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BGH Beschluß vom 21.12.2004 – IXa ZB 142/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 142/04

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 850c Abs. 4

Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 Abs. 4

ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Um-

stände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu

erfolgen.

BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04 - LG Wiesbaden

AG Idstein

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf

und Roggenbuck

am 21. Dezember 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 2004 wird auf Kosten

der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin hatte gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts erwirkt. Sie hat dann beantragt, den

Sohn der Schuldnerin bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeits-

einkommens nicht zu berücksichtigten. Für den am 5. Juli 1993 geborenen

Sohn erhält die Schuldnerin monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von

222 €. Das Amtsgericht hat daraufhin gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bestimmt, daß

der Sohn bei der Bemessung des pfändbaren Betrags nach der Anlage zu

§ 850c ZPO nur zu 25 % der Spanne zwischen dem Betrag, der ohne Berück-

sichtigung des Sohnes pfandfrei wäre und dem Betrag, der mit Berücksichti-

gung des Sohnes pfandfrei wäre, berücksichtigt wird. Es hat die Unterhaltszah-

lung als anzurechnendes Einkommen des Sohnes angesehen und den Betrag

ins Verhältnis gesetzt zum Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO für

einen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung (930 €). D a der Sohn eigenes

Einkommen in Höhe von etwa einem Viertel des Grundfreibetrages habe, ent-

spreche es billigem Ermessen, 25 % der Differenz pfändbar zu belassen. Die

sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluß hat das Landge-

richt zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer zugelas-

senen Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht ist, wie das Amtsgericht, der Auffassung, daß

der selbst über Einkommen verfügende Unterhaltsberechtigte dann bei der

Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt

bleibt, wenn seine Einkünfte den Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1

ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung erreichen oder über-

steigen. Unterschreite das Einkommen des Unterhaltsberechtigten diesen

Grundfreibetrag, entspreche es billigem Ermessen im Sinne des § 850c Abs. 4

ZPO, dem Schuldner den zusätzlichen Pfändungsfreibetrag

für den

Unterhaltsberechtigten mit eigenem Einkommen zu dem Bruchteil zu belassen,

der sich aus dem Verhältnis des Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum

dem Verhältnis des Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum Grundfreibe-

trag ergebe.

2. Demgegenüber hält es die Rechtsbeschwerde für geboten, als Orien-

tierungshilfe für die Ausübung des billigen Ermessens den sozialrechtlichen

Grundbedarf des Unterhaltsberechtigten gemäß § 22 BSHG zuzüglich eines

20%igen "Besserstellungszuschlags" zugrunde zu legen. Die Orientierung am

Sozialhilfesatz gewährleiste, daß der Unterhaltsberechtigte in ausreichendem

Maße die zur Deckung eines angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mit-

tel erhalte, wobei er allerdings Abstriche in seiner Lebensführung hinnehmen

müsse, soweit der Unterhaltspflichtige Schulden zu tilgen habe. Bei der gebo-

tenen Anlehnung an den Sozialhilfesatz sei der Sohn bei der Berechnung des

pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens vollumfänglich nicht zu berücksichti-

gen.

3. Die Frage, ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhalts-

berechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibe-

träge aus Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, ist vom Ge-

setzgeber bewußt nicht im einzelnen geregelt worden. Nach § 850c Abs. 4

ZPO kann das Vollstreckungsgericht vielmehr auf Antrag des Gläubigers nach

billigem Ermessen bestimmen, daß eine unterhaltsberechtigte Person mit eige-

nen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitsein-

kommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Im Vorfeld der Einfüh-

rung dieser Bestimmung in die Zivilprozeßordnung durch das Vierte Gesetz zur

Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333)

konnte keine Einigung erzielt werden, ab welchem Einkommensbetrag ein Un-

terhaltsberechtigter nicht mehr zu berücksichtigen sei. In den Gesetzesmateria-

lien (BT-Drucks. 8/693 S. 48 f, auszugsweise abgedruckt bei Stöber, Forde-

rungspfändung 13. Aufl. Rn. 1059) heißt es hierzu:

"Der Deutsche Bundestag hatte bei den Beratungen des Dritten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen einen neuen § 850c Abs. 4 ZPO beschlossen, dem zufolge bei dieser Berech- nung eine Person außer Betracht bleiben sollte, deren Nettoein- künfte 300 DM monatlich übersteigen; weitere Personen sollten nicht berücksichtigt werden, wenn ihre monatlichen Nettoeinkünf- te höher als 225 DM liegen (Bundesratsdrucksache 687/71). Der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuß unter anderem mit dem Ziele der Streichung des § 850c Abs. 4 an, weil die Regelung in Einzelfällen zu unhaltbaren Ergebnissen führen könne (Bun- desratsdrucksache 687/71 - Beschluß -; Bundestagsdrucksache VI/2976). Der Vermittlungsausschuß schlug dann die Streichung der Vorschrift vor (Bundestagsdrucksache VI/3026), weil die star- re Einkommensgrenze insbesondere in Grenzfällen zu groben Ungerechtigkeiten führe (Deutscher Bundestag - 6. Wahlperiode - Bericht über die 165. Sitzung, S. 9489).

