BGH Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZB 101/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. November 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 wird auf Kosten
des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.036 € fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners ist am 15. Juli 2007 das Verbrau-
cherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner ist nicht mehr berufstä-
tig. Er erhält Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine
Rente der A. AG. Aufgrund eines Beschlusses des
Amtsgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2008 werden beide Renten bei der Be-
rechnung des pfändbaren Einkommens zusammengerechnet. Am 16. Januar
2008 verstarb die Ehefrau des Schuldners. Am 25. März 2008 heiratete der
Schuldner wieder.
Der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) hat beantragt festzustellen,
dass die neue Ehefrau, die berufstätig ist und ein monatliches Nettoeinkommen
von 2.118,60 € erzielt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Ein-
kommens unberücksichtigt bleibt. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß ent-
schieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit
seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der
Schuldner weiterhin die Zurückweisung des Antrags des Treuhänders errei-
chen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 36 Abs. 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsbeschwerdege-
richt ist an die nicht näher begründete Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3
Satz 2 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die gemäß § 850c Abs. 4
ZPO zu treffende Bestimmung habe unter Einbeziehung aller wesentlichen Um-
stände des Einzelfalls und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu
erfolgen. Es komme darauf an, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberech-
tigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dessen Bedarf
decken. Die Einkünfte des Angehörigen dürften auch nicht mittelbar zur Tilgung
der Verbindlichkeiten des Schuldners dienen. Andererseits müsse ein vom
Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche in seiner Le-
bensführung hinnehmen, wenn der Verpflichtete Schulden zu tilgen habe. Im
vorliegenden Fall reichten die Einkünfte der Ehefrau des Schuldners von
2.118,60 € zur Deckung ihres eigenen Bedarfs aus, auch wenn man Aufwen-
dungen von 1.262,40 € für wöchentliche Fahrten zwischen dem Wohnsitz des
Schuldners in Chemnitz und dem Arbeitsplatz der Ehefrau in Hamburg, die Mie-
te für die Wohnung in Hamburg von 430 € monatlich, Stromkosten von 35 €
monatlich, Kosten für Internet von 9,90 € berücksichtige. Unter Berücksichti-
gung der Steuerersparnis für doppelte Haushaltsführung von 360 € verbleibe
der Ehefrau ein Betrag von 741,30 €. Davon könne die Ehefrau des Schuldners
neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten auch Zuzahlungen beim Zahn-
arzt sowie die Krankenhauszusatzversicherung begleichen. Soweit der Schuld-
ner auf sein hohes Alter von 81 Jahren und seine Schwerbehinderung von 90 %
verweise, komme es hierauf nicht an.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls im
Ergebnis stand.
a) Gemäß der Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO, die im Insolvenzverfah-
ren entsprechend anwendbar ist (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO), kann das Vollstre-
ckungsgericht (oder gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht) nach
billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte
Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils
des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Ab welcher
Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichti-
gung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen
oder diesem gleichgestellten Bezügen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, hat
der Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt (BT-Drucks. 8/693,
S. 48 f). Das folgt schon aus der Verwendung des Begriffs des billigen Ermes-
sens. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
verbietet sich deshalb eine schematisierende Betrachtungsweise. Das Gericht
hat vielmehr seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des
Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen
zu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Anhalts-
punkte für die Ausübung des Ermessens geben. Eine bloß einseitige Orientie-
rung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem
Sinn des § 850c Abs. 4 ZPO widerspricht (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004
- IXa ZB 142/04, ZVI 2005, 194, 196; v. 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005,
254, 255; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05, ZVI 2006, 19, 20 Rn. 11; vgl. auch
Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, NZI 2009, 443, 444 Rn. 11). Von diesen
Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen.
