BGH Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 95/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
AMG (2005) § 10 Abs. 1 Satz 4
Verkündet am: 13. März 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amlodipin
Für die gesundheitliche Aufklärung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG wichtig sein können Angaben nur dann, wenn sie vollständig sind und die Anwen- dungsgebiete des Mittels daher auch so wiedergeben, wie sie im Zulassungs- bescheid ausgewiesen sind.
HWG § 3a
Die Bestimmung des § 3a HWG hat auch schon vor der Anfügung ihres Sat- zes 2 die Fälle erfasst, in denen sich die Werbung für ein zugelassenes Arz- neimittel auf von der Zulassung nicht umfasste Anwendungsgebiete bezieht.
AMG (2005) § 22 Abs. 7 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 28 Abs. 1 und 2
Aus dem Umstand, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduk- te die dem Zulassungsantrag gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 AMG beigefügten Un- terlagen weder beanstandet noch zum Anlass für eine Auflage i.S. des § 28 AMG genommen hat, kann der pharmazeutische Unternehmer grundsätzlich nicht schließen, dass die Behörde diese Unterlagen für in heilmittelwerberecht- licher Hinsicht unbedenklich erachtet hat.
BGH, Urt. v. 13. März 2008 - I ZR 95/05 - OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Köln vom 13. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb
von Arzneimitteln zur Behandlung von Bluthochdruck und bestimmten Formen
der Angina pectoris. Das verschreibungspflichtige Mittel der Beklagten "Amlodi-
pin Sandoz" mit dem Wirkstoff Amlodipinmesilat ist für die Anwendungsgebiete
Bluthochdruck (essentielle Hypertonie), chronisch stabile Angina pectoris (Be-
lastungsangina) und vasospastische Angina pectoris (Prinzmetal-Angina, Vari-
ant-Angina), nicht dagegen zur Behandlung von instabiler Angina pectoris zuge-
lassen.
Die Beklagte vertreibt das Mittel "Amlodipin Sandoz" seit Dezember 2003
in zwei Dosierungen zu fünf und zehn Milligramm in Verpackungen, die im
nachstehend wiedergegebenen Klageantrag abgebildet sind und u.a. die Auf-
schrift "Arzneimittel zur Behandlung des Bluthochdrucks und der Angina pecto-
ris" tragen. Sie bewarb das Mittel am 9. März 2004 in einer Fachzeitschrift für
Ärzte und Apotheker mit der Abbildung der Verpackung für die zehn Milligramm
des Wirkstoffs enthaltenden Tabletten.
Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 3a HWG, weil das Mittel
der Beklagten entgegen der Aufschrift auf seiner Verpackung nicht für sämtliche
Formen der Angina pectoris zugelassen sei. Die Werbung der Beklagten sei
auch irreführend i.S. des § 3 HWG und verstoße zudem gegen § 10 Abs. 1
Satz 4 sowie § 11a AMG.
Die Klägerin hat beantragt,
es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, Fertigarzneimittel mit dem arzneilich wirksamen Bestand- teil Amlodipinmesilat (Zul.-Nr. 58111.01.00 und Zul.-Nr. 58111.00.00) mit der Angabe "Arzneimittel zur Behandlung des Bluthochdrucks und der Angina pectoris" zu bewerben, insbesondere, wenn dies wie nachste- hend wiedergegeben geschieht:
Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagte auf Auskunftserteilung für
die Zeit ab Dezember 2003 in Anspruch genommen und die Feststellung der
Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz begehrt.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Aufdruck auf der
Verpackung ihres Mittels sei keine Werbung, sondern lediglich eine Zuord-
nungshilfe und zudem von der Zulassungsbehörde nicht beanstandet worden.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben und insoweit beantragt festzustel-
len, dass die Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, den die Beklagte durch die
Vollziehung der von der Klägerin gegen sie wegen ihrer Werbung erwirkten
einstweiligen Verfügung erlitten hat und noch erleiden wird.
Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag verurteilt und
die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-
ben (OLG Köln MD 2005, 1232).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre in
den Vorinstanzen erfolglosen Anträge weiter. Die Klägerin beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage unter dem Gesichtspunkt des
derklage dementsprechend für unbegründet erachtet, weil die beanstandete
ausgeführt:
Die Aufschrift "Arzneimittel zur Behandlung des Bluthochdrucks und der
Angina pectoris" auf der äußeren Verpackung des Medikaments der Beklagten
stelle Werbung dar und erfülle auch die weiteren Voraussetzungen des § 3a
HWG. Da § 10 AMG bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Angabe der
Anwendungsgebiete auf der Verpackung des Arzneimittels nicht zwingend vor-
schreibe, bestehe kein Wertungswiderspruch zwischen den Vorschriften des
Heilmittelwerbegesetzes und des Arzneimittelgesetzes. Der Umstand, dass
gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG weitere freiwillige Angaben zulässig seien, än-
dere daran nichts, weil allenfalls die Angabe derjenigen Anwendungsgebiete
nicht als Werbung anzusehen sei, für die das Präparat auch zugelassen sei.
Soweit dies nicht der Fall sei, sei die Angabe an den Bestimmungen des Heil-
mittelwerbegesetzes zu messen. Dessen § 3a HWG erfasse auch den Fall,
dass ein Präparat nicht für alle Anwendungsgebiete zugelassen sei, für die es
beworben werde. Die Werbung der Beklagten sei zudem irreführend i.S. des
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Zulas-
sungsbehörde den Packungsaufdruck unbeanstandet gelassen habe. Es sei
bereits ungeklärt, ob das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
den Aufdruck überhaupt auf seine rechtliche Zulässigkeit hin überprüft habe.
Zusätzliche Angaben i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG seien nicht Gegenstand
der Zulassungsprüfung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AMG. Der Umstand, dass die
Behörde keine Auflagen i.S. des § 28 AMG angeordnet habe, um sicherzustel-
len, dass die Kennzeichnung der Behältnisse den arzneimittelrechtlichen Vor-
schriften entspreche, obwohl ihr ein Muster der Umverpackung vorgelegen ha-
be, begründe keinen Vertrauensschutz, weil nicht feststehe, dass die Behörde
bewusst von einem Einschreiten abgesehen habe. Wegen des marktregulie-
renden Charakters der Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes liege kein
Bagatellverstoß vor.
Die Widerklage sei unbegründet, weil die einstweilige Verfügung zu
Recht ergangen sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Der Unterlassungsantrag und der darauf beruhende Urteilsausspruch
sind entgegen der Ansicht der Revision hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2
Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der Klageantrag richtet sich nach seinem auch
insoweit eindeutigen Wortlaut allein gegen das Bewerben des Medikaments der
Beklagten mit der nicht eingeschränkten Aussage "Arzneimittel zur Behandlung
des Bluthochdrucks und der Angina pectoris". Der "Insbesondere"-Zusatz
macht ihn nicht widersprüchlich, sondern stellt lediglich klar, welche konkreten
Verletzungsformen das abstrakt gefasste Verbot in erster Linie erfasst.
2. Das Berufungsurteil enthält eine den Erfordernissen des § 540 Abs. 1
ZPO genügende Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung. Das Beru-
fungsgericht hat die verfahrensbestimmenden Anträge in hinreichender Weise
sinngemäß wiedergegeben.
3. Der von der Revision im Blick auf die vom Berufungsgericht bejahte Ir-
reführungsgefahr geltend gemachte Begründungsmangel i.S. des § 547 Nr. 6
ZPO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat das von ihm bestätigte Werbe-
verbot in erster Linie mit einem Verstoß gegen § 3a HWG begründet. Danach
ist Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel unabhängig davon, ob sie irre-
führend ist, auch gegenüber den Fachkreisen stets unzulässig.
4. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der von der
Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt
des Rechtsbruchs gemäß § 8 Abs. 1 und 3, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F.,
jeweils i.V. mit § 3a HWG begründet ist.
a) Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch der Klägerin, der
auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht dann, wenn das beanstandete
Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung den Unterlas-
sungsanspruch begründet hat und dieser auch auf der Grundlage der nunmehr
geltenden Rechtslage noch gegeben ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGHZ 173, 188
Tz. 18 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei
der Aufschrift "Arzneimittel zur Behandlung des Bluthochdrucks und der Angina
pectoris" auf der Verpackung des Medikaments der Beklagten um Werbung im
Sinne des Heilmittelwerbegesetzes handelt und dass daher dessen Vorschriften
zur Anwendung kommen.
aa) Der Begriff der Werbung wird im Heilmittelwerbegesetz nicht defi-
niert, sondern, wie sich aus § 1 Abs. 3 HWG ergibt, vorausgesetzt (Münch-
Komm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 212). Maßgeblich ist insoweit die Be-
stimmung des Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftsko-
dexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), wobei
der Werbebegriff hinsichtlich der Angaben auf Behältnissen und in Packungs-
Art. 1 Nr. 25 und 26, Art. 54-69 der Richtlinie 2001/83/EG) Einschränkungen
erfährt (vgl. Art. 86 Abs. 2 1. Spiegelstrich der Richtlinie 2001/83/EG). Insbe-
sondere stellen die für die Packungsbeilage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AMG
vorgeschriebenen Pflichtangaben keine Werbung im Sinne des Heilmittelwerbe-
rechts dar und unterfallen daher auch nicht den dort geregelten Werbeverboten;
denn das Heilmittelwerberecht kann nicht Angaben verbieten, die nach §§ 10,
11 AMG vorgeschrieben sind (vgl. zur Packungsbeilage BGH, Urt. v. 19.3.1998
- I ZR 173/95, GRUR 1998, 959, 960 = WRP 1998, 983 - Neurotrat forte; Urt. v.
21.9.2000 - I ZR 12/98, GRUR 2001, 176, 177 = WRP 2000, 1410 - Myalgien;
vgl. weiter Fezer/Reinhart, UWG, § 4-S4 Rdn. 361 m.w.N.; Münch-
Komm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 212). Es besteht allerdings grundsätz-
lich Einigkeit darüber, dass die Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes
immer dann zu beachten sind, wenn eine Packungsbeilage neben den in § 11
AMG vorgeschriebenen oder danach zulässigen Angaben einen werblichen
Überschuss enthält oder zu Werbezwecken verwendet wird (vgl. BGHZ 114,
354, 357 ff. - Katovit; BGH GRUR 2001, 176, 177 - Myalgien; Bülow/Ring, Heil-
mittelwerbegesetz, 3. Aufl., § 1 Rdn. 3a; Doepner, Heilmittelwerbegesetz,
§ 4-S4 Rdn. 361; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 212; Beuthien/
Schmölz, GRUR 1999, 297, 299).
bb) Das Berufungsgericht hat diese zu § 11 AMG entwickelten Grundsät-
ze mit Recht auf die Angaben auf Behältnissen und Umhüllungen von Arznei-
mitteln übertragen, deren Kennzeichnung sie gemäß § 10 AMG dienen (vgl.
auch BGH, Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 173/80, GRUR 1983, 595, 596 f. = WRP
1983, 551 - Grippewerbung III; Urt. v. 2.5.1996 - I ZR 99/94, GRUR 1996, 806,
807 = WRP 1996, 1018 - HerzASS; Fezer/Reinhart aaO § 4-S4 Rdn. 362;
MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 212). Dass in dieser Hinsicht
nichts anderes gelten kann als bei Packungsbeilagen, folgt insbesondere dar-
aus, dass die nach § 11 Abs. 1 bis 4 AMG vorgeschriebenen Angaben gemäß
§ 11 Abs. 6 AMG statt auf der Beilage auch auf dem Behältnis oder auf der äu-
ßeren Umhüllung stehen können (vgl. Beuthien/Schmölz, GRUR 1999, 297,
299).
cc) Das Berufungsgericht hat in Anwendung der vorstehend dargestellten
Grundsätze zutreffend angenommen, dass es sich bei der von der Klägerin be-
anstandeten Verpackung, wie sie auch in der Anzeige vom 9. März 2004 abge-
bildet war, um Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes handelt.
