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BGH Urteil vom 28.06.2007 – I ZR 153/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 28. Juni 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Telefonaktion

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 2; StBerG § 4 Nr. 11, § 18

a) Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist, wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der Gegen- seite zu beeinflussen.

b) § 18 StBerG, der eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat, begründet kein generelles Gebot, bei Werbemaßnah- men die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" zu führen oder den vollen Vereinsnamen anzugeben.

BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 153/04 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 26. August 2004 unter Zu-

rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufgehoben,

als die Klage mit dem Antrag zu 1 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien sind bundesweit tätige Lohnsteuerhilfevereine.

In der Ausgabe der Zeitung "W. " vom 29. Januar 2003 er-

schien in der Rubrik "Ratgeber Geld" der nachstehend wiedergegebene Zei-

tungsartikel mit der Ankündigung einer Telefonaktion, bei der drei Mitarbeiter

des Beklagten als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und Leser Antworten

auf steuerliche Fragen erhalten sollten:

3

Der Kläger hat in dem Artikel einen Verstoß des Beklagten gegen das

Steuerberatungsgesetz gesehen und diesen als wettbewerbswidrig beanstan-

det. Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Zeitungsartikel, bei dem es

sich nicht um eine redaktionelle Berichterstattung, sondern um Werbung ge-

handelt habe, veranlasst. In dem Artikel werde der unrichtige Eindruck hervor-

gerufen, jedermann könne von dem Beklagten beraten werden. Dem Beklagten

sei es aber nur gestattet, seine Mitglieder zu beraten. Es fehle ein Hinweis auf

die nur eingeschränkte Beratungsbefugnis des Beklagten nach dem Steuerbe-

ratergesetz. Bei der Nennung des Vereinsnamens sei außerdem der Zusatz

"Lohnsteuerhilfeverein" erforderlich.

4

Der Kläger hat beantragt,

dem Beklagten zu untersagen,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbean- zeigen in Printmedien mit einer Telefonaktion zur Einkommensteuer- erklärung zu werben, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass die Bera- tung durch einen Lohnsteuerhilfeverein nur im Rahmen einer Mitglied- schaft erfolgen darf, sowie dass die Hilfeleistung in Steuersachen nur dann erfolgen darf, wenn die Einkünfte die eingeschränkte Beratungs- befugnis der Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG nicht überschreiten;

2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbean- zeigen in Printmedien mit dem Vereinsnamen "Lohnsteuerhilfe B. e.V." zu werben, ohne den erforderlichen Namenszusatz "Lohnsteuer- hilfeverein" hinzuzusetzen.

5

Der Beklagte hat sich darauf berufen, der Text des Zeitungsartikels sei

von einer Redakteurin der "W. " verfasst worden. Die Telefonaktion

sei zwischen der Presseagentur M. und der Zeitung abge-

sprochen gewesen. Diese Presseagentur vermittele dem Beklagten nur Kontak-

te zu Zeitungen, ohne beauftragt zu sein, Erklärungen an die Presse zu geben.

Dem Verkehr sei die nur eingeschränkte Beratungsbefugnis eines Lohnsteuer-

hilfevereins bekannt, weshalb ein ausdrücklicher Hinweis in dem Artikel nicht

erforderlich gewesen sei.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-

gewiesen.

Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision begehrt der Kläger die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die

Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu

hat es ausgeführt:

Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht das zwischen den Parteien er-

gangene rechtskräftige Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar

2001 entgegen. Dieses Urteil betreffe keine im Kern gleiche Verletzungshand-

lung.

11

Dem Kläger stehe jedoch der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zu.

Der in Rede stehende Zeitungsartikel sei nicht geeignet, den Wettbewerb i.S.

von § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei dem Zeitungsartikel

handele es sich um Werbung, die dem Beklagten zuzurechnen sei. Die dort

wiedergegebenen Namen und Fotos könnten nur unmittelbar oder mittelbar

über die eingeschaltete Presseagentur vom Beklagten stammen. Der fehlende

Hinweis darauf, dass Beratungsleistungen nur im Rahmen einer Mitgliedschaft

erbracht werden dürften, stelle jedoch eine nur unerhebliche Beeinträchtigung

des Wettbewerbs i.S. von § 3 UWG dar. Entsprechendes gelte für den fehlen-

den Hinweis auf die nur eingeschränkte Beratungsbefugnis des Beklagten.

Auch hier sei davon auszugehen, dass die Anrufer, soweit sie weitergehende

Fragen hätten, in dem Telefonat über die nur beschränkte Beratungsbefugnis

eines Lohnsteuerhilfevereins aufgeklärt würden.

