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BGH Urteil vom 30.04.2009 – Xa ZR 64/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 30. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Lemke und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Februar 2008 ver-

kündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-

tentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird das europäische

Patent 498 756 im Umfang seiner Patentansprüche 2 und 5, soweit

dieser auf Patentanspruch 2 rückbezogen ist, sowie des Patentan-

spruchs 1, soweit dieser über folgende Fassung hinausgeht:

"Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Be- schleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umge- wandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist, wobei die eine Zustandsgröße bzw. eine von den mehreren Zu- standsgrößen das gemittelte Beschleunigungssignal ist."

für nichtig erklärt, wobei sich die Rückbeziehungen auf Patentan-

spruch 1 in den Patentansprüchen 5 bis 44 auf Patentanspruch 1 in

seiner vorstehend bezeichneten Fassung beziehen und die Rück-

beziehung auf Patentanspruch 2 in Patentanspruch 6 sowie die

Rückbeziehungen auf Patentanspruch 5 in Rückbeziehung auf Pa-

tentanspruch 2 in den Patentansprüchen 7 bis 44 entfallen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin drei Viertel

und die Beklagte ein Viertel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 27. Januar 1990 unter Inanspruch-

nahme der Priorität zweier deutscher Patentanmeldungen vom 18. Februar

1989 und 25. Juli 1989 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepu-

blik Deutschland erteilten europäischen Patents 458 796 (Streitpatents), das

ein "Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln" betrifft und 44 Patentan-

sprüche umfasst. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 3 und 4 des Streit-

patents haben in der Fassung, die sie im europäischen Einspruchsverfahren

erhalten haben, in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut:

"1. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindes- tens ein Schwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekenn- zeichnet, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist.

3. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, durch zeitliche Integration eine Geschwindigkeit gebildet, diese Geschwindigkeit

durch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei dem zur Bil- dung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das Arbeits- signal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren vom Crash- vorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist.

4. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Beschleunigungssignal durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet, das gewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in ein erstes Arbeitssignal umgewandelt, dieses erste Arbeitssignal durch eine zweite Wichtungsfunktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das Arbeitssignal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslöse- kriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar sind."

3

Wegen der abhängigen Patentansprüche 5 bis 44 des Streitpatents wird

auf die Patentschrift verwiesen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, das Streitpatent sei gegenüber den

ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert, weil das im euro-

päischen Einspruchsverfahren eingefügte Merkmal der "vom Crashvorgang

abgeleiteten" Zustandsgrößen den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entneh-

men sei. Die Erfindung sei weiter nicht so deutlich und vollständig offenbart,

dass ein Fachmann sie ausführen könne, weil sich aus der Patentschrift nicht

ergebe, wie ein Aufprall mittels eines gemessenen Beschleunigungssignals

ermittelt werden könne. Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem

Stand der Technik nicht patentfähig.

4

Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-

heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklag-

te ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Streitpatent hilfsweise mit der

Maßgabe verteidigt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten soll

(Anfügung unterstrichen):

7

"Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Be- schleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umge- wandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist, wobei die eine Zustandsgröße bzw. eine von den mehreren Zu- standsgrößen das gemittelte Beschleunigungssignal ist."

Die Beklagte hat weitere hilfsweise verteidigte Fassungen des Patentan-

spruchs 1 vorgelegt, wegen derer auf das angefochtene Urteil verwiesen wird.

Das Bundespatentgericht, das eine frühere Nichtigkeitsklage der S.

AG abgewiesen hat (Urt. v. 2.2.2005 - 4 Ni 37/03 (EU); Berufung unter

dem Az. Xa ZR 56/05 beim Senat anhängig), hat das Streitpatent mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für

nichtig erklärt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt

nach Rücknahme des weitergehenden Rechtsmittels, das angefochtene Urteil

abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent weitergehend

für nichtig erklärt worden ist, als sie Patentanspruch 1 in der Fassung ihres

erstinstanzlichen ersten Hilfsantrags verteidigt hat und als Patentanspruch 2

entfällt, und stellt ferner Hilfsanträge. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entge-

gen.

8

Der Senat hat die Akte Xa ZR 56/05 beigezogen und den auch in die-

sem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen Prof Dr. M. auf Antrag

der Klägerin mündlich angehört.

Entscheidungsgründe

10

Die Berufung der Beklagten führt in dem Umfang, in dem das Streitpa-

tent zweitinstanzlich noch verteidigt wird, zur Abweisung der Klage.

I. Die Klage ist zulässig. Dass bereits die S. AG gegen die Be-

klagte eine im Wesentlichen auf übereinstimmendes Material gestützte Klage

erhoben hat, führt nicht dazu, dass die Rechtshängigkeit des anderen Verfah-

rens der vorliegenden Klage entgegenstände. Die Nichtigkeitsklage gegen ein

in Kraft stehendes Patent ist ein Popularrechtsbehelf, der grundsätzlich von

jedermann eingelegt werden kann. Allerdings muss sich ein vorgeschobener

Kläger, der ohne jedes eigene Interesse zwar im eigenen Namen, aber im Auf-

trag und Interesse eines Dritten klagt, alle Einwendungen, die gegen seinen

Hintermann greifen, gegen sich gelten lassen (st. Rspr., zuletzt Urt. v.

13.1.1998 - X ZR 82/94, GRUR 1998, 904, 905 - Bürstenstromabnehmer).

