BGH Urteil vom 18.06.2009 – I ZR 224/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 18. Juni 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
UWG (2008) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Solange der Vorrat reicht
a) Der Begriff der Bedingung in § 4 Nr. 4 UWG umfasst alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne weiteres zu erwartenden Umstände, die die Mög- lichkeit einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen.
b) Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe ge- währt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „so- lange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 224/06 - LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 2006 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln,
beanstandet die im Klageantrag wiedergegebene Werbung der Beklagten für
Parfümerieartikel, die am 29. Juni 2006 im Kölner Stadtanzeiger erschien.
Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger beantragt,
1. es der Beklagten zu verbieten,
wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung
Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert von 45,00 €, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Ge- schenk.*
und dem Zusatz
* solange der Vorrat reicht
zu werben, wenn weitere Erläuterungen zu dem Hinweis „solange der Vorrat reicht“ nicht erfolgen:
2. an den Kläger 176,56 € nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der
Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision.
Entscheidungsgründe
I. Das Landgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung gegen
das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG verneint. Hierzu hat es ausgeführt:
§ 4 Nr. 4 UWG verlange nicht die Angabe der Vorratsmenge. Es liege
nahe, unter „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ allein solche Umstände zu
verstehen, die der Verbraucher selbst gestalten müsse, um in den Genuss der
ausgelobten Vorteile zu kommen. Aber auch wenn man mit dem Oberlandesge-
richt Köln (GRUR-RR 2006, 57, 58) unter „Bedingungen für die Inanspruch-
nahme“ zukünftige Ereignisse jedweder Art verstehe, könne von der Beklagten
eine nähere Angabe zur Angebotsmenge nicht verlangt werden, da sie sinnlos
wäre. Denn eine Angabe der Stückzahl helfe dem Verbraucher nicht bei seiner
Entscheidung, ob es sich lohne, etwa am Abend des ersten Tages der Werbe-
aktion das Ladenlokal aufzusuchen oder nicht.
II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Vorschrift des
§ 4 Nr. 4 UWG zu Recht nicht auf den Streitfall angewendet.
1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht zu unbestimmt. Es ist nicht erforderlich, den Zusatz „Solange der Vorrat
reicht“ näher zu erläutern.
Die Klage wendet sich nur gegen den Zusatz „Solange der Vorrat reicht“
ohne jegliche weitere Erläuterungen. Der Gegenstand der Klage ist damit kon-
kret bestimmt. Es ist allein Sache der Beklagten, im Falle ihrer Verurteilung aus-
reichende Erläuterungen zu finden.
2. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die
Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über
unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-
derholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur,
wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-
hung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02,
GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007
- I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion).
Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein
die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v.
19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150%
Zinsbonus). Die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 4
UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftsprakti-
ken keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor
und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden.
3. Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der
Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht
mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Einklang (vgl. BGH, Urt.
v. 11.3.2009 – I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 14 ff. = WRP 2009, 1229
– Geld-zurück-Garantie II).
4. Die beanstandete Werbung der Beklagten ist zwar eine Verkaufsförde-
rungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG in Form einer Zugabe. Die Beklagte ist
jedoch nicht verpflichtet, über die Angabe „solange der Vorrat reicht“ hinaus
weitere Erläuterungen zu den beworbenen Zugaben zu geben.
a) Allerdings handelt es sich bei einer mengenmäßigen Beschränkung
verfügbarer Zugaben nicht anders als bei der Befristung einer Werbeaktion um
eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme
(OLG Köln GRUR-RR 2006, 57, 58; Bruhn in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 4
Nr. 4 Rdn. 56; a.A. Steingass/Teworte, WRP 2005, 676, 684 f.).
Die in § 4 Nr. 4 UWG verwendete Formulierung geht auf Art. 6 lit. c der
Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr zurück. Im
Interesse des mit dieser Bestimmung bezweckten Verbraucherschutzes ist der
Begriff der Bedingung weit auszulegen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Born-
kamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 4.9). Entgegen der Auffassung des Landge-
richts sind damit nicht nur Umstände gemeint, die in der Person des Verbrau-
chers liegen oder die der Verbraucher durch sein Verhalten beeinflussen kann.
Der Begriff erfasst vielmehr alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne wei-
teres zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit einschränken, in den Ge-
nuss der Vergünstigung zu gelangen. Dies können auch mengenmäßige Be-
schränkungen einer in Aussicht gestellten Zugabe sein. Unbegründet ist dem-
gegenüber die vom Landgericht geäußerte Befürchtung, dass bei einem objek-
tiven Verständnis des Begriffs der Bedingung über eine Fülle von Umständen –
wie etwa die Öffnungszeiten des fraglichen Geschäftslokals – informiert werden
müsste, von denen die Gewährung der Vergünstigung ebenfalls abhängig sei.
Dass eine in Aussicht gestellte Zugabe nur während der Öffnungszeiten des
Geschäftslokals gewährt wird, stellt eine Einschränkung dar, die der Verbrau-
cher ohne weiteres erwartet.
b) Der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“ ge-
nügt, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass bei Erwerb der Haupt-
ware mit der Vergünstigung nicht sicher gerechnet werden kann.
Wird mit einer Zugabe geworben, erwartet der Verbraucher, beim Erwerb
der Hauptware die Zugabe zu erhalten. Für seine Entscheidung, sich näher mit
dem beworbenen Angebot zu befassen, muss er wissen, ob diese Erwartung
uneingeschränkt zutrifft oder ob die Zugabe nur in geringerer Menge als die
Hauptware vorhanden ist. In letzterem Falle ist der auf die Zugabe bezogene
Hinweis „solange der Vorrat reicht“ notwendig, aber auch ausreichend. Weitere
Angaben darüber, in welchem Umfang die als Zugabe zu gewährende Ware
vorhanden ist, sind im Interesse der Transparenz nicht geboten. Durch den auf
die Zugabe bezogenen Hinweis „solange der Vorrat reicht“ erfährt der Verbrau-
cher, dass die Zugabe nicht unbegrenzt und auch nicht im selben Umfang wie
die beworbene Hauptware verfügbar ist. Er weiß in diesem Fall, dass keine
Gewähr besteht, beim Erwerb der Hauptware auch in den Genuss der Zugabe
zu kommen, und erkennt, dass sich seine Chancen durch einen raschen Kauf-
entschluss erhöhen. Weitere Informationen, etwa über die Anzahl der vom Un-
ternehmen am Erscheinungstag der Werbung vor Geschäftsöffnung bereitge-
haltenen Zugaben, könnten dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss dar-
über geben, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem er das fragliche Ge-
schäftslokal aufsuchen möchte, noch in den Genuss der Zugabe kommen kann.
c) Dies ändert nichts daran, dass der Hinweis „solange der Vorrat reicht“
im Einzelfall irreführend sein kann, wenn die bereitgehaltene Menge an Zuga-
ben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht, so
dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit
nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realisti-
sche Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu gelangen. Eine solche Irrefüh-
rung hat der Kläger indessen nicht behauptet. Sie ist auch nicht Gegenstand
seines Antrags.
5. Da dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht, kann ihm auch
keine Abmahnpauschale zugesprochen werden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanz:
LG Köln, Entscheidung vom 01.12.2006 - 81 O 186/06 -