Bei der Vorbereitung des vorliegenden Entwurfs sind von ver- schiedenen Seiten andere Beträge als Grenzen für die Anrech- nung vorgeschlagen worden. So war angeregt worden, den Un- terhaltsberechtigten dann außer Betracht zu lassen, wenn seine Einkünfte höher als die Grundfreibeträge für den alleinstehenden Schuldner nach Absatz 1 Satz 1 (559 DM monatlich) liegen. Auch wenn für diese Beträge als Richtschnur gewisse Gründe spre- chen, so wären sie doch, wie die Erörterungen in der VI. Legisla- turperiode gezeigt haben, für eine feste Grenze zu starr. Der vor- geschlagene Absatz 4 gestaltet daher die Berücksichtigung des Berechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel. Er läßt dem Gericht bei seiner Ermessensentscheidung genügend Raum, um den Umständen des Einzelfalles Rechung zu tragen…"

Die Rechtsprechung hat demgegenüber verschiedene standardisierte

Modelle als Richtschnur entwickelt, wie eigenes Einkommen des Unterhaltsbe-

rechtigten zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben nach allgemeiner

Meinung unbedeutende Einkünfte.

a) Nach einer Auffassung, der sich das Beschwerdegericht angeschlos-

sen hat, ist vom vollstreckungsrechtlichen Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1

Satz 1 ZPO für den nicht unterhaltspflichtigen Schuldner auszugehen (grund-

legend OLG Oldenburg JurBüro 1995, 48 f; so auch LG Braunschweig JurBüro

1995, 217; LG Darmstadt Rpfleger 2002, 370; LG Erfurt Rpfleger 1996, 469

m. Anm. Hintzen; LG Marburg JurBüro 1999, 662; LG Saarbrücken JurBüro

1995, 492, 493). Die Orientierung am Grundfreibetrag entspreche der Intention

des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Entwurfs eines Vierten

Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen ergebe. Sie habe gegen-

über einer Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs den großen Vorteil, daß

sich der in Betracht kommende Betrag ohne weiteres aus § 850c Abs. 1 Satz 1

ZPO entnehmen lasse und sich damit eine umständliche Feststellung des je-

weiligen Sozialhilfeanspruchs bzw. eine Anwendung der regional unterschiedli-

chen Unterhaltstabellen erübrige. Bei Unterschreitung des Grundfreibetrags sei

das eigene Einkommen teilweise anzurechnen, indem es zum Grundfreibetrag

ins Verhältnis gesetzt werde und der entsprechende Anteil des Differenzbetra-

ges zwischen der für alle Unterhaltsberechtigten geltenden und der vorherge-

henden Tabellenstufe dem pfändbaren Betrag nach der für alle Unterhaltsbe-

rechtigten geltenden Tabellenstufe hinzuzurechnen sei.

b) Nach einer anderen Meinung ist ein Unterhaltspflichtiger dann nicht

mehr zu berücksichtigen, wenn sein Einkommen den Sozialhilfesatz zuzüglich

eines "Besserstellungszuschlags" von 20 % überschreitet (LG Bielefeld DGVZ

2000, 87; Rpfleger 2000, 402; LG Heilbronn JurBüro 2003, 660 f; LG Leipzig

JurBüro 2002, 97 f, 211; InVo 2003, 409; LG Rottweil JurBüro 2000, 47; LG

Traunstein JurBüro 2003, 155 f, 548). Der Unterhaltsberechtigte müsse aus

seinen Einkünften seinen Lebensbedarf bestreiten können. Dieser Bedarf sei

zweckmäßigerweise nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zu

bemessen, welche in nicht allzugroßen Zeitabständen regelmäßig aktualisiert

würden. Da es im Rahmen der nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Unter-

haltsverpflichtung nicht darum gehe, lediglich den "notwendigen" Unterhalt der

Angehörigen des Schuldners zu sichern, sondern einen gewöhnlichen, sei es

erforderlich und ausreichend, den Sozialhilfebedarf um 20 % zu erhöhen. Da-

gegen beziehe sich der Grundfreibetrag des § 850c ZPO auf einen arbeiten-

den, allein lebenden Schuldner, und es entspreche der Lebenserfahrung, daß

der Unterhaltsbedarf eines solches Schuldners höher sei als der Bedarf eines

Unterhaltsberechtigten, der mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebe.

c) Des weiteren wird die Ansicht vertreten, daß der Unterhaltsberechtig-

te bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht zu

berücksichtigen sei, wenn seine eigenen Einkünfte so hoch seien, daß sich

nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien kein Unterhaltsanspruch mehr gegen

den Schuldner ergebe (LG Kiel JurBüro 1995, 384; LG München II JurBüro

2001, 657 f; LG Osnabrück JurBüro 1996, 271).

