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BGH Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 156/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 24. Juni 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a)

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes

politisches Ereignis (hier: Abwahl einer Ministerpräsidentin) kann die ohne

Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die die betroffene Poli-

tikerin bei nachfolgender privater Betätigung zeigen (hier: Einkäufe), durch

das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

b) Die Tatsache, dass nach einem solchen Ereignis das Verhalten der Fotore-

porter zu einer gewissen Belästigung der Politikerin geführt hat, rechtfertigt

nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Auskunft darüber, welche Fotos gefer-

tigt und dem beklagten Presseorgan überlassen wurden, und auf Heraus-

gabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos.

BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - Kammergericht

LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 13. Juni 2006 im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-

den ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landge-

richts Berlin vom 22. November 2005 abgeändert. Die Klage wird

in vollem Umfang abgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin schied am 27. April 2005 aus dem Amt der Ministerpräsi-

dentin von Schleswig-Holstein aus. In der Folge wurden in der von der Beklag-

ten herausgegebenen "Bild"-Zeitung drei Fotos veröffentlicht, mit denen der

Artikel vom 28. April 2005 "Danach ging Heide erst mal shoppen" illustriert war.

Die Fotos zeigen die Klägerin bei privaten Einkäufen im Anschluss an ihr Aus-

scheiden aus dem Amt der Ministerpräsidentin. Der Artikel befindet sich unmit-

telbar anschließend an die Berichterstattung über die politischen Ereignisse in

Kiel am 27. April 2005.

2

Die Beklagte ließ auch am Folgetag Fotografen vor dem Haus der Kläge-

rin warten und hinter ihr herfahren. Die Klägerin beanstandet die Veröffentli-

chung der Fotos, ferner dass sie am 27. April 2005 und am Folgetag von Re-

portern der Beklagten verfolgt und fotografiert worden sei. Sie hält die Fertigung

der Fotos an beiden Tagen für rechtswidrig.

3

Auf die Klage hat das Landgericht Berlin die Beklagte zur Unterlassung

der Bildveröffentlichung verurteilt. Es hat sie ferner verurteilt, darüber Auskunft

zu erteilen, welche Bildnisse der Klägerin sie in Besitz hat, die sie aufgrund der

Beobachtung der Klägerin am 27. und 28. April 2005 von drei Fotografen erhal-

ten und in Besitz hat. Schließlich hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die

Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 2.219,90 € für die Rechtsverfolgung

freizustellen.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Unterlas-

sungsklage abgewiesen. Der Auskunfts- und Zahlungsklage hat es nur teilweise

stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,

welche Bildnisse sie von der Klägerin in Besitz hat, die sie auf Grund der von

der Beklagten erteilten Aufträge, die Klägerin zu beobachten und zu fotografie-

ren, am 28. April 2005 durch drei namentlich genannte Fotografen erhalten hat,

ferner dazu, die Klägerin von der Inanspruchnahme durch ihre Rechtsanwälte in

Höhe von 800,79 € freizustellen. Die weiter gehende Klage hat es abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, welche beide Parteien einge-

legt haben.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2006, 369 veröffentlicht ist,

hat ausgeführt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Fotos

von den Einkäufen am 27. April 2005 nicht mehr verbreite. Die Fotos stellten

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1

KUG dar. Die Klägerin sei seinerzeit als absolute Person der Zeitgeschichte

anzusehen gewesen. Zum einen habe sie als langjährige Ministerpräsidentin

eines Bundeslandes bis zu diesem Tage eine herausragende Stellung in der

deutschen Politik eingenommen und damit auch eine Leitfigur dargestellt, zumal

sie ein solches Amt als bislang einzige Frau in der Bundesrepublik Deutschland

inne gehabt habe. Dieser Rang habe nicht etwa mit der Stunde des Amtsverlus-

tes geendet. Zum anderen sei es von zeitgeschichtlicher Bedeutung, wie ein

hochrangiger Politiker aus seinem Amt scheide.

