BGH Urteil vom 28.05.2009 – VII ZR 74/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. Mai 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BGB § 631 Abs. 1, § 280 Abs. 1; ZPO § 286 A, B, G
a) Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.
b) Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Vor- aussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen.
c) Den Unternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Besteller nicht nachvollzie- hen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurtei- len (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07).
Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Besteller die einzelnen Leistungen in Auftrag gege- ben hat und später den Auftragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann.
d) Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung eines werkver- traglichen Vergütungsanspruchs liegt auch bei einer prüfbaren Abrechnung beim Unternehmer (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126).
BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - VII ZR 74/06 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter
Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Rich-
ter Leupertz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2006 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Werklohn für Renovierungsarbeiten am im Eigen-
tum des Beklagten stehenden Schloss K.
Der durch seinen Bauleiter H. vertretene Beklagte hatte zunächst die D.
GmbH mit Maler- und Verputzerarbeiten beauftragt, die nach Arbeitsstunden
abgerechnet werden sollten. Die D. GmbH stellte Ende April 2001 ihre Tätigkei-
ten ein. H. beauftragte nun mündlich namens des Beklagten die Klägerin mit
der Fortführung der Arbeiten. Diese sollten nach Stunden zu einem Stunden-
lohn von 60,-- DM und Materialaufwand abgerechnet werden. Die Klägerin er-
brachte auf nähere Weisung von H. diverse Leistungen, deren Umfang im Ein-
zelnen umstritten ist. Sie erstellte fünf Rechnungen für die Monate Mai bis Sep-
tember 2001. Diesen legte sie Stundenzettel zugrunde, auf denen die Anzahl
der je Tag geleisteten Stunden ohne nähere Angaben sowie der Material-
verbrauch eingetragen sind. Auf die Rechnung für Mai 2001 erfolgte eine Teil-
zahlung.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden
Klage zur Zahlung von 70.497,17 € für Leistungen in den Monaten Juni bis Sep-
tember 2001 nebst Zinsen verurteilt. Dabei hat es Kürzungen bei der in Rech-
nung gestellten Stundenanzahl und bei den Materialkosten vorgenommen so-
wie einen Abzug von 10% für einen geschätzten Minderwert der Werkleistung
der Klägerin wegen Mängeln gemacht. Die Berufung des Beklagten hatte kei-
nen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageab-
weisungsziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die bis 31. Dezember 2001
geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe die erbrachten Leis-
tungen durch die Rechnungen sowie die hierzu vorgelegten Stundenzettel in
prüfbarer und ausreichender Weise abgerechnet. Zu seiner Überzeugung stün-
de u.a. durch die Angaben des Zeugen H. fest, dass der Beklagte oder sein
Bauleiter die Stundenlohnzettel vorprozessual und zeitnah zu dem jeweiligen
Abrechnungszeitraum erhalten hätten.
Die Prüfbarkeit der Rechnungen und Stundenlohnzettel ergebe sich zum
einen aus den darin enthaltenen substantiierten Angaben über die geleisteten
Arbeitsstunden und zum anderen aus dem Umstand, dass der Zeuge H. die
Unterlagen ohne Beanstandung der Prüfbarkeit als solcher auch tatsächlich
geprüft habe. Damit habe dieser nicht nur zu erkennen gegeben, dass die Stun-
denzettel seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, sondern diese
auch den mündlich abgesprochenen Besonderheiten der Vertragsgestaltung
und der Vertragsdurchführung entsprochen hätten, wie sie auch schon zuvor
längere Zeit mit der Vorgängerfirma D. GmbH unstreitig praktiziert worden sei-
en. Hinzu komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der
Auftraggeber nach Erhalt von Rechnungen gehalten sei, alsbald den Auftrag-
nehmer auf eine mangelnde Prüfbarkeit hinzuweisen und seine konkreten Be-
denken gegen die Prüfbarkeit mitzuteilen. Der Beklagte müsse sich deshalb
auch mangels rechtzeitiger Beanstandung der vorgelegten Stundenzettel so
behandeln lassen, als habe er diese als formal ordnungsgemäß und prüfbar
anerkannt.