Demnach müsste die Klägerin, wenn sie in diesem Sinn als Hintermann

("Strohmann") der Klägerin in dem anderen Verfahren anzusehen wäre, die

anderweitige Rechtshängigkeit gegen sich gelten lassen und wäre damit an der

Klage gehindert. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im

hiesigen Verfahren ohne jedes eigene Interesse handelt. Die Beklagte hat

nämlich der Klägerin ein gerichtliches Vorgehen in Aussicht gestellt, indem sie

erklärt hat, sie werde die Beklagte keinesfalls vor Abschluss des weiteren Ver-

fahrens auf Grund des Streitpatents verklagen. Sie hat damit zum einen zu er-

kennen gegeben, dass sie eine Klage nach Abschluss jenes Verfahrens erwä-

ge, zugleich aber auch, dass sie auf ein Vorgehen unterhalb der gerichtlichen

Geltendmachung von Ansprüchen nicht verzichte. Das reicht mit dem Patent-

gericht aus, das Fehlen jeden eigenen Interesses zu verneinen. Dass die Be-

klagte später erklärt haben will, die Klägerin des vorliegenden Verfahrens kei-

nesfalls in Anspruch zu nehmen, mag zwar geeignet sein, der Klage nach Ab-

lauf des Streitpatents das dann erforderliche besondere eigene Rechtsschutz-

bedürfnis zu nehmen, reicht aber nicht dafür aus, ihr jegliches eigenes Interes-

se abzusprechen, wie dies für die Bejahung der Strohmanneigenschaft erfor-

derlich wäre. Dass die hiesige Klägerin vorgeschoben sein mag, steht der Zu-

lässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen, denn auch der vorgeschobene

Kläger ist an der Klage nicht grundsätzlich gehindert (BGH, Urt. v. 10.1.1963

- Ia ZR 174/63, GRUR 1963, 253 - Bürovorsteher). Da auf die Sachlage zum

Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, muss nunmehr

zusätzlich berücksichtigt werden, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren

aus dem Konzern der Klägerin in jenem Verfahren ausgeschieden ist. Überein-

stimmungen auf Klägerseite bei den handelnden Personen und im Sachvortrag

hat schon das Bundespatentgericht mit Recht als unerheblich erachtet. Die

vorgetragenen Gesichtspunkte reichen schließlich auch nicht aus, einen Ver-

stoß gegen Treu und Glauben zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.1987

- X ZR 97/86, GRUR 1987, 900 - Entwässerungsanlage).

11

II. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Auslösung von Rückhalte-

mitteln, die vor allem in Personenfahrzeugen eingesetzt werden. Solche Rück-

haltemittel werden in bekannten Rückhaltesystemen eingesetzt, die das Streit-

patent nicht näher bezeichnet. In Betracht kommen vor allem Gurtstraffer- und

Airbag-Systeme.

12

1. Das Streitpatent bezeichnet ein Verfahren nach dem Oberbegriff des

Patentanspruchs 1 als aus dem Beitrag von Suchowerskyj in Ingénieurs de

l’Automobile (1982), Nr. 6, S. 79 - 82, bekannt, bei dem lediglich ein zentral

angeordneter Aufprallsensor eingesetzt werde. Dieses Verfahren erfülle seine

Aufgabe hervorragend bei einem Frontal- oder Heckaufprall. Probleme ergäben

sich jedoch bei im Stadtverkehr relativ häufig auftretenden Kollisionen mit

schrägem Aufprallwinkel, da hier die Rückhaltemittel zu spät aktiviert werden

könnten. Zur Verbesserung der Erkennung von in Schrägrichtung verlaufenden

Kollisionen seien Systeme mit zwei Beschleunigungssensoren bekannt, deren

Empfindlichkeitsachsen winklig zur Fahrzeuglängsachse angeordnet seien, bei

denen die Verkabelung der Sensoren aber einen hohen technischen Aufwand

erfordere. Weiter seien Rückhaltesysteme mit einer Mehrzahl dezentral ange-

ordneter Sensoren bekannt, die aber störanfällig seien (Beschr. Sp. 1 Z. 5

- 36). Bekannt sei auch eine Sicherheitseinrichtung mit einem Beschleuni-

gungssensor, einem Verstärker für das Ausgangssignal, einer ersten Schwell-

wertschaltung, einer Integrationsschaltung, einer zweiten Schwellwertschaltung

sowie einem UND-Verknüpfungsglied und einer dritten Schwellwertschaltung,

der eingangsseitig das Ausgangssignal des Verstärkers zugeführt sei und de-

ren Ausgangssignal am zweiten Eingangsanschluss des UND-Verknüpfungs-

glieds liege (Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung 2 184 307).

Weiter sei eine Auslösevorrichtung bekannt, die einen Beschleunigungsauf-

nehmer, einen Hochpass, einen Integrator, einen den Auslöseschwellwert fest-

legenden ersten Schwellwertschalter und einen zweiten Schwellwertgeber um-

fasse, dessen Eingangsanschluss mit dem Ausgangsanschluss des Integrators

verbunden sei, während der Ausgangsanschluss des zweiten Schwellwertge-

bers an einen Summationspunkt geführt sei, der am Eingangsanschluss des

Integrators liege. Der zweite Schwellwertgeber erzeuge dabei ein Ausgangs-

signal, das eine untere Integrationsschwelle des Integrators beeinflusse (Veröf-

fentlichung der internationalen Patentanmeldung WO-A-88/00146).

13

2. Durch das Streitpatent soll ein Rückhaltesystem zur Verfügung ge-

stellt werden, durch das auch die Insassen gefährdende Schräg-, "Offset"- und

Polaufprallsituationen zuverlässig erkannt und die Rückhaltemittel rechtzeitig

ausgelöst werden können (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 13 - 22). Dass dies mit nur ei-

nem zentral angeordneten Sensor möglich sein soll, betrifft bereits ein mögli-

ches Lösungselement und ist zudem nicht in den Patentansprüchen 1 bis 4

genannt; aus Patentanspruch 9 folgt zudem, dass auch die Ausgangssignale

mehrerer Sensoren herangezogen werden können. Empfindlichkeit und Zuver-

lässigkeit der Erkennung verschiedener Aufprallsituationen sollen aber so ver-

bessert werden, dass gegebenenfalls auch ein einziger Sensor ausreicht. Dass

als Auslösekriterium ein Schwellwert verwendet wird, ist ebenso ein Element

der Lösung und nicht des zu lösenden Problems. Das gilt erst recht für die Bil-

dung (und Veränderung) dieses Schwellwerts.

