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BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZR 7/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 7/07

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 18. Juni 2009.

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-

teil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

21. Dezember 2006 zugelassen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil auf-

gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 25.431,87 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Sch. , in dem der zur Verfahrenseröffnung führende Antrag am

26. Juni 2004 beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Der Schuldner hatte

schon seit 1999 Schwierigkeiten, seine Zahlungspflichten gegenüber der be-

klagten Sozialversicherungskasse zu erfüllen. Ab Oktober 1999 beglich er die

von ihm abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig nur noch in

bar oder per Scheck, wenn der Vollstreckungsbeamte der Beklagten bei ihm

erschien, um zu pfänden. Nachdem schon im Oktober 2000 ein Scheck des

Schuldners "geplatzt" war, wurden im Jahre 2003 zwei weitere Schecks nicht

eingelöst. Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 erklärte der Kläger die Anfechtung

aller Zahlungen des Schuldners an die Beklagte im Zeitraum 1. Oktober 1999

bis 1. Juli 2003. Gegenstand der Klage sind Zahlungen des Schuldners per

Scheck zwischen dem 26. Januar 2003 und dem 24. August 2003 in Höhe von

insgesamt 25.431,87 €.

2

Der Kläger ist der Auffassung, diese Zahlungen seien anfechtbar, weil

der Schuldner, der schon seit 1999 zahlungsunfähig gewesen sei, mit dem der

Beklagten bekannten Vorsatz gehandelt habe, seine Gläubiger zu benachteili-

gen. Er hat behauptet, der Vollziehungsbeamte der Beklagten habe bei jedem

Besuch damit gedroht, eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung auszustellen, auf-

grund derer die Beklagte einen Insolvenzantrag stellen werde, sofern der

Schuldner nicht zahle.

3

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine

Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO komme nicht in Betracht, weil eine Rechts-

handlung des Schuldners nicht vorliege. Der Schuldner habe nur die Wahl ge-

habt, die geforderte Zahlung sofort zu erbringen oder die Vollstreckung durch

den Vollziehungsbeamten zu dulden. Die Möglichkeit eines von ihm selbst be-

stimmten Verhaltens sei ausgeschaltet gewesen. Die dagegen gerichtete Beru-

fung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat offen gelas-

sen, ob in der Hingabe der Schecks Rechtshandlungen des Schuldners zu se-

hen seien. Jedenfalls greife hinsichtlich der Kenntnis des Gläubigerbenachteili-

gungsvorsatzes des Schuldners keine Indizwirkung zu Lasten der Beklagten

ein, weil die Zahlungen zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung außer-

halb des 3-Monats-Zeitraums kongruente Deckungen darstellten. Mit der unter

Zeugenbeweis gestellten Behauptung des Klägers, der Schuldner habe jeweils

unter dem Druck eines angedrohten Insolvenzantrags gezahlt, hat sich das Be-

rufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Dies rügt die Nichtzulassungsbe-

schwerde des Klägers als Verletzung des rechtlichen Gehörs.

II.

4

Die Revision ist zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

ZPO); auf die Revision ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu-

rückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO), weil das Berufungsgericht den Anspruch

des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt

hat (Art. 103 Abs. 1 GG).

5

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum

26. Januar 2003 bis 24. August 2003 geleisteten Zahlungen aus §§ 129, 133

Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO sind

Zahlungen des Schuldners zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzan-

trags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat,

innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechtbar. Die

durch die Androhung des Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung

stellt auch bei Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Be-

weisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und

die Kenntnis des Gläubigers hiervon dar (BGHZ 157, 242, 250 ff). Gemäß die-

ser Rechtsprechung hat der Kläger vorgetragen, der Schuldner der nach seiner

Darstellung zum Zeitpunkt der Hingabe der Schecks schon mehrere Jahre zah-

lungsunfähig war, habe stets unter dem Druck angedrohter Insolvenzanträge

gehandelt. Damit greift die Indizwirkung der inkongruenten Deckung.

6

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine Indizwirkung zu Lasten

der Beklagten allein aus dem Grund abzulehnen, weil Zahlungen zur Abwen-

dung der Einzelzwangsvollstreckung außerhalb des 3-Monats-Zeitraums kon-

gruente Deckungen darstellten, kann keinen Bestand haben. Zwar trifft es zu,

dass solche Zahlungen außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums nicht zur Indiz-

wirkung der Inkongruenz führen (BGHZ 155, 75, 83 f; 157, 242, 254 f m.w.N.).

Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt jedoch mit Recht eine Gehörsverletzung

durch das Berufungsgericht, weil es sich nicht mit der Behauptung des Klägers

auseinandergesetzt hat, die Zahlungen seien stets zur Abwendung von Insol-

venzanträgen der Beklagten erfolgt, die der Vollziehungsbeamte angekündigt

habe. Obwohl in diesem Fall die Indizwirkung der Inkongruenz nach ständiger

Rechtsprechung auch außerhalb des 3-Monats-Zeitraums im Rahmen der An-

wendung des § 133 Abs. 1 InsO eingreifen kann, falls die von den angekündig-

ten Insolvenzanträgen ausgehende Drucksituation nicht durch den Pfändungs-

druck überlagert wird (BGHZ 157, aaO S. 253 f, 255 f; BGH, Urt. v.

8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 292 f Rz. 21), hat das Beru-

fungsgericht den Vortrag, die Zahlungen seien jeweils unter dem Druck sich

ständig wiederholender Drohungen mit Insolvenzanträgen erfolgt, ignoriert und

die vom Kläger hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben. Dies verstößt ge-

gen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

7

Das Berufungsgericht hat sich mit einer zentralen Haupttatsache des

Klägervorbringens nicht auseinandergesetzt. Kann der Kläger beweisen, dass

der Schuldner stets unter dem Druck angedrohter Insolvenzanträge gezahlt hat,

besteht ein starkes Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und

dessen Kenntnis auf Seiten der Beklagten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 aaO

S. 293 Rn. 23). Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu

würdigen haben, dass im Jahre 2003 schon zwei vom Schuldner ausgestellte

Schecks nicht eingelöst worden sind.

8

3. Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob entsprechend der

Entscheidung des Landgerichts eine Insolvenzanfechtung schon wegen des

Fehlens einer Rechtshandlung des Schuldners nicht in Betracht kommt. Der

Gehörsverstoß bleibt gleichwohl erheblich. Der Schuldner hat bei der Befriedi-

gung der Beklagten mitgewirkt, indem er Schecks ausgestellt hat, um die Bei-

tragsforderungen der Beklagten zu befriedigen. Der Schuldner befand sich nicht

in einer Situation, in der er nur noch die Wahl hatte, die geforderte Zahlung so-

fort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ihm also jede Möglichkeit eines

selbst bestimmten Handelns genommen war (BGHZ 162, 143, 151 ff;

BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZInsO 2009, 717 Rn. 3). Er

hat an der Befriedigung der Gläubigerin aktiv mitgewirkt. Rechtshandlungen des

Schuldners sind gegeben.

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 07.02.2006 - 3 O 280/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2006 - I-12 U 44/06 -