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BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 151/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 151/07

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

8. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 39.200 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfra-

ge, ob § 82 InsO auf Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen die Bank in

der Insolvenz des Überweisenden bei einem kreditorisch geführten Konto neue

Überweisungsaufträge des Schuldners ausführt, ist durch das Senatsurteil vom

15. Dezember 2005 (IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138) zu Lasten des Klägers be-

antwortet. Dass die Kontoeröffnung in dem damals entschiedenen Fall in die

Eröffnungsphase fiel, ist nicht ausschlaggebend, weil der Schuldner auch im

eröffneten Verfahren ein Giroverhältnis wirksam begründen kann. Hier wie dort

stellt sich die Frage, ob die Bank gemäß § 82 InsO mit befreiender Wirkung ge-

genüber der (vorläufigen) Masse aus dem vorhandenen Guthaben leisten kann

(vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, aaO S. 140; v. 5. Februar

2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 664 Rn. 18).

3

2. Soweit der Kläger höchstrichterliche Ausführungen zu geeigneten or-

ganisatorischen Vorkehrungen bezogen auf einen Zeitraum anmahnt, in dem

eröffnete Insolvenzverfahren noch nicht im Internet abrufbar waren (vgl. § 9

Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO n.F.), betrifft dies auslaufendes Recht. Die Nichtzu-

lassungsbeschwerde legt nicht dar, dass zu diesem Punkt noch grundsätzlicher

Klärungsbedarf besteht. Hierfür trägt der Kläger als Beschwerdeführer die Fest-

stellungslast (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07, Rn. 3).

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 O 2836/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 08.08.2007 - 13 U 476/07 -