14

3. Zur Lösung des unter 2. genannten Problems soll durch Patentan-

spruch 1 des Streitpatents in seiner zulässigerweise durch Einfügung des in

den Anmeldeunterlagen u.a. in den ursprünglichen Patentansprüchen 12 und

13 und in der ursprünglichen Beschreibung S. 13 offenbarten und auch im Pa-

tent sowohl in seiner erteilten Fassung als auch in der Fassung, die es im eu-

ropäischen Einspruchsverfahren erhalten hat, enthaltenen Merkmals, dass die

eine Zustandsgröße bzw. eine von den mehreren Zustandsgrößen das gemit-

telte Beschleunigungssignal ist, verteidigten Fassung ein Verfahren zur Auslö-

sung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für Fahrzeuginsassen

mit folgenden Verfahrensschritten unter Schutz gestellt werden:

(1) es wird ein Beschleunigungssignal gemessen;

(2) dieses Beschleunigungssignal wird durch zeitliche Integration

in eine Geschwindigkeit umgewandelt;

(3) zur Bildung eines Auslösekriteriums

ist mindestens ein

Schwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar;

(4) der Schwellwert ist in Abhängigkeit von einer oder mehreren

Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar,

(4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind,

(4.2) wobei die (oder eine) Zustandsgröße das gemittelte

Beschleunigungssignal ist.

15

4. Die Lösung nach Patentanspruch 3 sieht vor, dass

(1) ein Beschleunigungssignal gemessen,

(2’) aus diesem durch zeitliche Integration eine Geschwindigkeit

gebildet wird,

(2.1’) die durch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt

wird,

(3’) zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwell-

wert für das Arbeitssignal vorgebbar ist,

(4) wobei der Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehre-

ren Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist,

(4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind.

16

Die Abweichung von Patentanspruch 1, die darin liegt, dass eine Ge-

schwindigkeit gebildet und nicht wie in Patentanspruch 1 das Beschleuni-

gungssignal in eine Geschwindigkeit umgewandelt werden soll, erklärt sich

zwanglos daraus, dass in Patentanspruch 1 das Arbeitssignal von der Ge-

schwindigkeit gebildet wird, während in Patentanspruch 3 das Arbeitssignal aus

der gewichteten Geschwindigkeit gebildet wird. Der Senat versteht dabei die

Umwandlung des Beschleunigungssignals in eine "Geschwindigkeit" mit dem

sachkundig besetzten Bundespatentgericht als Umwandlung in ein Geschwin-

digkeitssignal. Nach Patentanspruch 3 bleibt zudem die "Zustandsgröße"

(Merkmal 4.2 nach dem verteidigten Patentanspruch 1) offen.

17

5. Die Lösung nach Patentanspruch 4 sieht vor, dass

(1) ein Beschleunigungssignal gemessen wird,

(1.1’’) das durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet wird,

(2’’) das gewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integra-

tion in ein erstes Arbeitssignal umgewandelt wird und

(2.1’’) das erste Arbeitssignal durch eine zweite Wichtungs-

funktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird,

wobei

(3’’) zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwell-

wert für das (zweite) Arbeitssignal vorgebbar und

(4) der Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren Zu-

standsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist,

(4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind.

19

Dieser Patentanspruch sieht damit eine zweifache Wichtungsfunktion

vor. Merkmal (4.2) des verteidigten Patentanspruchs 1 entfällt auch hier.

6. a) Den Patentansprüchen 1 (in seiner verteidigten Fassung), 3 und 4

ist gemeinsam, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhän-

gigkeit von einer oder mehreren Zustandsgrößen des Fahrzeugs, die vom

Crashvorgang abgeleitet sind, verändert werden kann ("veränderbar ist"). Da-

bei bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin für den Senat keine Zwei-

fel daran, dass schon eine Mittelwertbildung aus mehreren Beschleunigungs-

werten und die Division durch die Anzahl der Beschleunigungswerte eine Ver-

änderung des Schwellwerts bedeutet, denn das in erster Instanz eingefügte

Merkmal 4.2 sieht dies jedenfalls für Patentanspruch 1 ausdrücklich vor. Auch

ist der Beklagten darin beizutreten, dass die Schwellwertänderung nicht konti-

nuierlich sein muss, sondern im Extremfall sogar nur zwei Stufen erfassen

kann (vgl. z.B. Fig. 10 und Beschr. Sp. 13/14). Allerdings verlangt die Be-

schreibung des Streitpatents insoweit, dass die DV-Schwelle entweder als

Funktion der Zeit (Beschr. Sp. 4 Z. 13 ff.) oder der Zeit und des kumulierten

DV-Integratorstands (Beschr. Sp. 4 Z. 22 ff.) dargestellt wird. Die in der Be-

schreibung vorgesehene dritte Alternative, nach der das Integral verändert

werden soll (Beschr. Sp. 4 Z. 30 ff.), wird von den Patentansprüchen nicht er-

fasst.

20

Die Formulierung, es sei ein Schwellwert "vorgebbar" und dieser sei

"veränderbar", könnte zu der Annahme verleiten, Vorgabe und Veränderung

des Schwellwerts seien fakultativ (vgl. zu Vorrichtungsansprüchen BGH, Urt. v.