7

Im Rahmen der gebotenen Abwägung gemäß § 23 Abs. 2 KUG sei zwar

ein gewisses Anonymitätsinteresse der Klägerin zu berücksichtigen. Auch habe

das Verhalten der Reporter für die Klägerin eine nicht unerhebliche Belästigung

dargestellt. Gleichwohl müssten die Belange der Klägerin hier zurücktreten. Die

streitgegenständlichen Fotos, welche die Klägerin vor einer Salat-Theke, in ei-

nem Bekleidungsgeschäft neben Kleiderständern bzw. vor dem Schaufenster

eines Schuhgeschäftes zeigten, seien unverfänglich und in einem frequentier-

ten Einkaufszentrum aufgenommen. Ferner habe die Klägerin während ihrer

Amtszeit einzelne Einblicke in ihr Privatleben gestattet und sich u.a. beim Ein-

kaufen auf Flohmärkten - wenn auch nicht von Lebensmitteln oder Kleidung -

fotografieren lassen. Vor allem müssten sich Inhaber eines öffentlichen Amtes

auch nach den Maßstäben des EGMR eine Beobachtung im Alltagsleben eher

gefallen lassen. Bei einer Person in führender politischer Position könne ein

Bericht über das private Verhalten durchaus einen Beitrag zu einer Debatte von

allgemeinem Interesse leisten. Die fraglichen Fotos seien an eben dem Tag

gefertigt worden, als die Klägerin nach rund 12 Jahren im Amt der Ministerprä-

sidentin abgelöst wurde, was nach der Landtagswahl vom 20. Februar 2005

und nach den für die Klägerin erfolglosen vier Wahlgängen in der Landtagssit-

zung vom 17. März 2005 allgemein große Beachtung gefunden habe. Auch ha-

be die Klägerin ihre Betroffenheit über die Vorgänge deutlich zum Ausdruck

gebracht. Vor diesem Hintergrund sei ein erhebliches Interesse der Öffentlich-

keit an dem Verhalten der Klägerin unmittelbar nach ihrem Amtsverlust anzuer-

kennen und es habe Bezug zur politischen Debatte, wie sich die bisherige Re-

gierungschefin in dieser Situation präsentiert habe.

8

Die Beklagte sei indes zu Recht zur Auskunft über ihren Besitz an Bild-

nissen der Klägerin verurteilt worden, soweit es um Fotos vom 28. April 2005

gehe. Die Fortsetzung der Observation habe das allgemeine Persönlichkeits-

recht der Klägerin verletzt, so dass die Aufnahmen von diesem Tage im Sinne

von § 37 KUG widerrechtlich hergestellt worden seien. Zum einen könne die

Beklagte kein vergleichbares Berichterstattungsinteresse an den privaten Aktivi-

täten der Klägerin wie am Tage des Abschiedes aus dem Amt für sich reklamie-

ren. Zum anderen habe sich die Beklagte über mittlerweile umfänglichen Pro-

test der Klägerin hinweg gesetzt.

9

Der Auskunftsanspruch folge aus § 242 BGB, weil die Klägerin naturge-

mäß in Unkenntnis über das Fotomaterial der Beklagten sei und gemäß § 37

Abs. 1 KUG Vernichtung der Aufnahmen verlangen könne bzw. - wie in ihrer

Stufenklage geschehen - eine ersatzlose Herausgabe zur Wahl stellen dürfe.

10

Der Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten sei nur teilweise

begründet, weil für das Abmahnschreiben vom 28. April 2005 und das Abschluss-

schreiben vom 8. Juni 2005 nur eine einheitliche Geschäftsgebühr (VV Ziffer 2400

RVG) entstanden sei.

II.

13

Die dagegen gerichteten Revisionen bleiben weitgehend ohne Erfolg.

A. Revision der Klägerin zum Unterlassungsanspruch

Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass der Klägerin

kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der am 27. April 2005 gefertigten Fotos

zusteht.

