BGH Urteil vom 19.05.2009 – VI ZR 160/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 19. Mai 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 823 Ah; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1
Zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über den Hauskauf eines bekann-
ten Politikers aus aktuellem Anlass.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08 - KG Berlin LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von
Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kam-
mergerichts vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Nachdem der Kläger, der von 1998 bis 2005 Außenminister und Vize-
kanzler der Bundesrepublik Deutschland war, im Juni 2006 letztmals an einer
Sitzung seiner Bundestagsfraktion teilgenommen hatte, veröffentlichte die von
der Beklagten verlegte Zeitschrift "BUNTE" in Heft Nr. 27 vom 29. Juni 2006
einen Artikel, der die Überschrift trug: "Nobel lässt sich der Professor nieder". In
dem Artikel werden Einzelheiten über das vom Kläger erworbene Wohnhaus
mitgeteilt und wird die Frage gestellt, wovon der Kläger dies bezahlt habe; fer-
ner ist ein Foto des Hauses abgedruckt. Der Kläger sieht sich durch die Veröf-
fentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hat deshalb Klage erho-
ben mit dem Antrag, der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung be-
stimmter Äußerungen und des Fotos des Wohnhauses zu untersagen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kla-
gebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2008, 399 veröffentlicht ist,
hat ausgeführt:
Über die Klage sei auf Grund einer Abwägung des allgemeinen Persön-
lichkeitsrechts des Klägers mit dem ebenfalls Verfassungsrang genießenden
Recht der Beklagten auf Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zu entschei-
den. Die Abwägung ergebe, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klä-
gers zurücktreten müsse.
Durch die Veröffentlichung der Abbildung des Wohnhauses habe die Be-
klagte zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Ein
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liege auch dann vor, wenn die Anonymität
durch Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung
aufgehoben werde und die Gefahr bestehe, dass das Wohnhaus in seiner Eig-
nung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt werde.
Die Abwägung der kollidierenden Grundrechte ergebe jedoch, dass das Veröf-
fentlichungsinteresse der Beklagten überwiege.
Das Haus sei für Ortsfremde nicht ohne Weiteres zu lokalisieren. Von ei-
ner erheblichen Anlock- und Anreizwirkung für Neugierige mit der Folge der Ge-
fahr einer weiteren Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten könne daher
nicht ausgegangen werden. Die Veröffentlichung berühre nicht den Kernbereich
der Privatsphäre. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wiege
daher nicht schwer. Demgegenüber habe die Beklagte ein berechtigtes und ü-
berwiegendes Interesse an der Veröffentlichung. Sie habe aus aktuellem An-
lass, nämlich des "Abschieds von der Grünen-Bundestagsfraktion" und des
Ausscheidens aus dem Bundestag darüber berichtet, in welchem Anwesen der
Kläger seine "Freiheit genießt". An der Frage, wie der Kläger nach seinem Aus-
scheiden aus der Politik sein Leben gestalte, bestehe ein berechtigtes Informa-
tionsinteresse.
Der Rückzug aus der Politik stelle eine weitere Zäsur im Leben des Klä-
gers dar. Die Frage, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach seinem
"Abschied" von der Politik gestalte, sei von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Dazu
zählten auch die Wohnverhältnisse. Es komme hinzu, dass in dem Artikel die
Wandlung angesprochen werde, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre
durchlebt habe ("Von der linken Frankfurter WG in diese edle Villa - wenn das
kein Märchen ist?"). Daran bestehe ein öffentliches Interesse. Schließlich habe
die Beklagte mitgeteilt, welche Pension der Kläger beziehe und die Frage auf-
geworfen, wovon der Kläger den Kaufpreis bezahlt habe. Damit behandele der
Beitrag auch die Frage, ob die von den Steuerzahlern aufgebrachten Diäten
und Pensionen von Politikern den Erwerb entsprechender Immobilien ermög-
lichten. An der Frage, welchen Lebensstil die Einkünfte von Politikern erlaubten,
bestehe ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Nach Abwägung der betroffenen Grundrechte müsse der Kläger auch die
Wortberichterstattung hinnehmen. Diese enthalte gegenüber dem Foto zum
Grundstück keine zusätzlichen Informationen abgesehen von der Mitteilung des
Vorhandenseins eines Untergeschosses und der Angabe der Grundstücksgrö-
ße. Die Äußerung "Ein Nachbargrundstück steht gerade für 1,5 Mio. Euro zum
Verkauf" beeinträchtige zwar das Persönlichkeitsrecht des Klägers, da dem Le-
ser eine Vorstellung davon vermittelt werde, in welcher Größenordnung der
vom Kläger aufzubringende Kaufpreis gelegen haben möge, wobei die Vorstel-
lung vermittelt werde, dass der Kläger ein "Millionenobjekt" erworben habe. Aus
den genannten Gründen bestehe daran aber ein überwiegendes Informationsin-
teresse der Öffentlichkeit. Die Äußerung "Wovon hat Joschka Fischer das be-
zahlt? Teilweise mit Kredit?" knüpfe an die Mitteilung an, über welche Einkom-
mensquellen der Kläger - u.a. als ehemaliger Bundes- und Landespolitiker -
verfüge, womit ein innerer Zusammenhang mit dem Thema der Vergütung von
Politikern bestehe.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler
nimmt das Berufungsgericht an, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch
zusteht.