26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter). Dies würde jedoch

die hier zu beurteilenden Verfahrensansprüche ihres Sinns entkleiden. Richti-

gerweise muss ein Schwellwert vorgegeben werden, denn dieser ist das einzi-

ge in den Patentansprüchen genannte Auslösekriterium, wenn auch nicht not-

wendigerweise das einzige verwendete. Ferner setzen die patentgemäßen Ver-

fahren voraus, dass es mindestens einen Fall gibt, in dem der Schwellwert

auch verändert wird; die Formulierung "veränderbar" bringt damit lediglich zum

Ausdruck, dass es von der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens abhängt,

ob und inwieweit bei einem bestimmten Arbeitssignal eine Änderung des

Schwellwerts stattfindet.

21

b) Das übereinstimmend in den Patentansprüchen 1 (in seiner verteidig-

ten Fassung), 3 und 4 enthaltene Merkmal (4.1) versteht der Senat dahin, dass

23

mit dem "Crashvorgang" der Zeitabschnitt gemeint ist, in dem Beschleuni-

gungswerte gemessen werden, die bei der Definition des Arbeitssignals, das im

Weg der Integration oder Wichtung aus ihnen gewonnen wird, und bei der Vor-

gabe des Schwellwerts daraufhin geprüft werden müssen, ob und zu welchem

Zeitpunkt sie das Auslösekriterium erfüllen. Es versteht sich dabei von selbst,

dass mit dem "Crashvorgang" nicht erst der Unfall an sich verstanden werden

kann, sondern der Verlauf, der möglicherweise zu einem "Crash" führen kann.

III. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

1. Eine unzulässige Erweiterung des im europäischen Einspruchsverfah-

ren beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents gegenüber den ursprünglichen

Unterlagen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ)

liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Der Senat tritt der Auffassung des

Bundespatentgerichts in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 bei, dass sich die

Ableitung des veränderbaren Schwellwerts als Auslösekriterium in Abhängig-

keit von Zustandsgrößen des Fahrzeugs, die vom Crashvorgang abgeleitet

sind, bereits aus den ursprünglichen Unterlagen ergibt. Crashvorgänge sind in

den ursprünglichen Unterlagen mehrfach genannt, so in der dem Streitpatent

zugrunde liegenden Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung

WO 90/09298 A 1 auf S. 4 Z. 15 - 19, S. 11 Z. 16 und S. 13 Z. 6.

24

2. Die Lehre des Streitpatents ist derart offenbart, dass der Fachmann,

als den der Senat einen Diplomingenieur auf dem Gebiet der Elektrotechnik

ansieht, der über gute Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Mechanik und der

Materialwissenschaften verfügt, sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2

IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ). Für die ausführbare Offenbarung ist

nicht maßgeblich, ob das Streitpatent schon für jeden denkbaren "Crashvor-

gang" eine praxistaugliche Lösung bereithält. Es kommt entgegen der Auffas-

sung der Klägerin auch nicht darauf an, welcher Aufwand für Crashversuche

betrieben werden muss, bis die Daten vorliegen, die erforderlich sind, damit für

jeden denkbaren "Crashtypus" das passende Programm entwickelt werden

kann. Derartige Crashversuche müssen, sofern sie nicht durch Simulationen

ersetzt werden können, für die Praxistauglichkeit der geschützten Lehre ohne-

hin durchgeführt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass dem Fachmann die

entscheidende Richtung angegeben wird, in der er ohne Aufwendung eigener

erfinderischer Tätigkeit mit Erfolg weiterarbeiten kann (vgl. BGH, Urt. v.

21.12.1967 - Ia ZB 14/66, GRUR 1968, 311 - Garmachverfahren; v. 24.3.1998

- X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003, 1005

- Leuchtstoff; v. 4.11.2008

- X ZR 154/05, st. Rspr.). Das Streitpatent befasst sich mit der Frage, wie die

Messergebnisse solcher Crashversuche zu einem möglichst effektiven und si-

cheren Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln verarbeitet werden kön-

nen. Dazu gibt es im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Richtung an, an

der sich der Fachmann bei der Auswertung und Verarbeitung der Beschleuni-

gungssignale und der Definition und Veränderung des Schwellwerts orientieren

kann, um für jeden Einzelfall eine möglichst gut geeignete Lösung zu finden.

Dass ein praktisch brauchbares Ergebnis noch weitere Arbeit erfordern mag,

stellt die Ausführbarkeit nicht in Frage.

25

Der Senat vermag auch der Auffassung der Klägerin nicht beizutreten,

dass sich aus dem Streitpatent nicht entnehmen lasse, wann die Integration zu

beginnen habe. In der Beschreibung ist hierzu u.a. angegeben, dass die Zeit

ab einem besonderen Merkmal der Beschleunigung laufe (Sp. 4 Z. 17/18); hier-

zu teilt die Patentschrift eine Reihe von Ausführungsbeispielen mit. Dass in

einer Gleichsetzung der Zeit mit dem Beginn der Integration eine gewisse Un-

schärfe liegen mag, steht der Ausführbarkeit für sich nicht entgegen.

26

3. Die Prüfung der Schutzfähigkeit hat im Berufungsverfahren nicht zu

Feststellungen geführt, aus denen sich die Wertung ableiten ließe, dass das

Streitpatent in einem weitergehenden Umfang, als er sich nach dem erstin-

stanzlichen Urteil in dem anderen Verfahren ergibt, nicht patentfähig wäre

(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 139 Abs. 2

EPÜ). Dies geht zu Lasten der Klägerin.

27

a) Soweit das Streitpatent auf Algorithmen (im Sinn von Verarbeitungs-

vorschriften, die nach festen Regeln ablaufen) zurückgreift, steht dies seiner

Patentfähigkeit schon deshalb nicht entgegen, weil sich aus der bloßen Ver-

wendung von Algorithmen weder das Fehlen einer technischen Lehre noch das

Eingreifen eines Patentierungsausschlusses nach Art. 52 Abs. 2 EPÜ ergibt.