14

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Zulässig-

keit von Bildveröffentlichungen durch die Presse nach dem abgestuften Schutz-

konzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober

2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR

286/04 - VersR 2006, 274 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007,

697 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007

- VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR

2007, 1283 ff.), das sowohl verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE

101, 361 ff.; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1923 ff.; 2006, 2835 f.; 2836 ff.; AfP

2008, 163 ff.) als auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 ff. - von Hannover gegen

Deutschland und NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland)

entspricht. Danach besteht eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Einwilli-

gungserfordernis des § 22 KUG bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitge-

schichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), wobei die Verbreitung eines Bildnisses aller-

dings unzulässig ist, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten

verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

15

Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der

Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Das betrifft vor allem

auch Bilder von Personen, deren Abbildung wegen ihres zeitgeschichtlichen

Bezugs als bedeutsam anzusehen ist, so dass von daher ein durch ein echtes

Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an einer bild-

lichen Darstellung zu bejahen ist. Zu diesem Personenkreis können insbeson-

dere Monarchen, Staatsoberhäupter sowie herausragende Politiker gehören

(Senatsurteile BGHZ 131, 332, 336; 158, 218, 220, m.w.N.). Allerdings verbietet

sich eine schematische Einordnung; die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis

einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis

einwilligungsfrei veröffentlicht werden darf, erfordert vielmehr stets eine einzel-

fallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit

und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (Senatsurteile BGHZ

158, 218, 220; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - aaO, S. 1136 f.; vom 3. Juli

2007 - VI ZR 164/06 - aaO, S. 1284; BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW

2001, 1921, 1922, jeweils m.w.N).

16

Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im

Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vor-

gänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeit-

geschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er

wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse-

und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der ge-

setzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach

ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse be-

ansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine

Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge da-

von nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP

2008, 163 , 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 -

aaO; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - aaO, jeweils m.w.N.). Allerdings ist nicht

mit jedweder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominen-

ter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden, der es für sich allein

rechtfertigt, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Die

Presse darf deshalb keinen schrankenlosen Zugriff auf Bilder von Personen mit

zeitgeschichtlicher Bedeutung nehmen, vielmehr sind Bildveröffentlichungen

nur insoweit gerechtfertigt, als dem Publikum sonst Möglichkeiten der Mei-

nungsbildung vorenthalten werden (vgl. BVerfGE 101, 361, 393; BVerfG, AfP

2008, 163, 168 Nr. 73).

17

Für Personen des politischen Lebens ist ein gesteigertes Informationsin-

teresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz

und Kontrolle stets als legitim anerkannt worden. Sie stehen in besonderem

Maße für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen, bieten vielen

Menschen Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen, werden zu Kristallisati-

onspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kon-

trastfunktionen. Der Kreis berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit

ist gerade bei Politikern nicht auf skandalöse, sittlich oder rechtlich zu bean-

standende Verhaltensweisen begrenzt, vielmehr dürfen auch die Normalität des

Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen der Öffentlich-

keit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von

allgemeinem Interesse dienen kann. Es würde die Pressefreiheit in einer mit

Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung die-

ses Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von ihnen ausgeüb-

ten Funktionen grundsätzlich entzogen (vgl. BverfGE 101, 361, 390 f.; BVerfG,

AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 60, 64).

18

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt ein ge-

steigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteu-

re an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen

auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, Urteil vom

24. Juni 2004, NJW 2004, 2647, 2650 Nr. 64). Er unterscheidet zwischen Politi-

kern ("politicians/personnes politiques") und sonstigen im öffentlichen Leben

oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figu-

res/personnes publiques") sowie der gewöhnlichen Privatperson ("ordinary per-

son/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über gewöhnliche Bür-

ger engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentli-

chen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei

(vgl. EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-

Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 59). Nach der Rechtsprechung

des Gerichtshofs besteht ohnehin nur wenig Spielraum, die Gewährleistung des

Art. 10 Abs. 1 EMRK zurücktreten zu lassen, falls eine Medienberichterstattung

einen Bezug zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse aufweist (vgl.