b) Die im einzelnen Fall nach billigem Ermessen zu treffende Entschei-
dung obliegt dem Tatrichter. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, nach
der Berechnung des Beschwerdegerichts verbleibe der Ehefrau des Schuldners
nach Abzug der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Chemnitz und Ham-
burg sowie für die Wohnung in Hamburg einschließlich Strom und Internetzu-
gang nicht einmal der Grundfreibetrag von mindestens 930 € im Monat, ist da-
mit ein Ermessensfehlgebrauch nicht dargetan. Der dem Schuldner gebührende
Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO kann als Maßstab dienen; er stellt
jedoch keinen Mindestbetrag dar, welcher dem Unterhaltsberechtigten zwin-
gend verbleiben muss, wenn eine Bestimmung nach § 850c Abs. 4 ZPO getrof-
fen wird. Bereits im Beschluss vom 5. April 2005 (aaO S. 255) hat der
VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs überdies darauf verwiesen, dass der
Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, die Woh-
nungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten
erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl. Lebt
der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt, "passt" der
Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO daher nicht. In derartigen Fällen kön-
nen eher die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung ge-
währleistenden Sätze herangezogen werden. Dass diese unterschritten seien,
legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.
Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde soll im vorliegenden Fall allerdings
nicht von einem im Haushalt des Schuldners lebenden Unterhaltsberechtigten
ausgegangen werden, weil die Ehefrau des Schuldners in Hamburg arbeitet und
dort eine Wohnung unterhält. Das Beschwerdegericht hat die Kosten der Woh-
nung in Hamburg nebst Strom und Internetzugang bei der Berechnung des für
den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens der Ehefrau des
Schuldners jedoch vollständig abgezogen. Geht man in dieser Weise vor, stellt
der Grundfreibetrag ebenso wie bei einem im Haushalt des Schuldners leben-
den Unterhaltsberechtigten keinen angemessenen Maßstab mehr dar, weil die
Wohnkosten (hier: der Wohnung in Chemnitz) grundsätzlich aus dem Freibetrag
zu bestreiten sind und bereits im Freibetrag des Schuldners selbst Berücksich-
tigung finden. Geht man dagegen von zwei getrennten Haushalten aus, also
davon, dass die Ehefrau des Schuldners die Kosten ihrer Wohnung in Hamburg
(einschließlich Strom und Internetzugang) selbst trägt, dürfen diese Kosten
nicht vom Nettoeinkommen abgesetzt werden. Zählt man die Kosten der Woh-
nung in Hamburg nebst Strom und Internetzugang zu dem vom Beschwerdege-
richt errechneten Betrag von 741 € hinzu, ist der Freibetrag von 930 € deutlich
überschritten. Auf die Frage der Fahrtkosten, die das Beschwerdegericht in Hö-
he von 1.262,40 € (526 km x 2 x 0,3 x 4) anerkannt hat, obwohl der Schuldner
selbst vorgetragen hatte, seine Ehefrau fahre nicht jedes Wochenende zu ihm
nach Chemnitz, sowie des steuerlichen Abzugsbetrages kommt es damit nicht
mehr an.
c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter, dass das Beschwerdege-
richt die Verpflegungsmehraufwendungen nicht berücksichtigt habe, die aus der
doppelten Haushaltsführung entstünden. Auch hier ist ein Ermessensfehler des
Beschwerdegerichts jedoch nicht ersichtlich. Lebenshaltungskosten sind aus
dem Grundfreibetrag zu bestreiten. Dass bei doppelter Haushaltsführung ein
Verpflegungsmehraufwand von 24 € täglich steuerlich abgesetzt werden kann,
spielt im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO keine Rolle. Die Kosten der Kranken-
zusatzversicherung sowie Zuzahlungen beim Zahnarzt hat das Beschwerdege-
richt ebenfalls dem aus dem Grundfreibetrag zu deckenden Bedarf zugerech-
net.
d) Eine Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Gläubiger,
welche die Rechtsbeschwerde vermisst, kommt im hier gegebenen Fall eines
Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai
2009 - IX ZB 211/08, NZI 2009, 443, 444 Rn. 11 mit insoweit zustimmender
Anmerkung Ahrens, NZI 2009, 423, 424).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 22.09.2008 - 1401 IK 3818/06 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 26.03.2009 - 3 T 820/08 -