BGH Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 99/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Mai 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 24. April 2006 un-
ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-
richt die Beklagten zur Zahlung eines höheren Betrages als
650.329,93 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage in Höhe von
28.768,61 € nebst Zinsen abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem
von ihr hergestellten und vertriebenen Kinderhochstuhl „Tripp-Trapp“. Die Be-
klagte zu 1 produzierte und vertrieb in den Jahren 1997 bis 2001 den Kinder-
hochstuhl „Alpha“, der dem Tripp-Trapp-Stuhl im Aussehen ähnlich ist. Die Be-
klagte zu 2 ist die Komplementärin der Beklagten zu 1; die Beklagten zu 3, 4
und 5 sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Die beiden Stühle sind
nachfolgend abgebildet:
Tripp-Trapp
Alpha
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten durch die Herstellung
und den Vertrieb des Alpha-Stuhls ihre Nutzungsrechte an dem Tripp-Trapp-
Stuhl verletzt. Sie hat in einem Vorprozess sämtliche Beklagten auf Unterlas-
sung, die Beklagte zu 1 zudem auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer
Schadensersatzpflicht - weitgehend erfolgreich - in Anspruch genommen (OLG
Hamburg ZUM-RD 2002, 181). In einem gesonderten Rechtsstreit - in dem der
Senat heute gleichfalls eine Entscheidung getroffen hat (BGH, Urt. v. 14.5.2009
- I ZR 98/06 - Tripp-Trapp-Stuhl) - nimmt sie einen Abnehmer der Beklagten
zu 1 auf Schadensersatz in Anspruch. Im vorliegenden Rechtsstreit bean-
sprucht die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz in Form der Herausga-
be des Verletzergewinns.
Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil des Zinsantrags - statt-
gegeben und die Beklagten zur Zahlung von 2.360.508,85 € verurteilt. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung in Höhe von
2.095.689,36 € aufrechterhalten. Dagegen haben beide Parteien die vom Beru-
fungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagten erstreben die Ab-
weisung der Klage, soweit sie zur Zahlung eines höheren Betrages als
650.329,93 € verurteilt worden sind. Die Klägerin erstrebt die Wiederherstellung
des Urteils des Landgerichts. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel
der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten der Klä-
gerin wegen der Verletzung ihrer Nutzungsrechte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG
(a.F.) Schadensersatz nach der von ihr gewählten Berechnungsmethode der
Herausgabe des Verletzergewinns von 2.095.689,36 € zu leisten. Hierzu hat
das Berufungsgericht ausgeführt:
Die grundsätzliche Verpflichtung aller fünf Beklagten, der Klägerin wegen
der Verletzung von Urheberrechten Schadensersatz zu leisten, stehe aufgrund
des Urteils im Vorprozess auch für diesen Rechtsstreit fest. Der von der Beklag-
ten zu 1 aus dem Vertrieb des Alpha-Stuhls erzielte, um die Materialkosten be-
reinigte Gewinn betrage 2.648.194,85 €.
Der Klägerin stehe allerdings nur derjenige Anteil an dem Verletzerge-
winn zu, der gerade mit der Rechtsverletzung in Zusammenhang stehe. Die
Beklagten könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin könne den
Verletzergewinn nur anteilig beanspruchen, weil der Tripp-Trapp-Stuhl auf vor-
bekannten Formenschatz zurückgreife. Es komme entscheidend auf den Ge-
samteindruck des Tripp-Trapp-Stuhls an, der Bezugnahmen auf vorbekannten
Formenschatz in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in den
Hintergrund treten lasse. Den besonderen gestalterischen „Witz“ des Tripp-
Trapp-Stuhls, der darin bestehe, dass der Stuhl durch die „L“-Form einen frei
schwebenden bzw. ungestützten Charakter vermittele, habe der Alpha-Stuhl
durch die eher willkürlich hinzugefügten Stützbalken nicht übernommen. Wegen
des abweichenden optischen Eindrucks sei ein prozentualer Abschlag von 10%
von dem nicht um die weiteren Gemeinkosten bereinigten Verletzergewinn an-
gemessen, aber auch ausreichend. Eine Quotierung des Gewinns der Beklag-
ten nach dem Maß der technischen bzw. gestalterischen Anteile komme nicht in
Betracht. Insoweit fehle es an einem hinreichend konkreten Sachvortrag der
Beklagten dazu, wie entsprechende Gewinnanteile zu berechnen oder zu
schätzen seien.
