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BGH Urteil vom 08.04.2009 – 5 StR 65/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Ap-

ril 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Dölp,

Richter Prof. Dr. König

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt P.

Rechtsanwalt V.

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 15. Oktober 2008 – mit Ausnahme

der Adhäsionsentscheidung – mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer

Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und den Schmerzensgeldan-

spruch der Eltern des Getöteten, die sich als Nebenkläger dem Verfahren

angeschlossen haben, als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Die Revi-

sion der Nebenkläger erstrebt eine Verurteilung wegen Mordes. Das Rechts-

mittel hat – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesan-

walts – Erfolg.

3

1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

a) Der 1975 geborene Angeklagte stammt von den Kiribati-Inseln und

übte im Jahr 2007 seinen Beruf als Vollmatrose auf dem unter deutscher

Flagge fahrenden Motorschiff „H. I. “ aus.

5

Mit der als Stewardess an Bord beschäftigten A. verein-

barte er entsprechend den Gebräuchen ihrer gemeinsamen Heimat ein for-

melles Verwandtschaftsverhältnis als seine Schwester. Dies umfasste seine

Berechtigung, der Frau Anweisungen zu erteilen und sie zu züchtigen.

Der als Auszubildender zum Schiffsmechaniker an Bord beschäftigte

Sohn der Nebenkläger K. ging mit A. ein intimes

Verhältnis ein. Damit war der Angeklagte einverstanden. Es entwickelte sich

sogar eine Freundschaft zwischen dem Angeklagten und K. ,

der in seiner Freizeit den Kampfsport Taek Wan Do betrieb. Während eines

gemeinsamen Landgangs am 2. November 2007 kam es zum Streit zwi-

schen dem Angeklagten und A. , in den sich K.

auf Seiten seiner Freundin einmischte. Der Angeklagte untersagte

A. den Umgang mit dem K. und lehnte dessen mehrfach

geäußerten Wunsch nach einem klärenden Gespräch ab. K.

traf sich fortan heimlich mit seiner Freundin, was der Angeklagte vermutete.

Er drohte A. unter Vorhalt eines Taschenmessers (des späte-

ren Tatmessers) und sagte ihr, wenn sie so weitermache, würde ihr oder ih-

rem Freund etwas passieren. Dies verstand die Zeugin als Todesdrohung.

6

b) A. erzählte hiervon ihrem Freund. K.

nahm die Drohung ernst und bekam Angst. Er berichtete darüber seinem

Vorgesetzten, einem deutschen Chefingenieur, der seinerseits den deut-

schen Kapitän informierte. Auf dessen Weisung forderte der erste Offizier am

6. November 2007 gegen 10.00 Uhr vom Angeklagten die Herausgabe von

dessen Pass. Der Angeklagte befragte mehrere Besatzungsmitglieder, deren

Pässe indes nicht herausverlangt worden waren. Hieraus schloss der Ange-

klagte auf die Absicht des Kapitäns, das Seemannsverhältnis zu kündigen,

weil der Angeklagte den K. bedroht hatte.

7

c) Der Angeklagte suchte anschließend nach K. . Er

wollte mit ihm reden und erhoffte sich, dass dieser bei dem Kapitän die Dinge

aus seiner Sicht richtig stellen würde. Er sah K. im Maschinen-

kontrollraum. „Er klopfte. K. ging seiner Arbeit nach, las die Instru-

mente ab und zeichnete Daten auf. Er hatte deshalb einen Kugelschreiber in

der Hand. (…) (Der Angeklagte) fragte K. , ob er dem Kapitän Bericht

erstattet habe. K. antwortete ihm, es treffe zu; er habe mit dem

Chefingenieur gesprochen und dieser mit dem Kapitän. T. war schlagartig

klar, dass er keine Chance mehr hatte und es keinen Sinn mehr machte, mit

K. über die Kündigung zu reden. Er drehte sich deshalb um, um zu

gehen. In diesem Moment hörte er K. kurz lachen und sinngemäß

sagen: ‚T. , Du bist fertig, Du bist fertig. Siehst Du T. , von Deutsch zu

Deutsch ist alles einfach.’ T. fühlte sich von dieser Äußerung tief getroffen,

so dass sich seine unterdrückte Wut schlagartig entlud. Innerhalb kürzester

Zeit geschah Folgendes: T. drehte sich um, trat an K. heran und

drückte wutentbrannt sein Gesicht an das Gesicht von K. . Er wollte

K. als entlarvten Urheber der Kündigung, der ihn dazu noch herab-

würdigte, jetzt töten. K. schubste T. von sich weg und rief ,Raus’.