(1) Die Anwendungsgebiete eines Arzneimittels zählen nicht zu den
Pflichtangaben i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 AMG. Die Bestimmung des § 10
Abs. 1 Satz 4 AMG (bis 5.9.2005: § 10 Abs. 1 Satz 3 AMG) lässt zwar weitere
Angaben zu, soweit diese mit der Anwendung des Arzneimittels in Zusammen-
hang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und
den Angaben nach § 11a AMG nicht widersprechen. Eine zulässige weitere
Angabe kann danach auch die Angabe der Anwendungsgebiete des Mittels
sein. Für die gesundheitliche Aufklärung wichtig sein können solche Angaben
jedoch nur dann, wenn sie vollständig sind und die Anwendungsgebiete des
Mittels daher auch so wiedergeben, wie sie im Zulassungsbescheid ausgewie-
sen sind (Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand 1.10.2006, § 10 AMG
Anm. 74). Dies ist vorliegend nach den insoweit unangegriffen gebliebenen
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
(2) Der Angabe der Anwendungsgebiete auf der Verpackung kann ent-
gegen der Ansicht der Revision auch eine Werbewirkung zukommen. Zwar mag
der Gedanke, eine Verpackungsaufschrift könne eine solche Werbewirkung
entfalten, weil sie geeignet sei, Nachkäufe oder die Empfehlung des Arzneimit-
tels gegenüber Dritten zu fördern, bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
weniger naheliegen als bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (vgl.
zur Packungsbeilage bei diesen Arzneimitteln BGH GRUR 2001, 176, 177
- Myalgien). Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kann die Werbewirkung
einer Packungsaufschrift der vorliegenden Art aber insbesondere darin beste-
hen, dass der Patient bei seinem Arzt auf die erneute Verschreibung des betref-
fenden Mittels drängt. Dieser Gedanke liegt auch dem Publikumswerbeverbot
des § 10 Abs. 1 HWG zugrunde (vgl. Gröning, Heilmittelwerberecht, Stand Au-
(3) Die Richtlinie 2001/83/EG steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Sie definiert in Art. 86 Abs. 1 den Begriff der Werbung für Arzneimittel. In Art. 86
Abs. 2 1. Spiegelstrich heißt es dann zwar, dass die Art. 86 bis 88 der Richtlinie
nicht die Etikettierung und die Packungsbeilage betreffen, die den Bestimmun-
gen des Titels V unterliegen. Daraus folgt aber nicht, dass die Verpackung als
Werbeträger von vornherein ausscheidet, sondern, wie sich aus Art. 60 der
Richtlinie ergibt, lediglich, dass eine Etikettierung, die allein die gemäß Art. 54
und 62 der Richtlinie zulässigen Angaben enthält, keine Werbung darstellt. Die
Bestimmung des Art. 62 Halbsatz 2 der Richtlinie, wonach Angaben mit Werbe-
charakter auf der äußeren Umhüllung nicht zulässig sind, steht dem nicht ent-
gegen; sie zeigt vielmehr, dass auch der Gemeinschaftsgesetzgeber davon
ausgeht, dass die Verpackung als Werbeträger verwendet werden kann. Die
Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes gelten gerade auch bei einer Wer-
bung, die bereits als solche unzulässig ist (vgl. BGH GRUR 2001, 176, 177
- Myalgien).
