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BGH Beschluss vom 30.09.2009 – VIII ZR 276/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 558a Abs. 1, 2 Nr. 1

Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen

Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann

bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Bei-

fügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April 2009,

VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, NJW

2008, 573, Tz. 15).

BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08 - LG Krefeld AG Krefeld

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und

Dr. Bünger

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Krefeld vom 24. September 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in K. . Mit

Schreiben vom 2. August 2007 forderte die Klägerin von den Beklagten die Zu-

stimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 375 € auf 450 €

mit Wirkung ab dem 1. November 2007. Zur Begründung des Erhöhungsver-

langens nahm die Klägerin Bezug auf den Mietspiegel der Stadt K. .

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Da die Beklagten der Mieterhöhung nicht zustimmten, machte die Kläge-

rin ihr Verlangen gerichtlich geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgege-

ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil aufge-

hoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Ur-

teils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (LG Krefeld, WuM 2008, 672) hat im Wesentlichen

ausgeführt:

Die Mieterhöhung sei nicht wirksam erklärt. Dem Mieterhöhungsverlan-

gen habe ein Exemplar des in Bezug genommenen aktuellen Mietspiegels bei-

gefügt werden müssen. Da dies unterblieben sei, könne auch dahinstehen, ob

die im Laufe des Verfahrens nachgeholten Angaben der Klägerin insbesondere

zu den im Mieterhöhungsverlangen teilweise unleserlichen oder unverständlich

abgekürzten Einträgen im Übrigen die Anforderungen an ein formell wirksames

Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558a, 558b Abs. 3 BGB erfüllten.

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Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ge-

nerell erforderlich, dem Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel beizufügen.

Dies sei etwa dann nicht der Fall, wenn dieser allgemein zugänglich sei. Für

den Bereich der Stadt K. sei der Mietspiegel aber nur über den Verein der

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer und den Mieterverband Niederrhein

gegen Zahlung von 3 € (für Mitglieder) und 4 € (für Nichtmitglieder) zu bezie-

hen. Der Mietspiegel der Stadt K. sei weder im Internet abzurufen noch sei

vorgetragen, dass er im Amtsblatt veröffentlicht sei.

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Die Frage, wer die Kosten für den Mietspiegel aufzuwenden habe, sei zu

Lasten des Vermieters zu entscheiden. Ihm obliege nach § 558a BGB die Be-

gründung und nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht zur

Erklärung des Erhöhungsverlangens. Erfordere die ordnungsgemäße Erklärung

einen finanziellen Aufwand, so sei dieser dem Vermieter aufzubürden. Es sei

dem Mieter nicht zumutbar, Geld ausgeben zu müssen, um feststellen zu kön-

nen, ob das Erhöhungsverlangen des Vermieters berechtigt sei.

II.

9

Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die formelle

Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht daran, dass der Mietspiegel

der Stadt K. dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt war.

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Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist die Beifü-

gung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhö-

hungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie

der Senat (Beschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352, Tz. 6;

vgl. auch Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, WuM 2009, 293,

Tz. 9; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15) bereits

entschieden hat, bedarf es zur ordnungsgemäßen Begründung eines Mieterhö-

hungsverlangens, das auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, einer Beifügung des

Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Das ist

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier der Fall.

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Dies setzt nicht voraus, dass der Mietspiegel von der betreffenden Kom-

mune kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das

Internet abrufbar ist. Auch ein Mietspiegel, der - wie hier - von privaten Vereini-

gungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist in

diesem Sinne allgemein zugänglich. In einem solchen Fall ist es entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts (so auch: Schmidt-Futterer/Börstinghaus,

Mietrecht, 9. Aufl., § 558a BGB Rdnr. 34 m.w.N.; MünchKommBGB/Artz,

5. Aufl., § 558a Rdnr. 18 m.w.N.) dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des

Mieterhöhungsverlangens eine geringe Schutzgebühr von wenigen Euro auf-

zuwenden.

III.

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Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil somit keinen

Bestand haben. Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann

nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Feststellungen zur Wirk-

samkeit des Mieterhöhungsverlangens bedarf. Die Sache ist daher an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Bünger

Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 29.04.2008 - 12 C 375/07 - LG Krefeld, Entscheidung vom 24.09.2008 - 2 S 28/08 -