Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.04.2009 – VIII ZB 7/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und

Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember

2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: bis zu 300 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Kostenlast nach Klagerücknahme gemäß

§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Zustim-

mung zur Mieterhöhung eingereicht. Vor deren Zustellung hat der Beklagte der

Mieterhöhung zugestimmt. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenom-

men.

2

Das Amtsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 5. März 2007 die

Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie dem klageweise geltend gemachten

Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel nicht beigefügt habe und daher aller

Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Die dagegen gerichtete

6

sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet

sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet ge-

lassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach

§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen

werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechts-

fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden,

soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom

7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201, Tz. 9 m.w.N.). Gleichwohl ist

der Senat an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3

Satz 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beifügung eines Mietspiegels re-

gelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen

Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der Senat bereits entschieden

hat, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn

dieser allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR

11/07, NJW 2008, 573 Tz. 15). Da der Mietspiegel für Wiesbaden nach den

Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt,

in Wiesbaden durch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter gegen

Zahlung eines geringen Betrages von 3 € abgegeben wird und er zudem, wie

den Ausführungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen ist, (vollständig) im

Internet veröffentlicht wird, ist der Mietspiegel im vorgenannten Sinne allgemein

zugänglich.

7

3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4

Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil über

die Kostentragungslast gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung

des bisherigen Sach- und Streitstandes nach tatrichterlichem Ermessen zu ent-

scheiden ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwer-

degericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Ball

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Schneider

Vorinstanzen:

AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.03.2007 - 92 C 6354/06-28 -

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 T 10/07 -