Der sich hieraus ergebende Gewinnanteil von 2.383.375,36 € sei um die
der Beklagten erwachsenen Gemeinkosten zu kürzen. Die Beklagten könnten
höhere Abzugspositionen als die von der Klägerin selbst eingeräumten 1 € pro
Stuhl (287.686 €) nicht geltend machen. Die erstinstanzliche Bezugnahme der
Beklagten auf das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P.
sei unzureichend gewesen und habe eigenen substantiierten
Sachvortrag nicht ersetzen können. Die Beklagten hätten erstmalig in zweiter
Instanz umfassend neue Tatsachen vorgetragen und ihre vertriebsbezogenen
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Absatz der Verletzungsstücke
nachvollziehbar dargelegt. Dieser zweitinstanzliche Sachvortrag sei insgesamt
verspätet und nicht mehr zuzulassen. Mangels irgendwelcher - in rechtlich be-
rücksichtigungsfähiger Weise vorgetragener - konkreter Darlegungen der Be-
klagten, die auch nur eine ungefähre Schätzung der tatsächlichen Kosten er-
laubt hätten, sei nur der von der Klägerin zugestandene Abzugsbetrag von 1 €
pro Stuhl der Entscheidung zugrunde zu legen. Hiervon sei allerdings selbst
dann auszugehen, wenn die Klägerin ihn in prozessualer Hinsicht nicht zuge-
standen habe und sich hieran nicht mehr festhalten lassen wolle. Danach er-
rechne sich ein an die Klägerin herauszugebender Schadensersatzbetrag von
2.095.689,36 €. Dieser werde nicht durch Schadensersatzzahlungen geschmä-
lert, die die Beklagte zu 1 ihren Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme
durch die Klägerin leiste.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-
folg, die Revision der Klägerin ist teilweise begründet.
1. Die Frage, inwieweit der Klägerin Schadensersatzansprüche zuste-
hen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden
Recht. Das vorliegende Verfahren hat nur rechtsverletzende Handlungen aus
den Jahren 1997 bis 2001 zum Gegenstand. Auf den in Rede stehenden Scha-
densersatzanspruch ist danach ausschließlich § 97 Abs. 1 UrhG a.F. anwend-
bar.
2. Die Revision der Beklagten hat die Annahme des Berufungsgerichts
hingenommen, dass die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 97
Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet
seien, weil sie durch das Herstellen und Vertreiben des Kinderhochstuhls „Al-
pha“ deren urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem Kinderhochstuhl „Tripp-
Trapp“ widerrechtlich und schuldhaft verletzt hätten. Als Schadensersatz kann
die Klägerin von den Beklagten die Herausgabe des Verletzergewinns verlan-
gen (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.).
Das Berufungsgericht hat der Berechnung des Verletzergewinns den von
der Beklagten zu 1 aus dem Vertrieb von 287.686 Alpha-Stühlen in den Jahren
1997 bis 2001 erzielten - um die Einkaufs- und Materialkosten bereinigten -
Gewinn von 2.648.194,85 € zugrunde gelegt. Dagegen haben die Revisionen
der Parteien keine Einwände erhoben. Das Berufungsgericht ist ferner zutref-
fend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht diesen Gesamtgewinn als
Verletzergewinn herausverlangen kann. Der Gesamtgewinn ist zum einen um
sämtliche Kosten zu bereinigen, die - ebenso wie die Einkaufs- und Material-
kosten - der Herstellung und dem Vertrieb der das Nutzungsrecht der Klägerin
verletzenden Alpha-Stühle unmittelbar zugerechnet werden können. Der Verlet-
zergewinn ist zum anderen nur insoweit herauszugeben, als er auf der Urheber-
rechtsverletzung beruht.
Die Revision der Beklagten rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungs-
gericht den Vortrag der Beklagten, im Zusammenhang mit dem Vertrieb der
Alpha-Stühle seien abzugsfähige Kosten von 1.347.535 € entstanden, als ver-
spätet zurückgewiesen hat (dazu unter II 3). Die Beurteilung des Berufungsge-
richts, wegen fehlender Kausalität der Urheberrechtsverletzung für den Verlet-
zergewinn sei ein Abschlag von 10% angemessen, ist gleichfalls nicht frei von
Rechtsfehlern (dazu unter II 4). Bei der Berechnung des Schadensersatzan-
spruchs hat das Berufungsgericht zu Unrecht zunächst den Kausalitätsabschlag
vorgenommen und erst danach die Vertriebskosten abgezogen (dazu unter
II 5).
3. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, es seien abzugs-
fähige Kosten von 1.347.535 € entstanden, zu Unrecht als verspätet zurückge-
wiesen.
a) Zur Ermittlung des Verletzergewinns ist der Gesamtgewinn um sämtli-
che Kosten zu bereinigen, die der Herstellung und dem Vertrieb der schutz-
rechtsverletzenden Gegenstände unmittelbar zugerechnet werden können (vgl.
BGHZ 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; BGH, Urt. v. 21.9.2006 -
I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Tz. 24 = WRP 2007, 533 – Steckverbindergehäu-
se; vgl. zur Anwendung dieser Grundsätze im Urheberrecht OLG Düsseldorf
GRUR 2004, 53; OLG Köln GRUR-RR 2005, 247).
b) Die von den Beklagten insoweit geltend gemachten Kosten von
1.347.535 € hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Verletzerge-
winns nicht berücksichtigt. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die
erstinstanzliche Bezugnahme der Beklagten auf das Gutachten der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft
P.
sei
unzureichend
gewe-
sen und habe eigenen substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen können. Zur
Berechnung des Verletzergewinns hätten die Beklagten erstmalig in zweiter
Instanz mit insgesamt 7.143 Vorgangs-Ordnern in 25 Umzugs-Kartons umfas-
send neue Tatsachen vorgetragen und damit detailliert Kostenstruktur und Hö-
he ihrer vertriebsbezogenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Absatz
der Verletzungsstücke nachvollziehbar dargelegt. Dieser zweitinstanzliche
Sachvortrag sei insgesamt verspätet und nicht mehr zuzulassen. Keiner der
Zulassungsgründe aus § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO liege vor.