Dies führe dazu, dass der Beklagte in Umkehrung der Darlegungs- und
Beweislast spätestens im Prozess substantiierte Einwendungen gegen die in-
haltliche Richtigkeit der einzelnen Angaben in den Stundenlohnzetteln darzule-
gen und zu beweisen gehabt habe. Schon dieser Darlegungslast habe der Be-
klagte durch sein nur pauschales Bestreiten der Prüfbarkeit nicht genügt, so
dass von der inhaltlichen Richtigkeit der Stundenlohnzettel und der Rechnun-
gen auszugehen sei. Dies entspreche auch dem in § 15 Nr. 3 VOB/B zum Aus-
druck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken, wonach nicht alsbald geprüfte,
beanstandete und an den Auftragnehmer zurückgegebene Stundenlohnzettel
als anerkannt anzusehen seien.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt
nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings im Ergebnis zutreffend davon
aus, dass das Klagevorbringen für den geltend gemachten Anspruch schlüssig
ist.
a) Entgegen der Auffassung der Revision musste die Klägerin nicht dar-
legen, mit welchen Tätigkeiten ihre Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt befasst
waren.
aa) Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 17. April 2009 (VII ZR
164/07, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass der Un-
ternehmer zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessen-
den Vergütungsanspruchs grundsätzlich nur darlegen muss, wie viele Stunden
für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.
Verpflichtet sich der Besteller, die Vertragsleistungen des Unternehmers
nach Aufwand mit verabredeten Stundensätzen zu vergüten, so ergibt sich die
solcherart gemäß § 631 Abs. 1 BGB vereinbarte Vergütung aus dem Produkt
des jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten Stunden. Zur Be-
gründung seines Vergütungsanspruchs im Prozess muss der Unternehmer im
Ausgangspunkt also nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele
Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen
angefallen sind. Dies folgt aus der allgemeinen Regel, wonach der Kläger die
seinen Anspruch begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat
(BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteil
vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197; Urteil vom
14. Januar 1991 - II ZR 190/89, BGHZ 113, 222; Urteil vom 21. November 1989
- X ZR 21/89, ZfBR 1990, 129).
Demgegenüber setzt die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnver-
trages grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abge-
rechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden. Solch eine
Zuordnung mag sinnvoll sein. Zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungs-
pflichtigen Zeitaufwands erforderlich ist sie nicht, weil seine Bemessung und
damit die im Vergütungsprozess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhängen,
wann der Unternehmer welche Tätigkeiten ausgeführt hat (BGH, Urteil vom
17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1984
- VII ZR 123/83, BauR 1984, 667, 668 = ZfBR 1984, 289, 290). Sie muss des-
halb vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die
Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung rechtsge-
schäftlich vereinbart haben. Eine dahingehende Abrede kann ausdrücklich oder
konkludent nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles getroffen worden
sein. Jedenfalls muss sich aus ihr die Verpflichtung zur detaillierten Abrechnung
hinreichend deutlich ergeben, so dass der Unternehmer darauf vorbereitet ist,
den hierfür erforderlichen Dokumentationsaufwand zu betreiben (BGH, Urteil
vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO).
bb) Die Klägerin hat die Anzahl der Stunden dargelegt, die sie für die ver-
traglich geschuldeten Leistungen erbracht hat. Dazu reichte ihre Behauptung
aus, sie habe den geltend gemachten Stundenaufwand für die Fertigstellung
der Maler- und Verputzerarbeiten nach näherer Anweisung des Bauleiters ge-
leistet. Denn das war ihr Auftrag. Sie war nicht gehalten, die ihr auf dieser
Grundlage übertragenen Aufgaben detailliert zu beschreiben oder von den be-
reits erbrachten Leistungen der D. GmbH abzugrenzen.
