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BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 211/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 4
Zu den "eigenen Einkünften" des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berück-
sichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens
einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unter-
haltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt.
BGH, Beschl. vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08 - LG Leipzig AG Leipzig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 11. August 2008, berichtigt durch
Beschluss vom 28. Oktober 2008, wird auf Kosten der Schuldnerin
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
300 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Verbraucherinsolvenzverfah-
ren eröffnet worden. Nach Aufhebung des Verfahrens und Ankündigung der
Restschuldbefreiung ist die weitere Beteiligte (fortan: Treuhänderin) zur Treu-
händerin bestellt worden. Die Schuldnerin bezieht ein Einkommen aus unselb-
ständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 2.020 € brutto / 1.356,65 € netto. Sie
gewährt ihrer am 20. Juli 1994 geborenen, in ihrem Haushalt lebenden Tochter
J. Naturalunterhalt. Der Kindesvater zahlt an die Tochter monatlichen Un-
terhalt in Höhe von 276,10 €.
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Auf Antrag der Treuhänderin hat das Insolvenzgericht – Rechts-
pflegerin – am 14. November 2007 beschlossen, dass die Tochter bei der Be-
rechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur teilweise zu be-
rücksichtigen sei. Der nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO unpfändbare Be-
trag sei um 29,70 € zu erhöhen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin
hat das Landgericht den Betrag, um den der unpfändbare Teil des Arbeitsein-
kommens zu erhöhen ist, für einen Zeitraum von 12 Monaten auf 51,30 €, für
den Folgezeitraum auf 31,38 € festgesetzt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die vollständige Abwei-
sung des Antrags der Treuhänderin erreichen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen den Berich-
tigungsbeschluss vom 28. Oktober 2008 wendet. Gemäß § 319 Abs. 3 Halb-
satz 2 ZPO findet gegen einen Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, die
sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist gegen die im ersten
Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte eröffnet
(§ 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen der Landgerichte als
Beschwerdegerichte. Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn dies
im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelas-
sen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall. Der Berichti-
gungsbeschluss enthält keine diesen Beschluss betreffende Zulassungsent-
scheidung. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist damit der Be-
schluss vom 11. August 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 28. Oktober 2008.
III.
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Die gegen den berichtigten Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde der
Schuldnerin ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übri-
gen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Unterhaltszahlungen stell-
ten eigenes Einkommen der Tochter der Schuldnerin dar. Zwischen ihnen und
sonstigen Einkünften bestehe kein wesentlicher Unterschied; entscheidend sei,
dass es sich um Geld handele, dass tatsächlich für den Lebensunterhalt der
unterhaltsberechtigten Person zur Verfügung stehe. Der Pfändungsfreibetrag
könne jedenfalls dann auf der Grundlage der sozialrechtlichen Regelungen zur
Existenzsicherung berechnet werden, wenn der Unterhaltsberechtigte im selben
Haushalt wie der Schuldner lebe. Weil die Pfändungsfreigrenzen dem Schuld-
ner und dem Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sicherten,
sondern auch eine Teilhabe am Arbeitseinkommen gewährleisteten, sei der so-
zialrechtliche Regelsatz um einen Zuschlag von 30 bis 50 %, hier um 40 %, zu
erhöhen. Damit sei auch der geltend gemachte Sonderbedarf (Sehhilfe, Kanu-
sportverein) der Tochter gedeckt. Die Kosten der Klassenfahrt seien mit einem
weiteren Freibetrag von 19,92 € pro Monat – bezogen auf die folgenden 12 Mo-
nate – zu berücksichtigen. Die Erhöhung des Regelsatzes für einen Haushalts-
angehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres müsse im Wege eines Abän-
derungsantrages nach § 850d ZPO geltend gemacht werden, über den zu-
nächst das Amtsgericht zu befinden habe.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Wesent-
lichen stand.
a) Die Unterhaltszahlungen des Vaters stellen eigene Einkünfte der
Tochter der Schuldnerin im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO dar.
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aa) Schon ihrem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift des § 850c Abs. 4
ZPO alle Arten von Einkünften. Die Materialien enthalten ebenfalls keinerlei An-
haltspunkte dafür, dass bestimmte Einkünfte von vornherein außer Betracht
gelassen werden sollen. Nach der amtlichen Begründung des Entwurfs eines
Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar
1978 (BGBl. I 333) will § 850c Abs. 4 ZPO die Berücksichtigung des Unter-
haltsberechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel gestalten. Die Vorschrift
soll dem Gericht bei seiner Ermessensentscheidung genügend Raum lassen,
um den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 8/693,
49). Ob der Unterhaltsberechtigte nicht nur vom Schuldner, sondern auch von
einer weiteren Person Unterhalt bezieht, ist ein im Einzelfall zu berücksichtigen-
der (und zu bewertender) Umstand. Das zeigt zugleich, dass auch Sinn und
Zweck der Pfändungsschutzvorschriften der grundsätzlichen Einbeziehung von
Unterhaltsleistungen Dritter in die Einkommensberechnung nicht entgegenste-
hen.