Die Revision der Beklagten macht mit Recht geltend, dass das Beru-
fungsgericht das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten, bei dem Vertrieb
der 287.686 Alpha-Stühle seien vom Gesamtgewinn absetzungsfähige Kosten
von 1.347.535 € entstanden, schon deshalb nicht als verspätet zurückweisen
durfte, weil es sich dabei nicht um neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2
ZPO gehandelt hat. Ein Vorbringen in der zweiten Instanz ist dann nicht neu im
Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, wenn es lediglich ein bereits schlüssiges Vorbrin-
gen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich
konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert (BGHZ 159, 245, 251 m.w.N.). So ver-
hält es sich hier.
aa) Die Revision der Beklagten weist zutreffend darauf hin, dass die Be-
klagten bereits in erster Instanz in ihrer Klageerwiderung vom 5. September
2003 und durch Vorlage der - jeweils von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
P. erstellten -
tabellarischen Übersicht und Stellungnah-
me zur Plausibilisierung der abzugsfähigen Kosten hinreichend substantiiert
dargelegt haben, dass ihnen in den Jahren von 1997 bis 2001 im Zusammen-
hang mit dem Vertrieb der Alpha-Stühle Vertriebskosten von 990.804,63 €, Ver-
sicherungskosten von 23.791,63 € und Umschlagkosten von 501.078,52 € ent-
standen seien.
Die Revisionserwiderung der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die
Klägerin habe bereits in ihrem Schriftsatz vom 17. Oktober 2003 darauf hinge-
wiesen, dass die pauschale Bezugnahme auf abstrakte Berechnungen der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht geeignet sei, die den Beklagten obliegen-
de Darlegungs- und Beweislast zu erfüllen, weil weder die Ausführungen der
Beklagten noch die Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfer irgendwelche nach-
prüfbaren Detailangaben enthielten. Damit die Klägerin sich überhaupt zu an-
geblich entstandenen Kosten einlassen könne, bedürfe es der Vorlage und Er-
läuterung der jeweiligen Rechnungen, Verträge oder sonstigen Dokumente, die
die einzelnen Kostenpositionen detailliert erkennen ließen und Rückschlüsse
auf ihre Entstehung, Veranlassung und Höhe zuließen. Nur so lasse sich auch
für die Klägerin nachprüfen, ob die Kosten tatsächlich entstanden seien sowie,
ob und wie sie mit dem Vertrieb oder der Herstellung des Alpha-Stuhles zu-
sammenhingen.
An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine über-
zogenen Anforderungen gestellt werden; er ist nicht verpflichtet, den streitigen
Sachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen, sondern genügt seiner Darle-
gungslast bereits durch Wiedergabe der Umstände, aus denen sich die gesetz-
lichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (vgl. BGH, Urt. v.
23.4.1991 - X ZR 77/89, GRUR 1992, 559, 560). Die Beklagten haben ihrer
Darlegungslast daher entsprochen, indem sie die im Zusammenhang mit dem
Vertrieb der Alpha-Stühle nach ihrer Darstellung entstandenen und abzugsfähi-
gen Vertriebskosten, Versicherungskosten und Umschlagkosten unter Bezug-
nahme auf das Gutachten der Wirtschaftsprüfer vorgetragen und jeweils weiter
aufgeschlüsselt und näher erläutert haben.
Zur hinreichenden Substantiierung bedurfte es darüber hinaus weder des
Vortrags weiterer Detailangaben noch der Vorlage und Erläuterung der diesen
Kosten zugrunde liegenden Verträge, Rechnungen oder sonstigen Dokumente.
Die Beklagten mussten der Klägerin nicht eine Nachprüfung der Richtigkeit ih-
res Sachvortrags ermöglichen. Die Klägerin brauchte sich mangels eigener
Kenntnis der vorgetragenen Umstände nicht zur Entstehung, Veranlassung und
Höhe der einzelnen Kostenpositionen einzulassen, sondern durfte sich - wie
geschehen - darauf beschränken, das Vorbringen der Beklagten zu bestreiten.
Es ist dann Sache der Beklagten, die Richtigkeit ihres Vorbringens zu bewei-
sen. Bereits das Landgericht hätte demzufolge die von den Beklagten zum Be-
weis ihres Vorbringens benannten Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft und den Buchhalter der Beklagten zu 1 als Zeugen vernehmen müssen.
bb) Die Beklagten haben ihr schlüssiges Vorbringen erster Instanz ledig-
lich weiter konkretisiert, indem sie in der zweiten Instanz die Unterlagen, die
zunächst nur den Wirtschaftsprüfern vorlagen, auch bei Gericht eingereicht ha-
ben. Das Berufungsgericht hätte diesen Sachvortrag daher nicht als neues Vor-
bringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO werten und als verspätet zurückweisen
dürfen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb die Behauptung der Beklagten,
bei dem Vertrieb der 287.686 Alpha-Stühle seien vom Gesamtgewinn abset-
zungsfähige Kosten von 1.347.535 € entstanden, als richtig zu unterstellen.