1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
wonach ein Eingriff in die Privatsphäre auch dann vorliegen kann, wenn Fotos
von der Außenansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter
Namensnennung veröffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die
durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen
und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenba-
rung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteile
vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 und - VI ZR
373/02 - VersR 2004, 522, 523; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837). Zwar liegt die
Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig eher fern, wenn
lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer all-
gemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage
stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich
betreffen. Anderes kann jedoch gelten, wenn durch die Beiordnung des Na-
mens der Bewohner die Anonymität eines Grundstücks aufgehoben wird, so
dass die Abbildungen einer Person zugeordnet werden können und dadurch
einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen (vgl. Senatsurteile, aaO).
2. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass ein Eingriff in das Persön-
lichkeitsrecht auch dann vorliege, wenn die Anonymität durch Veröffentlichung
einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben wird und
die Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich
individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentli-
chung geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte her-
vorzurufen oder Schaulustige anzuziehen. Das Berufungsgericht bejaht dem-
gemäß einen Eingriff im vorliegenden Fall, weil zumindest anderen Bewohnern
oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen, die Identität des Klägers
zur Kenntnis gebracht werde, weil das Foto das Haus von der Straße aus zeige
und Passanten den Blickwinkel, den die Aufnahme zeigt, verifizieren könnten
und weil die Leser des Artikels, die das Haus kennen, erführen, dass der Kläger
hier einziehen werde.
Ausgehend davon hat es das Berufungsgericht zutreffend für geboten
erachtet, über den geltend gemachten Anspruch aufgrund einer Abwägung des
nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich ge-
schützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit dem gemäß Art. 5
Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf
Äußerungs- und Pressefreiheit zu entscheiden (vgl. Senatsurteile, aaO). Dass
das Berufungsgericht bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall zu dem Ergeb-
nis gelangt, das Recht der Beklagten auf Veröffentlichung überwiege das Inte-
resse des Klägers, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht ein Informationsinte-
resse der Öffentlichkeit.
Es stellt - entgegen der Ansicht der Revision - zutreffend darauf ab, dass
die Beklagte aus aktuellem Anlass, nämlich des Abschieds des Klägers "von
der Grünen-Bundestagsfraktion", darüber berichtete, in welchem Anwesen der
Kläger nunmehr seine "Freiheit genießt", und dass an der Frage, wie der Kläger
nach seinem Ausscheiden aus der Politik sein Leben gestaltete, ein berechtig-
tes Informationsinteresse bestand. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
der Kläger habe als langjähriger Bundesaußenminister und Vizekanzler, als
Mitglied des Bundestages, als Fraktionsvorsitzender der Grünen sowie als Mit-
glied des Parteirates der Grünen eine herausragende Stellung im politischen
Leben der Bundesrepublik Deutschland eingenommen, ihm sei - vor allem als
über Jahre hinweg beliebtester Politiker - eine Leitbildfunktion zugekommen und
diese Stellung habe der Kläger nicht bereits mit dem Ende seiner Amtszeit als
Außenminister und Vizekanzler im Jahr 2005 verloren, bringt die Revision nichts
Durchgreifendes vor. Dass der Rückzug aus der Politik eine Zäsur im Leben
des Klägers darstellte und die Frage, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben
nach seinem "Abschied" von der Politik gestaltet, von zeitgeschichtlicher Be-
deutung ist, kann nicht zweifelhaft sein.
Ohne Erfolg stellt die Revision deshalb darauf ab, der Kläger habe im
Zeitpunkt der Berichterstattung bereits seit fast einem Jahr das Amt des Au-
ßenministers nicht mehr innegehabt. Das gerechtfertigte Interesse der Öffent-
lichkeit am Leben bedeutender Politiker endet nicht ohne Weiteres mit der Auf-
gabe bestimmter Ämter und Funktionen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008
- VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268, zur Veröffentlichung in BGHZ 177, 119 vor-
gesehen). Auch wenn der Kläger - wie die Revision geltend macht - zum Aus-
druck gebracht haben sollte, dass er zukünftig in Privatheit leben wolle, und
dies im Zeitpunkt der Berichterstattung auch bereits so praktizierte, könnte ein
an die bisherige politische Tätigkeit anknüpfendes Informationsinteresse an sei-
ner Lebensgestaltung jedenfalls nicht für den Zeitpunkt der beanstandeten Ver-
öffentlichung verneint werden, in dem der Kläger aus den dargelegten Gründen
Gegenstand besonderen öffentlichen Interesses war.
Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht auch die Wohnver-
hältnisse des Klägers als von diesem Informationsinteresse umfasst ansieht.
Wenn es ausführt, es komme hinzu, dass in dem Artikel die Wandlung ange-
sprochen werde, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt hat
("Von der linken Frankfurter WG in diese edle Villa - wenn das kein Märchen
ist?"), und dass mitgeteilt werde, welche Pension der Kläger bezieht, und die
Frage aufgeworfen werde, wovon er den Kaufpreis bezahlt hat, stellt es darauf
ab, dass der Artikel geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische Überlegun-
gen der Leser anzuregen (vgl. dazu BVerfGE 120, 180, 221; Senatsurteil vom
1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411, 1414). Die im Rahmen einer Be-
richterstattung aufgeworfene Frage, welchen Lebensstil die Einkünfte von Poli-
tikern erlauben und ob die von den Steuerzahlern aufgebrachten Diäten und
Pensionen der Politiker den Erwerb entsprechender Immobilien ermöglichen, ist
in der Tat durch ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit legitimiert.
b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht bei der
Abwägung dem Informationsinteresse überwiegende Bedeutung zumisst.
aa) Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, dass es für einen
Ortsfremden nicht einfach sei, anhand des Bildes das Haus zu lokalisieren. Die
beanstandete Aufnahme zeige nur einen begrenzten Ausschnitt. Die Fassade
sei durch ein Gerüst verdeckt. Der Eingangsbereich sei nicht abgebildet. Die
beschreibenden Angaben in der Wortberichterstattung wie "zwei Etagen plus
Souterrain und ausgebautem Dachgeschoss", "Efeu umrankt", "Schornstein"
und "Mosaikfenster" seien allgemein gehalten. Sie träfen auf viele Villen zu.
Durch den Hinweis auf den vornehmen "Berliner Villen-Stadtteil" würden die
Leser nicht unmittelbar auf die Lage des Hauses hingewiesen. Zwar möge es
nahe liegen, dass Dahlem oder Grunewald gemeint seien. Letztlich bleibe je-
doch offen, ob nicht auch andere Quartiere wie Lichterfelde, Hermsdorf oder
Wilhelmsruh als Standort in Frage kämen. Danach sei die Gefahr, dass Leser
zum Aufsuchen des Hauses ermuntert würden, eher gering, zumal der Kläger
- was der Artikel deutlich mache - zum Berichtszeitpunkt dort nicht gewohnt ha-
be. Es hätte allenfalls eine Baustelle besichtigt werden können.
Die Folgerung des Berufungsgerichts, dass in Anbetracht dieser Um-
stände von einer erheblichen Anlock- und Anreizwirkung für Neugierige mit der
Folge der Gefahr einer weiteren Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten
nicht ausgegangen werden könne und die Veröffentlichung nicht den Kernbe-
reich der Privatsphäre des Klägers berühre, so dass der Eingriff in das Persön-
lichkeitsrecht des Klägers nicht schwer wiege, ist - entgegen der Ansicht der
Revision - nicht zu beanstanden.
bb) Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg darauf, das Berufungsge-
richt habe bei der Abwägung dem Schutz der minderjährigen Tochter der Ehe-
frau des Klägers nicht ausreichend Rechnung getragen. Vorliegend geht es um
keinen Unterlassungsanspruch des Kindes, sondern ausschließlich um einen
solchen des Klägers. Zwar erfährt der Schutzgehalt des allgemeinen Persön-
lichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1
und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die
spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben, wo-
bei als Hintergrund zu beachten ist, dass der Bereich, in dem Kinder sich frei
von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender ge-
schützt sein muss als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361,
385). Im vorliegenden Fall geht es aber weder um eine Abbildung oder genaue-
re Beschreibung des Kindes noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass seine
Entwicklung oder die Erziehungs- und Fürsorgefunktion des Klägers und der
Mutter durch die kurze Nennung im Zusammenhang des Artikels ("Die Freiheit
genießt er künftig im neuen Anwesen mit Frau Minu Barati-Fischer, 30, und ih-
rer Tochter") in irgendeiner Weise beeinträchtigt sein könnten.