Das Berufungsgericht hat keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung der
Klägerin zu einer detaillierteren Abrechnung festgestellt. Es hat im Gegenteil
angenommen, die Parteien hätten sich auf eine Abrechnung wie geschehen
geeinigt. Darauf kommt es nach dem soeben Dargelegten nicht an. Ob die hier-
gegen von der Revision geführten Angriffe begründet sind, kann deshalb dahin-
stehen. Selbst wenn sie berechtigt wären, ergäbe sich daraus nicht umgekehrt
die Vereinbarung einer detaillierten Abrechnung.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klagevortrag auch nicht
deshalb unschlüssig, weil die Klägerin auch die Darlegungs- und Beweislast für
die Angemessenheit der aufgewandten Stunden trage. Vielmehr liegt die Darle-
gungs- und Beweislast hierfür grundsätzlich beim Besteller. Auch dies hat der
Senat in seinem Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO, näher darge-
legt.
aa) Dem Unternehmer ist zwar nicht gestattet, unbeschränkt vergütungs-
pflichtigen Zeitaufwand zu betreiben; vielmehr ist die Vergütungsabrede letztlich
durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers beschränkt,
auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten (BGH, Urteil vom 1. Februar
2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197; OLG Karlsruhe, BauR 2003, 737,
739 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 887, 888 f.; OLG Hamm, BauR 2002, 319,
320 f.; OLG Celle, BauR 2003, 1224 = NZBau 2004, 41; Staudinger/
Peters/Jacoby
(2008), § 632 Rdn. 14; Messerschmidt
in: Kapellmann/
Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., Teil B, § 15 Rdn. 24; Werner/Pastor, Der Bau-
prozess, 12. Aufl., Rdn. 1211 und 1215). Dies führt entgegen einer in der
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Hamm, BauR 2002, 319, 320 f.;
OLG Celle, BauR 2003, 1224 = NZBau 2004, 41) und in Teilen des Schrifttums
(Staudinger/Peters/Jacoby (2008), § 632 Rdn. 14; Messerschmidt in: Kapell-
mann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., Teil B, § 15 Rdn. 64; Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1211) vertretenen Meinung nicht dazu, dass der
Werklohnanspruch des für Stundenlohn arbeitenden Unternehmers von vorne-
herein auf den erforderlichen Zeitaufwand begrenzt wird, den der Unternehmer
folglich darzulegen und tauglich unter Beweis zu stellen hätte. Denn die Verlet-
zung einer vertraglichen Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung wirkt
sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern lässt einen vom Be-
steller geltend zu machenden Gegenanspruch aus Vertragsverletzung gemäß
§ 280 Abs. 1 BGB entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Bestel-
ler nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil
vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197 f.; ebenso: OLG
Karlsruhe, BauR 2003, 737, 739 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 887, 888 f.;
Voit in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 631 Rdn. 80; Keldungs, BauR 2002,
322). Dieser Anspruch des Bestellers geht dahin, ihn von der Vergütung des
zeitlichen Aufwands freizustellen, der auf einer unwirtschaftlichen Betriebsfüh-
rung beruht. Im Ergebnis führt der berechtigte Einwand also mittelbar zu einer
Herabsetzung der Vergütung, soweit der Besteller den hierfür notwendigen Be-
weis erbracht hat.
Es ist demnach Sache des Bestellers, eine Begrenzung der Stunden-
lohnvergütung dadurch zu bewirken, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen
sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergibt.
An die dem Besteller obliegende Darlegung solcher Tatsachen sind kei-
ne hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR
198/97, aaO). Der Besteller hat in der Regel keine Kenntnis von den konkreten
Umständen, unter denen der Unternehmer die Vertragsleistungen erbringt.