c) Sollte den Beklagten der Beweis nicht gelingen, dass die von ihnen
unter Bezugnahme auf das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gel-
tend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Alpha-Stühle
entstanden sind und dass es sich dabei um abzugsfähige Kosten handelt, wäre
es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht - wie geschehen - von
dem erzielten Gewinn jedenfalls einen pauschalen Betrag von 1 € pro verkauf-
tem Stuhl abzöge. Bei diesen - vom Berufungsgericht missverständlich als Ge-
meinkosten bezeichneten - Aufwendungen handelt es sich unstreitig um pau-
schale Kosten für die Fracht bzw. den Vertrieb eines Alpha-Stuhles. Derartige
Kosten sind den die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzen-
den Alpha-Stühlen unmittelbar zurechenbar und daher grundsätzlich abzugsfä-
hig. Die gegen die Höhe dieses Abzugsbetrages gerichteten Einwände der Re-
visionen beider Parteien haben keinen Erfolg.
aa) Die Revision der Klägerin macht vergeblich geltend, das Berufungs-
gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, der von der Klägerin unterstellte
Abzugsbetrag von 1 € pro Stuhl sei der Entscheidung des Rechtsstreits
zugrunde zu legen, selbst wenn die Klägerin diesen in prozessualer Hinsicht
nicht zugestanden habe und sich hieran nicht mehr bindend festhalten lassen
wolle. Die Klägerin habe bei der Bezifferung des jedenfalls von ihr beanspruch-
ten Klagebetrages in Höhe von 2.360.508,85 € einen Abzug vom Gewinn der
Beklagten (2.648.194,85 €) in Höhe von 287.686 € für denkbar und akzeptabel
erachtet. Sie habe zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Berechnung des
Schadensersatzanspruchs großzügig einen Vertriebskostenanteil von 1 € pro
Stuhl (287.686 €) unterstelle, ohne diesen zuzugestehen. Sie habe einen Ver-
triebskostenanteil in Höhe von 1 € pro Stuhl demnach nicht etwa zugestanden
und erst recht nicht neben weiteren Abzugsbeträgen. Sollte daher - entgegen
der Auffassung der Klägerin - von dem Verletzergewinn ein Kausalitätsabschlag
von 10% vorzunehmen sein, könne der Betrag in Höhe von 287.686 € nicht er-
neut im Rahmen der Vertriebskosten abgezogen werden; jedenfalls müsse die-
ser Betrag dann auf den Kausalitätsabschlag angerechnet werden. Damit dringt
die Revision der Klägerin nicht durch.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin sich an der Abzugsposition von 1 €
pro Stuhl - die sie nicht zugestanden hat und an der sie sich nicht mehr festhal-
ten lassen will - festhalten lassen muss, weil sie - wie das Berufungsgericht an-
genommen hat - auf dieser Grundlage ihren Schadensersatzanspruch berech-
net und den Klageantrag formuliert und damit die Angemessenheit dieses Ab-
zugsbetrages zum Gegenstand ihres eigenen Sachvortrags gemacht hat. Dar-
auf kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat, von der Revision der Klägerin
unangegriffen, festgestellt, dass der Beklagten zu 1 abzugsfähige Vertriebskos-
ten für jeden einzelnen Stuhl entstanden sind. Es hat weiter ausgeführt, es wi-
derspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Betrag von 1 € pro verkauftem
Stuhl die Vertriebskosten der Beklagten zu 1 abdecke. Das Berufungsgericht
hat demnach angenommen, dass der Beklagten zu 1 zumindest Vertriebskos-
ten in Höhe von 1 € pro Stuhl entstanden sind. Diese Beurteilung liegt im Rah-
men des tatrichterlichen Schätzungsermessens und lässt keine Rechtsfehler
erkennen.
bb) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Beru-
fungsgericht dürfe im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht
lediglich einen Pauschalabzug von 1 € vornehmen, nachdem es selbst einge-
räumt habe, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Betrag von 1 €
pro verkauftem Stuhl die Vertriebskosten der Beklagten abdecke. Das Beru-
fungsgericht darf entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten mit
Recht davon absehen, nach § 287 ZPO höhere Vertriebskosten als 1 € pro
Stuhl zu veranschlagen, wenn es an konkreten Anhaltspunkten für höhere Kos-
ten fehlt (vgl. BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II).
4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wegen fehlender Kausalität
der Urheberrechtsverletzung für den Verletzergewinn sei ein Abschlag von 10%
angemessen, ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der
Rechtsverletzung beruht (vgl. für das Urheberrecht BGH, Urt. v. 30.1.1959
- I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380
- Gasparone; Urt. v. 10.7.1986
- I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag; BGHZ 150, 32, 42
- Unikatrahmen; für das Markenrecht BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 322/02,
GRUR 2006, 419 Tz. 15 = WRP 2006, 587 - Noblesse; für das Geschmacks-
musterrecht BGH, Urt. v. 13.7.1973 - I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 - Nebel-
scheinwerfer; BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil; für den wettbewerbs-
rechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR
2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergehäuse). Bei der urheberrechtsverletzenden
Verwertung einer Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf an, inwie-
weit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der Bearbeitung gerade darauf zu-
rückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheber-
rechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Dabei ist dies nicht im Sinne einer
adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitver-
schuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer wertenden Zu-
rechnung zu verstehen (BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergehäu-
se; vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278). Für diese ist nicht allein der
quantitative Umfang, sondern mehr noch der qualitative Wert des Entnomme-
nen von Bedeutung (BGH GRUR 1959, 379, 382 - Gasparone).