EGMR, - Große Kammer -, Urteil vom 22. Oktober 2007, Beschwerde-

Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frankreich, § 45; EGMR, NJW 2006,

1645, 1647 Nr. 68 f. - Pedersen und Baadsgaard gegen Dänemark). Dabei ge-

nügt es, wenn von der Berichterstattung politische oder sonst bedeutsame Fra-

gen jedenfalls in gewissem Umfang behandelt werden (vgl. EGMR, NJW 2006,

591, 593 Nr. 45 - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland).

19

2. Gemessen daran ist die Abwägung, die das Berufungsgericht hinsicht-

lich der am 27. April 2005 gefertigten Fotos vorgenommen hat, nicht zu bean-

standen.

20

a) Es stellt zutreffend darauf ab, dass die fraglichen Fotos, welche die

Klägerin in einer unverfänglichen Situation in einem frequentierten Einkaufs-

zentrum zeigen, an dem Tag gefertigt wurden, als die Klägerin nach rund zwölf-

jähriger Amtszeit als Ministerpräsidentin abgelöst wurde und dass nach der

Landtagswahl vom 20. Februar 2005 die Landtagssitzung vom 17. März 2005

mit den vier für die Klägerin erfolglosen Wahlgängen in der Öffentlichkeit große

Beachtung gefunden habe, dass ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an

dem Verhalten der Klägerin unmittelbar nach ihrem Amtsverlust anzuerkennen

sei und dass die Information darüber, wie sich die bisherige Regierungschefin in

dieser Situation präsentierte, einen Bezug zur politischen Debatte gehabt habe.

21

Die Revision der Klägerin erkennt selbst zutreffend, dass ein Interesse

der Öffentlichkeit daran bestand, darüber informiert zu werden, wie die Klä-

gerin den Verlust ihrer Stellung als Ministerpräsidentin bewältigte und wie sie

ihr Leben nach dem Abschied aus der Politik gestaltete. Von diesem Ausgangs-

punkt her ist die Annahme verfehlt, die Klägerin habe von der Presse ab dem Zeit-

punkt ihres Amtsverlusts wie jedwede Privatperson behandelt werden müssen. Sie

blieb trotz des Amtsverlusts eine bedeutende Politikerin und das Verhalten solcher

Personen muss auch nach einem Misserfolg wie etwa einem spektakulären Amts-

verlust Gegenstand öffentlicher Diskussion sein können. Das Verhalten von Politi-

kern in solchen Situationen, in denen sich Wut, Enttäuschung und Frustration ma-

nifestieren können, kann wertvolle Anhaltspunkte nicht nur für die Einschätzung

der jeweiligen Person im Verlauf ihrer weiteren politischen Laufbahn, sondern auch

für die Beurteilung des politischen Geschehens im Allgemeinen geben.

22

b) Der Ansicht der Revision, zu der Diskussion über diese gesellschafts-

politisch bedeutsame Thematik hätten die am 27. April 2005 gefertigten Fotos

nichts Wesentliches beitragen können, weil sie Momentaufnahmen darstellten,

die lediglich die Neugier über das Privatleben der Klägerin und ihre Gefühlsver-

arbeitung hätten befriedigen sollen, kann nicht gefolgt werden. Sicherlich zielen

derartige Bildaufnahmen darauf ab, die mediale Darstellung auch in gewisser

Weise unterhaltend zu gestalten, wie es insbesondere auch dem hier betroffe-

nen Presseorgan entspricht. Indes kann auch der "bloßen Unterhaltung" ein

Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden. Unter-

haltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Medienbetätigung, der am Schutz

der Pressefreiheit teilhat (vgl. BVerfGE 35, 202, 222; 101, 361, 390; BVerfG,

AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 -

aaO).

