Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZR 95/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. April 2009

in dem Rechtsstreit

IX ZR 95/06

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1

Unterlässt das Berufungsgericht, auf die Konkretisierung eines unbestimmten

Feststellungsantrags hinzuwirken, nach welchem das Eingangsgericht erkannt

hat, verkürzt es das rechtliche Gehör des Berufungsbeklagten, wenn es nun-

mehr die Feststellungsklage als unzulässig abweist.

BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06 - KG Berlin

LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und. Dr. Pape

am 23. April 2009

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widerklägerin wird die Revision gegen

das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. De-

zember 2005 zugelassen.

Auf die Revision der Widerklägerin wird das vorbezeichnete Urteil

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 93.600 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Das Landgericht hat auf die Widerklage der Beklagten antragsgemäß

festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten alle Schäden zu

ersetzen, die ihr infolge unrichtiger Verbuchung, Voranmeldung und Erklärung

der Umsatzsteuer in den Jahren 1993 bis Oktober 2000 entstanden sind und

noch entstehen. Mit ihrer dagegen erhobenen Berufung hat die Klägerin die

Bestimmtheit dieses Ausspruchs gerügt. Die Beklagte ist dieser Rüge entge-

gengetreten.

2

Nach dem Protokoll der Berufungsverhandlung haben die Parteien die

schriftsätzlich angekündigten Sachanträge gestellt. Danach ist die Sach- und

Rechtslage erörtert worden. Mit seinem am Schluss der Sitzung verkündeten

Urteil hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Feststellung aufgehoben

und die Widerklage auch insoweit als unzulässig abgewiesen, weil der gestellte

Sachantrag nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Die Revision gegen seine

Entscheidung hat es nicht zugelassen.

3

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde, in welcher sie

eine Verkürzung ihres rechtlichen Gehörs rügt. Hätte das Berufungsgericht auf

die nach seinem Urteil mangelhafte Fassung des Feststellungsantrags hinge-

wiesen, so wäre dieser Antrag - wie ausgeführt - bestimmter gefasst worden.

Die Beschwerdeerwiderung entnimmt dem Protokoll der Berufungsverhandlung,

dass das Gericht auf die nach seiner Ansicht unbestimmte Antragsfassung hin-

gewiesen habe.

II.

4

Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil

den Anspruch der Widerklägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG

verletzt. Das angefochtene Urteil ist daher nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben

und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

5

1. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überra-

schungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf

rechtliches Gehör (BVerfGE 84, 188, 189 f). Die grundrechtliche Gewährleis-

tung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen der in ers-

ter Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen

Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der

Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Er-

gänzung des Sachvortrags erforderlich sein kann (BGH, Beschl. v. 15. März

2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 m.w.N.; v. 26. Juni 2008 - V ZR

225/07, Rn. 5). Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Eingangsgericht nach

den § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass

die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht

zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht allein auf den

Sachverhalt und seinen Vortrag, sondern ebenso auf die sachdienliche Fassung

der Klageanträge, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt. Hält das Beru-

fungsgericht einen solchen Antrag abweichend vom Ausspruch der Vorinstanz

für unzulässig, weil er seines Erachtens dem Bestimmtheitserfordernis des

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, so muss es auf eine Heilung dieses Man-

gels hinwirken. Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachan-

trag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen.

6

2. Sonst gebotene Hinweise des Gerichts können entfallen, wenn die

betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat

(BGHZ 170, 67, 75 Rn. 19; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05,

NJW-RR 2008, 581, 582 Rn. 2). Dies gilt aber nicht ohne weiteres für die ge-

richtliche Pflicht, auf sachdienliche Klaganträge hinzuwirken. Begründeten An-

lass zur Änderung ihres Sachantrags hat eine Partei nicht schon dann, wenn

die Gegenseite in der Berufungsinstanz das erstrittene Sachurteil wegen seines

angeblich unbestimmten Ausspruchs angreift. Denn dieser Angriff wiegt nicht

schwerer als das ergangene günstige Sachurteil. Prozessuale Obliegenheiten

des Berufungsbeklagten erwachsen deshalb allein aus der gegnerischen Be-

stimmtheitsrüge im Hinblick auf eine nachträgliche Konkretisierung des Sachan-

trags noch nicht. Solche Konsequenzen muss der Berufungsbeklagte erst dann

erwägen, wenn er durch das Berufungsgericht selbst erfährt, dass es den für

ihn günstigen Standpunkt der Vorinstanz insoweit nicht teilt. Ein solcher Hinweis

ist nach dem Beschwerdevorbringen hier unterblieben.

7

3. Die entgegengesetzte Behauptung der Beschwerdegegnerin kann

nach § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur durch den Inhalt der Akten bewiesen wer-

den. Der vom Berufungsgericht protokollierte allgemeine Hinweis, dass die

Sach- und Rechtslage erörtert worden sei, erlaubt nicht den Beweisschluss, es

sei bei dieser Erörterung auf die Behebung des Antragsmangels hingewirkt

worden. Die Erörterung kann sich auf die sachlichen Einwände beschränkt ha-

ben, welche im Berufungsurteil zur fehlenden Haftung der Klägerin für Tätigkei-

ten vor dem 1. September 1995 enthalten sind und welche die Klägerin sonst

gegen den Vortrag der Widerklage erhoben hat.

III.

8

9

Für das Verfahren der wiedereröffneten Berufungsinstanz weist der Se-

nat auf Folgendes hin:

Durch den konkretisierten Feststellungsantrag, wie er in der Beschwer-

deschrift gefasst worden ist, werden die vorherigen Bedenken gegen die Be-

stimmtheit ausgeräumt. Den Feststellungsantrag alter Fassung hat das Beru-

fungsgericht entgegen dem Beschwerdevortrag mit Recht beanstandet, weil

zwischen den Parteien gerade streitig war, inwieweit Buchungen und Erklärun-

gen der Klägerin unrichtig gewesen sein sollen. Dieser Streit würde durch die

beantragte Feststellung nicht entschieden, selbst wenn zu ihrer Auslegung, wo

dies nicht anders möglich ist, der Sachvortrag herangezogen werden kann. Es

bedarf zu einer Entscheidung dieses Streits andererseits hier nicht einer Auf-

gliederung des Urteilsausspruchs für sämtliche einzelnen Buchungen und Vor-

steuerabzüge, welche die Klägerin angesetzt hat, weil ihr nicht einzelne Verse-

hen oder Fehlgriffe zur Last gelegt werden, sondern ein Methodenfehler, wel-

cher die gesamte Tätigkeit durchzogen haben soll. Die Feststellung, ob sich

dieser Methodenfehler in der Tätigkeit der Klägerin während des gesamten An-

tragszeitraums findet, gehört zur Sachprüfung der Widerklage. Hierbei wird die

Widerklägerin den Steuersachverhalt soweit darzulegen haben, dass das Beru-

fungsgericht imstande ist zu beurteilen, wie dieser seiner Ansicht nach richti-

gerweise unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung und Steuer-

richtlinien von Beraterseite zu behandeln gewesen wäre. Die vom Landgericht

insoweit angenommene Vermutung, welche sich auf die konkreten Beanstan-

dungen der Finanzverwaltung und das gegen den Geschäftsführer der Wider-

klägerin geführte Steuerstrafverfahren stützt, ist verfehlt. Im Rahmen dieser

Sachprüfung ist dann auch auf die Frage der Passivlegitimation der Klägerin für

Tätigkeiten vor dem 1. September 1995 zurückzukommen.

Ganter Raebel Vill

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2004 - 10 O 513/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2005 - 23 U 35/04 -