(4) Die vorstehende Beurteilung steht auch im Einklang mit dem Zweck
der Titel V und VIII der Richtlinie 2001/83/EG. Er besteht darin, den Schutz der
Verbraucher beim Vertrieb von Arzneimitteln zu verbessern (vgl. - zu den Richt-
linien 92/27/EWG und 92/28/EWG des Rates vom 31.3.1992 - BGH GRUR
1998, 959, 960 - Neurotrat forte). Eine mit der Zulassung des Arzneimittels nicht
übereinstimmende Information über dessen Anwendungsgebiete soll den
Verbraucher daher nicht erreichen.
c) Das in § 3a HWG bestimmte Werbeverbot entspricht der in Art. 87
Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG getroffenen Regelung (vgl. Fezer/Reinhart
aaO § 4-S4 Rdn. 399; Doepner aaO § 3a Rdn. 13 m.w.N.). Es ist nicht nur dann
verletzt, wenn ein nicht von der Zulassung erfasstes Anwendungsgebiet explizit
genannt wird, sondern auch dann, wenn der Anwendungsbereich eines Arz-
neimittels mit einem Oberbegriff bezeichnet wird, zu dem neben dem Anwen-
dungsgebiet, für das das Mittel zugelassen ist, auch ein Anwendungsgebiet
gehört, für das es an einer Zulassung fehlt (vgl. Kügel/Heßhaus, PharmR 2006,
70, 71 f. und 73).
d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass § 3a HWG im
Übrigen in der Fassung, die diese Vorschrift vor der Anfügung des Satzes 2
durch Art. 2 Nr. 1a des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittel-
gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570, 2599) hatte, ebenfalls schon
Fälle wie den vorliegenden erfasst hat, in denen sich die Werbung für ein zuge-
lassenes Arzneimittel auf von der Zulassung nicht umfasste Anwendungsgebie-
te bezieht. Denn auch bei solchen Anwendungsgebieten fehlt es nicht anders
als bei insgesamt nicht zugelassenen Arzneimitteln an der für die Verkehrsfä-
higkeit des Mittels erforderlichen medizinisch-pharmakologischen Überprüfung
durch die Zulassungsbehörde (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 354, 355; Bü-
low/Ring aaO § 3a Rdn. 9; Fezer/Reinhart aaO § 4-S4 Rdn. 400 m.w.N.). Die
Einfügung des § 3a Satz 2 HWG hat die Gesetzeslage daher insoweit nicht ge-
ändert, sondern
lediglich zu einer Klarstellung geführt
(vgl. Münch-
Komm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 217; MünchKomm.UWG/Köber, Anh.
§§ 1-7 E Rdn. 16; Kügel/Heßhaus, PharmR 2006, 70 m. Hinw. auf die Be-
schlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung,
BT-Drucks. 15/5728, S. 84).
e) Der Umstand, dass das Berufungsgericht zwischen den geltend ge-
machten Verletzungsformen nicht weiter unterschieden hat, ist unerheblich, weil
§ 3a HWG die Werbung mit nicht zugelassenen Anwendungsgebieten auch
gegenüber den Fachkreisen untersagt. Da der Tatbestand des § 3a HWG zu-
dem eine Irreführung nicht voraussetzt, kommt es für die Beurteilung der Frage,
ob die streitgegenständliche Werbung der Beklagten gegen diese Bestimmung
verstößt, auf die vom Berufungsgericht in dieser Hinsicht gemachten Ausfüh-
rungen nicht an.
f) Dem Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, dass das Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Mustertext der Faltschachtel
mit der streitgegenständlichen Werbung, der ihm vorgelegen hat, unbeanstan-
det gelassen hat.
aa) Ein unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 3, 4
Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. wettbewerbswidriges Marktverhalten liegt allerdings
dann nicht vor, wenn ein Verhalten durch einen Verwaltungsakt ausdrücklich
erlaubt worden und dieser Verwaltungsakt nicht nichtig ist (BGHZ 163, 265, 269
- Atemtest, m.w.N.). Der von der Revision im Hinblick darauf in Bezug genom-
mene Sachvortrag der Beklagten lässt jedoch nicht erkennen, dass das Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Zulassungsbescheid eine
Entscheidung über die Zulässigkeit der Gestaltung der Faltschachtel getroffen,
geschweige denn der Beklagten neben der Zulassung des Arzneimittels auch
die Genehmigung erteilt hätte, wie geschehen zu werben.