23

Die Unterhaltsamkeit des Inhalts einer Berichterstattung oder seiner

Aufmachung ist eine häufig wichtige Bedingung zur Gewinnung öffentlicher

Aufmerksamkeit und damit gegebenenfalls auch zur Einwirkung auf die öffentli-

che Meinungsbildung. Dem würde eine Betrachtungsweise nicht gerecht, die

das Interesse der Bürger an Unterhaltung stets nur als auf die Befriedigung von

Wünschen nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und

Ablenkung gerichtet ansieht. Vielmehr kann Unterhaltung auch Realitätsbilder

vermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, an die sich Dis-

kussionsprozesse anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen,

Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und damit wichtige gesell-

schaftliche Funktionen erfüllen. Unterhaltung in der Presse ist aus diesem

Grund gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit nicht unbeachtlich oder

gar wertlos (BVerfG, aaO; vgl. auch EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom

13. Dezember

2005, Beschwerde-Nr. 66298/01 u.a., Wirtschafts-Trend-

Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich, § 49 f.). Dabei muss

auf der Ebene des Politikbetriebs beachtet werden, dass heutzutage die profes-

sionalisierte Politikvermittlung auch seitens der politischen Akteure in großem

Umfang durch unterhaltende Elemente geprägt ist.

24

Zwar bedarf es auch vor diesem Hintergrund gerade bei unterhaltenden

Inhalten der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen

(BVerfG, AfP 2008, 163, 167 Nr. 65; Senatsurteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR

164/06 - aaO), doch darf dies nicht zu einer zu weitgehenden Einschränkung

der Presseberichterstattung führen. Die politischen Akteure müssen sich am

Maßstab ihrer Sphäre messen lassen und können sich, soweit ein Informations-

interesse der Öffentlichkeit besteht, der Berichterstattung der Presse nicht ohne

Weiteres unter Berufung auf ihre Privatheit entziehen, wenn sie etwa auf Miss-

erfolgserlebnisse in bestimmter Weise reagieren.

25

c) Dem wird die vom Berufungsgericht im Streitfall vorgenommene Ab-

wägung gerecht. Dass die veröffentlichten Fotos im Kontext mit der - von der

Klägerin nicht beanstandeten - Wortberichterstattung (vgl. dazu etwa Senatsur-

teile BGHZ 158, 218, 223; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; Se-

natsurteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - aaO; BVerfG, AfP 2008, 163, 167

Nr. 68) über die Abwahl der Klägerin und ihrem dem unmittelbar folgenden Ver-

halten stehen, zieht auch die Revision der Klägerin nicht in Zweifel. Die Bilder

zeigen die Klägerin zudem in einer unverfänglichen Situation beim Einkaufen

und betreffen keinesfalls den Kernbereich ihrer Privatsphäre (vgl. dazu Senats-

urteil BGHZ 131, 332, 338; BVerfG, AfP 2008, 163, 169 Nr. 87, jeweils m.w.N.).

26

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil - was das

Berufungsgericht nicht verkennt - das von der Klägerin behauptete Vorgehen

der Bildreporter eine erhebliche Belästigung dargestellt hat. Zwar können für die

Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch die Umstände der

Gewinnung der Abbildung, etwa durch beharrliche Nachstellung, bedeutsam

sein (vgl. BVerfG, AfP 2008, 163, 167 Nr. 69; EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004,

aaO, S. 2650, Nr. 59, 68), doch ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beru-

fungsgericht unter den besonderen Umständen des Streitfalls angesichts der

turbulenten, ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit verursachenden Ereig-

nisse dem Berichterstattungsinteresse Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz

der Klägerin eingeräumt hat.

B. Revision der Beklagten

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der Auffassung des Berufungs-

gerichts, die Beklagte sei zu Recht zur Auskunft über ihren Besitz an Bildnissen

der Klägerin verurteilt worden, soweit es um Fotos vom 28. April 2005 gehe,

kann nicht gefolgt werden.

29

Dabei kann davon ausgegangen werden, dass unter besonderen Um-

ständen ein Auskunftsanspruch gegeben sein kann, wenn eine Rechtsverlet-

zung vorliegt, die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und vom Ver-

letzer unschwer erteilt werden kann (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der

Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 15 Rn. 7 zur Auskunft über den

Verbreitungsumfang, m.w.N.). Unter den Umständen des vorliegenden Falls

wäre freilich die Auskunft zur Rechtsverfolgung nur erforderlich, wenn der Klä-

gerin der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe bzw. Vernichtung der

Bilder zustünde. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht

der Fall.