Schutz für einen isolierten Algorithmus wird durch das Streitpatent nicht be-

gründet. Die Klägerin macht derartiges auch nicht geltend.

29

b) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents

ist neu.

aa) Die Veröffentlichung der

internationalen Patentanmeldung

WO 88/00146 berührt die Neuheit des Streitpatents schon deshalb nicht, weil

dort mit einer festen Auslöseschwelle ΔV gearbeitet wird. Dies hat bereits das

Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 zutreffend gesehen.

Wenn in dieser Veröffentlichung von einem Integrationsschwellwert als verän-

derliche Größe die Rede ist (insbesondere Beschreibung Seite 3), so ist damit

gemeint, dass der vom gemessenen Beschleunigungssignal oder von einem

von diesem abgeleiteten Signal abzuziehende Integrationsschwellwert eine

veränderliche Größe ist; darin liegt eine Wichtung des Beschleunigungssignals

im Sinn des Patentanspruchs 2, der vor dem Bundespatentgericht bereits im

ersten Nichtigkeitsverfahren der Nichtigerklärung anheim gefallen ist. Der Aus-

löseschwellwert im Sinn des Merkmals 4 bleibt dagegen unveränderlich.

30

bb) Die zeitrangältere, aber nicht vorveröffentlichte und deshalb nach

Art. 139 Abs. 2 EPÜ, Art. 56 Satz 2 EPÜ i.V.m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ im nationa-

len Nichtigkeitsverfahren - anders als im europäischen Einspruchsverfahren -

(nur) bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigende deutsche Offenlegungs-

schrift 38 16 590 offenbart zwar eine Einstellung der Schwellwerte, nicht aber

deren Veränderung aus einer vom gemittelten Geschwindigkeitssignal abgelei-

teten Größe. Das gilt ebenso für die ebenfalls nachveröffentlichte deutsche Of-

fenlegungsschrift 38 16 588. Dass, wie die Klägerin meint, die Filterung des

Beschleunigungssignals üblicherweise mit einem Tiefpassfilter vorgenommen

wird, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Verwendung eines

Tiefpasses in dieser Entgegenhaltung nicht erwähnt ist und es daher, wie

schon das Bundespatentgericht angenommen hat, zweifelhaft erscheint, ob ein

Tiefpass vom Fachmann als (nahezu) unerlässlich und selbstverständlich mit-

gelesen wird, hat die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen erge-

ben, dass die von einem Tiefpass bewirkte Mittelung aus fachmännischer Sicht

nicht mit der Bildung eines gemittelten Beschleunigungssignals im Sinne des

Merkmals 4.2 gleichgesetzt werden kann. Denn während der Tiefpass im Kon-

text der Vorveröffentlichung lediglich im Sinne einer Rauschdämpfung dazu

dient, hochfrequente Störsignale auszufiltern, dient die Mittelwertbildung dazu,

nicht das einzelne, an sich valide Beschleunigungssignal zu verwenden, son-

dern aus einer Mehrzahl valider Signale einen mittleren Wert erhöhter Aussa-

gekraft zu bilden.

31

Die angenommene Wichtung begründet die Berufung mit der Verwen-

dung eines Integrators, der einen Verstärker umfassen soll. Jedoch soll nach

dem Streitpatent das integrierte Beschleunigungssignal (d.h. das Geschwindig-

keitssignal) gewichtet werden. Zudem kann eine bloße Verstärkung nicht als

Wichtung im Sinne des Merkmals 2.1 angesehen werden, weil damit die Funk-

tion der Wichtung verfehlt würde, einzelne Signalanteile stärker zu werten als

andere.

32

cc) Nach der ebenfalls nachveröffentlichten deutschen Offenlegungs-

schrift 38 16 587 mag zwar eine Signalglättung nach Art eines Bandpasses

vorgenommen werden, jedoch erfolgt auch hier, wie schon das Bundespatent-

gericht in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 zutreffend erkannt hat, nur eine

Ausfilterung von Spitzenwerten der Beschleunigung, nicht aber eine Mittelwert-

bildung im Sinn des Streitpatents, in dem die Mittelwertbildung nicht im Sinn

einer Glättung angesprochen wird (vgl. z.B. Beschr. Sp. 10 Z. 50; Patentan-

sprüche 12, 13). Demnach kann eine Gleichsetzung der Glättung mit einer Mit-

telwertbildung im Sinn des Streitpatents entgegen der Auffassung der Klägerin

nicht vorgenommen werden.

34

Für die ebenfalls angesprochene Verstärkung des Ausgangssignals

(Sp. 3 Z. 66 ff.) gilt dasselbe wie vorstehend unter bb.

dd) In den übrigen Veröffentlichungen, auf die sich die Klägerin stützt,

erfolgt schon keine Bildung veränderbarer Schwellwerte für die Auslöseschwel-

le.

35

c) Der Senat sieht auch keine hinreichende tatsächliche Grundlage da-

für, die in den Patentansprüchen 3 und 4 geschützte sowie die im verteidigten

Patentanspruch 1 zu schützende Lehre nicht als auf einer erfinderischen Tätig-

keit beruhend zu bewerten.

36

aa) Die vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschriften 28 08 872,

32 07 216, die europäische Patentschrift 156 930, die Veröffentlichung von W.