Deshalb kann von ihm nicht erwartet werden, dass er seinen Unwirtschaftlich-
keitsvorwurf mit in Einzelheiten gehendem Sachvortrag zu eben diesen Um-
ständen erhärtet. Andererseits ist es ihm nach allgemein für eine geordnete
Prozessführung geltenden Grundsätzen nicht gestattet, die Erforderlichkeit des
vom Unternehmer abgerechneten Zeitaufwands ohne jeden tatsächlichen An-
haltspunkt "ins Blaue hinein" zu bestreiten. Vielmehr muss er die ihm bekannten
oder ohne weiteres ermittelbaren Umstände vortragen, aus denen sich die Un-
wirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergibt. Ausreichend in diesem Sinne ist
sein Vortrag, wenn er das Gericht in die Lage versetzt, hierüber Beweis zu er-
heben. Die Angabe von Einzelheiten ist dazu nicht notwendig. Es genügt, wenn
der Besteller Tatsachen vorträgt, die den Anspruch auf Freistellung von über-
höhten Stundenlohnforderungen rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1992
- V ZR 95/91, NJW 1992, 3106). Dafür reicht es aus, dass der Besteller im ihm
möglichen Umfang Anhaltspunkte darlegt, nach denen der vom Unternehmer
für die feststellbar erbrachten Leistungen abgerechnete Zeitaufwand nicht den
Grundsätzen einer wirtschaftlichen Leistungsausführung entspricht.
Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an einen substantiierten
Sachvortrag setzen voraus, dass der Besteller die Möglichkeit hat, die Wirt-
schaftlichkeit des vom Unternehmer in Ansatz gebrachten Zeitaufwands zu prü-
fen und zu beurteilen. Dafür muss er zunächst wissen, wie viele Stunden der
Unternehmer mit welchen Stundensätzen abrechnet. Ob sich der in Ansatz ge-
brachte Zeitaufwand im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung hält,
hängt zudem davon ab, wofür er angefallen ist. Der Besteller muss also nach-
vollziehen können, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat.
Dafür reicht es in der Regel aus, dass sich der dem Stundenlohn unterliegende
Leistungsgegenstand nach Art und Inhalt aus dem Vertrag oder nach Erbrin-
gung der Leistung in sonstiger Weise ergibt. In diesen Fällen ist eine Überprü-
fung des abgerechneten Zeitaufwands durch den Besteller auf Wirtschaftlichkeit
ohne weiteres möglich und auch das Gericht hat auf den vom Besteller erhobe-
nen Einwand unwirtschaftlicher Leistungsausführung ausreichende Anknüp-
fungspunkte, diese Frage gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverstän-
digengutachtens zu klären.
bb) Danach ist es grundsätzlich Sache des Beklagten, Tatsachen dafür
vorzutragen, dass die angesetzten Stunden nicht mehr im Rahmen wirtschaftli-
cher Betriebsführung liegen. Allerdings hat der Senat eine sekundäre Darle-
gungslast des Unternehmers für die Fälle entwickelt, in denen der Besteller
nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer er-
bracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlich-
keit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom
17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der
Besteller die einzelnen Leistungen in Auftrag gegeben hat und später den Auf-
tragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann.
So ist es hier. Der Beklagte kannte, vermittelt durch das Wissen seines
Bauleiters, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Klägerin den damaligen
Ist-Zustand. Aus diesem konnte abgeleitet werden, welche weiteren Leistungen
die Klägerin zu erbringen hatte und welchen Anteil sie damit an dem jetzt ins-
gesamt vorhandenen Werk haben würde. Soweit der Beklagte versäumt hat
festzuhalten, in welchem Zustand er das Bauwerk der Klägerin für deren Arbei-
ten zur Verfügung gestellt hat, geht das zu seinen Lasten. Unterlässt es der
Besteller, eine ihm ohne weiteres mögliche Dokumentation zu erstellen, die er
benötigt, um den Umfang der Arbeiten des Unternehmers auch nachträglich
beurteilen zu können, kann nicht die Rede davon sein, er sei nicht in der Lage
gewesen, die konkreten Leistungen des Unternehmers nachzuvollziehen.
2. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Darlegungs- und Beweislast kehre sich deshalb um, da die Klägerin eine prüf-
bare Abrechnung vorgelegt habe. Der Beklagten sei deshalb aufzugeben, sub-
stantiierte Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der einzelnen Anga-
ben in den Stundenzetteln darzulegen und zu beweisen. Dieser Rechtssatz ist
schon dann falsch, wenn die Prüfbarkeit einer Abrechnung Fälligkeitsvoraus-
setzung ist. Auch wenn in diesem Fall ein Besteller einer prüfbaren Abrechnung
nicht entgegentritt, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast für die den Werk-
lohnanspruch begründenden Voraussetzungen nicht um (BGH, Urteil vom
27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126). Erst recht kann eine
Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast nicht angenommen werden, wenn
die Prüfbarkeit nicht Fälligkeitsvoraussetzung ist. Etwas anderes gilt, wenn in
dem Verhalten des Bestellers ein Schuldanerkenntnis oder Schuldbekenntnis
liegt. Das kann der Fall sein, wenn der Besteller die ihm zur Bestätigung zeitnah
eingereichten Stundenzettel abzeichnet und zurückgibt. Das Berufungsgericht
hat lediglich festgestellt, dass der Stundenzettel für den Monat Mai vom Baulei-
ter des Beklagten abgezeichnet worden ist.
Fehl geht die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beweislastumkehr
entspreche einem in § 15 Nr. 3 VOB/B zum Ausdruck gebrachten allgemeinen
Rechtsgedanken. Nach § 15 Nr. 3 VOB/B hat der Auftraggeber die von ihm be-
scheinigten Stundenzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs
Werktagen nach Zugang zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf
dem Stundenzettel oder gesondert erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene
Stundenzettel gelten als anerkannt. Daraus ergibt sich die Fiktion eines Aner-
kenntnisses. Das entspricht nicht den Voraussetzungen des Bürgerlichen Ge-
setzbuches für ein Anerkenntnis. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgedanken,
dass ein derartiges Anerkenntnis in Bauverträgen zu fingieren sei. Ein solcher
Rechtsgedanke kann nicht aus Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte hergeleitet werden.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil. Denn hätte das Be-
rufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast zutreffend bei der Klägerin ge-
sehen, hätte es seiner Entscheidung die Stundenlohnzettel nicht ohne weiteres
als inhaltlich richtig zugrunde legen dürfen. Der Beklagte hat ausreichend sub-
stantiiert bestritten, dass die abgerechneten Stunden überhaupt erbracht wor-
den seien.
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dagegen die erstmals in
der Berufungsinstanz von dem Beklagten unter Beweisantritt aufgestellte Be-
hauptung, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei Gesprächen im Sommer
2001 die gesamte Gewährleistung für die Arbeiten der Vorgängerfirma D.
GmbH übernommen, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen. Die
hiergegen erhobene Rüge der Revision greift nicht durch. Entgegen ihrer Auf-
fassung konnte der Beklagte nicht aufgrund des Hinweisbeschlusses des Land-
gerichts vom 22. April 2002 davon ausgehen, dass eine Aufklärung, welche Ar-
beiten von der Klägerin ausgeführt wurden, auf jeden Fall erfolgen würde und er
deshalb keine Veranlassung habe, zu einer Gewährleistungsübernahme vorzu-
tragen. Das Landgericht hat nämlich im selben Beschluss angekündigt, den
Werklohnanspruch der Klägerin schätzen und der Schätzung zugrunde legen
zu wollen, welcher zeitliche Anteil der insgesamt geltend gemachten Stunden
auf die D. GmbH und welcher auf die Klägerin entfalle. Daraus hätte sich dem
Beklagten erschließen müssen, dass das Landgericht genaue Feststellungen
zu den konkret erbrachten Leistungen gerade nicht für notwendig erachtet hat;
deshalb musste er damit rechnen, dass sich die von ihm behaupteten Mängel
nicht den Arbeiten der Klägerin zuordnen lassen würden. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass das Berufungsgericht von einer Nachlässigkeit im Sinne von
§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgegangen ist, weil der Beklagte nicht bereits
in erster Instanz vorgetragen hat, dass die Klägerin eine Gewährleistungsüber-
nahme erklärt habe.
III.
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Das Berufungsge-
richt hat sich nunmehr mit den Angriffen der Berufung gegen die landgerichtli-
chen Feststellungen zum Umfang der geleisteten Arbeitsstunden und der Mate-
rialaufwendungen sowie ihrer Erforderlichkeit unter Berücksichtigung der dar-
gestellten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast inhaltlich zu befassen.
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2004 - 2/23 O 170/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.03.2006 - 18 U 144/04 -