30

1. Die Voraussetzungen des vom Berufungsgericht zitierten § 37 Abs. 1

KUG liegen nicht vor. Die fraglichen Fotos sind nicht widerrechtlich verbreitet

oder öffentlich zur Schau gestellt worden. Allerdings wird ein Beseitigungsan-

spruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB bejaht, wenn bereits durch die An-

fertigung von Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten ver-

letzt wurde, der Besitz an den Fotos Folge dieses Eingriffstatbestandes ist und

durch ihn der durch den Eingriff hervorgerufene Störungszustand aufrechterhal-

ten wird (vgl. OLG München, NJW-RR 1996, 93, 95; OLG Stuttgart, NJW-RR

1987, 1434, 1435; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rn. 4 m.w.N.).

31

Dabei ist allerdings, soweit es, wie im vorliegenden Fall, um Pressefotos

geht, in Betracht zu ziehen, dass im Interesse der Pressefreiheit, die nur bei

möglichst umfassender Informationsbeschaffung gewährleistet ist, die Art und

Weise der Beschaffung von Fotos nur ausnahmsweise als rechtswidrig ange-

sehen werden kann (vgl. KG, AfP 2008, 199, 201 f. m.w.N.; Wenzel/von Strobl-

Albeg, aaO, Kap. 7 Rn. 25). Ferner ist zu bedenken, dass ein Anspruch auf

Vernichtung oder Herausgabe in das unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2

GG stehende Recht der Presse auf Vorhaltung eines Pressearchivs eingreift

und verfassungsrechtlich allenfalls dann unbedenklich sein kann, wenn die

Verbreitung des Bildmaterials zeitlich unbegrenzt unzulässig ist (vgl. Wen-

zel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rn. 5).

2. Nach diesen Maßstäben besteht der von der Klägerin geltend ge-

machte Anspruch nicht.

a) Die Anfertigung der Fotos am 28. April 2005 war nicht rechtswidrig.

Die Revision der Beklagten weist zutreffend darauf hin, dass das Informations-

interesses der Öffentlichkeit daran, wie die Klägerin den Amtsverlust verarbeite-

te, ebenso wie am Vortag bestand, so dass dem Persönlichkeitsschutz der Klä-

gerin kein Vorrang vor dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten zukam.

Insoweit kann auf die Ausführungen oben zu A Bezug genommen werden. Das

dort bejahte Informationsinteresse war nicht über Nacht abgeklungen, sondern

bestand fort.

34

Auch für den 28. April 2005 geben die Umstände, unter denen die Fotos

gefertigt wurden, keinen Anlass, dem Persönlichkeitsschutz Vorrang vor dem

Berichterstattungsinteresse zu geben. Die Nachstellung durch die Reporter der

Beklagten mag für die Klägerin in der gegebenen Situation besonders lästig

gewesen sein, zumal sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die

Beklagte damit über mittlerweile umfänglichen Protest der Klägerin hinweg setz-

te. All das rechtfertigt es indes nicht, bereits die Anfertigung der Fotos als

rechtswidrig anzusehen.

35

Wie oben bereits ausgeführt, muss sich ein Politiker am Maßstab seiner

Sphäre messen lassen und kann sich deshalb einer dem Informationsinteresse

der Öffentlichkeit Rechnung tragenden Berichterstattung und also auch der die-

se vorbereitende (Foto-) Recherche nicht ohne Weiteres unter Berufung auf

seine Privatsphäre entziehen. Zwar erfordert das Informationsinteresse nicht,

dass sich ein Politiker, nachdem über die auslösenden Ereignisse bereits um-

fangreich berichtet worden ist, gegen seinen erklärten Willen Dauerverfolgun-

gen und Dauerbelästigungen durch Fotoreporter aussetzen lassen muss. Die

Presseberichterstattung wird nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, wenn sie

sich unter besonderen Umständen zeitweise auf eine Wortberichterstattung be-

schränken muss. Jedoch ist hier die Grenze, jenseits der die Berichterstattung

trotz des fortbestehenden Informationsinteresses eingeschränkt werden muss,

durch das von der Klägerin vorgetragene gerade einmal zwei Tage andauernde

Verhalten der Reporter der Beklagten nicht überschritten.