Es kam zu einer kurzen Rangelei. (…) Der Angeklagte zog das Taschen-

messer (…) und öffnete es per Druckknopf. T. stach sofort mehrfach zu.

Dabei hielt er K. fest, der infolge der Stiche zu Boden ging. Insge-

samt fügte T. dem Opfer in kürzester Zeit 19 Stiche und Schnittverletzun-

gen zu. Zweimal stach er in den Brustkorb, fünfmal in den linken Arm des

Opfers, dreimal in dessen Gesäß und sechsmal in seinen Rücken. Die ge-

naue Reihenfolge der Stiche steht nicht fest, jedoch führte T. die Stiche in

Brustkorb und Gesäß unwiderlegt zuerst aus. Bei allen Stichen stand T.

vor dem Opfer und hielt es fest. Dabei ist unwiderlegt, dass T. die Stiche in

den Rücken des Opfers ebenfalls ausführte, als er vor ihm stand. Die beiden

Stiche in den Brustkorb eröffneten die linke Brustkorbhöhle; einer der Stiche

verletzte auch den Herzbeutel. (…) Bei den Stichen in den Rücken bewegte

er zum Teil mehrfach das Messer in einer Wunde. Drei der Stiche in den Rü-

cken waren oberflächlich, drei Stiche tiefergehend. Einer dieser Stiche war

ca. 12 cm tief, eröffnete den Brustkorb, verletzte die Lunge, die Brustschlag-

ader (…) und endete im Brustwirbel. Diese Stichverletzung führte zum Ver-

bluten des Opfers und nach kurzer Zeit zu dessen Tod.“ (UA S. 10 bis 12)

8

2. Das Schwurgericht stützt die Feststellungen zum eigentlichen Tat-

geschehen in allen wesentlichen Punkten auf die als unwiderlegt erachteten

Angaben des Angeklagten. Es hat indes das weitergehende Verteidigungs-

vorbringen des Angeklagten, dass er in stark alkoholisiertem Zustand einen

Angriff des K. abgewehrt hätte, als unzutreffend beweiswürdi-

gend widerlegt. Die Bekundungen des Angeklagten, A. habe

ihm von der Kündigung und deren Grund berichtet, hat das Landgericht

ebenfalls nicht geglaubt. Die Schwurgerichtskammer nimmt an, dass die vom

Angeklagten angegebene Reihenfolge der Stiche mit dem Verletzungsbild

übereinstimme. Zwar habe der rechtsmedizinische Sachverständige hierzu

nichts sagen können; er habe es aber für möglich gehalten, dass die vom

Angeklagten geschilderte Version – Einstechen auf das durch Umklammern

fixierte Opfer im Stehen von vorne – möglich sei.

9

Soweit der Angeklagte unmittelbar nach der Tat der Zeugin Ke. ei-

nen anderen Tatablauf – drei bis vier Stiche in den Rücken, Drehen des Op-

fers und Stiche in den Bauch und das Bein – geschildert hatte, könne auf die

insoweit verlesene richterliche Aussage dieser Zeugin nichts gestützt wer-

den. Es handele sich um eine Zeugin vom Hörensagen. Die vom Angeklag-

ten in der Hauptverhandlung angegebene Version stimme mit dem Verlet-

zungsbild überein. Daher hat es das Landgericht für möglich gehalten, dass

die Zeugin eine falsche Erinnerung gehabt haben könnte.

10

Das Landgericht hat es als naheliegend bewertet, dass der neben

dem von K. normalerweise benutzten Stuhl des Maschinen-

kontrollraums aufgefundene „kaputte Gehörschutz“ (UA S. 26) derjenige des

Getöteten gewesen war. Davon, dass K. diesen Gehörschutz

auch getragen hatte und deshalb nicht bemerkt haben könnte, wie sich der

Angeklagte ihm genähert hatte, hat sich das Landgericht beweiswürdigend

nicht überzeugt.