Die Höhe des Anteils, zu dem der erzielte Gewinn auf der Rechtsverlet-
zung beruht, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu
schätzen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt für eine Schät-
zung fehlt (vgl. für das Urheberrecht BGHZ 150, 32, 43 - Unikatrahmen; für das
Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz. 16 - Noblesse; für den wettbewerbs-
rechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR
2007, 431 Tz. 38 - Steckverbindergehäuse). Vom Revisionsgericht ist nur zu
prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar
unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer Acht
gelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen,
die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sa-
che ergeben, nicht gewürdigt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02,
GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; GRUR 2007, 431
Tz. 38 - Steckverbindergehäuse). Dies ist hier der Fall.
b) Die Revision der Beklagten macht zutreffend geltend, dass die An-
nahme des Berufungsgerichts, eine Quotierung des Gewinns der Beklagten
nach dem Maß der technischen bzw. gestalterischen Anteile komme im Streit-
fall nicht in Betracht, auf Rechtsfehlern beruht.
aa) Das Berufungsgericht hat im Hinblick darauf, dass es sich bei dem
Alpha-Stuhl zwar um eine sehr weitgehende, aber nicht identische Nachbildung
des Tripp-Trapp-Stuhls handele, einen Abschlag von 10% vom vollen Verlet-
zergewinn für angemessen erachtet. Es ist demnach erkennbar davon ausge-
gangen, dass bei einer identischen Nachahmung des Tripp-Trapp-Stuhls der
gesamte mit dem Verkauf des Alpha-Stuhls erzielte Gewinn auf der Urheber-
rechtsverletzung beruhen würde. Davon kann aber jedenfalls bei einer - hier
gegebenen - Verletzung der an einem Werk der angewandten Kunst bestehen-
den urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht ohne weiteres ausgegangen wer-
den.
bb) Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich von Werken der
„reinen“ (zweckfreien) Kunst darin, dass sie einem Gebrauchszweck dienen
(vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 1995,
908 - Silberdistel). Für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstan-
des - wie hier eines Kinderhochstuhls - ist, wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, regelmäßig nicht nur die ästhetische Gestaltung, sondern
auch die technische Funktionalität von Bedeutung. Es kann daher nicht ohne
weiteres angenommen werden, dass der durch die identische Nachahmung
eines urheberrechtlich geschützten Gebrauchsgegenstandes erzielte Gewinn in
vollem Umfang darauf beruht, dass jeder Kaufentschluss - und damit der ge-
samte Gewinn - allein durch das imitierte Aussehen und nicht durch andere we-
sentliche Umstände wie etwa die technische Funktionalität oder den niedrigen
Preis verursacht worden ist (vgl. zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz
BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II). Es bedarf daher einer besonderen Be-
gründung, weshalb die Entscheidung zum Kauf der unfreien Bearbeitung eines
urheberrechtlich geschützten Werkes der angewandten Kunst allein oder auch
nur überwiegend davon bestimmt sein soll, dass diese Bearbeitung die Züge
erkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes be-
ruht. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hier-
zu keine Feststellungen getroffen. Es ist Sache der Klägerin, die die Darle-
gungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Verletzergewinn auf der Urheber-
rechtsverletzung beruht, dazu vorzutragen.
Anhaltspunkte für eine Gewichtung der für den Kaufentschluss maßgeb-
lichen ästhetischen und funktionalen Merkmale können sich insbesondere aus
der Art des Gebrauchsgegenstandes ergeben. So wird der Funktionalität bei
Möbeln erfahrungsgemäß eine größere Bedeutung für die Kaufentscheidung
zukommen als bei Schmuck. Das Berufungsgericht wird sich daher auch mit
dem von der Revision der Beklagten als übergangen gerügten Vorbringen der
Beklagten in der Berufungsinstanz zu beschäftigen haben, dass das gestalteri-
sche Element eines Kinderstuhls keinesfalls die einzige und nicht einmal die
wesentliche Motivation zum Kauf eines bestimmten Stuhles darstelle, vielmehr
für um das Wohl ihres Kindes besorgte Eltern die Funktionalität und Sicherheit
des Stuhles im Vordergrund stünden und auch der Hauptgrund für den Kauf
eines Tripp-Trapp- bzw. Alpha-Hochstuhls seien.
c) Die vom Berufungsgericht bislang gegebene Begründung trägt nicht
dessen Annahme, wegen des abweichenden optischen Eindrucks des Alpha-
Stuhls erscheine ein Kausalitätsabschlag in Höhe von 10% ausreichend.
aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der besondere gestalterische
„Witz“ des Tripp-Trapp-Stuhls bestehe darin, dass dieser durch die „L“-Form
einen frei schwebenden bzw. ungestützten Charakter vermittele. Dieses Merk-
mal habe der Alpha-Stuhl durch die eher willkürlich hinzugefügten Stützbalken
nicht übernommen. Wegen des abweichenden optischen Eindrucks des Alpha-
Stuhls erscheine ein Abschlag von 10% auf den nicht um die weiteren Gemein-
kosten bereinigten Verletzergewinn angemessen, aber auch ausreichend, um
den Umsatz- bzw. Gewinnauswirkungen Rechnung zu tragen, die sich aus den
- insbesondere gestalterischen - Unterschieden der beiden Stühle ergäben. Hin-
sichtlich der für diesen Abschlag maßgeblichen gestalterischen Umstände und
deren Gewichtung könne auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Ham-
burg im Vorprozess Bezug genommen werden.
bb) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht hinreichend
deutlich erkennen, weshalb ein Kausalitätsabschlag von nur 10% ausreichen
soll, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Alpha-Stuhl nicht die „L“-
Form des Tripp-Trapp-Stuhls übernommen hat. Das Berufungsgericht hat in der
„L“-Form den gestalterischen „Witz“ des Tripp-Trapp-Stuhls gesehen, die die-
sem demnach in besonderem Maße schöpferische Eigenart und damit urheber-
rechtlichen Schutz verleiht. Es bedarf daher näherer Begründung, weshalb die
fehlende Übernahme gerade dieses charakteristischen Merkmals des Tripp-
Trapp-Stuhls keinen höheren Kausalitätsabschlag rechtfertigt. Die Bezugnahme
auf die Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Vorprozess vermag
insoweit eine eigene Begründung des Berufungsgerichts nicht zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich in seinem Urteil nicht mit der
Frage befasst, inwieweit sich die gestalterischen Unterschiede der beiden Stüh-
le auf die Ursächlichkeit der Urheberrechtsverletzung für den Verletzergewinn
auswirken. Es hat sich in den im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen
Passagen seines Urteils vielmehr allein mit der Frage auseinandergesetzt, ob
der Alpha-Stuhl einen so großen Abstand zu den eigenpersönlichen Zügen des
Tripp-Trapp-Stuhls einhält, dass es sich bei ihm nicht um eine (unzulässige)
unfreie Bearbeitung, sondern um eine (zulässige) freie Benutzung des Tripp-
Trapp-Stuhls handelt. Dabei ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausge-
gangen, dass zur Beurteilung dieser Frage vor allem auf die Übereinstimmun-
gen und nicht auf die Unterschiede zwischen den Stühlen abzustellen ist (vgl.
BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada; Urt. v.
11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen). Es hat
zwar auch Feststellungen zu den Unterschieden in der Gestaltung der Stühle
getroffen, die der Beurteilung, inwieweit der Verletzergewinn auf der Urheber-
rechtsverletzung beruht, zugrunde gelegt werden können. Da das Oberlandes-
gericht sich im Vorprozess mit dieser Frage jedoch nicht selbst auseinanderge-
setzt hat, sind hierzu eigene Ausführungen des Berufungsgerichts erforderlich.
d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagten
könnten nicht mit Erfolg geltend machen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf
Herausgabe des Verletzergewinns nur anteilig zu, weil der Tripp-Trapp-Stuhl
zum Teil auf vorbekannten Formenschatz zurückgreife. Ein Verletzergewinn,
der allein darauf zurückzuführen wäre, dass der Alpha-Stuhl ebenso wie der
Tripp-Trapp-Stuhl auf einen vorbekannten Formenschatz zurückgreift, würde
allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht auf der Urheber-
rechtsverletzung beruhen. Die Klägerin kann für Gestaltungselemente des
Tripp-Trapp-Stuhls, die einem vorbekannten Formenschatz zum Zeitpunkt der
Schöpfung zuzurechnen sind, keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen.
Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht
hätte danach einen prozentualen Abschlag auf den herauszugebenden Verlet-
zergewinn vornehmen müssen.
aa) Die Revision der Beklagten beruft sich ohne Erfolg darauf, das Ober-
landesgericht Hamburg habe in seinem Urteil im Vorprozess festgestellt, dass
zum Zeitpunkt der Werkschöpfung des Tripp-Trapp-Stuhls verschiedene Kin-
derhochstühle bekannt gewesen seien, in denen bereits Stilmittel - insbesonde-
re die „L“-Grundform der Seitenholme in Verbindung mit am Boden verlaufen-
den Kufen - Verwendung gefunden hätten, die auch im Tripp-Trapp-Stuhl wie-
derkehrten. Die Revision der Beklagten berücksichtigt nicht, dass das Oberlan-
desgericht Hamburg - im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob dem
beanspruchten Urheberrechtsschutz des Tripp-Trapp-Stuhls ein vorbekannter
Formenschatz entgegengehalten werden kann - weiter festgestellt hat, dass
gerade die Gestaltungsmerkmale, die die ästhetische Wirkung des Tripp-Trapp-
Stuhls bestimmten, durch keine der Entgegenhaltungen vorweggenommen
worden sei und dass der Tripp-Trapp-Stuhl in seinem ästhetischen Gesamtein-
druck von allen vorbekannten Formen abweiche.