36

Das Berufungsgericht stellt insoweit lediglich fest, obwohl die Klägerin

am frühen Abend des 27. April 2005 gemeinsam mit der stellvertretenden Re-

gierungssprecherin von einem der Fotografen verlangt habe, ihr nicht mehr zu

folgen, und die Regierungssprecherin diese Aufforderung am 28. April 2005

gegenüber einem Foto-Redakteur und telefonisch gegenüber einem Redakteur

der Beklagten wiederholt habe, sei auch nach Darstellung der Beklagten von

ihren Mitarbeitern kein Ende der Beschattungsaktion in Aussicht gestellt wor-

den. Das reicht nicht aus, um die Fertigung der Fotos als rechtswidrig anzuse-

hen.

37

b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Veröffent-

lichung der Bilder unter keinen Umständen zulässig wäre. Nach der Rechtspre-

chung des erkennenden Senats kann die Veröffentlichung eines bestimmten

Bildes nicht generell verboten werden; denn die Veröffentlichung könnte sich in

einem bestimmten Kontext als zulässig erweisen (vgl. Senatsurteile BGHZ 158,

218, 225 und BGHZ 174, 262 ff. = VersR 2008, 552 f.). Für die Zulässigkeit ei-

ner Bildveröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen

dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebilde-

ten an dem Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichter-

stattung eine wesentliche Rolle spielen kann. Eine solche Interessenabwägung

kann jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht

bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie

veröffentlicht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 174, 262 ff. aaO).

38

Im vorliegenden Fall erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen,

dass die Fotos vom Tag nach der Abwahl der Klägerin - ungeachtet der für die

Klägerin unangenehmen Art der Beschaffung - in einem geeigneten Kontext

zulässigerweise veröffentlicht werden können. Die Klägerin macht selbst nicht

geltend, dass es sich etwa um Fotos aus dem Bereich der Intimsphäre handele,

deren rechtmäßige Veröffentlichung in jedem Fall ausgeschlossen ist.

39

3. Die Auskunftsklage muss deshalb abgewiesen werden. Der erkennen-

de Senat hat darüber hinaus die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Stu-

fenklage) insgesamt abgewiesen. Ein Anspruch auf Abgabe der Versicherung

an Eides Statt (2. Stufe) scheidet mangels eines Auskunftsanspruchs aus. Ein

Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung der Fotos (3. Stufe) besteht nach

den vorstehenden Ausführungen nicht. Eine Rückgabe der Sache an das Land-

gericht zur Entscheidung über die beiden unerledigten Stufen wäre deshalb ei-

ne bloße Förmelei, so dass das Rechtsmittelgericht die Klage in vollem Umfang

abweisen kann (vgl. BGHZ 94, 268, 275; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 254

Rn. 14).

41

C. Revisionen der Klägerin und der Beklagten zum Freistellungsan-

spruch

Da der Klägerin weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch

noch die mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche zustehen, besteht

auch kein Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten. Auch insoweit ist

die Klage abzuweisen. Insoweit hat lediglich die Revision der Beklagten Erfolg.

42

Auf die Frage, ob das Berufungsgericht den Anspruch auf Erstattung der

Anwaltskosten deswegen nur teilweise für begründet halten durfte, weil für das

Abmahnschreiben vom 28. April 2005 und das Abschlussschreiben vom 8. Juni 2005

eine einheitliche Geschäftsgebühr (VV Ziffer 2400 RVG) entstanden sei, kommt es

demnach nicht an. Insoweit sei zur Rechtslage deshalb lediglich auf das Senatsurteil

vom 4. März 2008 (VI ZR 176/07 - AfP 2008, 192 f., m.w.N.) verwiesen.

III.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2005 - 27 O 787/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2006 - 9 U 251/05 -