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BGH Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZB 101/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 5. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 wird auf Kosten

des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.036 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners ist am 15. Juli 2007 das Verbrau-

cherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner ist nicht mehr berufstä-

tig. Er erhält Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine

Rente der A. AG. Aufgrund eines Beschlusses des

Amtsgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2008 werden beide Renten bei der Be-

rechnung des pfändbaren Einkommens zusammengerechnet. Am 16. Januar

2008 verstarb die Ehefrau des Schuldners. Am 25. März 2008 heiratete der

Schuldner wieder.

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Der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) hat beantragt festzustellen,

dass die neue Ehefrau, die berufstätig ist und ein monatliches Nettoeinkommen

von 2.118,60 € erzielt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Ein-

kommens unberücksichtigt bleibt. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß ent-

schieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit

seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der

Schuldner weiterhin die Zurückweisung des Antrags des Treuhänders errei-

chen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 36 Abs. 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsbeschwerdege-

richt ist an die nicht näher begründete Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3

Satz 2 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die gemäß § 850c Abs. 4

ZPO zu treffende Bestimmung habe unter Einbeziehung aller wesentlichen Um-

stände des Einzelfalls und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu

erfolgen. Es komme darauf an, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberech-

tigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dessen Bedarf

decken. Die Einkünfte des Angehörigen dürften auch nicht mittelbar zur Tilgung

der Verbindlichkeiten des Schuldners dienen. Andererseits müsse ein vom

Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche in seiner Le-

bensführung hinnehmen, wenn der Verpflichtete Schulden zu tilgen habe. Im

vorliegenden Fall reichten die Einkünfte der Ehefrau des Schuldners von

2.118,60 € zur Deckung ihres eigenen Bedarfs aus, auch wenn man Aufwen-

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dungen von 1.262,40 € für wöchentliche Fahrten zwischen dem Wohnsitz des

Schuldners in Chemnitz und dem Arbeitsplatz der Ehefrau in Hamburg, die Mie-

te für die Wohnung in Hamburg von 430 € monatlich, Stromkosten von 35 €

monatlich, Kosten für Internet von 9,90 € berücksichtige. Unter Berücksichti-

gung der Steuerersparnis für doppelte Haushaltsführung von 360 € verbleibe

der Ehefrau ein Betrag von 741,30 €. Davon könne die Ehefrau des Schuldners

neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten auch Zuzahlungen beim Zahn-

arzt sowie die Krankenhauszusatzversicherung begleichen. Soweit der Schuld-

ner auf sein hohes Alter von 81 Jahren und seine Schwerbehinderung von 90 %

verweise, komme es hierauf nicht an.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls im

Ergebnis stand.

a) Gemäß der Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO, die im Insolvenzverfah-

ren entsprechend anwendbar ist (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO), kann das Vollstre-

ckungsgericht (oder gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht) nach

billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte

Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils

des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Ab welcher

Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichti-

gung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen

oder diesem gleichgestellten Bezügen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, hat

der Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt (BT-Drucks. 8/693,

S. 48 f). Das folgt schon aus der Verwendung des Begriffs des billigen Ermes-

sens. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

verbietet sich deshalb eine schematisierende Betrachtungsweise. Das Gericht

hat vielmehr seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des

Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen

zu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Anhalts-

punkte für die Ausübung des Ermessens geben. Eine bloß einseitige Orientie-

rung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem

Sinn des § 850c Abs. 4 ZPO widerspricht (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004

- IXa ZB 142/04, ZVI 2005, 194, 196; v. 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005,

254, 255; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05, ZVI 2006, 19, 20 Rn. 11; vgl. auch

Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, NZI 2009, 443, 444 Rn. 11). Von diesen

Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen.

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b) Die im einzelnen Fall nach billigem Ermessen zu treffende Entschei-

dung obliegt dem Tatrichter. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, nach

der Berechnung des Beschwerdegerichts verbleibe der Ehefrau des Schuldners

nach Abzug der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Chemnitz und Ham-

burg sowie für die Wohnung in Hamburg einschließlich Strom und Internetzu-

gang nicht einmal der Grundfreibetrag von mindestens 930 € im Monat, ist da-

mit ein Ermessensfehlgebrauch nicht dargetan. Der dem Schuldner gebührende

Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO kann als Maßstab dienen; er stellt

jedoch keinen Mindestbetrag dar, welcher dem Unterhaltsberechtigten zwin-

gend verbleiben muss, wenn eine Bestimmung nach § 850c Abs. 4 ZPO getrof-

fen wird. Bereits im Beschluss vom 5. April 2005 (aaO S. 255) hat der

VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs überdies darauf verwiesen, dass der

Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, die Woh-

nungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten

erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl. Lebt

der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt, "passt" der

Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO daher nicht. In derartigen Fällen kön-

nen eher die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung ge-

währleistenden Sätze herangezogen werden. Dass diese unterschritten seien,

legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.

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Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde soll im vorliegenden Fall allerdings

nicht von einem im Haushalt des Schuldners lebenden Unterhaltsberechtigten

ausgegangen werden, weil die Ehefrau des Schuldners in Hamburg arbeitet und

dort eine Wohnung unterhält. Das Beschwerdegericht hat die Kosten der Woh-

nung in Hamburg nebst Strom und Internetzugang bei der Berechnung des für

den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens der Ehefrau des

Schuldners jedoch vollständig abgezogen. Geht man in dieser Weise vor, stellt

der Grundfreibetrag ebenso wie bei einem im Haushalt des Schuldners leben-

den Unterhaltsberechtigten keinen angemessenen Maßstab mehr dar, weil die

Wohnkosten (hier: der Wohnung in Chemnitz) grundsätzlich aus dem Freibetrag

zu bestreiten sind und bereits im Freibetrag des Schuldners selbst Berücksich-

tigung finden. Geht man dagegen von zwei getrennten Haushalten aus, also

davon, dass die Ehefrau des Schuldners die Kosten ihrer Wohnung in Hamburg

(einschließlich Strom und Internetzugang) selbst trägt, dürfen diese Kosten

nicht vom Nettoeinkommen abgesetzt werden. Zählt man die Kosten der Woh-

nung in Hamburg nebst Strom und Internetzugang zu dem vom Beschwerdege-

richt errechneten Betrag von 741 € hinzu, ist der Freibetrag von 930 € deutlich

überschritten. Auf die Frage der Fahrtkosten, die das Beschwerdegericht in Hö-

he von 1.262,40 € (526 km x 2 x 0,3 x 4) anerkannt hat, obwohl der Schuldner

selbst vorgetragen hatte, seine Ehefrau fahre nicht jedes Wochenende zu ihm

nach Chemnitz, sowie des steuerlichen Abzugsbetrages kommt es damit nicht

mehr an.

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c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter, dass das Beschwerdege-

richt die Verpflegungsmehraufwendungen nicht berücksichtigt habe, die aus der

doppelten Haushaltsführung entstünden. Auch hier ist ein Ermessensfehler des

Beschwerdegerichts jedoch nicht ersichtlich. Lebenshaltungskosten sind aus

dem Grundfreibetrag zu bestreiten. Dass bei doppelter Haushaltsführung ein

Verpflegungsmehraufwand von 24 € täglich steuerlich abgesetzt werden kann,

spielt im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO keine Rolle. Die Kosten der Kranken-

zusatzversicherung sowie Zuzahlungen beim Zahnarzt hat das Beschwerdege-

richt ebenfalls dem aus dem Grundfreibetrag zu deckenden Bedarf zugerech-

net.

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d) Eine Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Gläubiger,

welche die Rechtsbeschwerde vermisst, kommt im hier gegebenen Fall eines

Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai

2009 - IX ZB 211/08, NZI 2009, 443, 444 Rn. 11 mit insoweit zustimmender

Anmerkung Ahrens, NZI 2009, 423, 424).

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 22.09.2008 - 1401 IK 3818/06 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 26.03.2009 - 3 T 820/08 -