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BGH Beschluss vom 09.04.2009 – III ZR 200/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. April 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GVG § 13; BRRG § 46 Abs. 1, § 126 Abs. 2; BeamtStG §§ 48, 54 Abs.1

Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den

Beamtengesetzen regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis ab-

schließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen

Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen

des bürgerlichen Rechts nicht zu. Zur Entscheidung über diese Ansprüche

sind gemäß § 126 Abs. 2 BRRG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG die Verwaltungs-

gerichte berufen (im Anschluss an BVerwG NVwZ 1999, 77; 1996, 182).

BGH, Beschluss vom 9. April 2009 - III ZR 200/08 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke

und Seiters

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2008 - 5 U 176/06 - wird zurück-

gewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-

gen.

Streitwert: 75.000 €

Gründe

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Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die

Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere macht die Beschwerde im Ergebnis zu Unrecht geltend,

das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanzen ver-

fahrensfehlerhaft über die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Endurteil und

nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG im Vorabverfahren entschieden hätten.

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Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsweg zu

den ordentlichen Gerichten sei zulässig, der Sache nach unzutreffend. Für die

Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlichen Charakter

hat, ist die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich, wie er

sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser

eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält

(z.B.: Senatsbeschlüsse BGHZ 162, 78, 80 und vom 17. September 2008

- III ZB 19/08 - WM 2008, 2153 Rn. 9 jew. m.w.N.). Deshalb ist es entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts unbeachtlich, dass sich die Klägerin zur Begrün-

dung ihres Anspruchs auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB bezogen

hat. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten ist

nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öf-

fentlich-rechtlicher Natur. Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche

des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen (hier: § 44 Abs. 1 BbgLBG; siehe

auch die inhaltsgleichen § 46 Abs. 1 BRRG bzw. - seit 1. April 2009 - § 48

BeamtStG und § 75 Abs. 1 BBG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden

Fassung = § 78 Abs. 1 BBG a.F.) regeln die Haftung des Beamten im Innenver-

hältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allge-

meinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrund-

lagen des bürgerlichen Rechts, nicht zu (BVerwG NVwZ 1999, 77, 78 m.w.N. zu

§ 78 BBG a.F.; BVerwG NVwZ 1996, 182, 183 zu § 78 BBG a.F., § 34 ZDG und

§ 24 SG; so auch OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2005, 477, 478; OVG Nordh-

ein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 - juris Rn. 6 zu den

jeweiligen Landesbeamtengesetzen; siehe ferner BVerwGE 52, 255, 256). Zur

Entscheidung über diese Ansprüche sind die Verwaltungsgerichte berufen

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Indes ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a

Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Diese Vorschrift käme zwar dann nicht zur

Anwendung, wenn es die Vorinstanzen versäumt hätten, nach einer rechtzeitig

erhobenen Rüge das nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingende Vorabent-

scheidungsverfahren einzuleiten (z.B.: BGHZ 121, 367, 370 f; 132, 245, 247;

BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08 - NJW 2008, 3572,

3573 Rn. 12; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97 - NJW 1999, 651

jew. m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Für die Rüge nach § 17a Abs. 3

Satz 2 GVG gilt § 282 Abs. 3 ZPO (BGHZ 121, 367, 369; BGH, Urteil vom

18. November 1998 aaO; MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 17a

Rn. 12; Musielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 17a Rn. 12; Zöller/Lückemann,

ZPO, 27. Aufl., § 17a Rn. 6). Der Beklagte hat - ebenso wie der frühere Beklag-

te zu 2 - Einwendungen gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs

nicht innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist vorgebracht (§ 282

Abs. 3 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er eine - zudem unklar gefasste - Rüge erst

mehrere Monate nach Fristablauf erhoben, nachdem das Landgericht auf Be-

denken gegen seine Rechtswegzuständigkeit hingewiesen hatte.

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Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge führt zwar nicht zum Rügever-

zicht nach § 295 ZPO. Jedoch muss das Gericht nicht mehr nach § 17a Abs. 3

Satz 2 GVG zwingend vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-

wegs entscheiden. Vielmehr greift Satz 1 dieser Bestimmung ein, wonach eine

solche Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (Münch-

KommZPO/Zimmermann und Musielak/Lückemann jew. aaO).

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Da das Landgericht das - ihm hiernach freigestellte - Vorabverfahren

nicht eingeleitet hat, war bereits das Oberlandesgericht nicht mehr befugt, das

landgerichtliche Urteil auf die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hin zu

überprüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 23.08.2006 - 6 O 476/05 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 5 U 176/06 -