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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZR 22/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuld-

ner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels

pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs

einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt.

BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07 - OLG Stuttgart

LG Heilbronn

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp

am 19. Februar 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

17. Januar 2007 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückge-

wiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.257,20 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfech-

tung das beklagte Land auf Erstattung verschiedener Zahlungen in Anspruch,

welche die Schuldnerin, über deren Vermögen am 9. Juli 2004 das Insolvenz-

verfahren eröffnet wurde, im Jahr 2003 zur Begleichung von Lohnsteuerrück-

ständen nach Vollstreckungsankündigungen an das zuständige Finanzamt er-

bracht hat. Die Klage hatte in der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Vor-

satzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in vollem Umfang Erfolg. Das Beru-

fungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich das be-

klagte Land mit der Beschwerde. Es ist der Ansicht, bei allen Zahlungen fehle

3

es an der erforderlichen Rechtshandlung der Schuldnerin. Die Sache habe in-

soweit grundsätzliche Bedeutung.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber in der Sache keinen

Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtspre-

chung des Senats geklärt. Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der

Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen

Rechtshandlung des Schuldners (§§ 129, 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Erbringt der

Schuldner hingegen selbst eine Leistung, sei es auch unter dem Druck und zur

Abwendung einer angedrohten Zwangsvollstreckung, liegt grundsätzlich eine

eigene Rechtshandlung des Schuldners vor. Ausnahmsweise kann es in einem

solchen Fall an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlen, wenn jede Mög-

lichkeit des Schuldners zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen

ist, weil er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder

die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden

(BGHZ 155, 75, 79 f; 162, 143, 151 f; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR

157/06, ZIP 2008, 131 f). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet.

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1. In fünf Fällen (am 28. Januar, 20. Februar, 25. April, 5. Juli und

16. Oktober 2003) erbrachte die Schuldnerin jeweils Zahlungen, nachdem das

Finanzamt ihr eine entsprechende Vollstreckungsankündigung übersandt hatte.

Vollstreckungsmaßnahmen hatten noch nicht begonnen. Zahlungen in diesem

Stadium erfüllen zweifelsfrei die Voraussetzungen einer Rechtshandlung des

Schuldners.

5

2. Am 20. August 2003 wurde die Schuldnerin, nachdem wegen erneuter

Steuerrückstände eine Vollstreckung angekündigt worden war, von einem Voll-

ziehungsbeamten des Finanzamts aufgesucht. Diesem übergab sie einen

Scheck in Höhe des ausstehenden Betrags, der von der bezogenen Bank ein-

gelöst wurde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-

richts wäre ein Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten mangels

pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglos gewesen. Auch in diesem

Fall liegt eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor. Sie konnte sich frei ent-

scheiden, einen - voraussichtlich vergeblichen - Vollstreckungsversuch des

Vollziehungsbeamten über sich ergehen zu lassen und anschließend weitere

Maßnahmen abzuwarten oder die Gläubigerin durch Hingabe eines Schecks zu

befriedigen.

6

3. Am 24. Dezember 2003 überließ die Schuldnerin dem Finanzamt ei-

nen Scheck über die Steuerrückstände aus den Monaten September, Oktober

und November 2003. Zuvor hatte die Gläubigerin ein Bankkonto der Schuldne-

rin wegen der rückständigen Steuer für den Monat September gepfändet. Der

übergebene Scheck war nicht auf dieses Konto, sondern auf ein Geschäftskon-

to der Schuldnerin bei einer anderen Bank gezogen. Die Gläubigerin hat des-

halb Befriedigung nicht durch die ausgebrachte Pfändung, sondern durch die

selbstbestimmte Leistung der Schuldnerin erlangt. Eine Rechtshandlung der

Schuldnerin ist auch in diesem Fall gegeben.

Ganter

Raebel

Kayser

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.07.2006 - 8 O 47/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2007 - 3 U 183/06 -