11

3. Auf der Grundlage der auf diese Weise getroffenen Feststellungen

hat das Landgericht eine heimtückische Tötung verneint. Der Angeklagte

habe nach einem Streitgespräch und nach einem kurzen Gerangel auf das

um die zuvor erfolgte Drohung wissende, ängstliche Opfer von vorne einge-

stochen. Das Landgericht hat unter Anwendung des Zweifelssatzes ohne

Anhörung eines Sachverständigen eine affektbedingte tiefgreifende Be-

wusstseinsstörung im Umfang des § 21 StGB nicht ausgeschlossen.

12

4. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Nebenkläger dringt

durch. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zum Tatablauf, der ganz

wesentlich für die Beurteilung der Voraussetzungen des Mordmerkmals der

Heimtücke ist, hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.

13

a) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn

der Tatrichter einen Angeklagten freispricht oder – wie hier – sich beweis-

würdigend nicht vom Vorliegen eines Mordmerkmals zu überzeugen vermag.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prü-

fung beschränkt sich darauf, ob diesem Fehler unterlaufen sind. Dies ist in

sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-

sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesicher-

te Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in

BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt).

14

Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass der Tatrichter einer Ein-

lassung kritiklos gefolgt ist (vgl. BGHSt 50, 80, 85) oder dass entlastende

Angaben eines Angeklagten, für die keine zureichenden Anhaltspunkte be-

stehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, mit anderen Beweismitteln in

Bezug gesetzt worden sind, deren Beweiswert indes nach unzutreffenden

Maßstäben (vgl. BGH NStZ 2001, 491, 492) oder lückenhafter oder wer-

tungsfehlerhafter Würdigung bestimmt worden ist (vgl. BGHR StPO § 261

Überzeugungsbildung

33; BGH, Urteil

vom

18. September 2008

5 StR 224/08 Rdn. 12 ff., teilweise abgedruckt in BGHR StPO § 261 Be-

weiswürdigung, unzureichende 20). So liegt es hier.

15

b) Die Würdigung der Einlassung des Angeklagten durch das Landge-

richt lässt nicht erkennen, dass sich das Schwurgericht in jeder Beziehung

des schuldmindernden Charakters der Angaben des Angeklagten bewusst

war. Das Landgericht hat wesentliche Angaben des Angeklagten zutreffend

als widerlegt angesehen, nämlich dass er erheblich alkoholisiert gewesen sei

und sich nur verteidigt habe. Die so vollzogene Bewertung zentralen Vertei-

digungsvorbringens als Schutzbehauptung hätte es indes erfordert, auch bei

der Würdigung weiterer vom Angeklagten vorgetragener Umstände deren

Charakter als kritisch zu betrachtendes Verteidigungsvorbringen zu beach-

ten. Erst danach hätte von dessen partieller Glaubhaftigkeit – wie es das

Landgericht indes durchgehend wie selbstverständlich getan hat – ausge-

gangen werden dürfen (vgl. BGH NStZ 2001, 491, 492).

16

c) Dabei offenbaren Beweiserwägungen des Landgerichts, mit denen

es Angaben des Angeklagten als mit fehlerfrei festgestellten Umständen in

Einklang stehend angesehen hat, Lücken und Wertungsfehler.

17

aa) Das Landgericht hat aus der vom rechtsmedizinischen Sachver-

ständigen übernommenen Wertung, die vom Angeklagten in der Hauptver-

handlung geschilderte Tatversion – ein Angriff von vorn – sei möglich, eine

Wahrscheinlichkeit eines solchen Tatablaufs entnommen und diese Version

seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Diese Würdigung wäre indes nur

fehlerfrei, wenn die gegenteilige Tatversion – Angriff von hinten – auf der

Grundlage der Feststellungen des Landgerichts als nicht genauso wahr-

scheinlich zu erachten gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Septem-

ber 2008 – 5 StR 224/08 Rdn. 13 m.w.N.). Letzteres ist indes vorliegend der

Fall. Dass ein Beginn des Angriffs von hinten medizinisch nicht weniger plau-

sibel erscheint als ein solcher von vorn, versteht sich angesichts des festge-

stellten Verletzungsbildes von selbst.