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bb) Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Rechtsbeschwerde ins-
besondere auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember
2004 (IXa ZB 142/04, ZVI 2005, 194, 196), in dem es heißt, es sei fraglich, aber
nicht entscheidungserheblich, ob ein Unterhaltsanspruch als Einkommen im
Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO abzusehen sei. Auf welchen Überlegungen diese
Zweifel beruhten, ergibt sich aus der zitierten Entscheidung nicht. Sie befasst
sich wesentlich mit der (schließlich verneinten) Frage, ob die eigenen Einkünfte
des Unterhaltsberechtigten eine bestimmte Höhe erreichen müssen, bevor sie
bei der Bestimmung berücksichtigt werden können. In einer späteren Entschei-
dung hat der Bundesgerichtshof an der grundsätzlichen Ablehnung fester Be-
rechnungsgrößen festgehalten, jedoch Leitlinien für verschiedene Fallgestaltun-
gen aufgestellt und die Voraussetzungen für eine Anrechnung der eigenen Ein-
künfte des Unterhaltsberechtigten präzisiert (Beschl. v. 5. April 2005 – VII ZB
28/05, ZVI 2005, 254, 255 f). Eine Unterscheidung nach Einkommensarten ist
hier nicht vorgesehen. Es kommt vielmehr auf die wirtschaftliche Lage der Be-
teiligten (Gläubiger, Schuldner, Unterhaltsberechtigter) an.
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cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (ähnlich LG Bayreuth
MDR 1994, 621) führt die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen nicht dazu,
dass diese mittelbar der Tilgung der Verbindlichkeiten des Schuldners dienen
und so ihren eigentlichen Zweck – den Unterhalt des Berechtigten – verfehlen.
Zu prüfen ist vielmehr, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten
dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben
muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (BGH,
Beschl. v. 5. April 2005, aaO). Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils un-
terscheiden sich in dieser Hinsicht nicht von sonstigen Einkünften der unter-
haltsberechtigten Person, etwa einer Ausbildungsvergütung oder Arbeitslohn
aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die von der Rechtsbeschwerde hervor-
gehobene Besserstellung von Kindern aus intakten Familien, deren Eltern ge-
gebenenfalls den vollen Freibetrag in Anspruch nehmen könnten, weil der vom
anderen Elternteil gewährte Naturalunterhalt kein anzurechnendes Einkommen
im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO sei, verlangt keine andere Sicht der Dinge.
Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert
seinen Bedarf und entlastet so den Schuldner. Dass auch Unterhaltszahlungen
des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Einkünfte der dem Schuldner ge-
genüber unterhaltsberechtigten Person darstellen können, entspricht folgerich-
tig der nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (LG Det-
mold Rpfleger 2001,142 f; LG Ellwangen Rpfleger 2006, 88; LG Kassel JurBüro
2007, 664, 665; LG Tübingen Rpfleger 2008, 514; Schuschke/Walker/Kessal-
Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 850c Rn. 11;
Stein/Jonas/Brehm,
ZPO
22.
Aufl.
§
850c
Rn.
28;
Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850c Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/
Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 850c Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Smid, ZPO 3. Aufl.
§ 850c Rn. 20; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850c Rn. 11; Zöller/Stöber,
ZPO 27. Aufl. § 850c Rn. 12; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850c Rn. 14; Thomas/
Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 850c Rn. 8a).
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b) Ob und in welchem Umfang das eigene Einkommen des Unterhaltsbe-
rechtigten bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt
bleibt, hat der Tatrichter nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 850c Abs. 4
ZPO). Das Beschwerdegericht ist von den Grundsätzen der bereits zitierten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2005 ausgegangen (VII ZB
28/05, aaO). Danach kommt eine Orientierung an den sozialrechtlichen Min-
destsätzen zur Existenzsicherung insbesondere dann in Betracht, wenn der Un-
terhaltsberechtigte – wie hier – im Haushalt des Schuldners lebt. Der zugebillig-
te Zuschlag von 40 % gewährleistet die Teilhabe am Arbeitseinkommen der
Schuldnerin und bewegt sich auch der Höhe nach innerhalb des vom Bundes-
gerichtshof für angemessen gehaltenen Rahmens. Den geltend gemachten
"Sonderbedarf" der unterhaltsberechtigten Tochter der Schuldnerin hat das Be-
schwerdegericht teilweise berücksichtigt (Schulausflug); im Übrigen hat es be-
gründet, warum eine weitere Erhöhung des pfändungsfreien Betrages des Ar-
beitseinkommens nicht in Betracht kommt (Sehhilfe, Kanuclub). Eine Ausein-
andersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Gläubiger, welche die Rechts-
beschwerde vermisst, kommt im hier gegebenen Fall eines Gesamtvollstre-
ckungsverfahrens nicht in Betracht.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 10.08.2008 - 406 IK 2790/03 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.08.2008 - 8 T 88/08 -