d) Nach anderer Auffassung (LG Rostock InVo 2003, 411; Stöber aaO

Rn. 1062 f; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 850c Rn. 15a; vgl. auch Münch-

Komm/Smid, ZPO 2. Auf. § 850c Rn. 23) verbietet sich grundsätzlich eine

schematisierende Betrachtung. Schon nach dem Gesetzeswortlaut habe das

Gericht eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Es habe dabei

zu ermitteln, in welchem Umfang der zu berücksichtigende Angehörige durch

eigene Einkünfte für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, so daß den

Schuldner in diesem Umfang keine Unterhaltsverpflichtung treffe und ihm keine

zusätzlichen Mittel belassen werden müßten. Es sei unter Würdigung der je-

weiligen Umstände des Einzelfalles und der Interessen der Beteiligten in Aus-

übung billigen Ermessens festzustellen, ob und in welchem Umfang die eige-

nen Einkünfte des Angehörigen die Leistungspflicht des Schuldners diesem

gegenüber minderten. Ein Rückgriff auf die verschiedenen Berechnungsmodel-

le schließe eine solche Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus.

Soweit die Tätigkeit des Gerichts in diesen Fällen auf rein rechnerische Aufga-

ben beschränkt werde, fehle es an jeglicher Ermessensausübung. Diese sei

aber Gegenstand der Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO.

4. Der Senat stimmt der letztgenannten Auffassung zu, daß die von Ge-

setzes wegen nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des Vollstrek-

kungsgerichts eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet. Der Ge-

setzgeber hat es ausdrücklich abgelehnt, einen Einkommensbetrag zu bestim-

men, bei dessen Erreichen ein unterhaltsberechtigter Angehöriger nicht mehr

zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung des Berechtigten, der eigene Ein-

künfte bezieht, ist absichtlich flexibel gestaltet worden, um dem Gericht bei sei-

ner Ermessensentscheidung genügend Raum zu lassen, den Umständen des

Einzelfalles Rechnung zu tragen. Bei der Ermessensausübung hat das Gericht

seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers

und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen.

Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Gesichtspunkte für

die Ausübung des Ermessens geben; eine einseitige Orientierung an bestimm-

ten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinn des § 850c

Abs. 4 ZPO widerspricht. Dementsprechend fordert auch der Bundesfinanzhof

bei der Forderungspfändung im abgabenrechtlichen Vollstreckungsverfahren

durch das Finanzamt eine Abwägung gemäß § 319 AO, § 850c Abs. 4 ZPO

nach billigem Ermessen (BFH NV 1999, 6).

Das Beschwerdegericht hat sich demgegenüber schematisch am Grund-

freibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO orientiert. Es hat der Schuldnerin

75 % des Differenzbetrags zwischen den Tabellenstufen bei einem und bei

zwei Unterhaltsberechtigten belassen und 25 % des Differenzbetrags als zu-

sätzlich pfändbar angesehen. Dies nötigt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; denn der Ermessensfehler hat

sich nicht zu Lasten der Gläubigerin ausgewirkt.

Fraglich erscheint bereits die Grundannahme des Beschwerdegerichts,

den Unterhaltsanspruch des Sohnes der Schuldnerin gegen seinen Vater als

eigenes Einkommen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO anzusehen (für die Be-

rücksichtigung von Unterhaltsleistungen als Einkommen auch OLG München

JurBüro 2000, 47 f; LG Bremen JurBüro 2003, 378; LG Detmold Rpfleger 2001,

142 f; LG Karlsruhe InVo 2001, 141 f; LG Konstanz JurBüro 2003, 326; Musie-

lak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 850c Rn. 11; Schuschke/Walker, Vollstreckung und

Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850c ZPO Rn. 11; Stöber aaO Rn. 1060a;

Zöller/Stöber aaO Rn. 12). Ob diese Auffassung zutrifft oder ob sich die An-

rechnung von Unterhaltsleistungen als eigenes Einkommen verbietet (so LG

Bayreuth MDR 1994, 621), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Eine

Unterhaltszahlung von 222 € monatlich ist jedenfalls so ge ringfügig, daß da-

durch die Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin nicht wesentlich gemindert

wird.

Umstände, die die hier getroffene Bestimmung, der Schuldnerin 75 %

des Differenzbetrags zwischen den Tabellenstufen zu belassen, zu Lasten der

Gläubigerin ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und

werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen. Auch wenn der

Sohn im Haushalt der Mutter lebt und angesichts deren Verschuldung gewisse

Abstriche in der Lebensführung hinzunehmen hat, reichen eine Unterhaltszah-

lung von 222 € monatlich und das staatliche Kindergeld e rsichtlich nicht für

einen angemessenen Lebensunterhalt eines 11jährigen Jungen. Demgegen-

über hat das Interesse der Gläubigerin an geringfügig höheren Pfändungsbe-

trägen zurückzustehen.

Fischer

Raebel

v. Lienen

Kessal-Wulf

Roggenbuck