkennen, dass sich das Schwurgericht in jeder Beziehung
des schuldmindernden Charakters der Angaben des Angeklagten bewusst
war. Das Landgericht hat wesentliche Angaben des Angeklagten zutreffend
als widerlegt angesehen, nämlich dass er erheblich alkoholisiert gewesen sei
und sich nur verteidigt habe. Die so vollzogene Bewertung zentralen Vertei-
digungsvorbringens als Schutzbehauptung hätte es indes erfordert, auch bei
der Würdigung weiterer vom Angeklagten vorgetragener Umstände deren
Charakter als kritisch zu betrachtendes Verteidigungsvorbringen zu beach-
ten. Erst danach hätte von dessen partieller Glaubhaftigkeit – wie es das
Landgericht indes durchgehend wie selbstverständlich getan hat – ausge-
gangen werden dürfen (vgl. BGH NStZ 2001, 491, 492).
c) Dabei offenbaren Beweiserwägungen des Landgerichts, mit denen
es Angaben des Angeklagten als mit fehlerfrei festgestellten Umständen in
Einklang stehend angesehen hat, Lücken und Wertungsfehler.
aa) Das Landgericht hat aus der vom rechtsmedizinischen Sachver-
ständigen übernommenen Wertung, die vom Angeklagten in der Hauptver-
handlung geschilderte Tatversion – ein Angriff von vorn – sei möglich, eine
Wahrscheinlichkeit eines solchen Tatablaufs entnommen und diese Version
seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Diese Würdigung wäre indes nur
fehlerfrei, wenn die gegenteilige Tatversion – Angriff von hinten – auf der
Grundlage der Feststellungen des Landgerichts als nicht genauso wahr-
scheinlich zu erachten gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Septem-
ber 2008 – 5 StR 224/08 Rdn. 13 m.w.N.). Letzteres ist indes vorliegend der
Fall. Dass ein Beginn des Angriffs von hinten medizinisch nicht weniger plau-
sibel erscheint als ein solcher von vorn, versteht sich angesichts des festge-
stellten Verletzungsbildes von selbst.
Die Vereinbarkeit der jetzigen Tatversion des Angeklagten mit dem
Verletzungsbild konnte daher die von der Zeugin Ke. wiedergegebene Be-
kundung des Angeklagten nach der Tat, er habe K. drei- oder
viermal in den Rücken gestochen, dann gedreht und noch oft in den Bauch
sowie ins Bein gestochen, nicht in Zweifel ziehen. Soweit das Landgericht
der Zeugin, deren richterliche Vernehmung insofern verlesen worden ist, we-
gen möglicher falscher Erinnerung nicht gefolgt ist, offenbart auch dies
durchgreifende Wertungsfehler. Das Landgericht hat die verlesene Aussage
der Zeugin Ke. in anderen Zusammenhängen als uneingeschränkt glaub-
haft angesehen. Danach fehlt es für die Annahme einer möglichen unzutref-
fenden Erinnerung an einer genügenden Tatsachengrundlage
(vgl.
BGHSt 51, 324, 325 m.w.N.). Allein der Hinweis, es habe sich um eine Zeu-
gin vom Hörensagen gehandelt, macht die Möglichkeit einer falschen Erinne-
rung an eine von ihr gehörte, zumal durchaus markante Tatschilderung nicht
wahrscheinlich.
Bei Bewertung der Glaubhaftigkeit von Bekundungen des Angeklag-
ten, zum einen seiner in der Hauptverhandlung behaupteten Version – An-
griff von vorn –, zum anderen der nach Angabe der Zeugin ihr gegenüber
vom Angeklagten unmittelbar nach der Tat bekundete Tatablauf – Beginn
des Angriffs von hinten – wäre bei abweichender Würdigung der Zeugenaus-
sage zu bedenken gewesen, dass Äußerungen eines Täters unmittelbar
nach der Tat – zumal wie hier in aufgewühltem Gemütszustand – weniger
von Verteidigungsinteressen geprägt gewesen sein mögen und ihnen des-
halb eine höhere Wahrscheinlichkeit innewohnt, mit der Wirklichkeit überein-
zustimmen, als dies für eine viele Monate später erfolgte Einlassung in der
Hauptverhandlung anzunehmen ist (vgl. auch BGH NJW 2003, 2692, 2694).
Diesem Ansatz ist das Landgericht selbst gefolgt, soweit es aufgrund von
Bekundungen des Angeklagten nach der Tat gegenüber dem Bordpersonal
ausgeschlossen hat, dass der Angeklagte in (Putativ-)Notwehr gehandelt
haben könnte.
bb) Die Wertung des Landgerichts, der vom Angeklagten in der
Hauptverhandlung geschilderte Tatablauf – Angriff von vorn – sei nicht zu
widerlegen, beruht hinsichtlich weiterer Umstände auf einer lückenhaften
Beweiswürdigung.
