BGH Beschluss vom 09.04.2009 – III ZR 200/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. April 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GVG § 13; BRRG § 46 Abs. 1, § 126 Abs. 2; BeamtStG §§ 48, 54 Abs.1
Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den
Beamtengesetzen regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis ab-
schließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen
Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen
des bürgerlichen Rechts nicht zu. Zur Entscheidung über diese Ansprüche
sind gemäß § 126 Abs. 2 BRRG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG die Verwaltungs-
gerichte berufen (im Anschluss an BVerwG NVwZ 1999, 77; 1996, 182).
BGH, Beschluss vom 9. April 2009 - III ZR 200/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2008 - 5 U 176/06 - wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-
gen.
Streitwert: 75.000 €
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die
Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere macht die Beschwerde im Ergebnis zu Unrecht geltend,
das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanzen ver-
fahrensfehlerhaft über die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Endurteil und
nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG im Vorabverfahren entschieden hätten.
Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsweg zu
den ordentlichen Gerichten sei zulässig, der Sache nach unzutreffend. Für die
Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlichen Charakter
hat, ist die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich, wie er
sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser
eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält
(z.B.: Senatsbeschlüsse BGHZ 162, 78, 80 und vom 17. September 2008
- III ZB 19/08 - WM 2008, 2153 Rn. 9 jew. m.w.N.). Deshalb ist es entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts unbeachtlich, dass sich die Klägerin zur Begrün-
dung ihres Anspruchs auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB bezogen
hat. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten ist
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öf-
fentlich-rechtlicher Natur. Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche
des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen (hier: § 44 Abs. 1 BbgLBG; siehe
auch die inhaltsgleichen § 46 Abs. 1 BRRG bzw. - seit 1. April 2009 - § 48
BeamtStG und § 75 Abs. 1 BBG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden
Fassung = § 78 Abs. 1 BBG a.F.) regeln die Haftung des Beamten im Innenver-
hältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allge-
meinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrund-
lagen des bürgerlichen Rechts, nicht zu (BVerwG NVwZ 1999, 77, 78 m.w.N. zu
§ 24 SG; so auch OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2005, 477, 478; OVG Nordh-
ein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 - juris Rn. 6 zu den
jeweiligen Landesbeamtengesetzen; siehe ferner BVerwGE 52, 255, 256). Zur
Entscheidung über diese Ansprüche sind die Verwaltungsgerichte berufen
Indes ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a
Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Diese Vorschrift käme zwar dann nicht zur
Anwendung, wenn es die Vorinstanzen versäumt hätten, nach einer rechtzeitig
erhobenen Rüge das nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingende Vorabent-
scheidungsverfahren einzuleiten (z.B.: BGHZ 121, 367, 370 f; 132, 245, 247;
BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08 - NJW 2008, 3572,
3573 Rn. 12; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97 - NJW 1999, 651
jew. m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Für die Rüge nach § 17a Abs. 3
Satz 2 GVG gilt § 282 Abs. 3 ZPO (BGHZ 121, 367, 369; BGH, Urteil vom
18. November 1998 aaO; MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 17a
Rn. 12; Musielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 17a Rn. 12; Zöller/Lückemann,
ZPO, 27. Aufl., § 17a Rn. 6). Der Beklagte hat - ebenso wie der frühere Beklag-
te zu 2 - Einwendungen gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs
nicht innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist vorgebracht (§ 282
Abs. 3 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er eine - zudem unklar gefasste - Rüge erst
mehrere Monate nach Fristablauf erhoben, nachdem das Landgericht auf Be-
denken gegen seine Rechtswegzuständigkeit hingewiesen hatte.
Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge führt zwar nicht zum Rügever-
zicht nach § 295 ZPO. Jedoch muss das Gericht nicht mehr nach § 17a Abs. 3
Satz 2 GVG zwingend vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-
wegs entscheiden. Vielmehr greift Satz 1 dieser Bestimmung ein, wonach eine
solche Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (Münch-
KommZPO/Zimmermann und Musielak/Lückemann jew. aaO).
Da das Landgericht das - ihm hiernach freigestellte - Vorabverfahren
nicht eingeleitet hat, war bereits das Oberlandesgericht nicht mehr befugt, das
landgerichtliche Urteil auf die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hin zu
überprüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.08.2006 - 6 O 476/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 5 U 176/06 -