bb) Die Revision der Beklagten macht ferner ohne Erfolg geltend, der
Umstand, dass urheberrechtlicher Schutz aufgrund eines Gesamteindrucks be-
jaht werde, führe - wie sich der „Gasparone“-Entscheidung des Senats (GRUR
1959, 379, 380) entnehmen lasse - nicht ohne weiteres dazu, dass der Verlet-
zergewinn in ungekürzter Höhe herauszugeben sei; vielmehr gelte der Grund-
satz, dass der Verletzergewinn nur in der Höhe herauszugeben sei, in welcher
er gerade auf der Rechtsverletzung beruhe. Das Berufungsgericht hat ange-
nommen, der dominierende Gesamteindruck des Tripp-Trapp-Stuhls lasse Be-
zugnahmen auf den vorbekannten Formenschatz in der Wahrnehmung der an-
gesprochenen Verkehrskreise in den Hintergrund treten. Es hat demnach nicht
feststellen können, dass Bezugnahmen des Tripp-Trapp-Stuhls auf den vorbe-
kannten Formenschatz für die Kaufentscheidung der angesprochenen Ver-
kehrskreise von Bedeutung waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das
Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt keinen Abschlag vom Verletzer-
gewinn vorgenommen hat.
e) Die Revision der Beklagten macht schließlich ohne Erfolg geltend, das
Berufungsgericht hätte bei der Frage, in welcher Höhe die Beklagten zur Her-
ausgabe des erzielten Verletzergewinns verpflichtet sind, auch den geringen
Grad des Verschuldens der Beklagten berücksichtigen müssen. Es kann dahin-
stehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Verschuldens-
grad für die Haftung auf Herausgabe des Verletzergewinns im Urheberrecht
ohne Bedeutung ist (vgl. dazu v. Ungern-Sternberg, GRUR 2008, 291, 298 f.;
ders., GRUR 2009, 460, 465). Das Berufungsgericht hat jedenfalls mit Recht
angenommen, dass den Beklagten kein geringes Verschulden zur Last fällt.
Die Revision der Beklagten beruft sich insoweit vergeblich darauf, die
Beklagten hätten den Alpha-Hochstuhl über einen langen Zeitraum mit Kenntnis
der Klägerin vertrieben. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand mit Recht
als unerheblich angesehen. Es hat zutreffend ausgeführt, dass den Beklagten
jedenfalls deshalb ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, weil sie den Ver-
trieb des Alpha-Stuhls fortgesetzt haben, nachdem die Klägerin sie im Jahre
1997 wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt hatte. Die Revision der
Beklagten macht weiter vergeblich geltend, die Beklagten hätten den Tripp-
Trapp-Stuhl nicht identisch nachgeahmt. Auch darauf kommt es nicht an. Das
Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es sich bei dem Alpha-
Stuhl um eine sehr weitgehende Übernahme und einen gezielten Nachbau des
Tripp-Trapp-Stuhls handelt. Unter diesen Umständen ist es entgegen der An-
sicht der Revision der Beklagten nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-
richt den Beklagten eine vorsätzliche Rechtsverletzung angelastet hat.
5. Die Revision der Klägerin rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht
zunächst den Kausalitätsabschlag vorgenommen und erst danach die Ver-
triebskosten abgezogen hat.
a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Weil der Gesamtge-
winn von 2.648.194,85 € nicht vollständig auf der Urheberrechtsverletzung be-
ruhe, seien davon 10% (264.819,49 €) abzuziehen, so dass der Klägerin ein
Gewinnanteil von 2.383.375,36 € zustehe. Dieser Gewinnanteil sei weiter um
die der Beklagten erwachsenen Gemeinkosten von 1 € pro verkauftem Stuhl
(287.686 €) zu kürzen, so dass sich ein Schadensersatzbetrag von
2.095.689,36 € errechne.
b) Die vom Berufungsgericht gewählte Berechnungsreihenfolge ist nicht
richtig, weil sie dazu führt, dass sich der Kausalitätsabschlag auf die abzugsfä-
higen Kosten erstreckt. Richtigerweise ist der Kausalitätsabschlag auf den Ver-
letzergewinn zu beschränken. Von dem Gesamtgewinn sind daher zunächst die
abzugsfähigen Kosten abzuziehen; erst danach ist der Verletzergewinn um den
Kausalitätsabschlag zu vermindern. Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Der Gesamtgewinn von 2.648.194,85 € ist jedenfalls um die Vertriebskosten
von 1 € pro verkauftem Stuhl (287.686 €) zu kürzen, so dass sich ein Verletzer-
gewinn von höchstens 2.360.508,85 € errechnet. Hiervon ist zumindest ein
Kausalitätsabschlag von 10% (236.050,88 €) vorzunehmen, so dass der Scha-
densersatzanspruch bis zu 2.124.457,97 € beträgt.