Suchowerskyj, die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

292 669, die deutschen Offenlegungsschriften 22 22 038, 22 56 299,

23 03 894, 22 25 709 und 21 23 359 arbeiten allesamt mit festen, unveränderli-

chen Schwellwerten als Auslösekriterium, die, wie das Bundespatentgericht in

seinem Urteil vom 2. Februar 2005 zutreffend angenommen hat, im Prioritäts-

zeitpunkt von der Fachwelt klar favorisiert wurden. Der gerichtliche Sachver-

ständige hat in dem betreffenden Berufungsverfahren hierzu angegeben, dass

in einigen dieser Veröffentlichungen das Abschneiden des Verlaufs der Be-

schleunigung nach unten beschrieben werde, um eine Auslösung des Sicher-

heitssystems bei unbedeutenden Beschleunigungen zu verhindern. Daraus

kann eine Veränderung des Schwellwerts aber nicht entnommen werden. Die

Klägerin hat dem in dem weiteren Verfahren nicht widersprochen: Der Senat ist

daher überzeugt davon, dass die Äußerung des gerichtlichen Sachverständi-

gen zutrifft.

37

bb) Soweit sich die Klägerin darauf gestützt hat, dass die US-

Patentschrift 4 497 025 (Hannoyer) alle Merkmale des verteidigten Patentan-

spruchs 1 mit Ausnahme der Integration (Merkmal 2) vorwegnehme und dem

Fachmann ohne weiteres die Möglichkeit zur Verfügung gestanden habe, den

Schwellwertvergleich nicht mit dem Beschleunigungssignal, sondern mit dem

integrierten Beschleunigungssignal (Geschwindigkeitssignal) vorzunehmen,

vermag der Senat dem nicht beizutreten. Die Klägerin nennt als Beleg die Be-

schreibungsstelle Sp. 6 Z. 56, wonach für die Berechnung des Terms S(n) fol-

gende Formel gelten soll:

S(n+1) = S(n) + γp(n+1) - (S(n)/α).

Da in den Algorithmus der exponentielle Mittelwert des Beschleunigungssignals

eingehe, habe, so meint die Klägerin, für den Fachmann aller Anlass bestan-

den, das Signal durch ein integriertes Signal zu ersetzen. Nach der Beschrei-

bung sei nämlich die Konstante α eine Potenz k der Zahl 2, wobei k vorzugs-

weise ganzzahlig sei. Damit tendiere aber der letzte Teil des Terms gegen Null,

wenn nur α genügend groß angenommen werde, so dass von dem Term im

Ergebnis nur die ersten zwei Glieder S(n) + γp(n+1) verblieben. Die Beklagte hat

dem entgegengehalten, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, den Wert α be-

liebig groß anzunehmen und gegen Unendlich gehen zu lassen; die Klägerin

hat dem nur entgegengesetzt, dass die Veröffentlichung keine Vorgaben für die

Größe des Werts α enthalte. Der Senat vermag nicht zu erkennen, was den

Fachmann veranlassen sollte, das sehr aufwändige und komplexe System des

Schwellwertvergleichs nach der US-Patentschrift 4 497 025 durch einen

Schwellwertvergleich zu ersetzen oder zu modifizieren, bei dem der - vom ge-

mittelten Beschleunigungssignal abhängige - Schwellwert ein Schwellwert für

das Geschwindigkeitssignal ist. Der kurze Weg, der hierzu, wie der gerichtliche

Sachverständige bestätigt hat, aus mathematischer Sicht zurückzulegen ist, ist

hierfür ebenso unergiebig wie der von der Klägerin wiederholt hervorgehobene

Gesichtspunkt, dass dem Fachmann die Möglichkeit bekannt war, das Be-

schleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umzu-

wandeln. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum

allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann

nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems

dieser Kenntnis zu bedienen. Dass die grundsätzliche Möglichkeit der Verwen-

dung des integrierten Beschleunigungssignals zu seinem allgemeinen Fach-

wissen gehören mag, besagt deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin

nichts dafür, dass es für den Fachmann nahelegen hat, das Geschwindigkeits-

signal im Zusammenhang der Lösung nach der US-Patentschrift 4 497 025

einzusetzen, die gerade nicht mit diesem Signal arbeitet. Auch der Sachver-

ständige hat hierzu keine Veranlassung gesehen.

38

cc) Bei der Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung

WO 88/00146 ( B. GmbH) wird anders als beim Streitpatent nicht die

Auslöseschwelle, die hier konstant gehalten wird, sondern die Integrations-

schwelle, d.h. die Schwelle, von der an das Beschleunigungssignal integriert

wird, verändert (vgl. Beschr. S. 6; Patentansprüche 1, 2). Wenn die Klägerin

hierzu angegeben hat, dass sich die Wichtung des Beschleunigungssignals in

eine Wichtung des Geschwindigkeitssignals und/oder in eine Veränderung der

Schwelle des Komparators überführen lasse, so führt dies den Senat auch

nicht in Zusammenschau mit der Veröffentlichung von Suchowerskij zu der

Überzeugung, dass es für den Fachmann nahelag, derartige Überlegungen

anzustellen. Diese Veröffentlichung zeigt nämlich nur eine Signalverarbeitung

ohne Mittelwertbildung und ohne Berücksichtigung weiterer vom Crash abgelei-

teter Zustandsgrößen, die die Auslöseschwelle bilden (vgl. Fig. 14).

40

Die nach den Patentansprüchen 3 und 4 zusätzlich vorgesehene Wich-

tung der Signale wird in dieser Anmeldung nicht beschrieben.

dd) Auch die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmel-

dung Sho 63-51 und die japanische Offenlegungsschrift Sho 53-16232 rechtfer-

tigen nicht die Annahme, der Gegenstand des Streitpatents habe für den

Fachmann nahegelegen.

