BGH Urteil vom 08.04.2009 – VIII ZR 231/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 123, 573 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1
Verkündet am: 8. April 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs
hin auszieht, stehen Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung
auch dann zu, wenn die Kündigung zwar formell unwirksam ist, der Vermieter ihm
den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und er keine Veranlassung hatte, die
Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.
b) Darf der Mieter das Räumungsverlangen des Vermieters materiell für berechtigt
halten, wird sein Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass
er - in der Vorstellung, zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet zu sein - sich mit
dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses einigt.
BGH, Urteil vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07 - KG Berlin
AG Schöneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 18. Juni 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin bewohnte als Mieterin seit 1977 ein im Eigentum der Be-
klagten stehendes Hausgrundstück in B. . Nachdem die Beklagten seit Juni
2001 mehrfach durch Anwaltsschreiben Kündigungen wegen Eigenbedarfs
ausgesprochen hatten, zog die Klägerin entsprechend einer Vereinbarung der
Parteien vom 4. Oktober 2002 am 16. Oktober 2002 aus.
Die seit mehreren Jahrzehnten in den Vereinigten Staaten von Amerika
lebenden Beklagten hatten wiederholt darauf hingewiesen, dass sie mittlerweile
pensioniert seien, dauerhaft nach Deutschland zurückkehren und in dem an die
Klägerin vermieteten Haus wohnen wollten, ferner, dass sie beabsichtigten, die
in der Nähe lebende pflegebedürftige Mutter der Beklagten zu 1 zu betreuen.
Für den Fall, dass die Klägerin das gemietete Wohnhaus nicht rechtzeitig räu-
me, drohten die Beklagten die gerichtliche Durchsetzung der Kündigung sowie
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Hotelkosten) an.
Das streitgegenständliche Hausgrundstück wurde am 9. November 2002
über einen Makler zum Verkauf angeboten. Die Klägerin erklärte daraufhin mit
Schreiben vom 26. November 2002 die Anfechtung des Aufhebungsvertrages
vom 4. Oktober 2002 wegen arglistiger Täuschung und Irrtums. Ein Verkauf des
Hauses fand nicht statt.
Mit der Klage fordert die Klägerin, das Hausgrundstück - hilfsweise je-
denfalls, soweit nicht neu vermietet - an sie zurückzugeben, außerdem die Zah-
lung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Er-
satzpflicht der Beklagten für künftige weitere Schäden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-
rufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Se-
nat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ansprü-
che weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Die Klägerin könne weder Rückgabe der Mietsache noch Schadenser-
satz oder Schmerzensgeld verlangen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits
komme es nicht darauf an, ob die Beklagten einen Eigenbedarf an dem von der
Klägerin angemieteten Hausgrundstück nur vorgetäuscht hätten. Denn durch
die ausgesprochenen Kündigungen sei das Mietverhältnis nicht beendet wor-
den, so dass die Klägerin zur Räumung nicht verpflichtet gewesen sei. Die von
den Beklagten ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, weil die Kün-
digungsschreiben entgegen § 564b Abs. 3 BGB aF bzw. § 573 Abs. 3 Satz 1
BGB nF keinerlei Angaben zum berechtigten Interesse der Beklagten an der
ausgesprochenen Kündigung enthielten.
Das von der Klägerin unterbreitete Angebot vom 4. Oktober 2002 auf
Vertragsaufhebung sei deshalb ohne "Notwendigkeit", - ohne dass die Klägerin
zur Räumung verpflichtet gewesen sei -, erfolgt. In entsprechender Anwendung
des Rechtsgedankens aus § 254 BGB sei daher davon auszugehen, dass der
Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 4. Oktober 2002 allein auf den
- freiwilligen - Entschluss der Klägerin zurückzuführen sei und nicht auf eine
arglistige Täuschung seitens der Beklagten. Hinzu komme, dass die Klägerin
den Mietaufhebungsvertrag erst nach Zustandekommen des Mietvertrags über
ihre neue Wohnung abgeschlossen habe. Damit sei der Aufhebungsvertrag
nach wie vor wirksam.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der
vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche der Klägerin
auf Rückgabe des Mietobjekts aufgrund wirksamer Anfechtung der Aufhe-
bungsvereinbarung, auf Schadensersatz und auf Feststellung der Ersatzpflicht
der Beklagten für künftige Schäden nicht verneint werden.
1. Ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs
ausspricht, der in Wahrheit nicht besteht, ist dem Mieter grundsätzlich zum Er-
satz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (BGHZ 89, 296, 302; Se-
natsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, unter II 1
m.w.N.). Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, An-
sprüche der Klägerin seien "in entsprechender Anwendung des Rechtsgedan-
kens aus § 254 BGB" zu verneinen, weil die von den Beklagten ausgesproche-
nen Eigenbedarfskündigungen bereits aus formalen Gründen unwirksam gewe-
sen seien, so dass für die Klägerin objektiv kein Anlass bestanden habe, den
Beklagten die einvernehmliche Aufhebung des Mietverhältnisses anzubieten
und das Mietobjekt zu räumen. Die Aufhebungsvereinbarung vom 4. Oktober
2002 stünde den mit der Klage verfolgten Ansprüchen der Klägerin nur dann
entgegen, wenn sie auf einem freien Willensentschluss der Klägerin beruhen
würde, für den der von den Beklagten geltend gemachte, nach der Darstellung
der Klägerin nur vorgetäuschte Eigenbedarf nicht (mehr) ursächlich gewesen
wäre. Derartiges hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt; es hat
den entscheidenden Gesichtspunkt vielmehr darin gesehen, dass mangels for-
mal wirksamer Eigenbedarfskündigung der Beklagten für die Klägerin keine
Räumungsverpflichtung und damit auch keine Notwendigkeit bestanden habe,
sich mit den Beklagten auf eine Aufhebung des Mietverhältnisses zu einigen.
