BGH Urteil vom 13.01.2004 – X ZR 124/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Januar 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den
Richter Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. März 2002 verkün-
dete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent-
gerichts aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das
Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 26. April 1988 angemeldeten und
unter anderem mit Wirkung
für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 0 291 194 (Streitpatents), das
"Immunoassays and devices therefor" betrifft und 23 Patentansprüche umfaßt.
Für das Streitpatent wurden die Prioritäten der britischen Patentanmeldungen
8 709 873 vom 27. April 1987 und 8 725 457 vom 30. Oktober 1987 in
Anspruch genommen.
Gegen die Erteilung des Streitpatents erhob die Klägerin Einspruch beim
Europäischen Patentamt. Die Technische Beschwerdekammer 3.3.4 verwies
mit Entscheidung vom 27. Januar 2000 (T 0681/98) die Sache an die erste
Instanz mit der Auflage, "das Patent auf der Grundlage des in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Hauptantrags" der Patentinhaberin sowie einer daran
anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten. Die Einspruchsabteilung
entschied entsprechend mit Zwischenentscheidung vom 24. April 2001
(Pat600/29L-95-E). Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Klägerin und
anderer Einsprechenden wies die Beschwerdekammer mit Entscheidung vom
4. Juli 2002 (T 094/01) zurück.
Während des Einspruchsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin
Nichtigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, der Gegenstand des
Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er unter den Gesichtspunkten der
Ausführbarkeit und Wiederholbarkeit der technischen Lehre nicht ausreichend
offenbart sei. Die Nichtigkeitsklage sei
trotz des noch anhängigen
Einspruchsbeschwerdeverfahrens zulässig. Der Gegenstand des Streitpatents
könne wegen der ersten unanfechtbar gewordenen Entscheidung der
Beschwerdekammer nicht mehr verändert werden. Das noch anhängige
Verfahren betreffe die Beschreibung, die lediglich der Interpretation und
Auslegung diene, soweit hierfür überhaupt Bedarf bestehe. Da sie, die
Klägerin,
den mangelnden Rechtsbestand
des Streitpatents
im
Verletzungsverfahren nicht geltend machen könne, sei sie
in
ihren
Verteidigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, wenn die Zulässigkeit der
Nichtigkeitsklage von der Erledigung des Einspruchsverfahrens abhänge. Um
die Ungleichbehandlung von Verletzungsbeklagten in der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber den Verletzungsbeklagen in anderen Vertragsstaaten
des Europäischen Patentübereinkommens aufzuheben, denen die Möglichkeit
offen stehe, sich im Verletzungsverfahren mit dem Einwand der Nichtigkeit des
Streitpatents zu verteidigen, müsse § 81 Abs. 2 PatG dahin ausgelegt werden,
daß die Nichtigkeitsklage zulässig sei, wenn die Fassung der Patentansprüche
nicht mehr angegriffen werden könne.
Die Klägerin hat beantragt,
das europäische Patent 0 291 194 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Bundespatentgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Beklagte bittet
um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung ist zulässig. Zwar enthalten der Schriftsatz vom 13. Mai
2002, mit dem die Klägerin Berufung gegen das Urteil des
Bundespatentgerichts eingelegt hat, sowie der Schriftsatz vom 11. Juni 2002,
mit dem sie ihr Rechtsmittel begründet hat, keine förmlichen Anträge. Die
Klägerin hat damit weder
in der Berufungsschrift noch
in der
Berufungsbegründung
(§ 111 Abs. 3 Nr. 1 PatG) den gesetzlichen
Anforderungen genügende Berufungsanträge formuliert; vielmehr hat sie erst
nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf Hinweis der Beklagten mit
Schriftsatz vom 26. November 2002 Berufungsanträge eingereicht. Gleichwohl
ist die Berufung zulässig.
Der Senat hat in seiner Entschließung vom 8. Januar 1991 (GRUR
1991, 448), die vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 111 PatG durch das
2. PatÄndG am 1. November 1998 ergangen ist, unter ausdrücklicher Aufgabe
seiner bisherigen Rechtsprechung (Sen.Urt. v. 19.10.1954 - I ZR 29/53, GRUR
1955, 283, 284 f. - Elektronenerzeugung; Urt. v. 30.9.1959 - I ZR 59/57, GRUR
1960, 27 - Verbindungsklemme) ausgeführt, daß die Berufungsschrift im
Patentnichtigkeitsverfahren die Berufungsanträge enthalten muß (§ 111 PatG
a.F.). Dazu bedürfe es allerdings nicht eines förmlichen Antrages. Vielmehr sei
es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die innerhalb der Berufungsfrist
eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach
eindeutig ergäben,
in welchem Umfang und mit welchem Ziel das
erstinstanzliche Urteil angefochten werden solle. Diese Grundsätze gelten auch
nach der Neuregelung des § 111 Abs. 3 Nr. 1 PatG entsprechend, wonach
nunmehr die Berufungsbegründung nur "die Erklärung" enthalten muß,
"inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils
beantragt werden
(Berufungsanträge)". Das entspricht der ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung für Berufungsverfahren nach der ZPO, die
in § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. eine wortgleiche Regelung vorsah (BGH Urt. v.
4.6.1986 - IVb ZR 51/85, FamRZ 1987, 58, 59; Urt. v. 6.5.1987 - IVb ZR 52/86,
NJW 1987, 3264, 3265 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung, die mit
hinreichender Eindeutigkeit die Abänderung der angefochtenen Entscheidung
und die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens als Ziel des
Rechtsmittels erkennen läßt. Die Berufungsklägerin hat im einzelnen Gründe
vorgetragen, die ihre Auffassung stützen sollen, die Nichtigkeitsklage sei von
Anfang an zulässig gewesen, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht
hinreichend offenbart und das Streitpatent daher für nichtig zu erklären.
2. Es kann dahinstehen, ob die Nichtigkeitsklage in dem Verfahren vor
dem Bundespatentgericht zulässig war. Sie ist jetzt jedenfalls zulässig, so daß
nunmehr in der Sache zu entscheiden ist. Da das Bundespatentgericht noch
keine Gelegenheit hatte, über die von der Klägerin geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe zu entscheiden, ist unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils und des Verfahrens die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das
Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§§ 99 PatG, 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO
n.F. analog; Sen.Urt. v. 13.1.2004 - X ZR 212/02, zur Veröffentlichung be-
stimmt).
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck