BGH Beschluss vom 27.05.2009 – III ZB 15/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling
beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig aber un-
begründet.
1.
Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde im Pro-
zesskostenhilfeprüfungsverfahren beantragt wird, weil in diesen Fällen der
Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht
gewährt werden kann, nicht gilt (Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2003 - III ZB
7/03 - NJW-RR 2003, 1438 und vom 19. Dezember 2002 - III ZB 32/02 - NJW
2002, 1192).
2.
Der Antrag ist unbegründet, da die vom Beschwerdeführer eingelegte
und vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde keine hinreichen-
de Aussicht auf Erfolg hat.
a) Eine hinreichende Erfolgsaussicht, die bereits dann anzunehmen ist,
wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfra-
gen abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - NJW
2003, 2917), besteht nicht. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbe-
schwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen bezüglich
der Frage, ob allein die Gläubigerstruktur die Unzumutbarkeit einer Vorschuss-
zahlung auf die Prozesskosten für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirt-
schaftlich Beteiligten zu begründen vermöge. Eine Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe kommt jedoch gleichwohl nur dann in Betracht, wenn der Zulassungs-
grund - hier der grundsätzlichen Bedeutung - auch gegeben ist (BGH, Be-
schluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03 - FamRZ 2003, 1552). Daran mangelt
es im vorliegenden Fall.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 574 Abs. 2
Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen
wird (vgl. BGHZ 159, 135, 137 m.w.N.). Hieran fehlt es, da die hier maßgebli-
chen Rechtsfragen durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs hinreichend geklärt sind. Danach ist für die Frage, ob nach § 116
Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteilig-
ten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insol-
venzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände
des Einzelfalles erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR
211/08 - juris Rn 3; Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05 - NJW-RR 2006,
1064, 1065; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06 - WM 2007,
2201, 2202 Rn. 9). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere im Fall
des Obsiegens eine zu erwartende Quotenverbesserung, das Prozess- und
Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Be-
schlüsse vom 27. September 2007 aaO und vom 6. März 2006 aaO).
b) Auch in der Sache hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält
rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine
wertende Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände maßgeblich ist für die Beur-
teilung, ob den Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kosten des beabsichtig-
ten Amtshaftungsprozesses aufzubringen. Zutreffend ist es auch davon ausge-
gangen, dass es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der he-
ranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubiger-
struktur bedingten Koordinierungsaufwands von vornherein die Aufbringung der
Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als
unzumutbar erscheinen ließe.
Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die Gläubi-
gerstruktur hier keinen Koordinierungsaufwand erfordert, der die Zumutbarkeit
ausschließt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Denk-
oder Erfahrungssätze noch beruht sie auf einer unvollständigen Berücksichti-
gung tatsächlicher Umstände.
Von einer weitergehenden Begründung wird entsprechend § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Schlick
Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 10.01.2008 - 6 O 415/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.02.2009 - 2 W 5/08 -