Das Landgericht hat bei dem angenommenen offenen Kampf für die
Bewertung der Kampfeslage nicht alle festgestellten Umstände in die Be-
trachtung einbezogen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzurei-
chende 18 und 20). Für die der Tatausführung als vorausgegangen ange-
nommene Rangelei und die Fähigkeit des Angeklagten, K.
festzuhalten, fehlt eine Betrachtung des Umstandes, dass das Opfer Kampf-
sportler war und sich naheliegend gegen einen offenen Angriff durch Einsatz
von durch Kampftechniken geleiteten Körperkräften hätte verteidigen kön-
nen. Ferner bleibt unerörtert, in welchem Zusammenhang des Kampfge-
schehens der Gehörschutz des Opfers zerstört worden sein konnte.
cc) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei durch die Pro-
vokation des Opfers zur Tat gedrängt worden, stößt auf Bedenken, weil sie
ausschließlich auf der ersichtlich nicht kritisch hinterfragten Einlassung des
Angeklagten beruht (vgl. BGHSt 50, 80, 85). Darüber hinaus fußt sie eben-
falls auf einer lückenhaften Würdigung festgestellter Umstände.
Das Landgericht ist der in der Hauptverhandlung abgegebenen Ein-
lassung des Angeklagten gefolgt, die Äußerung des Opfers habe ihn maßlos
geärgert und er habe sich tief getroffen gefühlt. Dieser Umstand wäre aus
Sicht des Angeklagten naheliegend als genauso wichtig zu bewerten gewe-
sen wie ein vorhergegangener Angriff des Opfers. Der Angeklagte hat ihn
indes bei seinen Äußerungen zum Tatgeschehen gegenüber den Besat-
zungsmitgliedern ausweislich des Urteils genauso wenig erwähnt wie den in
der Hauptverhandlung behaupteten Angriff. Das Landgericht hätte deshalb
zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Provokation – aus den gleichen zutref-
fenden Erwägungen, wie es dies bei dem Angriff getan hat – kritisch erwägen
müssen, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tatbegehung sich hier-
über ebenfalls nicht geäußert hatte. Hinzu tritt, dass – auch wenn sich ein
Angriff durch das Opfer und eine Provokation durch dieses nicht zwingend
gegenseitig ausschließen müssen – die Grundlagen dieser Verteidigungsva-
rianten eher selten zusammentreffen werden und wenigstens nach Widerle-
gung einer Variante die Plausibilität der Einlassung insgesamt zu prüfen ge-
wesen wäre (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).
dd) Soweit das Landgericht aus vom Angeklagten geschilderten Er-
wägungen zum Zweck der von ihm gesuchten Aussprache mit
K. in der Sache auch eine Plausibilität des vom Angeklagten ge-
schilderten Tatablaufs unmittelbar vor der Provokation angenommen hat,
beruht dies ebenfalls auf einer lückenhaften Würdigung festgestellter Um-
stände.
Der Angeklagte will das Gespräch mit K. gesucht ha-
ben, damit dieser ihm durch eine spätere Vorsprache beim Kapitän helfen
könne. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten aber der Kündigungs-
grund, die Bedrohung K. s, bereits bekannt; er wusste auch,
dass A. den Kapitän hierüber nicht informiert hatte. Damit kam
für den Angeklagten das Opfer als nächstliegender, wenn nicht einziger In-
formant der Schiffsleitung in Frage. Die vom Landgericht dem Angeklagten
auf die Mitteilung K. s, er habe über den Chefingenieur den
Kapitän informiert, zugebilligte überraschende Erkenntnis, K.
könne ihm nicht mehr helfen, und das daraus abgeleitete Motiv des Ange-
klagten, den Maschinenkontrollraum nun wieder zu verlassen, beruhen dem-
nach insoweit auf einer unvollständigen Auswertung der die Kenntnis des
Angeklagten begründenden Umstände.
ee) Schließlich wäre zu problematisieren gewesen, ob die angenom-
mene Provokation des Angeklagten durch K. nicht auch des-
halb eher unwahrscheinlich war, weil K. gewisse Angst vor
dem Angeklagten empfand (UA S. 8, 9, 26, 39).
5. Die Sache bedarf insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung. Die
für die Annahme des Mordmerkmals Heimtücke maßgeblichen Umstände
werden ganz wesentlich von der Art der Tatausführung bestimmt. Deshalb
war der Senat genötigt, die Feststellungen insgesamt aufzuheben. Nach den
auch hier geltenden Grundsätzen von BGHSt 52, 96 ist die Adhäsionsent-
scheidung von der Aufhebung auszunehmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO
51. Aufl. § 406a Rdn. 8).
6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Das aufgrund der bisherigen Feststellungen belegte Motiv des Ange-
klagten, Rache für die als unberechtigt empfundene, von K.
durch Information eines Vorgesetzten geförderte Kündigung zu üben, wäre
nicht geeignet, das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu begründen.
Unter Berücksichtigung der Heimlichkeit der zudem als ungerecht empfun-
denen Kündigungsvorbereitungen und seiner tief empfundenen Kränkung
über das Verhalten der A. entbehrte das Rachemotiv noch
nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 147,
149 m.w.N.).
Der Versuch einer liquiden psychiatrischen Begutachtung des Ange-
klagten sollte bei der Schwere des Tatvorwurfs trotz der vom Schwurgericht
benannten Schwierigkeiten in Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung
beschritten werden. In jedem Fall sollte das neue Tatgericht seine Sachkun-
de zumindest durch einen Sachverständigen verbreitern, der die in der Be-
weisaufnahme getroffenen Feststellungen bewertet.
Basdorf Brause Schaal
Dölp König