III. Auf die Revisionen der Parteien ist danach das Berufungsurteil unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin aufzuheben,
soweit das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung eines höheren Betrages
als 650.329,93 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage in Höhe von 28.768,61 €
nebst Zinsen abgewiesen hat. Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche
von bis zu 2.124.457,97 € zu. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neu-
en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass - entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts - der Verletzergewinn auch durch Schadenser-
satzzahlungen geschmälert wird, die die Beklagte zu 1 ihren Abnehmern wegen
deren Inanspruchnahme durch die Klägerin leistet:
1. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Verletzten ge-
gen den Hersteller der rechtsverletzenden Gegenstände auf Herausgabe des
Verletzergewinns sind allerdings Ersatzzahlungen, die der Hersteller deshalb an
seine Abnehmer leistet, weil diese am Weitervertrieb der rechtsverletzenden
Gegenstände gehindert sind, nicht abzuziehen. Dem liegt die Erwägung
zugrunde, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes anhand des Verlet-
zergewinns fingiert wird, der Rechtsinhaber hätte ohne die Rechtsverletzung
durch Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer
erzielt. Ein Gewinn des Rechtsinhabers wäre jedoch nicht durch Schadenser-
satzzahlungen an seine Abnehmer geschmälert worden (BGHZ 150, 32, 44
- Unikatrahmen).
2. Anders verhält es sich bei Ersatzzahlungen, die der Hersteller deshalb
an seine Abnehmer leistet, weil der Rechtsinhaber die Abnehmer wegen des
Weitervertriebs der rechtsverletzenden Gegenstände auf Schadensersatz in
Anspruch genommen hat. Hat der Rechtsinhaber nicht nur von den Abnehmern,
sondern auch vom Hersteller Schadensersatz in Form der Herausgabe des Ver-
letzergewinns verlangt und erhalten, erzielt er infolge der unbefugten Verwer-
tungen seines Schutzrechts einen höheren Gewinn, als er ohne diese Rechts-
verletzungen erzielt hätte.
a) Diese Besserstellung des Verletzten ist grundsätzlich nicht zu bean-
standen. Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch
auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise
auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechts-
inhaber erlitten hat. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen,
der auf der unbefugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Ab-
schöpfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des schädi-
genden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung
der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (BGHZ 145, 366, 371 f.
- Gemeinkostenanteil, m.w.N.).
Es stünde im Widerspruch zu diesem, dem Schadensausgleich durch
Herausgabe des Verletzergewinns zugrunde liegenden Rechtsgedanken, wenn
einzelne Verletzer innerhalb einer Verletzerkette ihren durch widerrechtliche
und schuldhafte Verletzung eines Schutzrechts erzielten Gewinn behalten dürf-
ten, soweit der Verletzte bereits von anderen Verletzern deren Verletzergewinn
herausverlangt hat. Der Verletzer eines Schutzrechts hat keinen schützenswer-
ten Anspruch auf Erzielung oder Einbehalt eines Gewinns aus einer schutz-
rechtsverletzenden Handlung. Jeder Verletzer muss daher seinen gesamten
Gewinn auskehren, unabhängig davon, ob der Verletzte den von den Verletzern
erzielten Gewinn selbst hätte erzielen können (vgl. BGHZ 145, 366, 375 - Ge-
meinkostenanteil, m.w.N.).
b) Die Besserstellung des Verletzten ist allerdings nicht gerechtfertigt,
wenn der Hersteller seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch
den Rechtsinhaber Schadensersatz leistet. Nehmen die Abnehmer den Herstel-
ler mit Erfolg in Regress, lässt sich eine Berechtigung des Verletzten, den vol-
len Verletzergewinn sowohl der Abnehmer als auch des Herstellers zu verlan-
gen und zu behalten, nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass es unbillig wä-
re, dem Verletzer einen Gewinn zu lassen, der auf der unbefugten Nutzung ei-
nes Schutzrechts beruht. Denn der auf der unbefugten Nutzung des Schutz-
rechts beruhende Gewinn des Herstellers wird aufgezehrt, soweit er seinen Ab-
nehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzer Schadensersatz
leistet. Die Haftung des Herstellers wird daher - wenn der Schaden nach dem
Verletzergewinn berechnet wird - durch den von ihm erwirtschafteten Gewinn
nicht nur begründet, sondern auch begrenzt. Daraus folgt:
Hat der Hersteller seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme
durch den Rechtsinhaber Schadensersatz geleistet, bevor er vom Rechtsinha-
ber auf Herausgabe des Verletzergewinns in Anspruch genommen wird, ist der
vom Hersteller an den Rechtsinhaber als Schadensersatz herauszugebende
Verletzergewinn von vornherein um den an die Abnehmer gezahlten Scha-
densersatz gemindert. Hat der Hersteller dem Rechtsinhaber den Verletzerge-
winn herausgegeben, bevor er seinen Abnehmern wegen deren Inanspruch-
nahme durch den Rechtsinhaber Schadensersatz leistet, kann er vom Rechts-
inhaber wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes für die Leistung ge-
mäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB die Herausgabe des überzahlten Verlet-
zergewinns beanspruchen. Dieser Bereicherungsanspruch des Herstellers ent-
steht mit der Erfüllung der Regressforderung der Abnehmer; er ist, soweit erfor-
derlich, in einem gesonderten Prozess - gegebenenfalls im Wege der Vollstre-
ckungsgegenklage - geltend zu machen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2004 - 308 O 269/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 5 U 133/04 -