12

Der fehlende Zusatz "Lohnsteuerhilfeverein" bei der Angabe der Be-

zeichnung des Beklagten sei ebenfalls keine erhebliche Wettbewerbsbeein-

trächtigung. Der Angabe "Lohnsteuerhilfe B. e.V." im Zeitungsartikel sei

ohne Weiteres zu entnehmen, dass es sich um einen Lohnsteuerhilfeverein

handele.

13

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

teilweise Erfolg. Sie führen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-

mittels hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

14

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch

die Klage mit dem Antrag zu 1 in vollem Umfang zulässig ist. Dem Unterlas-

sungsantrag zu 1 steht nicht der Einwand der Rechtskraft im Hinblick auf das

zwischen den Parteien ergangene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

31. Januar 2001 - - entgegen.

15

Der Umfang der materiellen Rechtskraft ist beschränkt auf den Streitge-

genstand, über den im Erstprozess entschieden worden ist (BGHZ 85, 367,

374; 93, 287, 288 f.; BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058,

3059). Der Streitgegenstand bestimmt sich auch bei der Unterlassungsklage

nach dem Antrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssach-

verhalt. Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist ungeachtet weiterer Er-

läuterungen, Berichtigungen und neuen Tatsachenvortrags auszugehen, wenn

der Kern des in der Klage angeführten Sachverhalts unverändert bleibt (BGHZ

166, 253 Tz. 26 - Markenparfümverkäufe; BGH, Beschl. v. 11.10.2006

- KZR 45/05, GRUR 2007, 172 Tz. 10 = WRP 2007, 81 - Lesezirkel II; Urt. v.

7.12.2006 - I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 25 = WRP 2007, 772

- Umsatzzuwachs).

16

Nach diesen Maßstäben liegt dem vorliegenden Rechtsstreit und dem

Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth nicht derselbe Streitgegenstand

zugrunde. Das Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth war auf ein Ver-

bot gerichtet, Zeitungsanzeigen zu schalten, in denen nicht darauf hingewiesen

wird, dass der Beklagte seine Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten aus-

schließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft erbringen darf. Davon unterscheidet

sich der Streitfall, in dem der Unterlassungsantrag gegen Werbeanzeigen mit

einer Telefonaktion zur Einkommensteuererklärung gerichtet ist. Im Hinblick auf

den Unterschied zwischen der Schaltung einer Zeitungsanzeige und der werbli-

chen Ankündigung einer Telefonaktion ist die in Rede stehende Verletzungs-

handlung nicht mit derjenigen gleichartig, die dem im Vorprozess rechtskräftig

ausgesprochenen Verbot zugrunde liegt.

17

2. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-

holungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Rechtslage

nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom

3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begründet ist. Zudem muss die Handlung

zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es ande-

renfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005

- I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk).

18

3. Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten

Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG, den der Kläger auf eine irrefüh-

rende Werbung nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG gestützt hat, verneint. Das

hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

19

a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Be-

klagte für den vom Kläger mit dem Unterlassungsantrag zu 1 als wettbewerbs-

widrig beanstandeten Inhalt des Zeitungsartikels (kein Hinweis auf die für eine

Beratung erforderliche Mitgliedschaft und auf eine eingeschränkte Beratungsbe-

fugnis) einzustehen hat. Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffe-

nen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die für die Beteili-

gung seiner Mitarbeiter notwendigen Informationen entweder selbst oder unter

Einschaltung einer Presseagentur an die Zeitung weitergegeben.

20

aa) Falls der Beklagte die Namen und Fotos der Mitarbeiter an die Zei-

tung weitergegeben hat, ist er als Verletzer für eine etwaige in der Ankündigung

der Telefonaktion liegende unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1

Nr. 1, § 3 UWG verantwortlich.

21

Die Mitwirkung des Beklagten an der Ankündigung der Telefonaktion in

dem Zeitungsartikel war eine Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Sie war darauf gerichtet, die Erbringung der Dienstleistungen dadurch zu för-

dern, dass der Beklagte und seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit bekannt ge-

macht wurden. Aufgrund seiner Mitwirkung an der Ankündigung der Telefonak-

tion durch die "W. " traf den Beklagten aus vorangegangenem ge-

fährdenden Verhalten eine Pflicht, ein durch seine Beteiligung gefördertes un-

lauteres Werbeverhalten zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98,

GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I). Abweichendes er-

gibt sich auch nicht daraus, dass die Telefonaktion in einem redaktionellen Bei-

trag der "W. " angekündigt war, dessen

Inhalt der Pressefreiheit

nach Art. 5 Abs. 1 GG unterlag. Dass die Zeitung für ihre Berichterstattung den

Grundrechtsschutz der Pressefreiheit für sich in Anspruch nehmen kann, ent-

hebt den Beklagten nicht von der Verantwortung für sein eigenes wettbewerbs-

widriges Verhalten.