41

(1) Die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung

Sho 63-51 vom 5. Januar 1988 offenbart eine Airbag-Einrichtung mit variablem

Aktivierungswert, bei der auf Grund eines detektierten Werts eines Beschleuni-

gungssensors ein Aktuator aktiviert wird, wobei mit einem Komparator zur Ein-

stellung der Aktivierungsbedingungen ein Speicher verbunden ist, in dem die

Aktivierungsbedingungen gespeichert sind, die dadurch gebildet werden, dass

ein durch Mittelwertbildung aus den Ausgaben des Beschleunigungssensors

gebildeter mittlerer Beschleunigungswert mit einem eingestellten Initialwert ad-

diert wird, dem Komparator an einem anderen Anschluss die Ausgabe des Be-

schleunigungssensors zugeführt wird und die Ausgabe des Beschleunigungs-

sensors mit den ständig veränderlichen Aktivierungsbedingungen verglichen

wird, wodurch der Aktuator aktiviert wird. Dem kann der Fachmann sowohl eine

Variabilität des Auslösesignals als auch die Ableitung aus einer Mittelwertbil-

dung der Beschleunigungssignale entnehmen. Nicht offenbart sind hier jedoch

die Signalintegration und die Nutzung eines Schwellwerts für die Geschwindig-

keit als Auslösekriterium, die schon deshalb nicht gelehrt wird, weil das Be-

schleunigungssignal nicht integriert wird. Es fehlt daher auch die von den Pa-

tentansprüchen 3 und 4 gelehrte Wichtung des Geschwindigkeitssignals

(Merkmale 2' und 2"); lediglich eine Wichtung im Sinn des Merkmals (1.1") des

Patentanspruchs 4 erfolgt durch die Addition des Initialwerts.

42

Die Lücke bezüglich der Signalintegration versucht die Klägerin vergeb-

lich mit der japanischen Offenlegungsschrift Sho 53-16232 zu schließen. Diese

betrifft eine Einrichtung zur Steuerung der Aktivierung von Airbags. Die Einrich-

tung weist einen Beschleunigungssensor, eine Integrationsschaltung, einen

Komparator, einen Reset-Oszillator, eine Differenzierschaltung und einen

Komparator auf (Fig. 2). Die Integrationsschaltung wird in konstanten Abstän-

den durch das Ausgangssignal des Oszillators zurückgesetzt. Überschreitet der

integrierte Wert den eingestellten Aktivierungspegelwert (Schwellwert), wird ein

Airbagaktivierungssteuersignal generiert. Als ein weiterer - jedoch nicht als

Auslösekriterium dienender - Schwellwert ist ein Aktivierungsprädikationspegel

I1 vorgesehen (Übers. S. 5 unten), bei dessen Überschreitung durch das Ge-

schwindigkeitssignal die Oszillationsperiode (Zeitdauer bis zum Resetimpuls)

verlängert wird (Übers. S. 7 f.). Die Veränderung der Oszillationsperiode führt

dazu, dass der Aktivierungspegel, d.h. der im Komparator als Auslösekriterium

verwendete Schwellwert, allmählich vom Wert I2 auf den Wert I2' verändert wird

(Übers. S. 8, 2. Abs.). Damit soll erreicht werden, dass auch dann ein Aktivie-

rungssteuersignal erzeugt wird, wenn kurz vor der Rücksetzung der Integrati-

onsschaltung eine plötzliche Geschwindigkeitsänderung auftritt (Übers. S. 9).

Die Veränderung des Schwellwertes soll mithin nur dem Umstand Rechnung

tragen, dass die voreingestellte Oszillationsperiode dazu führen kann, dass der

Resetimpuls die Integration kritischer Beschleunigungssignale unterbricht, so

dass der Schwellwert nicht erreicht wird, obwohl das Auslösekriterium erfüllt

wäre, wenn die Oszillationsperiode später begonnen hätte (vgl. Übers. S. 4,

1. Abs. a.E.). Der Gedanke, den Schwellwert in Abhängigkeit von einer vom

Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgröße des Fahrzeugs, namentlich von

dem (gemittelten) Beschleunigungssignal, zu verändern, ist der Offenlegungs-

schrift damit nicht oder allenfalls aus Ex-post-Sicht zu entnehmen. Der

Schwellwert wird zwar verändert; dies geschieht jedoch lediglich zur Anpas-

sung an die veränderte Oszillationsperiode (den veränderten Integrations-

zeitraum). Hiernach ist aber nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin

nicht aufgezeigt, was den Fachmann, der vor der Frage stand, ob er die Auslö-

seschaltung nach der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51

verbessern könne, zu einem Rückgriff auf die Offenlegungsschrift veranlassen

sollte, zumal die Gebrauchsmusteranmeldung bereits über eine Schwellwert-

anpassung verfügt und die Auslöseentscheidung nach dieser Lösung gerade,

worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auf dem dynamischen Verlauf des Be-

schleunigungssignals beruht, hingegen diese Dynamik bei der Integration des

Beschleunigungssignals weitgehend verloren ginge.

43

(2) Das Bundespatentgericht ist in seinem vorliegend angefochtenen Ur-

teil den umgekehrten Weg gegangen und hat es für nahegelegt gehalten, die

Vorrichtung nach der japanischen Offenlegungsschrift Sho 53-16232 unter

Rückgriff auf die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmel-

dung Sho 63-51 fortzuentwickeln. Auch dem vermag der Senat nicht beizutre-

ten.

