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BGH Urteil vom 20.05.2009 – IV ZR 226/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. Mai 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen

Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 30. April

2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli

2005 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsge-

richts Karlsruhe vom 19. Oktober 2004 wird zurückge-

wiesen.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Streitwert: 2.195,22 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

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I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-

cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-

nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-

vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-

satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-

lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-

parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom

1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-

sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-

de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und

durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-

setzt.

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Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-

lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-

wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte

Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten

übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht

eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-

den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet

hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des

Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in

der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die

Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach

dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2,

79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der

rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78

Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS).

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Seit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom

19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K

vom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte

Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet

hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine

Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte gelten-

den Grundsätzen vor.

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II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-

lung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung und über die Höhe der er-

teilten Startgutschrift.

Die am 23. Februar 1947 geborene und bei der Beklagten renten-

berechtigte Klägerin war bereits am Umstellungsstichtag schwerbehin-

dert. Die Beklagte setzte mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 die Start-

gutschrift der Klägerin zunächst nach den für rentenferne Versicherte

geltenden Grundsätzen fest. Mit Mitteilung vom 24. September 2003 er-

teilte die Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Schwerbe-

hinderteneigenschaft eine neue Startgutschrift nach den für rentennahe

Versicherte geltenden Grundsätzen. Die Klägerin erstrebt vorrangig die

Fortschreibung ihrer Rentenanwartschaft nach dem vor der Systemum-

stellung geltenden Satzungsrecht über den Umstellungsstichtag hinaus.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der

Klägerin hat das Landgericht - unter Klageabweisung im Übrigen - fest-

gestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versi-

cherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem ge-

ringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Änder-

ung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum

Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht.

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Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge

weiter, soweit sie damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit

ihrer Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

angegriffenen Urteils sowie zur Wiederherstellung des die Klage abwei-

senden amtsgerichtlichen Urteils. Die Revision der Klägerin hat keinen

Erfolg.

I. Das Berufungsgericht sieht gegen den Systemwechsel keine

rechtlichen Bedenken, sofern bei der Umstellung nicht in erdiente An-

wartschaften eingegriffen werde. Als erdient anzusehen sei eine Anwart-

schaft auf eine dynamische Versorgungsrente. Ein Eingriff liege dann

vor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeit-

punkt des Systemwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich hö-

here Leistung erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Dies

lasse sich jeweils nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Beklagten

auch in anderen Verfahren vorgelegten Berechnungen sei aber jedenfalls

zur Zeit des Systemwechsels eine überaus große Verminderung der er-

rechneten Rentenanwartschaft festzustellen, die sich meist noch über ei-

nen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen

erheblichen, von den Tarifvertragsparteien jedoch unbeabsichtigten Ein-

griff in die erdienten Anwartschaften dar. Auch die Klägerin sei von ei-

nem derartigen Eingriff betroffen. Dieser unbeabsichtigte Eingriff stehe

einer unbewussten Regelungslücke gleich, die durch eine ergänzende

Auslegung geschlossen werden müsse, wenn sich unter Berücksichti-

gung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mut-

maßlichen Willen der Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Re-

gelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es

nahe, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Be-

rufungsgericht, getroffenen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich

des Eingriffs in geschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären.

Weitergehende unzulässige Eingriffe lägen dagegen nicht vor.

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II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als

das Berufungsgericht einen ungerechtfertigten Eingriff angenommen hat.

Die der Klägerin mit der Mitteilung der Beklagten vom 24. Septem-

ber 2003 erteilte und allein maßgebliche Startgutschrift ist nicht zu bean-

standen und damit verbindlich. Die Beklagte hat diese - nach erfolgter

Änderung ihrer Satzung vom 26. Juni 2003 - gemäß dem neuen Rege-

lungsinhalt des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS berechnet und somit die für ren-

tennahe Versicherte geltenden Übergangsregelungen zur Anwendung

gebracht. Die Angriffe der Revision der Klägerin gegen die Übergangsre-

gelungen für rentenferne Versicherte gehen daher ins Leere.

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Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirk-

sam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ

174, 127 unter Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Beklag-

ten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfas-

senden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom

24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat der Senat dies

bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstel-

lung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaf-

ten sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensys-

tem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten

Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und

schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auch soweit die Übergangsregelungen für schwerbehinderte rentennahe

Versicherte gegenüber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicher-

ten hinsichtlich des Hochrechnungszeitpunkts abgewandelt sind (§ 79

Abs. 2 Sätze 4 und 5 VBLS), beruht dies auf einem sachlichen Grund

und ist daher nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 3. Dezember 2008

- IV ZR 251/06 - abrufbar bei juris Tz. 25 f.). Im Einzelnen wird auf die

Ausführungen in den genannten Senatsurteilen verwiesen.

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Deshalb kann die Klägerin mit ihren weitergehenden Anträgen kei-

nen Erfolg haben, worauf das Amtsgericht zutreffend erkannt hat.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2004 - 2 C 98/04 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2005 - 6 S 43/04 -