22

bb) Geht die Beteiligung des Beklagten an der Telefonaktion auf die Tä-

tigkeit der von ihm eingeschalteten Presseagentur zurück, haftet er für einen

etwaigen Wettbewerbsverstoß gemäß § 13 Abs. 4 UWG a.F., § 8 Abs. 2 UWG.

Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG, die inhaltlich der Bestimmung des

§ 13 Abs. 4 UWG a.F. entspricht, werden dem Inhaber des Unternehmens Zu-

widerhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen

zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens die Ver-

antwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unter-

nehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder

Beauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haf-

tung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (BGH, Urt.

v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwer-

tung von Kundenlisten).

23

Die von dem Beklagten eingeschaltete Presseagentur M. ist Beauf-

tragte i.S. von § 13 Abs. 4 UWG a.F., § 8 Abs. 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v.

25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik I; BGHZ 124,

230, 237 - Warnhinweis I). Der Umstand, dass der Beklagte die Agentur nach

seinen Angaben nur mit der Vermittlung von Pressekontakten und nicht der

Weitergabe von Pressenotizen betraut haben will, entlastet ihn nicht. Dadurch

wird der für die Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG erforderliche innere Zusam-

menhang zwischen dem Verhalten der Presseagentur und dem Unternehmen

des Beklagten nicht aufgehoben (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93,

GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; Köhler in Hefermehl/Köhler/

Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.47; Fezer/Büscher,

UWG, § 8 Rdn. 179).

24

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der fehlende Hinweis darauf,

dass Beratungsleistungen nur im Rahmen einer Mitgliedschaft erbracht würden

und eine eingeschränkte Beratungsbefugnis bestehe, sei keine wesentliche Be-

einträchtigung des Wettbewerbs. Es sei davon auszugehen, dass Verbraucher

im Rahmen der Telefonaktion nur eine pauschale Beratung erhielten und an-

schließend entweder eine Mitgliedschaft anstrebten oder sich an einen Steuer-

berater wendeten. Dagegen würden interessierte Verbraucher durch den Zei-

tungsartikel nicht veranlasst, eine Geschäftsstelle des Beklagten aufzusuchen.

Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs könne auch wegen

des fehlenden Hinweises auf die nur eingeschränkte Beratungsbefugnis des

Beklagten nicht ausgegangen werden. Es sei anzunehmen, dass Anrufer über

eine etwa fehlende Beratungsbefugnis informiert und über den Irrtum bereits in

dem Telefonat aufgeklärt würden, ohne eine Geschäftsstelle des Beklagten

aufzusuchen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrecht-

licher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen

überspannt, die an eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung i.S. von § 3

UWG zu stellen sind.

25

aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll mit dem in § 3

UWG vorgesehenen Erfordernis einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung

des Wettbewerbs zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme

von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interes-

sen des geschützten Personenkreises sein muss. Dadurch soll die Verfolgung

von Bagatellfällen ausgeschlossen werden, weshalb die Schwelle nach den

Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zu hoch anzusetzen ist (vgl. Begründung

zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Die Frage, ob es sich um

einen Bagatellverstoß handelt oder die Grenze überschritten ist, ist unter um-

fassender Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, namentlich der Art

und Schwere des Verstoßes, anhand der Zielsetzung des Gesetzes gegen den

unlauteren Wettbewerb zu beurteilen (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. BGH,

Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146

- Immobilienpreisangaben).

26

bb) Vorliegend steht eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot irrefüh-

render Werbung nach §§ 3, 5 UWG in Rede. Unrichtige Angaben verstoßen nur

dann gegen das Irreführungsverbot nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG, wenn sie

geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urt. v.

7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Kloster-

brauerei; Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 33 = WRP 2007,

303 - Regenwaldprojekt I). Ist die durch die unrichtigen Angaben hervorgerufe-

ne Fehlvorstellung des Verkehrs wettbewerbsrechtlich relevant, ist regelmäßig

auch davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze überschritten ist (vgl. Born-

kamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.11 und 2.169).

Nicht anders verhält es sich im Streitfall. Verstößt der Zeitungsartikel wegen

irreführender Angaben gegen § 5 UWG, weil die fraglichen Hinweise unterblie-

ben sind, ist der Verstoß nach Art und Schwere auch nicht mehr unerheblich.