44

Das Patentgericht hat hierzu ausgeführt: Aufgrund der in der Offenle-

gungsschrift beschriebenen (und vorstehend dargestellten) Veränderung des

Aktivierungspegels sei der Schwellwert mittelbar in Abhängigkeit von der vom

Crashvorgang des Fahrzeugs abgeleiteten Beschleunigung des Fahrzeugs

veränderbar, nämlich vom Wert I2 des integrierten Beschleunigungssignals auf

den höheren Wert I2'. Aus der

japanischen Gebrauchsmusteranmeldung

Sho 63-51 kenne der Fachmann auch die unmittelbare Zuführung des nicht

integrierten Beschleunigungssignals als Schwellwert zum Komparator (und

zwar nach Mittelung und anschließender Addition eines voreingestellten Initial-

werts). Er wäge bei seinem stetigen Bemühen um eine optimale Airbagauslö-

sung die beiden bekannten Möglichkeiten zur Schwellwertgenerierung gegen-

einander ab und wähle die ihm als geeignet Erscheinende aus. Dies führe im

Streitfall zur Abwandlung der Lösung nach der Offenlegungsschrift im Sinne

der unmittelbaren Anlegung des gemittelten Beschleunigungssignals an den

Komparatoranschluss. Wegen der in der Gebrauchsmusteranmeldung be-

schriebenen Mittelung erfolge eine Änderung des Schwellwerts zeitlich nicht

unmittelbar nach der Änderung des Beschleunigungssignals, sondern erst nach

Ablauf des für die Mittelung zu betrachtenden Zeitfensters. Somit sei der als

Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von der im Crash ablau-

fenden Zeit veränderbar.

45

Was dem Fachmann bei der vom Patentgericht angenommenen Abwä-

gung dazu Veranlassung geben soll, dem Komparator statt des integrierten

Beschleunigungssignals (Geschwindigkeitssignals) ein gemitteltes und zu ei-

nem Initialwert hinzugerechnetes Beschleunigungssignal als Schwellwert zuzu-

führen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch die mündliche Verhandlung hat

hierfür weder in dem weiteren Nichtigkeitsberufungsverfahren noch im vorlie-

genden Fall etwas ergeben. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die

Veränderung des Auslöseschwellwerts - wie vorstehend bereits ausgeführt -

bei der Lösung nach der Offenlegungsschrift den Sinn hat, einer Verlängerung

der Oszillationsperiode Rechnung zu tragen. Die Offenlegungsschrift erläutert

einleitend, dass sich bei der Aktivierung eines Airbags aufgrund eines Be-

schleunigungssignals Fehlauslösungen ergeben könnten, weil auf Grund eines

mit hoher Geschwindigkeit auftreffenden kleinen Objekts ein Aktivierungssteu-

ersignal generiert werde. Dem soll durch die Umwandlung in ein Geschwindig-

keitssignal durch Integration des Beschleunigungssignals begegnet werden

(Übers. S. 3). Ausgehend von der Offenlegungsschrift spricht nichts dafür, die

- lediglich der Anpassung an die Oszillationsperiode dienende - Veränderung

des Auslöseschwellwerts nicht vom Geschwindigkeitssignal, sondern vom

(gemittelten) Beschleunigungssignal abhängig zu machen. Die Mittelung des

Beschleunigungssignals hat bei der Gebrauchsmusteranmeldung die gleiche

Funktion, die die deutsche Offenlegungsschrift der Integration des Beschleuni-

gungssignals zuschreibt: Sie vermeidet, dass ein einzelner starker Ausschlag

des Beschleunigungssignals zur Auslösung der Rückhaltemittel führt, indem

der Auslöseschwellwert aus dem gemittelten Beschleunigungssignal und einem

festen Wert a gebildet wird (vgl. Figur 2 der Gebrauchsmusteranmeldung). Dar-

aus ergibt sich, dass der Auslöseschwellwert statt eines Schwellwerts für das

Geschwindigkeitssignal (Offenlegungsschrift) auch ein Schwellwert für das Be-

schleunigungssignal (Gebrauchsmusteranmeldung) sein kann. Für eine Verän-

derung eines Geschwindigkeitsschwellwerts in Abhängigkeit von einem gemit-

telten Beschleunigungssignal (Patentanspruch 1) ergibt sich daraus ebenso

wenig wie für eine von einer vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgröße

abhängige Veränderung eines Schwellwerts für ein gewichtetes Geschwindig-

keitssignal (Patentansprüche 3 und 4).

47

ee) Die nachfolgend kurz genannten Veröffentlichungen haben im Beru-

fungsverfahren keine Rolle mehr gespielt.

(1) Auf die deutsche Offenlegungsschrift 22 07 831 hat sich die Klägerin

nur zum Beleg dafür gestützt, dass die Mittelung und die Integration des Be-

schleunigungssignals als nahe liegende Alternativen anzusehen seien.

48

(2) Die Veröffentlichungen SAE-Paper 730605, 841218, 871277 weisen

mechanische Aufprallsensoren auf, bei denen eine Trägheitsmasse einen Kon-

takt schließt, was zur Auslösung von Rückhaltemitteln führt, und zwar bei ei-

nem "harten" Crash früher als bei einem "weichen". Bei den angeführten Veröf-

fentlichungen wird den Trägheitsmassen durch Dämpfungsmittel ein zeitab-

hängiges nichtlineares Bewegungsverhalten aufgeprägt, um die Auslösung bei

unterschiedlichen Crasharten zu verbessern. Eine Veränderung der mechani-

schen Auslöseschwelle findet während eines Crashverlaufs nicht statt.

49

(3) Die Veröffentlichung Analysis of Automobile Crash Test Data and

Recommendations for Acquiring and Filtering Accelerometer Data von Frank P.

DiMasi befasst sich insbesondere mit dem Herausfiltern von Beschleunigungs-

signalen, die nicht ursächlich auf einen Crash zurückzuführen sind. Die Verän-

derung von Auslöseschwellwerten ist nicht angesprochen.

51

4. Die Patentansprüche 3 und 4 haben aus den genannten Gründen mit

Patentanspruch 1 Bestand.

Mit den Patentansprüchen 1, 3 und 4 haben auch die auf sie zurückbe-

zogenen Unteransprüche Bestand.

52

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.

§§ 91, 92 ZPO.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Lemke

Asendorf

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 Ni 58/06 (EU) -