cc) Die Argumentation der Revision überzeugt auch nicht, soweit sie
darauf abstellt, die Beklagte habe durch die beanstandete Bildveröffentlichung
und die Beiordnung des Namens des Klägers die Anonymität seines (künftigen)
Eigenheimes gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen aufgeho-
ben, weil unstreitig jedenfalls Nachbarn und Anwohner sowie deren Besucher
durch die Veröffentlichung der Beklagten in die Lage versetzt würden, das Haus
des Klägers unschwer zu identifizieren. Dem genannten Personenkreis wird,
soweit er überhaupt daran interessiert ist, die Anwesenheit des Klägers und
seiner Familie in dem - in einer überschaubaren Villengegend gelegenen - Ob-
jekt nach dem Einzug ohnehin nicht verborgen bleiben. Woraus sich bei der
gegebenen Sachlage ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
des Klägers ergeben soll, ist nicht konkret vorgetragen und auch nicht nachvoll-
ziehbar.
3. Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Wort-
berichterstattung wendet.
a) Die Passage in dem Artikel "zwei Etagen plus Souterrain und ausge-
bautem Dachgeschoss in einem vornehmen Berliner Villen-Stadtteil ( ... ) Efeu
umrankt das 80 Jahre alte, denkmalgeschützte Haus mit Schornstein und Mo-
saikfenstern, das gerade renoviert wird ( ... ) inkl. 1034 Quadratmeter Grund-
stück" hält die Revision allein deshalb für unzulässig, weil die Veröffentlichung
des Fotos nicht zulässig sei, zumal diese Wortberichterstattung zusätzlich zur
Lokalisierbarkeit des Anwesens beitrage. Da indes die Veröffentlichung des Fo-
tos, wie oben ausgeführt, nicht zu beanstanden ist, muss der Kläger auch eine
Beschreibung des Abgebildeten hinnehmen, zumal nach den rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Lokalisierung des An-
wesens allein auf Grundlage dieser Beschreibung nicht möglich ist.
b) Zu der Äußerung "Ein Nachbargrundstück steht gerade für 1,5 Mio.
Euro zum Verkauf" macht die Revision zwar mit Recht geltend, in welchem Um-
fang und zu welchem Zweck der Kläger in völlig legaler und legitimer Weise
Vermögensinvestitionen getätigt habe, sei ein Umstand, der seiner Privatsphäre
zuzuordnen sei. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler führt das Berufungsgericht
hierzu indes aus, zwar liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers
vor, da dem Leser eine Vorstellung davon vermittelt werde, in welcher Größen-
ordnung der vom Kläger aufzubringende Kaufpreis gelegen haben möge; dem
Leser werde ein Indiz genannt, das einen groben Rückschluss auf den Wert der
Immobilie zulasse sowie die Vorstellung vermittle, dass der Kläger ein "Millio-
nenobjekt" erworben habe. Aus den genannten Gründen bestehe daran aber
ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bereits das Foto
lege nahe, dass der Erwerb eine erhebliche Investition erfordere. Einen detail-
lierten Bericht über die privaten Vermögensverhältnisse enthalte der Artikel
nicht. Diese Abwägung ist nicht zu beanstanden, so dass offen bleiben kann, ob
die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
des Klägers sei zu bejahen, richtig ist.
c) Hinsichtlich der Äußerung "Wovon hat Joschka Fischer das bezahlt?
Etwa mit Kredit?" macht die Revision geltend, es gehe der Beklagten nicht all-
gemein um das Thema der Vergütung von Politikern, sondern nur um Spekula-
tionen über einen in die Privatsphäre des Klägers fallenden Umstand. Da es
hier unstreitig nicht um die Aufdeckung von undurchsichtigen oder angreifbaren
Geschäften gehe, müsse der Kläger im Zusammenhang mit der rechtswidrigen
Veröffentlichung eines Fotos seines Privathauses auch keine Spekulationen
darüber hinnehmen, wie er dieses Haus finanziert habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist bereits zweifelhaft, aus welchem
Grund eine Wortberichterstattung über den Vorgang überhaupt unzulässig sein
sollte. Jedenfalls aber stellt die Revision nicht in Abrede, dass es sich, wie das
Berufungsgericht ausführt, um "echte" Fragen handelt, die Meinungsäußerun-
gen gleichstehen und deshalb den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen (vgl.
dazu BVerfGE 85, 23 ff.; BVerfG, NJW 2003, 660, 661). Entgegen der Ansicht
der Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Fragen knüpften
an die Mitteilung an, über welche Einkommensquellen der Kläger - u.a. als
ehemaliger Bundes- und Landespolitiker - verfüge, so dass ein innerer Zusam-
menhang mit dem Thema der Vergütung von Politikern bestehe, nicht zu bean-
standen.
III.
Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Müller Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2007 - 27 O 1262/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2008 - 10 U 108/07 -