18

Die Vereinbarkeit der jetzigen Tatversion des Angeklagten mit dem

Verletzungsbild konnte daher die von der Zeugin Ke. wiedergegebene Be-

kundung des Angeklagten nach der Tat, er habe K. drei- oder

viermal in den Rücken gestochen, dann gedreht und noch oft in den Bauch

sowie ins Bein gestochen, nicht in Zweifel ziehen. Soweit das Landgericht

der Zeugin, deren richterliche Vernehmung insofern verlesen worden ist, we-

gen möglicher falscher Erinnerung nicht gefolgt ist, offenbart auch dies

durchgreifende Wertungsfehler. Das Landgericht hat die verlesene Aussage

der Zeugin Ke. in anderen Zusammenhängen als uneingeschränkt glaub-

haft angesehen. Danach fehlt es für die Annahme einer möglichen unzutref-

fenden Erinnerung an einer genügenden Tatsachengrundlage

(vgl.

BGHSt 51, 324, 325 m.w.N.). Allein der Hinweis, es habe sich um eine Zeu-

gin vom Hörensagen gehandelt, macht die Möglichkeit einer falschen Erinne-

rung an eine von ihr gehörte, zumal durchaus markante Tatschilderung nicht

wahrscheinlich.

19

Bei Bewertung der Glaubhaftigkeit von Bekundungen des Angeklag-

ten, zum einen seiner in der Hauptverhandlung behaupteten Version – An-

griff von vorn –, zum anderen der nach Angabe der Zeugin ihr gegenüber

vom Angeklagten unmittelbar nach der Tat bekundete Tatablauf – Beginn

des Angriffs von hinten – wäre bei abweichender Würdigung der Zeugenaus-

sage zu bedenken gewesen, dass Äußerungen eines Täters unmittelbar

nach der Tat – zumal wie hier in aufgewühltem Gemütszustand – weniger

von Verteidigungsinteressen geprägt gewesen sein mögen und ihnen des-

halb eine höhere Wahrscheinlichkeit innewohnt, mit der Wirklichkeit überein-

zustimmen, als dies für eine viele Monate später erfolgte Einlassung in der

Hauptverhandlung anzunehmen ist (vgl. auch BGH NJW 2003, 2692, 2694).

Diesem Ansatz ist das Landgericht selbst gefolgt, soweit es aufgrund von

Bekundungen des Angeklagten nach der Tat gegenüber dem Bordpersonal

ausgeschlossen hat, dass der Angeklagte in (Putativ-)Notwehr gehandelt

haben könnte.

20

bb) Die Wertung des Landgerichts, der vom Angeklagten in der

Hauptverhandlung geschilderte Tatablauf – Angriff von vorn – sei nicht zu

widerlegen, beruht hinsichtlich weiterer Umstände auf einer lückenhaften

Beweiswürdigung.

21

Das Landgericht hat bei dem angenommenen offenen Kampf für die

Bewertung der Kampfeslage nicht alle festgestellten Umstände in die Be-

trachtung einbezogen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzurei-

chende 18 und 20). Für die der Tatausführung als vorausgegangen ange-

nommene Rangelei und die Fähigkeit des Angeklagten, K.

festzuhalten, fehlt eine Betrachtung des Umstandes, dass das Opfer Kampf-

sportler war und sich naheliegend gegen einen offenen Angriff durch Einsatz

von durch Kampftechniken geleiteten Körperkräften hätte verteidigen kön-

nen. Ferner bleibt unerörtert, in welchem Zusammenhang des Kampfge-

schehens der Gehörschutz des Opfers zerstört worden sein konnte.

22

cc) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei durch die Pro-

vokation des Opfers zur Tat gedrängt worden, stößt auf Bedenken, weil sie

ausschließlich auf der ersichtlich nicht kritisch hinterfragten Einlassung des

Angeklagten beruht (vgl. BGHSt 50, 80, 85). Darüber hinaus fußt sie eben-

falls auf einer lückenhaften Würdigung festgestellter Umstände.