bb) Wenn kein das Marktverhalten ausdrücklich erlaubender Verwal-
tungsakt vorliegt, beurteilt sich die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der
Beklagten allein danach, ob es objektiv rechtswidrig ist. Die Rechtsauffassung
der zuständigen Verwaltungsbehörde ist für diese Beurteilung nicht maßgeblich
(BGHZ 163, 265, 270 - Atemtest; BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 10/03, GRUR
2006, 82 Tz. 21 = WRP 2006, 79 - Betonstahl). Noch weniger steht ein an sich
gebotenes, aber unterbliebenes Einschreiten der Behörde der Bejahung der
Unlauterkeit eines Verhaltens entgegen.
g) Das Bewerben von Arzneimitteln ohne Zulassung i.S. von § 3a HWG
stellt ein i.S. des § 1 UWG a.F. sittenwidriges Handeln und ein nach § 4 Nr. 11
UWG unlauteres Marktverhalten dar (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 37 - Arzneimittel-
werbung im Internet). Im Hinblick darauf, dass die Gesundheit der Verbraucher
auf dem Spiel steht, handelt es sich bei dem von der Beklagten begangenen
Wettbewerbsverstoß auch nicht um einen Bagatellverstoß i.S. des § 3 UWG
(vgl. BGHZ 163, 265, 274 - Atemtest). Daran kann schon deshalb kein Zweifel
bestehen, weil es sich bei der instabilen Angina Pectoris um einen lebensbe-
drohlichen Krankheitszustand handelt, für dessen Behandlung das Mittel der
Beklagten nicht nur nicht zugelassen, sondern im Gegenteil sogar kontraindi-
ziert ist.
5. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin
gegen die Beklagte auch ein Schadensersatzanspruch und, um seine Beziffe-
rung zu ermöglichen, ein Auskunftsanspruch zustehen. Auf der Grundlage der
vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass
die Beklagte den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß schuldhaft be-
gangen hat.
a) Das Berufungsgericht hat insoweit im Ergebnis zutreffend angenom-
men, dass die Beklagte nicht aufgrund des Verhaltens der zuständigen Behörde
darauf vertrauen durfte, dass diese die Packungsaufschrift heilmittelwerberecht-
lich überprüft hat. Zwar ist dem Zulassungsantrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 AMG
u.a. der Wortlaut der für das Behältnis, die äußere Umhüllung und die Pa-
ckungsbeilage vorgesehenen Angaben beizufügen. Auch kann die Zulassung
nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AMG versagt werden, wenn das Inverkehrbringen
des Arzneimittels gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen eine auf der
Grundlage des Gemeinschaftsrechts ergangene Verordnung, Richtlinie oder
Entscheidung verstoßen würde, wobei zu diesen Vorschriften insbesondere das
Heilmittelwerbegesetz gehört (Kloesel/Cyran aaO 58. Erg.-Lief., § 22 AMG
Anm. 69). Jedoch bleiben Verkehrsverbote, die sich aus Verstößen gegen
Wettbewerbsregeln ergeben, im Zulassungsverfahren in aller Regel unbeachtet
(vgl. Kloesel/Cyran aaO § 25 AMG Anm. 63; Sander, Arzneimittelrecht, Stand
Dezember 2003, § 25 AMG Erl. 11). Ohne besondere Anhaltspunkte dafür,
dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die streitgegen-
ständliche Aufschrift für in heilmittelwerberechtlicher Hinsicht unbedenklich er-
achtet hat, durfte sich die Beklagte daher nicht auf deren Zulässigkeit verlas-
sen. Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht festgestellt worden.
b) Aus den vorstehend dargelegten Gründen stellt sich die Annahme des
Berufungsgerichts, die Nichtanordnung von Auflagen i.S. des § 28 AMG durch
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte habe für die Beklagte
keinen Vertrauensschutz begründet, ebenfalls als zutreffend dar.
6. Nach dem Vorstehenden waren die Anordnung und Vollziehung der
einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte gerechtfertigt. Dementsprechend
hat das Berufungsgericht die auf § 945 ZPO gestützte Widerklage mit Recht als
unbegründet abgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.10.2004 - 33 O 177/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.05.2005 - 6 U 205/04 -