Das ist nicht richtig.
a) Einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht
bestehenden Eigenbedarfs hin auszieht, stehen Schadensersatzansprüche we-
gen unberechtigter Kündigung auch dann zu, wenn der Eigenbedarf - wie das
Berufungsgericht hier annimmt - zwar entgegen § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB
(§ 564a Abs. 3 BGB aF) nicht im Kündigungsschreiben als berechtigtes Interes-
se des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben und
die Kündigung deshalb unwirksam ist, der Vermieter dem Mieter den Eigenbe-
darf aber schlüssig dargetan und der Mieter keine Veranlassung hatte, die An-
gaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen. So verhält es sich nach dem revisi-
onsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin hier. Die Beklag-
ten hatten die Klägerin wiederholt und nachdrücklich mit der Begründung zur
Räumung des vermieteten Wohnhauses aufgefordert, sie beabsichtigten, nach
Deutschland zurückzukehren und das vermietete Anwesen selbst zu bewoh-
nen, auch um die in der Nähe lebende pflegebedürftige Mutter der Beklagten zu
1 zu betreuen. Dass die Klägerin Anlass gehabt hätte, diesen Angaben zu miss-
trauen, ist weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Sachvor-
trag der Klägerin zu entnehmen.
b) Der Kausalzusammenhang zwischen der von den Beklagten geltend
gemachten, nach Darstellung der Klägerin vorgetäuschten Eigennutzungsab-
sicht und dem Schaden der Klägerin ist auch nicht dadurch unterbrochen wor-
den, dass die Klägerin sich am 4. Oktober 2002 mit den Beklagten auf eine ein-
vernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt hat, obwohl sie zu
diesem Zeitpunkt mangels ordnungsgemäß begründeter Kündigungserklärun-
gen - noch - nicht zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet war (vgl. OLG
Karlsruhe, NJW 1982, 54, 55; BayObLG NJW 1982, 2003, 2004; Münch-
KommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 573 Rdnr. 108; Schmidt-Futterer/Blank, Miet-
recht, 9. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 79). Entscheidend ist nicht, ob der Mieter be-
reits zur Räumung verpflichtet ist, sondern allein, ob er das Räumungsverlan-
gen materiell für berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass hat, an der Rich-
tigkeit der Angaben des Vermieters zu dem geltend gemachten Eigenbedarf zu
zweifeln. Auch wenn der Mieter sich unter dem Eindruck des als bestehend an-
genommenen Eigenbedarfs zu einer einvernehmlichen Beendigung des Miet-
verhältnisses bereit findet und das Mietobjekt freigibt, ohne auf die formale
Wirksamkeit der Kündigungserklärung des Vermieters abzustellen, räumt er die
Mietwohnung nicht aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung, dazu jeden-
falls materiell verpflichtet zu sein. Eine unter diesen, nach der Darstellung der
Klägerin hier gegebenen Umständen zustande gekommene Mietaufhebungs-
vereinbarung unterbricht mithin den Ursachenzusammenhang zwischen der
Vortäuschung des Eigenbedarfs und der Räumung nicht. Ob dies anders zu
beurteilen ist, wenn die Mietvertragsparteien die Beendigung des Mietverhält-
nisses im Wege eines Vergleichs vereinbaren, durch den der Streit über den
vom Vermieter behaupteten, vom Mieter in Abrede gestellten Eigenbedarf bei-
gelegt wird (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1995, 145, 146), bedarf
hier keiner Entscheidung.
c) Unerheblich ist schließlich, ob der Mieter - wie hier die Klägerin - bei
Abschluss des Aufhebungsvertrags bereits eine neue Wohnung angemietet hat.
Steht die Anmietung der neuen Wohnung unter dem Eindruck der scheinbar
materiell gerechtfertigten Eigenbedarfskündigung, ist auch insoweit die arglisti-
ge Täuschung des Vermieters ursächlich für den hieraus entstehenden Scha-
den des Mieters (OLG Karlsruhe, aaO, 56).
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist
daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent-
scheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen
hat, ob der von den Beklagten mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbe-
darf vorgeschoben war und ob die Klägerin die Aufhebungsvereinbarung vom
4. Oktober 2002 auch dann abgeschlossen hätte, wenn ihr dies bewusst gewe-
sen wäre. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird sich das Beru-
fungsgericht auch mit dem weiteren Einwand der Beklagten zu befassen haben,
Eigenbedarf sei von ihnen von vorneherein nur an der Erdgeschoss- und Dach-
geschosswohnung geltend gemacht worden und der Klägerin sei der Abschluss
eines neuen Mietvertrags für die von ihr selbst bewohnte Wohnung im Oberge-
schoss angeboten worden.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 05.10.2006 - 107 C 312/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.06.2007 - 8 U 188/06 -