27

c) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der

Beklagte gegen das Irreführungsverbot nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG ver-

stoßen hat, weil der Zeitungsartikel keinen Hinweis darauf enthielt, dass Nicht-

mitglieder bei der Telefonaktion nicht beraten wurden und nur eine einge-

schränkte Beratungsbefugnis bestand.

28

Der Kläger hat vorgetragen, der Verkehr verstehe die Angaben in dem

Zeitungsartikel dahin, dass auch Personen, die an der Telefonaktion teilnähmen

und nicht Mitglieder bei dem Beklagten seien, beraten werden könnten und

dass keine nur auf bestimmte Einkunftsarten beschränkte Beratungsbefugnis

bestehe.

29

Das Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, wie der Verkehr die

Angaben in dem Zeitungsartikel auffasst. Sollte das Berufungsgericht zu dem

Ergebnis gelangen, dass der Verkehr die Angaben in dem vom Kläger vorge-

tragenen Sinn versteht, sind sie irreführend. Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 11

StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in

Steuersachen nur gegenüber ihren Mitgliedern und auch nur in den Grenzen

des § 4 Nr. 11 lit. a bis c StBerG befugt.

30

Die für ein Verbot gemäß § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG erforderliche

wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung (vgl. hierzu BGH, Urt. v.

17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-

Reise; BGH GRUR 2003, 628, 630 - Klosterbrauerei) kann nicht mit dem Hin-

weis darauf verneint werden, Teilnehmer an der Telefonaktion würden in dem

Telefonanruf über die nur beschränkte Beratungsbefugnis des Beklagten auf-

geklärt.

31

Unrichtige Angaben sind wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeig-

net sind, das Marktverhalten der Gegenseite, hier also der Verbraucher, zu be-

einflussen. Diese werden, soweit Beratungsbedarf besteht, durch den Zei-

tungsartikel veranlasst, an der Telefonaktion teilzunehmen. Dadurch kommt es

zu einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Beklagten, die dieser für eine Mit-

gliederwerbung nutzen kann und die durch eine spätere Richtigstellung etwai-

ger unzutreffender Angaben nicht wieder rückgängig gemacht wird.

32

4. Die Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wen-

det, dass das Berufungsgericht den Klageantrag zu 2 abgewiesen hat. Dem

Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Vereinsna-

mens des Beklagten in der Werbung ohne den Namenszusatz "Lohnsteuerhil-

feverein" nach § 1 UWG a.F., § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 18

StBerG nicht zu.

33

a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt allerdings unlauter i.S. des § 3 UWG,

wer einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt

ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vor-

schriften, die im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten von Unterneh-

men bestimmen, gehört § 18 StBerG. Die Bestimmung verpflichtet Lohnsteuer-

hilfevereine, die entsprechende Bezeichnung im Vereinsnamen zu führen. Die

Vorschrift regelt die Außendarstellung des Vereins und dient dem Schutz der

Öffentlichkeit vor einer Irreführung. Sie hat eine auf die Lauterkeit des Wettbe-

werbs bezogene Schutzfunktion.

34

Für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb vom 3. Juli 2004 folgt der Unterlassungsanspruch im Falle eines

Verstoßes gegen § 18 StBerG aus § 1 UWG a.F.

35

b) Im Streitfall liegt ein Verstoß gegen § 18 StBerG wegen der fehlenden

Führung der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in dem Zeitungsartikel in der

"W. " jedoch nicht vor. Die Bestimmung sieht eine Verpflichtung zur

Führung der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" im Vereinsnamen vor. Sie

begründet aber kein allgemeines Gebot, bei Werbemaßnahmen stets die Be-

zeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" zu führen oder den vollen Vereinsnamen

anzugeben (a.A. Nest in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 18 StBerG

Rdn. B 3; Gehre/v. Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl., § 18 Rdn. 2;

Charlier/Peter, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 18 Rdn. 1). Der Beklagte

konnte deshalb ohne Verstoß gegen § 18 StBerG in dem Zeitungsartikel unter

der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfe B. e.V." auftreten. Die Grenze zu einem

wettbewerbswidrigen Verhalten ist erst überschritten, wenn die Bezeichnung,

unter der der Beklagte werbend auftritt, gegen das Irreführungsverbot nach

§§ 3, 5 UWG verstößt. Hierfür ist bei der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfe B.

e.V.", in der sich die Begriffe "Lohnsteuerhilfe" und "e.V." finden, vom Kläger

nichts geltend gemacht und auch sonst nichts ersichtlich.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 21.08.2003 - 17 HKO 7047/03 -

OLG München, Entscheidung vom 26.08.2004 - 6 U 4775/03 -