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BGH Beschluss vom 05.05.2009 – 3 StR 96/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 15. September 2008
a) im Strafausspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist,
b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer "Freiheitsstra-
fe" von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwah-
rung angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Ver-
fahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat
den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen durch-
greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafaus-
spruch bedarf lediglich der Korrektur dahin, dass der Angeklagte - wie das
Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat - zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe verurteilt ist.
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2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat bereits auf die Sachrü-
ge keinen Bestand, weil das Landgericht die Prüfung unterlassen hat, ob gegen
den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
anzuordnen ist und ob diese Maßregel allein ausreicht, die angenommene Ge-
fährlichkeit des Angeklagten zu beseitigen (§ 72 Abs. 1 StGB). Auf die Verfah-
rensrügen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Maßregelanordnung
stehen, kommt es deshalb nicht an.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte wäh-
rend seines Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr mit dem übermäßigen
Konsum von Alkohol. Einige Zeit später verlor er seinen Arbeitsplatz infolge sei-
nes Trinkverhaltens und ging in der Folgezeit keiner Beschäftigung mehr nach,
sondern sprach weiterhin in erheblichem Umfang dem Alkohol zu. Er war bei
zwei der zu hohen Vorstrafen führenden Taten (1985 und 1993) jeweils stark
alkoholisiert. Auch die beiden verfahrensgegenständlichen Handlungen
- er schlug dem Bewohner einer Notunterkunft nach gemeinsamem Alkoholkon-
sum bei zwei Gelegenheiten mehrfach mit der Faust ins Gesicht - beging der
Angeklagte jeweils mit einer Blutalkoholkonzentration von etwas mehr als zwei
Promille. Das Landgericht hat dieser Alkoholisierung keine die Schuldfähigkeit
des Angeklagten zur Tatzeit erheblich beeinträchtigende Wirkung beigemessen
und dies - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und insoweit ohne
Rechtsfehler - damit begründet, dass der Angeklagte alkoholgewohnt war.
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Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte einen Hang hat, alkoholische
Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und die Taten auf diesen Hang zu-
rückgehen. Anhaltspunkte, die gegen die hinreichende Erfolgsaussicht einer
Entwöhnungstherapie sprechen, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Das
Landgericht hätte deshalb die Unterbringung nach § 64 StGB in den Urteils-
gründen erörtern müssen. Hinzu kommt, dass vorliegend die Unterbringung in
der den Angeklagten wesentlich stärker belastenden Maßregel nach § 66 StGB
im Raum steht.
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3. Der Senat war trotz des weitergehenden, auf ein Entfallen der Maßre-
gel der Sicherungsverwahrung gerichteten Antrags des Generalbundesanwalts
nicht gehindert, im Beschlusswege zu entscheiden. Die Befugnis des Revisi-
onsgerichts, nach Urteilsaufhebung die Sache zurückzuverweisen oder in der
Sache selbst zu entscheiden, richtet sich ausschließlich nach § 354 StPO; sie
setzt - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fallvarianten des § 354 Abs.
1 4. Alt., Abs. 1 a Satz 2 StPO - keinen entsprechenden Antrag der Staatsan-
waltschaft voraus (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Februar 2004 - 4 StR 24/04 -
juris).
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4. Für den Fortgang des Verfahrens sieht der Senat Anlass zu folgenden
ergänzenden Bemerkungen:
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a) Die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen zwei Vortaten sind
- entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht in der Trunkenheitsfahrt am
30. November 1985 (abgeurteilt mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
neun Monaten durch Urteil vom 20. März 1986) und in der schweren räuberi-
schen Erpressung am 23. Oktober 1985 (abgeurteilt mit einer Freiheitsstrafe
von sechs Jahren durch Urteil vom 25. Januar 1988) zu finden. Sicherungsver-
wahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB darf nur angeordnet werden, wenn die
zur zweiten Verurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurtei-
lung begangen worden ist (BGHSt 35, 6, 12; 38, 258). Diese formelle Voraus-
setzung wird aber von jeder der beiden Taten in Verbindung mit dem von dem
Angeklagten im Januar 1993 begangenen Tötungsdelikt erfüllt.
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b) Zur Anordnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt anstelle
oder neben der Sicherungsverwahrung verweist der Senat auf seine Entschei-
dungen NStZ 2007, 328; StV 2008, 300 sowie sein Urteil vom 12. Februar 2009
- 3 StR 569/08.
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c) Zum Beleg der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung
und des Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB empfiehlt es sich, die ent-
scheidenden Vortaten und Vorstrafen in gestraffter und auf das Wesentliche
konzentrierter Form darzustellen. Die weitergehende, wörtliche Wiedergabe der
Feststellungen aus den Vorverurteilungen verursacht unnötige Schreibarbeit
und beeinträchtigt die Verständlichkeit des Urteils. Gleiches gilt für die vollstän-
dige Wiedergabe aller Eintragungen im Bundeszentralregister. Sofern es für die
Darstellung der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten von Belang ist,
wann dieser erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, reicht auch eine
zusammenfassende Schilderung.
Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Hubert Schäfer