23

Das Landgericht ist der in der Hauptverhandlung abgegebenen Ein-

lassung des Angeklagten gefolgt, die Äußerung des Opfers habe ihn maßlos

geärgert und er habe sich tief getroffen gefühlt. Dieser Umstand wäre aus

Sicht des Angeklagten naheliegend als genauso wichtig zu bewerten gewe-

sen wie ein vorhergegangener Angriff des Opfers. Der Angeklagte hat ihn

indes bei seinen Äußerungen zum Tatgeschehen gegenüber den Besat-

zungsmitgliedern ausweislich des Urteils genauso wenig erwähnt wie den in

der Hauptverhandlung behaupteten Angriff. Das Landgericht hätte deshalb

zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Provokation – aus den gleichen zutref-

fenden Erwägungen, wie es dies bei dem Angriff getan hat – kritisch erwägen

müssen, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tatbegehung sich hier-

über ebenfalls nicht geäußert hatte. Hinzu tritt, dass – auch wenn sich ein

Angriff durch das Opfer und eine Provokation durch dieses nicht zwingend

gegenseitig ausschließen müssen – die Grundlagen dieser Verteidigungsva-

rianten eher selten zusammentreffen werden und wenigstens nach Widerle-

gung einer Variante die Plausibilität der Einlassung insgesamt zu prüfen ge-

wesen wäre (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).

24

dd) Soweit das Landgericht aus vom Angeklagten geschilderten Er-

wägungen zum Zweck der von ihm gesuchten Aussprache mit

K. in der Sache auch eine Plausibilität des vom Angeklagten ge-

schilderten Tatablaufs unmittelbar vor der Provokation angenommen hat,

beruht dies ebenfalls auf einer lückenhaften Würdigung festgestellter Um-

stände.

25

Der Angeklagte will das Gespräch mit K. gesucht ha-

ben, damit dieser ihm durch eine spätere Vorsprache beim Kapitän helfen

könne. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten aber der Kündigungs-

grund, die Bedrohung K. s, bereits bekannt; er wusste auch,

dass A. den Kapitän hierüber nicht informiert hatte. Damit kam

für den Angeklagten das Opfer als nächstliegender, wenn nicht einziger In-

formant der Schiffsleitung in Frage. Die vom Landgericht dem Angeklagten

auf die Mitteilung K. s, er habe über den Chefingenieur den

Kapitän informiert, zugebilligte überraschende Erkenntnis, K.

könne ihm nicht mehr helfen, und das daraus abgeleitete Motiv des Ange-

klagten, den Maschinenkontrollraum nun wieder zu verlassen, beruhen dem-

nach insoweit auf einer unvollständigen Auswertung der die Kenntnis des

Angeklagten begründenden Umstände.

26

ee) Schließlich wäre zu problematisieren gewesen, ob die angenom-

mene Provokation des Angeklagten durch K. nicht auch des-

halb eher unwahrscheinlich war, weil K. gewisse Angst vor

dem Angeklagten empfand (UA S. 8, 9, 26, 39).

27

5. Die Sache bedarf insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung. Die

für die Annahme des Mordmerkmals Heimtücke maßgeblichen Umstände

werden ganz wesentlich von der Art der Tatausführung bestimmt. Deshalb

war der Senat genötigt, die Feststellungen insgesamt aufzuheben. Nach den

auch hier geltenden Grundsätzen von BGHSt 52, 96 ist die Adhäsionsent-

scheidung von der Aufhebung auszunehmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO

51. Aufl. § 406a Rdn. 8).

29

6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Das aufgrund der bisherigen Feststellungen belegte Motiv des Ange-

klagten, Rache für die als unberechtigt empfundene, von K.

durch Information eines Vorgesetzten geförderte Kündigung zu üben, wäre

nicht geeignet, das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu begründen.

Unter Berücksichtigung der Heimlichkeit der zudem als ungerecht empfun-

denen Kündigungsvorbereitungen und seiner tief empfundenen Kränkung

über das Verhalten der A. entbehrte das Rachemotiv noch

nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 147,

149 m.w.N.).

30

Der Versuch einer liquiden psychiatrischen Begutachtung des Ange-

klagten sollte bei der Schwere des Tatvorwurfs trotz der vom Schwurgericht

benannten Schwierigkeiten in Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung

beschritten werden. In jedem Fall sollte das neue Tatgericht seine Sachkun-

de zumindest durch einen Sachverständigen verbreitern, der die in der Be-

weisaufnahme getroffenen Feststellungen bewertet.

Basdorf Brause Schaal

Dölp König